Urteil
3 K 197/12.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2013:0128.3K197.12.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Der Beklagten wird untersagt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 50.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Was allerdings immer noch offen ist, sind die Korruptionsvorwürfe gegen den Geschäftsführer M..“ Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger begehren von der Beklagten, die Mitglied des Vereins „Die Unabhängigen e.V.“ und als solches Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde H.. ist, die Unterlassung einer Äußerung, die diese als Gemeinderatsmitglied in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2011 an den Bürgermeister der Gemeinde H. sowie an jede im Gemeinderat vertretene Partei und Vereinigung gemacht hat. Die Äußerung lautet: „Was allerdings immer noch offen ist, sind die Korruptionsvorwürfe gegen den Geschäftsführer M.“ 2 In mehreren Schreiben hatte die zuständige Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz mitgeteilt, dass nach einer Strafanzeige der Beklagten gegen den Kläger zu 2) unter anderem wegen Untreue und Betrug in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung – StPO – eingestellt worden seien. 3 Die Kläger beantragten mit Schriftsatz vom 21. Juli 2011 bei dem Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250 000,-- €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Was allerdings immer noch offen ist, sind die Korruptionsvorwürfe gegen den Geschäftsführer M..“ 4 Die Beklagte führte in jenem Verfahren aus, der Korruptionsvorwurf gegen den Kläger zu 2) sei seit nunmehr sechs Jahren ungeklärt. Der Bürgermeister der Gemeinde H. habe sich während dieser langen Zeit mit ungeklärten Vorfällen bei den Gemeindewerken beschäftigt, statt seiner Aufklärungspflicht ihr gegenüber nachzukommen. Schließlich obliege ihm nach § 33 Abs. 4 Gemeindeordnung – GemO – eine Auskunftspflicht. Die Korruptionsvorwürfe seien für sie nach wie vor offen. Denn ihre eigenen Recherchen bei allen im Gemeinderat vertretenen Oppositionsparteien, den eigenen früheren Parteigenossen sowie einem Bediensteten der Gemeinde (Bademeister) und der Gewerkschaft hätten keine Klärung gebracht, vielmehr sei sie auf eine „Mauer des Schweigens“ gestoßen. Mit Ausübung ihres Fragerechts im Gemeinderat nehme sie zum Wohle der Gemeinde berechtigte Interessen und ihr Recht als Gemeinderätin wahr. 5 Die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft seien nicht entscheidungserheblich, da sie lediglich bedeuteten, dass sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft der Verdacht nicht erhärten lasse. Den Verfügungen komme keineswegs die gleiche Wirkung wie einem freisprechenden Urteil zu und auch letzteres könne einen Verdacht als „offen“ stehen lassen, wenn ein Freispruch nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern lediglich aus Mangel an Beweisen entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo erfolgt sei. Noch nicht einmal die Staatsanwaltschaft habe in ihren Einstellungsverfügungen geäußert, sie sei von der Unschuld des Klägers zu 2) überzeugt. Der geäußerte Verdacht habe sich somit weder erhärtet noch sei er bisher entkräftet worden. Er sei daher aus ihrer Sicht – und dies entspräche auch der Begriffslogik – weiterhin ungeklärt und mithin noch „offen“. 6 Nachdem das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 15. September 2011 (6 C 436/11) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt hatte, verwies auf die Beschwerde der Beklagten hin das Landgericht Frankenthal/Pfalz mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 (2 T 66/11) den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, weil der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben sei, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele und somit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. 7 Das erkennende Gericht untersagte mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 (3 L 1086/11.NW) auf den Antrag der Kläger hin, der Beklagten im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 50.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Was allerdings immer noch offen ist, sind die Korruptionsvorwürfe gegen den Geschäftsführer M..“ 8 Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 8. Februar 2012 (2 B 10019/12.OVG) zurück. 9 Auf den Antrag der Beklagten vom 3. Januar 2012 hin forderte das Gericht die Kläger zur Klageerhebung auf. 10 Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie begehren, der Beklagten die Behauptung „Was allerdings immer noch offen ist, sind die Korruptionsvorwürfe gegen den Geschäftsführer M..