Urteil
4 K 828/12.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2013:0308.4K828.12.NW.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 8. August 2012 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten. 2 Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke Flurstück-Nrn. … und … in A-Dorf, A-Straße 8. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von A-Dorf. Im südlichen Grundstücksbereich errichtet die Beigeladene nach erfolgtem Abriss eines verfallenen Wohnhauses momentan ein neues Wohngebäude. Im Mittelteil schließt sich ein von Ost nach West über die gesamte Grundstücksbreite reichende Scheune an, die die Beigeladene zur temporären Unterbringung von Pferden nutzt. Nördlich der Scheune befindet sich eine ca. 60 qm große Freifläche, die zum Auslauf von Pferden hergerichtet ist. Das Vorhabengrundstück grenzt im Norden an einen schmalen Grünstreifen und die bereits im Geltungsbereich des 1995 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans „B“ liegende Straße B-Straße an. Der Bebauungsplan setzt u.a. für die nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet fest. Für den westlichen Bereich, der vom Vorhabengrundstück aus gesehen in einer Entfernung von knapp 30 m beginnt, setzt der Bebauungsplan ein Dorfgebiet fest. Die beiden dazwischen gelegenen Grundstücke nördlich der A-Straße sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Östlich des Vorhabengrundstücks schließen sich nördlich der A-Straße mehrere Wohngebäude sowie das Pfarrhaus an. Südlich der A-Straße stehen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bebauungsplangebiets ebenfalls Wohngebäude. Auf den Grundstücken A-Straße 13 und 19 stehen noch ehemalige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die seit über 20 Jahren nicht mehr entsprechend genutzt worden sind. Die A-Straße mündet im Osten in die aus Süden kommende und nach Osten abbiegende C-Straße; nach Norden zweigt die D-Straße ab. Im weiteren Verlauf der C-Straße in Richtung Osten stehen Wohn- und Nebengebäude. In dem Anwesen C-Straße 29 befindet sich ein Milchviehbetrieb, in den Anwesen C-Straße 21, 25, 26 und 31 Nebenerwerbswinzerbetriebe. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Aufnahme der betroffenen Umgebung dienen (rot markierte Fläche = Vorhabengrundstück, grün umrandeter Bereich = Geltungsbereich des Bebauungsplans, orange = allgemeines Wohngebiet, blau = Dorfgebiet): Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 3 Am 10. Mai 2010 stellte die Beigeladene über die Verbandsgemeindeverwaltung V eine Bauvoranfrage zwecks Beantwortung der Frage, ob die temporäre Haltung von Kleinpferden auf dem Vorhabengrundstück in der A-Straße 8 bauplanungsrechtlich zulässig sei. Dieser Antrag ging am 8. Juli 2010 bei dem Beklagten ein. Der Gemeinderat der Klägerin hatte zuvor in seiner Sitzung vom 29. Juni 2010 das Einvernehmen bezüglich der Nutzung der bestehenden Scheune als Pferdestall vorbehaltlich der Nachbarzustimmung erteilt. Daneben hatte der Gemeinderat der Klägerin in Bezug auf die beabsichtigte Nutzung des Vorhabengrundstücks als Freilauf für die Pferde mit der Begründung das Einvernehmen versagt, das Vorhaben sei nach der Art der baulichen Nutzung mit der Eigenart der näheren Umgebung nicht vereinbar und zudem gegenüber der Nachbarschaft rücksichtslos. In seiner weiteren Sitzung vom 20. September 2010 versagte der Gemeinderat der Klägerin insgesamt das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Beigeladenen. 4 Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2011 die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids mit der Begründung ab, es könne offen bleiben, ob das Vorhaben sich nach der Art der baulichen Nutzung innerhalb des Umgebungsrahmens halte, denn eine Pferdehaltung auch im Freien sei an dieser Stelle gegenüber der Nachbarschaft jedenfalls rücksichtslos. 5 Die Beigeladene legte dagegen am 25. Februar 2011 Widerspruch ein. Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung hörte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2012 im Hinblick die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens an. Daraufhin bekräftigte der Gemeinderat der Klägerin die Einvernehmensversagung mit Ratsbeschluss vom 16. Juli 2012. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2012 hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Bescheid vom 26. Januar 2011 unter gleichzeitiger Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens auf und erteilte der Beigeladenen einen positiven Bauvorbescheid zu der Frage: „ Ist die Nutzung des ehemaligen Stall- und Scheunengebäudes sowie der Freiflächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. … und … in A-Dorf für die Haltung von bis zu 5 Kleinpferden (Isländer) bauplanungsrechtlich zulässig? " 7 Der Kreisrechtsausschuss fügte dem Bauvorbescheid die folgenden Inhaltsbestimmungen bei: 8 „ a) Der im Bauvorbescheidsverfahren vorgelegte Lageplan (Bl. 57 der Akte …………….) ist Bestandteil des Bauvorbescheids. 