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Urteil

4 K 866/12.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2013:0321.4K866.12.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren als Hauseigentümer. 2 Er ist Eigentümer der Anwesen A-straße ... und B-straße ... in Pirmasens. Auf Antrag des Klägers werden die Abfallgebühren für diese Anwesen von der Beklagten direkt gegenüber den Mietern festgesetzt. Verschiedene Mieter beglichen in den Jahren 2006 bis 2008 diese Abfallentsorgungsgebühren jedoch nicht vollständig. Deswegen zog die Beklagte den Kläger als Eigentümer zu offen gebliebenen Abfallentsorgungsgebühren heran. So forderte sie mit Bescheiden vom 31. März 2009 vom Kläger für die Wohnung des Mieters A... im Anwesen A-straße ... für das Jahr 2006 und 2007 jeweils Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 261,00 € und für das Jahr 2008 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April in Höhe von 87,00 € an. Mit Bescheid vom 21. Juli 2011 setze sie für die Wohnung des Mieters B... im Anwesen A-straße ... für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2007 gegenüber dem Kläger eine Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von 44,25 € fest. Schließlich zog die Beklagte den Kläger mit Bescheiden vom 5. Februar 2009 für die Wohnung des Mieters C... im Anwesen B-straße ... zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2006 in Höhe von 303,00 €, für das Jahr 2007 in Höhe von 296,00 € und für das Jahr 2008 in Höhe von 261,00 € heran. 3 Gegen diese Gebührenbescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein, die der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheiden vom 2. Dezember 2011, dem Kläger zugestellt am 31. August 2012, zurückwies. 4 Der Kläger hat daraufhin am Montag, den 1. Oktober 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: 5 Die Beklagte dürfe nicht nach etlichen Jahren Abfallgebühren gegenüber dem Wohnungseigentümer erheben. Dies verletze die zwischen der Behörde und dem Eigentümer bestehende Fürsorge- und Informationspflicht. Nachdem die Beklagte im Jahre 2006 beschlossen habe, die Abfallentsorgungsgebühren nicht mehr durch die Stadtwerke erheben zu lassen, sei es zu erheblichen Gebührenrückständen gekommen. Der Pflichtenverstoß der Beklagten liege darin, die ebenfalls für diese Gebühren haftenden Eigentümer nicht von der sich anbahnenden „Katastrophe“ unterrichtet zu haben. Mit der Entscheidung der Eigentümer, ihre Mieter direkt von der Beklagten zu Abfallentsorgungsgebühren veranlagen zu lassen, hätten diese keineswegs auf eine Kontrolle der Zahlungsvorgänge verzichtet. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, ihn jeweils umgehend über Zahlungsrückstände seiner Mieter, und zwar bereits bei Ausbleiben einer ersten Quartals-Abschlagszahlung, zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu geben, gegenüber seinen Mietern zeitnah zu reagieren. Aufgrund der erst Jahre später erfolgten Benachrichtigung habe die Beklagte ihm eine solche Reaktionsmöglichkeit aus der Hand geschlagen. Die fraglichen Mietverhältnisse seien nämlich längst beendet und Kautionen und Betriebskostenguthaben an die Mieter ausgezahlt worden. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Bescheide der Beklagten vom 5. Februar 2009, betreffend das Anwesen B-straße ..., vom 31. März 2009, betreffend das Anwesen A-straße ... und vom 21. Juli 2011, betreffend ebenfalls das Anwesen A-straße ... in Form der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 2. Dezember 2011 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen 10 und erwidert: 11 Der Kläger sei als Eigentümer der Mietobjekte Schuldner der dort anfallenden Abfallentsorgungsgebühren. Eine Verpflichtung, die Eigentümer zeitnah über die Nichtzahlung von Abfallgebühren durch die Mieter zu unterrichten, bestehe nicht. Es sei vielmehr die Obliegenheit des Eigentümers, bei ihr nachzufragen, ob noch Abfallentsorgungsgebühren offen seien. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet. Die Gebührenbescheide der Beklagten vom 5. Februar 2009, vom 31. März 2009 und vom 21. Juli 2011 sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 2. Dezember 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 14 Die angefochtenen Abfallbeseitigungsgebührenbescheide haben ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – i.V.m. §§ 1 und 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung vom 21. Dezember 2005 – AGS –. Nach diesen Regelungen, die mit höherrangigem Recht in Einklang stehen und unter gebührenrechtlichen Grundsätzen nicht zu beanstanden sind (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. März 2004 – 12 A 11962/03.OVG –, juris), erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme ihrer Abfallbeseitigungseinrichtung Abfallbeseitigungsgebühren. Gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AGS ist Schuldner dieser Gebühren (auch) der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks, mithin im vorliegenden Fall der Kläger als Eigentümer der Anwesen A-straße ... und B-straße .... Diese Heranziehung des Eigentümers verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie stellt sich vielmehr als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) dar. Sie ist die finanzielle Fortsetzung der in § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz normierten Überlassungspflicht, denn auch der Grundstückseigentümer ist - gegebenenfalls neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - Abfallbesitzer (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 82/87 –, juris). Die bestehende Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall stellt eine mit der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung dar, die geeignet und erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Dem jeweiligen Grundstückseigentümer bleibt es unbenommen, zivilrechtlich Rückgriff gegen seinen Mieter oder Pächter zu nehmen; dabei besteht die Möglichkeit, durch Kautionshinterlegung oder Bürgschaft das Insolvenzrisiko zu verringern. Im Anbetracht dessen ist es weder unverhältnismäßig noch willkürlich, den Kläger als Grundstückseigentümer zu Abfallgebühren für seine Grundstücke heranzuziehen (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 21. April 2005 – 4 K 1892/04.NW –). 15 Der Vortrag des Klägers, die Beklagte hätte ihn frühzeitig über bestehende Gebührenrückstände seiner Mieter informieren müssen, vermag die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Abfallgebührenbescheide nicht zu rechtfertigen. Dieser Einwand lässt nämlich die gesetzlich vorgeschriebene Gebührenschuld des Klägers unberührt. Aus diesem Vorwurf könnte der Kläger allenfalls eine Pflichtverletzung der Beklagten und einen daraus folgenden Schadensersatzanspruch herleiten. Dies ist vorliegend aber schon deshalb unbeachtlich, weil gemäß § 226 Abs. 3 Abgabenordnung, der hier gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG Anwendung findet, der Kläger gegen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Dies ist bei dem auf Grund des Vortrags des Klägers denkbaren Ersatzanspruch nicht der Fall. 16 Im Übrigen teilt aber die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, die Beklagte sei verpflichtet, die Eigentümer zeitnah über etwaige Gebührenrückstände ihrer Mieter zu informieren. Dies wäre im Bereich des Massengeschäfts „Abfallentsorgungsgebühren“ mit einem sehr großen Verwaltungsaufwand verbunden, der von den Nutzern der Abfallentsorgungseinrichtung vernünftigerweise so nicht erwartet werden kann. Entscheidet sich der Eigentümer, die für sein Anwesen anfallenden Abfallgebühren nicht selbst zu entrichten und dann auf seine Mieter als Nebenkosten umzulegen, sondern - wie im vorliegenden Fall - seine Mieter direkt vom Einrichtungsträger veranlagen zu lassen, so geht für den Eigentümer mit seiner Arbeitsentlastung auch ein Kontrollverlust einher. Es ist nicht primär Aufgabe des Einrichtungsträgers, dies auszugleichen. Es ist vielmehr die Obliegenheit des Vermieters bzw. Eigentümers, sich – insbesondere auch im Falle der Beendigung eines Mietverhältnisses – beim Einrichtungsträger über etwaige Gebührenrückstände des jeweiligen Mieters zu informieren. Dass solche Auskunftsbegehren an die Beklagte vom Kläger in den fraglichen Fällen gerichtet worden und erfolglos geblieben wären, hat der Kläger nicht geltend gemacht. 17 Da sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abfallgebührenbescheide weder vorgetragen noch ersichtlich sind, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 18 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. 19 Beschluss 20 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.511,25 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). 21 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.