“ zu verbieten. Zur Klagebegründung wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren. 11 Die Kläger beantragen, 12 der Beklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 50.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu verbieten, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Was allerdings immer noch offen ist, sind die Korruptionsvorwürfe gegen den Geschäftsführer M..“ 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren und dem bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren. Sie weist darauf hin, sie habe zu keinem Zeitpunkt selbst Korruptionsvorwürfe erhoben oder einen derartigen Verdacht geäußert. Andere hätten solche Vorwürfe und Verdächtigungen in die Welt gesetzt. So habe Herr P.. behauptet, bei den Gemeindewerken seien Unregelmäßigkeiten vorgekommen; u.a. seien dem ehemaligen Bademeister Schweigegelder in Höhe von 100.000,-- € gezahlt worden. Sie sei diesen Vorwürfen und Verdächtigungen lediglich nachgegangen. Im Zuge ihrer Ermittlungen habe sie Personen angesprochen und befragt. Es sei selbstverständlich, dass sie dabei zwangsläufig habe erwähnen müssen, dass und welche Vorwürfe und Verdächtigungen an sie herangetragen worden seien. Sie habe jedoch stets betont, nicht die Urheberin der Vorwürfe und Verdächtigungen zu sein. Auch im Gemeinderat habe sie nur über die von einem Zeugen geäußerten Korruptionsvorwürfe berichtet. Die SPD-Fraktion habe sie beauftragt, den von einem Zeugen benannten Missständen im Badepark H. nachzugehen. Für all dies benenne sie Zeugen. 16 Die Äußerung, es seien Korruptionsvorwürfe offen, stelle auch keine Behauptung einer korrupten Handlung dar. Nur letzteres wäre eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung. Sie habe hingegen stets betont, dass sie eben nicht solche Vorgänge behaupten wolle, sondern den diesbezüglichen Mitteilungen nur nachgehe. Es handele sich vorliegend um eine Meinungsäußerung. Sie nehme lediglich eine Bewertung von an sie herangetragenen Behauptungen unter Berücksichtigung der nach ihrer Meinung unzulänglichen und daher unergiebigen Ermittlungsarbeit von Staatsanwaltschaft und Gemeindeverwaltung vor. Unter Zugrundelegung der Wahrnehmung der an sie herangetragenen Verdachtsäußerungen sowie der Wahrnehmung der Ermittlungsarbeit als unzulänglich habe sie sich die vertretbare Meinung gebildet, die Vorwürfe seien noch offen. Dies sei von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz – GG – gedeckt. Die Verurteilung entsprechend dem Antrag der Kläger scheide damit aus, weil keine bloße Tatsachenbehauptung vorliege. In der Bezeichnung als „noch offen“ liege der Vorwurf an Staatsanwaltschaft und Gemeindeverwaltung nicht noch mehr für die Aufklärung der Geschehnisse getan zu haben. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte, der Gerichtsakte 3 L 1086/11.NW und der zur Gerichtsakte 3 K 197/12.NW gereichten Schriftsätze, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Niederschrift vom 28. Januar 2013 verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig und begründet. 19 Die Kläger können Unterlassungsansprüche aus §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – geltend machen. Sie können sich darauf berufen, die angegriffene Äußerung der Beklagten verletze den Kläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die Klägerin zu 1) in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. 20 Für den Kläger zu 2) folgt dies daraus, dass die Äußerung sich ausdrücklich auf ihn bezieht, und für die Klägerin zu 1) daraus, dass die Äußerung über den Kläger zu 2) dessen Tätigkeit als führenden Mitarbeiter der Klägerin zu 1), nämlich als ihren Geschäftsführer, betrifft. Wenn aber der Führungskraft eines Unternehmens öffentlich ein Fehlverhalten, insbesondere ein strafbares Verhalten, bei der Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben vorgeworfen wird, dann wird dieses Fehlverhalten von den Adressaten dieser Äußerung grundsätzlich dem Unternehmen selbst zugerechnet, da dieses als für die Auswahl und die Tätigkeit seiner Mitarbeiter verantwortlich angesehen wird (BGH, Urteil vom 3. Juni 1075 – VI ZR 123/74 –, NJW 1975, 1882, 1883). Für den vorliegenden Fall gilt dies in besonderem Maße, da die Klägerin zu 1) als Gemeindewerke – wenn auch privatrechtlich in Form einer GmbH organisiert – für einen Teilbereich der öffentlichen Daseinsvorsorge zuständig ist. Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse ist die Klägerin zu 1) aber nicht nur auf das allgemeine Vertrauen ihrer Kunden, sondern speziell auf deren Zutrauen in ihre Funktionsfähigkeit und lautere wirtschaftliche Handlungsweise angewiesen. 