9 b) Ein Auslauf aus dem ehemaligen Stall- und Scheunengebäude auf die Freifläche der Parzelle Flst.-Nr. … (Vorderhof zur A-Straße) ist ausgeschlossen. 10 c) Die Auslauffläche auf der Parzelle Flst.-Nr. 427 (rückwärtiger Grundstücksbereich zu der B-Straße muss zur Grenze des westlichen Nachbargrundstücks Flst.-Nr. …. sowie zu der nördlich angrenzenden öffentlichen Straßenparzelle/Grünfläche Flst.-Nr. …. jeweils einen Abstand von mindestens 3,5 m einhalten. 11 d) Von der Auslauffläche ist an jedem Tag ihrer Benutzung mindestens einmal der anfallende Pferdemist vollständig aufzunehmen („Abäpfeln"). Der Pferdemist, auch soweit er im Stallgebäude anfällt, ist mindestens einmal wöchentlich von dem Grundstück abzufahren. Einzelheiten der Lagerung bis zur Abfuhr sind in der späteren Baugenehmigung festzulegen. 12 e) In der Baugenehmigung sind weiter gehende Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen der Pferdehaltung vorzubehalten .“ 13 Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, nach der Art der baulichen Nutzung füge sich eine Pferdehaltung in die hier maßgebliche Umgebung grundsätzlich ein. Denn die maßgebliche Umgebung sei in einer Weise dörflich geprägt, dass ihre Qualifizierung als faktisches reines oder allgemeines Wohngebiet ausscheide. Die nähere Umgebung, die auch noch die zwischen ca. 115 und 220 m von dem Vorhabengrundstück entfernten noch aktiv betriebenen landwirtschaftlichen Hofstellen auf den Grundstücken C-Straße 21, 25, 29, 31 und 26 einschließe, weise vielmehr einen Rahmen vorhandener Nutzungen auf, der nach den Maßstäben des § 34 Abs. 1 BauGB durch die Zulassung einer Pferdehaltung nicht überschritten würde. Die Zulässigkeit des Vorhabens scheitere auch nicht an dem Gebot der Rücksichtnahme. Die Beigeladene plane keine ganzjährige Haltung ihrer Kleinpferde auf dem Grundstück, sondern wolle die Tiere überwiegend auf der Weide halten. Nur aus Anlass des Hufbeschlags oder bei besonders widriger Witterung sei die Verbringung auf das Vorhabengrundstück vorgesehen. Durch die vorgesehenen Vorkehrungen wie regelmäßiges Misten und Abäppeln könne für die Nachbarschaft ein Ausmaß von Beeinträchtigungen, das in dörflicher Umgebung nicht mehr hingenommen werden müsse, vermieden werden. 14 Die Klägerin hat gegen den ihr am 20. August 2012 zugestellten Widerspruchsbescheid am 20. September 2012 Klage erhoben. Sie trägt vor, der vom Kreisrechtsausschuss des Beklagten erteilte Bauvorbescheid sei rechtswidrig. In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks der Beigeladenen existierten im Innenbereich keine genehmigten Pferdehaltungen. Tierhaltungen im angrenzenden Außenbereich seien irrelevant, da zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB nicht im Außenbereich liegende bauliche Anlagen oder Nutzungen zählten. Die nähere Umgebung beschränke sich hier auf die Bebauung auf beiden Seiten der A-Straße, soweit diese von dem Baugrundstück aus wahrnehmbar sei, sowie auf das sich nördlich an das Baugrundstück Flst-Nr. … unmittelbar anschließende Neubaugebiet „Am Brennofen". Das Vorhabengrundstück liege weder in einem faktischen Dorfgebiet noch in einem Gebiet mit nachwirkendem Dorfcharakter, da die landwirtschaftliche Nutzung in diesem Gebiet bereits vor Jahrzehnten aufgegeben worden sei. Die Eigenart der oben definierten näheren Umgebung stelle sich entgegen der Auffassung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten im konkreten Fall als eine von Wohnnutzung dominierte Gemengelage dar, in die sich die Pferdehaltung der Beigeladenen nicht einfüge. Im Übrigen verstoße die Pferdehaltung der Beigeladenen auf dem Vorhabengrundstück gegen das Gebot der Rücksichtnahme. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Germersheim vom 8. August 2012 aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er verweist zur Begründung weitgehend auf den ergangenen Widerspruchsbescheid und betont nochmals, dass für die Einordnung der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks auch die in der C-Straße befindlichen immer noch aktiv betriebenen landwirtschaftlichen Hofstellen prägend seien, insbesondere der Betrieb mit Großtierhaltung in der C-Straße 29. 