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Urteil

1 K 717/12.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2013:0619.1K717.12.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger macht als Versorgungsempfänger des Landes im vorliegenden Klageverfahren Beihilfeansprüche geltend zu seinen Aufwendungen für zwei Paar biometrische Einlegesohlen und für den Kauf des Produktes JCH-Öl. 2 Mit Beihilfeantrag vom 31. März 2012 reichte er die Belege hierüber zur Erstattung beim Beklagten ein. Zu den biometrischen Sohlen legte er zwei privatärztliche Verordnungen des Dr. med. dent. ... vom 7. und 23. Februar 2012 vor, wonach die Sohlen zur Wiederherstellung der natürlichen Haltung durch Haltungsprogrammation nach Professor Bricot verschrieben wurden. Das JCH-Öl wurde dem Kläger ebenfalls durch Dr. med. dent. ... unter dem 13. März 2012 verordnet mit den Diagnosen akute Parodontitis und Reizgingiva. 3 Mit Beihilfebescheid vom 3. April 2012, teilweise geändert durch Korrekturbescheid vom 16. Mai 2012, lehnte der Beklagte Beihilfeleistungen zu den genannten Aufwendungen ab mit der Begründung, es handele sich nicht um erstattungsfähige orthopädische Einlagen bzw. nicht um beihilfefähige Arzneimittel. 4 Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 30. Juli und 19. September 2012 zurück, wobei er ergänzend ausführte, die Beihilfenverordnung gehe von einem engen Arzneimittelbegriff aus, der sich im Wesentlichen mit dem Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 AMG decke. Hierzu verwies er auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 (ZBR 1996, S. 314). 5 Der Kläger hat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2012 am 15. August 2012 Klage erhoben, in die er den nachträglich ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19. September 2012 einbezogen hat. 6 Er trägt vor: Für ihn als behinderten Menschen gelte das Benachteiligungsverbot des SGB IX. Es gehe hier nicht um eine Krankenbehandlung, sondern um Leistungen zur Teilhabe. Der Beklagte sei dafür als gesetzliche Versicherung und Rehabilitationsträger zuständig. Er habe keine wissenschaftliche Begründung dafür gegeben, warum die Sohlen nicht als orthopädische Einlagen anerkannt würden und verstoße gegen den Hilfsmittelbegriff des SGB IX. Es gebe keinerlei wissenschaftliche Nachweise, dass die verordneten Einlagen funktionslos seien, vielmehr könne hierzu auf die wissenschaftlichen Veröffentlichungen u.a. des Prof. Dr. Bricot verwiesen werden. Der Beklagte gebe auch keine Begründung dafür, warum das JCH-Öl kein Arzneimittel sei. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1996 sei überholt, vielmehr seien die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2008 (1 BvR 1665/07) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008 (2 C 2.07) zu verschreibungsfreien Medikamenten zu beachten. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten unter Abänderung des Beihilfebescheids vom 3. April 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Mai 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. Juli 2012 und vom 19. September 2012 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 294,35 € zu bewilligen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er verweist bezüglich des JCH-Öls auf den Widerspruchsbescheid, bezüglich des Vortrags des Klägers zur Geltung des SGB IX auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Neustadt und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz. Ergänzend trägt er vor, der Positivkatalog der Anlage 4 zu § 34 BVO konkretisiere die Beihilfe, hierzu sei keine weitere Begründung nötig. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die damit vorgelegten Unterlagen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfeleistungen zu seinen Aufwendungen für ein JCH-Öl und zwei Paar biometrische Einlegesohlen der Firma STATICURE SBS. 14 Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Beihilfeleistungen an Beamte und Versorgungsempfänger des Landes ist § 66 Landesbeamtengesetz – LBG – i.V.m. der Beihilfenverordnung vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199), geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430, – BVO –). Gemäß § 66 Abs. 2 LBG, § 8 Abs. 1 und 2 BVO sind die Aufwendungen der Beihilfeberechtigten in Krankheitsfällen beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln, worunter die vom Kläger angeschafften Einlegesohlen fallen, richtet sich überdies nach § 34 i.V.m. der Anlage 4 zur BVO. In Bezug auf die Beihilfefähigkeit des JCH-Öls ist § 21 BVO als spezielle Regelung einschlägig. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BVO sind die Aufwendungen für die Anschaffung oder Miete der in Anlage 4 Abschnitt I aufgeführten, vor der Beschaffung ärztlich verordneten Hilfsmittel beihilfefähig. Nach Satz 3 der Vorschrift ist die Beihilfefähigkeit der in Anlage 4 Abschnitt II aufgeführten Gegenstände ausgeschlossen. Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Gegenstände i.S.d. Absatzes 1 Satz 1, die weder in der Anlage 4 aufgeführt noch den dort aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, entscheidet gemäß § 34 Abs. 7 BVO die oberste Dienstbehörde. 15 Gemessen an diesen Voraussetzungen sind die biometrischen Einlegesohlen auch nach Überzeugung des Gerichts nicht als beihilfefähige Hilfsmittel erstattungsfähig. 16 Die biometrischen Einlegesohlen sind keine orthopädischen Einlagen gemäß Anlage 4 Abschnitt I zur BVO und solchen Einlagen in ihrer Wirkung auch nicht vergleichbar. Während orthopädische Einlagen unmittelbar stützend auf den Fuß bzw. das Fußgewölbe einwirken, soll die biometrische Sohle im Rahmen einer ganzheitlichen Behandlung nach der Methode der Posturologie durch die Erzeugung galvanischer Felder über die Reflexpunkte des Fußes Zugang zum Körper erhalten und hier im Gehirn zu einer Umprogrammierung der Körperhaltung führen (vgl. die vom Kläger vorgelegte Abhandlung des Dr. med. dent. ... „Posturologie – Die Behandlungsmethode der Zukunft“, Blatt 45 ff. GA sowie den Beitrag „Globale Haltungsreprogrammierung“ in: OrthoPress 3/2006, hier zitiert aus der „Deutschen Internetseite für Posturologie“, www.postura-web.de). Von den „klassischen“ orthopädischen Sohlen grenzt sich diese Behandlungsmethode ausdrücklich ab und bezeichnet sie sogar als „Mord am Fuß“ (vgl. erneut die Ausführungen des Dr. med. dent. ..., a.a.O., und unter www.postura-web.de). 17 Zwar werden die biometrischen Einlegesohlen nicht in Abschnitt II der Anlage 4 zur BVO als von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene Hilfsmittel ausdrücklich aufgeführt. Der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit ergibt sich aber daraus, dass sie dem Kläger schon nicht zur Behandlung einer Krankheit, sondern zur „Wiederherstellung der natürlichen Körperhaltung“ verordnet wurden. Dies bedeutet, dass nach Auffassung des Arztes offenbar die natürliche Körperhaltung des Klägers beeinträchtigt ist. Damit allein ist aber noch kein Krankheitsfall i.S.d. §§ 66 LBG, § 8 BVO dargelegt. Es ist nicht erkennbar, was unter einer natürlichen Körperhaltung zu verstehen ist und inwiefern ein Abweichen davon überhaupt Krankheitswert hat und einer medizinischen Heilbehandlung bedarf. Es ist ferner nicht erkennbar, dass die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung genannten körperlichen Beschwerden (Rückenschmerzen, Hüftschiefstand und Bandscheibenvorwölbungen) tatsächlich durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der natürlichen Körperhaltung hervorgerufen wurden. Der Kläger führt seine Beschwerden auf das schwere Heben seiner erwachsenen behinderten Töchter zurück, was eher für eine Über- bzw. Fehlbeanspruchung von Gelenken und Muskeln spricht. Nach alledem ist nach Auffassung des Gerichts die Nutzung der Sohlen nicht als eine medizinische Heilbehandlung i.S.d. § 8 BVO anzusehen, die aus Anlass einer bestimmten Erkrankung notwendig und angemessen wäre. Aus diesen Gründen spricht auch viel dafür, dass sie stattdessen als Güter des täglichen Bedarfs bzw. als Gegenstände anzusehen sind, die geeignet sind, solche Güter (wie z.B. Leder- oder Frotteesohlen) zu ersetzen. 