21 Die Beklagte ist als Ratsmitglied passivlegitimiert, da es ihr, anders als einem Beamten, freisteht, ohne insoweit an Weisungen gebunden zu sein, über ihre weitere Amtsführung zu bestimmen, mithin auch umstrittene Äußerungen zu unterlassen oder zu widerrufen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 1991 – 7 A 10359/91.OVG –, NJW 1992, 1844). 22 Anspruchsgrundlage des von den Klägern wegen einer Verletzung ihres allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und § 186 Strafgesetzbuch – StGB –.Danach besteht ein Anspruch auf Unterlassung einer bereits getätigten Äußerung, wenn diese das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 GG verletzt und Wiederholungsgefahr besteht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt unter anderem den sozialen Ehr- und Achtungsanspruch des Einzelnen. Eine Verletzung dieses Anspruchs liegt vor, wenn ein Dritter Feststellungen über eine Person trifft, die sich abträglich auf dessen Bild in der Öffentlichkeit auswirken können, sofern diese Äußerungen nicht von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sind und deren Ausübung im Rahmen einer Interessenabwägung der Vorzug gebührt. 23 Zu differenzieren ist hierbei zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. Tatsachenbehauptungen liegen vor, wenn einer Aussage beweisbare Vorgänge zugrunde liegen, die Richtigkeit der Äußerung also durch eine Beweiserhebung objektiv festgestellt werden kann. Meinungsäußerungen sind dagegen nach ihrem wesentlichen Inhalt durch Elemente des Meinens, Dafürhaltens oder Wertens gekennzeichnet und deshalb einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich. Vermischen sich beide Elemente in einer Äußerung und lassen sie sich nicht ohne Veränderung des Aussagegehalts voneinander trennen, ist nach dem Schwerpunkt der Äußerung – Überwiegen der Wertung oder aber der Information über Tatsächliches – abzugrenzen. Bei Tatsachenbehauptungen ist grundsätzlich deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Ferner ist zu beachten, dass auch isoliert für sich wahre Behauptungen ein unwahres Bild der Wirklichkeit ergeben können, wenn wichtige Teile des Geschehens nicht oder nur verzerrt wiedergegeben werden. Andererseits können auch für sich unwahre Behauptungen durch spätere Erklärungen zurechtgerückt werden, ihren ehrverletzenden Charakter verlieren oder in diesem abgeschwächt werden. Bei Meinungsäußerungen ist danach zu fragen, ob das zur Zurückhaltung und Mäßigung verpflichtende Sachlichkeitsgebot verletzt wurde (vgl. dazu insgesamt BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 –, BVerfGE 114, 339 ff. = NJW 2006, 207; VG Regensburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 – RO 3 K 08.1960 –, juris, Rn. 34 f.). 24 Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung in erster Linie vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurückzutreten haben. Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zu Grunde liegt, bei der Abwägung ins Gewicht. 25 Die Einordnung einer Aussage als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung erfordert die Ermittlung ihres Aussagegehalts. Abzustellen ist dabei auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Dritten. Entscheidend ist hierbei also weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der Betroffenen, sondern das Verständnis, das ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum der Aussage ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und des sprachlichen Kontextes sowie der erkennbaren Begleitumstände zumisst. 26 Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Äußerung der Beklagten um eine Tatsachenbehauptung. Das von der Beklagten an mehrere Adressaten versandte Schreiben vom 24. Juni 2011 mit unter anderem dem Inhalt „Was allerdings immer noch offen ist, sind die Korruptionsvorwürfe gegen den Geschäftsführer M..“ enthält insoweit die äußere Tatsachenbehauptung, dass Korruptionsvorwürfe im Raum stehen, die noch nicht geklärt seien, da sie als „offen“ bezeichnet werden. 27 Es bedarf bezüglich dieser Tatsachenbehauptung keiner Beweiserhebung, wer die Beklagte wann über Unregelmäßigkeiten durch den Kläger zu 2) und bei der Klägerin zu 1) unterrichtet haben soll. Denn die der Beklagten nach ihrer Einlassung zugetragenen Korruptionsvorwürfe sind nicht offen. 