20 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 21 Sie wendet ein, in der näheren Umgebung, die der eines Dorfgebiets entspreche, würden Tiere gehalten und landwirtschaftliche Bodenbearbeitung betrieben. Zwecks Verbesserung des Nachbarschaftsschutzes habe sie im Stallgebäude neue Türen und Fenster vorgesehen, die bei Anwesenheit der Pferde für die Nachtzeit geschlossen werden könnten. Der Auslauf sei drainiert und mit Ecoraster versehen worden, die das tägliche und rückstandsfreie Reinigen des Auslaufs ermöglichten. Im Übrigen würden die Pferde nur zum Hufbeschlag und bei schlechter Witterung auf dem Vorhabengrundstück untergebracht. Im Jahre 2012 seien dies nur 72 Tage gewesen. 22 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 8. März 2013. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2013. Entscheidungsgründe 24 Die Klage ist zulässig ( I. ) und begründet ( II. ). 25 I. Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 8. August 2012 ist gemäß § 42 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und auch ansonsten zulässig. 26 Insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die Erteilung des Bauvorbescheids in ihrer nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz - GG - geschützten Planungshoheit verletzt zu sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NJOZ 2006, 1717 m. w. N.). 27 Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens entgegen, da diese gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich war. Danach bedarf es vor Erhebung der Anfechtungsklage keiner Nachprüfung des Verwaltungsaktes auf Recht- und Zweckmäßigkeit, wenn der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin durch den Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert wird. 28 II. In der Sache ist die Klage begründet. Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 8. August 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kreisrechtsausschuss war nicht berechtigt, den von der Beigeladenen begehrten Bauvorbescheid zu erteilen. 29 Gemäß § 72 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO - kann die Bauherrin oder der Bauherr vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Nach § 72 Satz 3 LBauO gilt u. a. § 71 LBauO, der die Ersetzung des Einvernehmens regelt, entsprechend. 30 Die letztgenannte Bestimmung hatte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hier zu beachten. Da das Bauvorhaben des Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich von A-Dorf verwirklicht werden soll, richtet sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch - BauGB -. Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB kann gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde aber nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den Gründen versagt werden, die sich aus den vorgenannten Vorschriften ergeben (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB). 31 Vorliegend hatte der Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 29. Juni 2010 zum einen das Einvernehmen bezüglich der Nutzung der bestehenden Scheune als Pferdestall vorbehaltlich der Nachbarzustimmung erteilt und zum anderen das Einvernehmen in Bezug auf die beabsichtigte Nutzung des Vorhabengrundstücks als Freilauf für die Pferde das Einvernehmen versagt. Nachdem die Beigeladene ihr Vorhaben weiter präzisiert hatte, versagte der Gemeinderat der Klägerin in seiner weiteren Sitzung vom 20. September 2010 insgesamt das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Beigeladenen. 32 Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine Bindung der Gemeinde an die von ihr abgegebene Erklärung des Einvernehmens erst dann besteht, wenn die Erklärung durch die Erteilung des Vorbescheids oder der Baugenehmigung gegenüber dem Bauantragsteller ihre Rechtswirkung entfaltet (s. dazu näher Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2012, § 36 Rn. 32). Denn der Gemeinderat der Klägerin hat innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Beigeladenen insgesamt versagt. 33 Die Erklärung des Einvernehmens kann in bestimmter Weise mit Nebenbestimmungen versehen werden (Söfker in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 36 Rn. 36). Zwar darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht von der Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, wenn der Bauwerber einen unbeschränkten Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids oder der Baugenehmigung - und damit auch auf das unbeschränkte Einvernehmen der Gemeinde - hat. Anders ist es aber dann, wenn ein Anspruch nach §§ 31, 33-35 BauGB nicht besteht, die von der Gemeinde geforderten Voraussetzungen, die z.B. in Form von Nebenbestimmungen der Baugenehmigung beigefügt werden sollen, aber gerade dazu dienen sollen, die Anspruchsvoraussetzungen zu schaffen (Roeser in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Oktober 2012, § 36 Rn. 19). Vorliegend hat der Gemeinderat der Klägerin in der Sitzung vom 29. Juni 2010 seine Bedenken gegen eine Pferdehaltung im Stallgebäude der Beigeladenen wegen der Immissionsträchtigkeit der