18 Der Vollständigkeit halber weist die Kammer noch drauf hin, dass die im Rahmen der ganzheitlichen Behandlungsmethode der „Posturologie“ zum Einsatz kommenden biometrischen Einlegesohlen wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und gemäß § 8 Abs. 8 Nr. 1 i.V.m. der Anlage 1 Nr. 1 zur BVO als Unterfall einer „Ganzheitsbehandlung auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage“ von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Nach den vom Kläger vorgelegten ausführlichen Informationen und den bereits zitierten Internetrecherchen des Gerichts geht die Behandlungsmethode der Posturologie auf den französischen Arzt Prof. Dr. Bricot zurück und wird in Deutschland bisher nur wenig praktiziert. Die ihr zugeschriebene Wirkungsweise beruht auf einer bioenergetischen Grundlage. Das Verfahren wird als alternative Heilmethode bzw. alternativmedizinisches Konzept bezeichnet und offensichtlich nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen (vgl. erneut den Beitrag in OrthoPress 3/2006 sowie www.wikipedia.org zu: Posturologie). Damit ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte gegen den Hilfsmittelbegriff des SGB IX verstoßen hätte, da nicht dargetan ist, dass die biometrischen Sohlen im Rahmen des SGB IX als Hilfsmittel anerkannt würden. Inwiefern die Einlegesohlen beim Kläger eine Leistung zur Teilhabe an der Gesellschaft darstellen sollten, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. 19 Im Hinblick auf die Aufwendungen des Klägers für das JCH-Öl kann zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2012 Bezug genommen werden, die sich das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ausdrücklich zu eigen macht. Ätherische Öle in der Darreichungsform wie beim JCH-Öl sind auch nach Auffassung der Kammer kein beihilfefähiges Arzneimittel gemäß § 21 Abs. 1 BVO. 20 § 21 BVO definiert den Begriff des Arzneimittels nicht näher, die Beihilfe kann aber grundsätzlich vom Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes – AMG – ausgehen, wie der Beklagte dies zu Recht ausgeführt hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 11. November 2011 – 10 A 10670/11.OVG –, m.w.N.). Hiervon abzugrenzen sind insbesondere Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 d BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Für diese Abgrenzung kommt es nicht darauf an, wie das Mittel konkret eingesetzt wird und ob es im Einzelfall aus Anlass einer Erkrankung beschafft wurde, sondern auf seine objektive Eigenart und Beschaffenheit und wie es nach der überwiegenden Zweckbestimmung genutzt wird (OVG RP, Urteil vom 9. Mai 2005 – 2 A 10106/05.OVG –, juris). Diese Betrachtung ergibt hier, dass ein ätherisches Öl wie das JCH-Öl für zahlreiche Anwendungsbereiche außerhalb der medizinischen Behandlung eingesetzt wird, unter anderem zur Wohlraumaromatisierung, als Mundwasser, Badezusatz, Saunaöl, antiseptisches Mittel oder zur Mückenbekämpfung. In diesen Funktionen ersetzt es vergleichbare Güter des täglichen Lebensbedarfs. Die dem ätherischen Öl zugeschriebene „medizinische“, nämlich lindernde, antibakterielle oder auch nur entspannende, wohltuende Wirkung beruht auf dem Nutzen von Heilkräutern wie z.B. Thymian, Nelke, Pfefferminze oder Salbei, die auch in anderen Gütern des täglichen Bedarfs, u.a. den zahlreichen auf dem Markt befindlichen Gesundheitstees oder Hustenbonbons verwendet werden. Auch insoweit ist das JCH-Öl mit diesen (Lebens)mitteln vergleichbar. Dass der Kläger das JCH-Öl auf die Verordnung seines Zahnarztes im Einzelfall zur unterstützenden Behandlung einer Parodontitis angeschafft hat, steht dieser allgemeinen Einordnung als Gut des täglichen Lebensbedarfs nach dem oben Ausgeführten nicht entgegen. 21 Aus den von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts folgt nichts anderes. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2006 (2 C 2/07, juris) befasst sich mit der Beihilfefähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, also gerade nicht mit der hier vorzunehmenden Abgrenzung von den Gütern des täglichen Lebensbedarfs; die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2008 (1 BvR 1665/07, juris) hat die Frage zum Gegenstand, ob eine medizinische Versorgung mit einem für andere Indikationen zugelassenen Arzneimittel auch bei einer sogenannten Off-Label-Nutzung gewährleistet werden muss und gibt deshalb ebenfalls für die Beihilfefähigkeit des JCH-Öls nichts her. 22 Soweit der Kläger sich auf das Benachteiligungsverbot des SGB IX und die Eigenschaft des Beklagten als Rehabilitationsträger und gesetzliche Versicherung beruft, kann er daraus keinen Leistungsanspruch herleiten. Schließlich verweist die Kammer mit dem Beklagten auf die jüngsten Entscheidungen des OVG RP vom 14. Januar 2013 – z.B. 2 A 10852/12.OVG –). 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. 25 Beschluss 26 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 294,35 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).