Pferdeunterbringung auf dem Grundstück nur unter der Voraussetzung der Zustimmung der Nachbarn zurückgestellt. Da die Gemeinde wie die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des § 36 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB vollumfänglich - und damit auch einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften - zu prüfen hat (BVerwG, NVwZ 2000, 1048; OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2006, 1873), war sie daher berechtigt, die Erteilung des Einvernehmens vom Einverständnis der betroffenen Nachbarn abhängig zu machen. Denn ein Nachbar kann auf die ihm zustehenden öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche wirksam verzichten (ausführlich dazu Schröer/Dziallas, NVwZ 2004, 134). Da hier die Nachbarzustimmung fehlte, war die Erklärung des Gemeinderats der Klägerin vom 29. Juni 2010 auch in Bezug auf die Unterbringung der Pferde im Stallgebäude als Versagung des Einvernehmens zu verstehen. 34 Hatte der Gemeinderat der Klägerin somit rechtzeitig das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Beigeladenen versagt, kam die Erteilung eines Bauvorbescheids durch den Kreisrechtsausschuss des Beklagten nach Ablehnung des Antrags durch die untere Bauaufsichtsbehörde des Beklagten nur mittels Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in Betracht. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in den § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 71 Abs. 5 LBauO geregelt. 35 Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB schafft die Grundlage dafür, dass der bauplanungsrechtliche Schutz der kommunalen Planungshoheit im Einzelfall seine Grenze findet in einem verwaltungsbehördlichen Ersetzungsakt, der die rechtswidrige Bewahrung und Durchsetzung dieser Schutzgewährleistung unterbindet. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ermächtigt die „nach Landesrecht zuständige Behörde“, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen. Hiervon hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er in § 2 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem BauGB die nach § 71 LBauO zuständige Behörde zur zuständigen Behörde zur Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt hat. § 71 LBauO regelt die verfahrensrechtliche und prozessuale Ausgestaltung der Ersetzung des Einvernehmens näher (s. hierzu Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, Kommentar zur LBauO Rheinland-Pfalz, 3. Auflage 2012, § 71 Rn. 1 ff.; s. auch Horn, NVwZ 2002, 406). 36 Nach § 71 Abs. 1 LBauO kann das Einvernehmen der Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ersetzt werden, wenn eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr u. a. nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. 37 Zwar hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten das Einvernehmen der Klägerin in formeller Hinsicht beanstandungsfrei ersetzt. Insbesondere hat er die Klägerin, wie dies § 71 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 LBauO verlangt (s. dazu näher VG Neustadt, NVwZ-RR 2007, 338), vor seiner Entscheidung angehört und ihr Gelegenheit gegeben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. 38 In materieller Hinsicht lagen die Voraussetzungen für die Ersetzung des Einvernehmens indessen nicht vor. 39 In dem Baugenehmigungsverfahren hat die Klägerin als Ausfluss ihrer Planungshoheit das Recht, das Bauvorhaben abzuwehren, sofern es nicht mit § 34 BauGB in Einklang steht. Die Planungshoheit einer Gemeinde ist bereits berührt, wenn ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich auf der Grundlage des § 34 BauGB zugelassen oder verwirklicht wird. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers unterliegt die Situation im Gemeindegebiet überall dort dem Vorbehalt planerischer Bestimmung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung durch die Gemeinde, wo die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht schon durch eine qualifizierte Bauleitplanung gesteuert wird. Zur Sicherung ihrer planerischen Handlungsfreiheit wird in § 36 BauGB Vorsorge dafür getroffen, dass die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde hier mitentscheidend beteiligt ist. Sie hat - wie bereits ausgeführt - ebenso wie die Baugenehmigungsbehörde die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB vollumfänglich zu prüfen. 40 Hiervon ausgehend ist das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht nach § 34 BauGB zulässig. Auf der Grundlage der durchgeführten Ortsbesichtigung geht die Kammer davon aus, dass vorliegend § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO und nicht § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich ist. 41 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht dagegen gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es in dem Baugebiet zulässig wäre (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 982). 42 Die „nähere Umgebung“ im Sinne von § 34 BauGB reicht einmal so weit, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens so weit, wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, BauR 2009, 1564; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. August 2012 - 8 A 10344/12.OVG -, juris). Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Ferner darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade auf dem vorhandenen Baugrundstück oder nur auf ganz wenigen Grundstücken in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt. Vielmehr ist die Bebauung auch in der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit zu berücksichtigen, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt (BVerwGE 55, 369). Ist die maßgebliche Umgebung - wie hier - teilweise mit Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beplant, ist auch dieser Teil in die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung einzubeziehen, weil dadurch der städtebaulich maßgebliche Zusammenhang nicht unterbrochen wird (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 34 Rn. 14). 43 Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich demnach nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, BauR 2009, 1564). Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG -, juris - m.w.N.). 44 Nach diesen Grundsätzen bestimmt die Kammer auf der Grundlage der Ortsbesichtigung vom 8. März 2013 den maßgeblichen Umgriff auf die gesamte Bebauung entlang der A-Straße und zwar auf beiden Seiten sowie auf sämtliche Bauwerke entlang der B-Straße einschließlich der außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen Grundstücke westlich der D-Straße (Grundstücke Flurstück-Nrn. …., ….. und ….). Die folgende Luftaufnahme mag dies verdeutlichen (rote Markierung = Umgriff, gelbe Markierung = Vorhabengrundstück): Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 45 Die Ortsbesichtigung hat gezeigt, dass das Anwesen der Beigeladenen durch die Bebauung innerhalb des genannten Bereichs wechselseitig geprägt wird. Dies gilt zunächst für die Bebauung in der A-Straße. Nach dem in der mündlichen Verhandlung von der Kammer gewonnenen Eindruck unterbricht diese rund 220 m lange Straße die Bebauung nördlich und südlich der Straße den Bebauungszusammenhang nicht (vgl. zur trennenden Wirkung einer öffentlichen Straße BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - juris; Bay.VGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 2 ZB 12.198 -, juris). Denn die A-Straße ist einschließlich der Bürgersteige überwiegend nur 6 m breit und hat lediglich eine untergeordnete Verkehrsbedeutung. Auf beiden Seiten der Straße stehen weit überwiegend Wohngebäude sowie auf zwei Grundstücken Nebengebäude (siehe die bei der Ortsbesichtigung angefertigten Bilder 4 – 13). 46 Im Süden endet der Umgriff am A-Bach (siehe die Bilder 20, 23 und 24), südlich davon beginnt der Außenbereich. Infolgedessen kann sich die Beigeladene nicht auf die landwirtschaftliche Nutzung sowie Tierhaltung auf den südlich des A-Bachs gelegenen Grundstücken berufen (siehe die Bilder 21 und 22). Was jenseits der Grenze des Innenbereichs im Außenbereich an privilegierten oder nicht privilegierten Gebäuden oder sonstigen Nutzungen vorhanden ist, gibt für die benachbarte Innenbereichsbebauung keinen geeigneten Maßstab ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – 4 C 28.81 –; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, a.a.O., § 34 Rn. 36). 47 Zur „näheren Umgebung“ zählt die Kammer auch die Bebauung nördlich des Vorhabengrundstücks im Neubaugebiet „B“ bis zur D-Straße. Die Ortsbesichtigung hat insbesondere gezeigt, dass der nördlich des Vorhabengrundstücks verlaufenden Straße „Am Brennofen“ keine trennende Wirkung zukommt. Diese Straße verfügt über keinen eigenständigen Bürgersteig und ist nur ca. 6 m breit. Von der Freifläche hinter der Scheune auf dem Vorhabengrundstück ist die Bebauung im Neubaugebiet ohne Weiteres wahrnehmbar; die Beigeladene hat die Freifläche sogar mit einem Sichtschutz versehen (siehe die Bilder 3 und 15). Im Übrigen weisen die Grundstücke nördlich des Vorhabengrundstücks von der Grundfläche eine vergleichbare Entwicklung auf. 48 Im Osten endet die „nähere Umgebung“ nach Ansicht der Kammer an der Einmündung der A-Straße in die C-Straße und dem Abzweig in die D-Straße. Hier bildet die aus Süden kommende und nach Osten abbiegende C-Straße eine Zäsur und hat hinsichtlich der näheren Umgebung eine Trennungsfunktion. Bei der ca. 9 m breiten C-Straße handelt es sich um die Ortsdurchfahrt der Landesstraße …, die – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat – relativ stark befahren ist. Die beidseitige Bebauung auf der C-Straße östlich der Kreuzung A-Straße/D-Straße/C-Straße ist mit ihrer eher dörflichen Baustruktur und überwiegender Haus-Hof-Bauweise mit einer größeren Bautiefe von der Bebauung in der A-Straße deutlich abgetrennt (siehe insbesondere die Bilder 19 und 28, auf denen das Pfarrhaus auf dem Anwesen A-Straße 2, das einen optischen und baulichen Riegel bildet, zu erkennen ist) und hat keine prägende Wirkung mehr auf das Vorhabengrundstück der Beigeladenen (siehe die Bilder 27 – 30). Infolgedessen bleiben der Einordnung der „näheren Umgebung“ der Milchviehbetrieb in der C-Straße 29 und die Nebenerwerbswinzerbetriebe in den Anwesen C-Straße 21, 25, 26 und 31 ebenso außer Betracht wie die Hühnerhaltung auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 13. 49 Geht man von dem dargestellten Umgriff aus, so kommt hier hinsichtlich der Eigenart der näheren Umgebung § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zur Anwendung, da die maßgebliche Umgebung nach Auffassung der Kammer ausschließlich bauliche Elemente enthält, die einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen sind. 50 Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Allgemein zulässig sind nach § 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zugelassen werden können gemäß Abs. 3 der genannten Vorschrift Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen. 51 Die bezeichnete nähere Umgebung ist nahezu ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut. Nördlich der A-Straße stehen allein auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen und dem Grundstück Flurstück-Nr. … im hinteren Grundstücksbereich Nebengebäude, die jedoch seit vielen Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden sind (s. auch die Angaben der Ortsbürgermeisterin der Klägerin beim Ortstermin am 8. März 2013, Seite 4 des Protokolls). Auch auf den nördlich der A-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Brennofen“ gelegenen Grundstücken, die nach dem Bebauungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen sind, stehen nur Wohngebäude. Das Pfarrhaus auf dem Anwesen A-Straße 2 ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. 52 Die Bebauung auf der Südseite der A-Straße führt nach Ansicht der Kammer nicht zu einer anderen rechtlichen Einordnung der näheren Umgebung. Zwar befinden sich dort neben zahlreichen Wohngebäuden auf den Anwesen A-Straße 13 und 19 jeweils im südlichen Grundstücksbereich größere Nebengebäude (s. die Bilder 5 – 9, 23 und 24), die früher zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wurden. Diese Nebengebäude sind indessen nicht geeignet, die nähere Umgebung als faktisches Dorfgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO oder als Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter zu qualifizieren. 53 Ein faktisches Dorfgebiet scheidet von vornherein aus. Zwar hängt der Charakter eines Dorfgebiets nach § 5 BauNVO nicht davon ab, dass die dort zulässigen Hauptnutzungen in einem annähernd gleichen Verhältnis oder jedenfalls in einem bestimmten prozentualen Verhältnis zu einander stehen. Es reicht vielmehr aus, dass Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe neben Wohngebäuden und Gewerbe- oder Handwerksbetrieben (noch) vorhanden sind und das Gebiet dörflich prägen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG -, juris m.w.N.). Ein faktisches Dorfgebiet setzt aber intakte Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe voraus (Bay. VGH, Urteil vom 19. September 2007 - 25 B 05.1076 -, juris). Aktive landwirtschaftliche Betriebe sind in dem betreffenden Bereich aber nicht mehr vorhanden. 54 Die Bebauung auf den Anwesen A-Straße 13 und 19 mit größeren Nebengebäuden rechtfertigt ebenso wenig die Qualifizierung der näheren Umgebung als Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter. Gemengelagen sind Gebiete mit mehr oder weniger engem Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen, vor allem Gebiete mit Wohnbebauung und gewerblichen Anlagen (Söfker in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 34 Rn. 52). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG -, juris; vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 - 7 K 1111/10.KO -, juris) ist von einer solchen ländlichen Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet ausgegangen bei bestehender Wohnnutzung, ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung und verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Umfang, die teils zu (ergänzenden) Erwerbszwecken und teils aus Hobbygründen betrieben wurde. 55 Diese Beschreibung trifft auf die Bebauung auf der Südseite der A-Straße jedoch nicht zu. Denn die Nebengebäude auf den Anwesen A-Straße 13 und 19 werden seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt (s. die Angaben der Ortsbürgermeisterin der Klägerin beim Ortstermin am 8. März 2013, Seite 3 und 4 des Protokolls). 56 Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang nicht die unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 19. September 2007 - 25 B 05.1076 -, juris) vertretene Auffassung des Kreisrechtsausschusses, der Altbestand auf den Anwesen A-Straße 13 und 19 sei anfällig für die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung und müsse daher hier Berücksichtigung finden. Da vorliegend die landwirtschaftliche Nutzung auf den genannten Anwesen seit mehr als 20 Jahren aufgegeben wurde - trotz der Festsetzung des Anwesens A-Straße 19 als Teil eines Dorfgebiet im Jahre 1995 ist eine Wiederinbetriebnahme gerade nicht erfolgt -, ist nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen (vgl. BVerwGE 75, 34). Damit sieht die Kammer keinen Anlass, eine „Anfälligkeit“ für die erneute Aufnahme einer anderen Nutzung als dem Wohnen anzunehmen. 57 Ist das Anwesen der Beigeladenen dementsprechend einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zuzuordnen, richtet sich die Zulässigkeit der Pferdehaltung somit danach, ob die Haltung von fünf Pferden im allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Dies ist hier nicht der Fall. 58 Die Zulässigkeit der Tierhaltung beurteilt sich im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB unmittelbar nach § 14 BauNVO (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG -, juris). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bestimmt, dass soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung gehören. Die Zulässigkeit der Pferdehaltung der Beigeladenen richtet sich dementsprechend zunächst nach der Gebietseinstufung und sodann nach der dort typischerweise zu erwartenden Nutzung, mithin die Wohnbedürfnisse, die Ortsüblichkeit und die konkrete Situation im jeweiligen Baugebiet (vgl. Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 20d). Charakterisierend sind ferner die Lage und die Größe der Grundstücke im Baugebiet oder die Dichte der Bebauung (Bay. VGH, BayVBl 2010, 193). Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG -, juris). 59 Danach ist die Pferdehaltung der Beigeladenen im vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Da es sich bei Pferden um „Großtiere“ handelt (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, BauR 2013, 63; OVG Niedersachsen, BauR 2009, 210), kommt allein die Zulassung einer untergeordneten Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in Betracht. Nach einhelliger Meinung entspricht die Haltung von Pferden jedoch grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (s. z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. März 2007 - 3 M 14/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2004, 181; VG Würzburg, Urteil vom 14. Juni 2012 - W 5 K 11.980 -, juris; Bielenberg in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 20d). 60 In besonders gelagerten Fällen kann aber auch in allgemeinen Wohngebieten eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet ist, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könnte (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG -, juris für den Fall der Haltung von drei Reitpferden; Bay. VGH, BauR 2010, 193 für den Fall der Haltung eines Pferdes und eines Esels; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 - 7 K 1111/10.KO -, juris für den Fall der Haltung von vier Kleinpferden). Vorliegend hat das Vorhabengrundstück der Beigeladenen jedoch keine Randlage, insbesondere grenzen Scheune und Freifläche auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen nicht direkt an Weideflächen im Außenbereich. Vielmehr ist das Vorhabengrundstück der Beigeladenen in allen Himmelsrichtungen von Wohnbebauung umgeben. 61 Verstößt damit das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, so war der Kreisrechtsausschuss des Beklagten nicht berechtigt, das versagte Einvernehmen der Klägerin zu ersetzen. Diese ist durch den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2012 dadurch in ihren Rechten verletzt. 62 War der Klage daher bereits aus diesem Grund stattzugeben, so braucht die Kammer nicht mehr näher darauf eingehen, ob das Vorhaben der Beigeladenen möglicherweise auch gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt (zum Prüfungsumfang s. OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2006, 1873). 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. 64 Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. 65 Beschluss 66 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).