28 So hat der von der Beklagten benannte „Belastungszeuge“, Herr P., der behauptet haben soll, bei den Gemeindewerken seien Unregelmäßigkeiten vorgekommen und an den ehemaligen Bademeister des Badeparks H. seien Schweigegelder gezahlt worden, mit Schriftsatz vom 26. Juni 2010 das Gegenteil substantiiert dargelegt. Danach hat er in seiner 30-jährigen Tätigkeit im Werksausschuss und im Aufsichtsrat der Gemeindewerke nie Unregelmäßigkeiten des Klägers zu 2) feststellen können. Darüber hinaus hat Herr P. im Einzelnen erläutert, dass die Zahlungen an den Bademeister und eine weitere Person keine "Bestechungsgelder", sondern Abfindungen im Rahmen arbeitsgerichtlicher Prozesse gewesen seien. Darüber hinaus treffe der Vorwurf nicht zu, der Kläger zu 2) habe an den Inhaber einer Beratungsfirma Gelder ohne Gegenleistung gezahlt. Vielmehr sei diese Firma unter anderem für PR-Werbung der Klägerin zu 1) verantwortlich gewesen. Schließlich hätten sämtliche Jahresabschlüsse den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhalten und seien im Aufsichtsrat einstimmig verabschiedet worden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund der von der Beklagten angeführten Zahlungen ist die Behauptung von Herrn P. glaubhaft, er habe die Beklagte nicht auf Unregelmäßigkeiten bei der Klägerin zu 1) aufmerksam gemacht. 29 Auch der von der Beklagten als Zeuge benannte Herr K. hat bei seiner ausführlichen richterlichen Vernehmung am 19. Januar 2011 durch das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße (Gs 133/10; Bl. 75ff. GA) die Behauptung der Beklagten, er habe sie über Unregelmäßigkeiten bei den Gemeindewerken informiert, zurückgewiesen. 30 Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 2) wurde nach den vorliegenden Unterlagen auch mehrfach eingestellt, weil die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage geboten haben (§ 170 Abs. 2 StPO). 31 Der Frage der Korruptionsvorwürfe, die die Beklagte mit ihrer Strafanzeige gegen den Kläger zu 2) wiedergegeben hatte, ist die zur Klärung strafrechtlicher Vorwürfe nach §§ 160 ff. StPO berufene Stelle, nämlich die zuständige Staatsanwaltschaft, nachgegangen. Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es nach Erforschung des Sachverhalts zu entscheiden, ob öffentliche Anklage zu erheben ist (§ 160 Abs. 1 StPO). Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht (§ 170 Abs. 1 StPO); andernfalls stellt sie das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Letzteres hat die Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz hier mehrfach getan. 32 Nachdem die Beklagte am 6. August 2009 gegen den Kläger zu 2) unter anderem wegen des Verdachts der Untreue, Unterschlagung und des Betrugs Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz erstattet hatte, kam es laut Schreiben dieser Staatsanwaltschaft vom 5. März 2010 zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger zu 2) gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Ein weiteres Schreiben dieser Staatsanwaltschaft, in denen die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mitgeteilt wird, datiert vom 30. September 2010. Auf die daraufhin von der Beklagten erhobene Rüge, ein Belastungszeuge habe unberechtigt die Aussage verweigert, und die dann am 19. Januar 2011 durchgeführte Zeugenvernehmung durch das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße teilte die Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz mit Schreiben vom 1. Februar 2011 mit, das Ermittlungsverfahren sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. 33 Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken bestätigte mit Schreiben vom 12. Mai 2011 (1 Zs 213/11) ausdrücklich, dass nach Anhörung der von der Beklagten im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 2) benannten Zeugen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten – des hiesigen Klägers zu 2) – bestehen. Spätestens aufgrund dieser eindeutigen Feststellung besteht kein Straftatverdacht gegen den Kläger zu 2) mehr. Deshalb ist es auch unwahr zu behaupten, die Korruptionsvorwürfe gegen den Kläger zu 2) seien noch offen. 34 Die Beklagte kann sich hier auch nicht mit Erfolg darauf berufen, für die im Gemeinderat der Gemeinde H. vertretene politische Gruppierung „Die Unabhängigen e.V.“, deren einziges Mitglied im Rat sie ist, seien diese Vorwürfe aber noch nicht erledigt und damit offen (siehe Schriftsatz vom 26. August 2011 an das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße). 35 Denn der Ansehensschutz würde leerlaufen, wenn es der Äußernde in der Hand hätte, allein durch entsprechende subjektive Einschübe aus seinen Tatsachenbehauptungen rechtlich weniger angreifbare Meinungsäußerungen zu machen. Deshalb stehen zum Beispiel Formulierungen wie „ich meine, dass”, „soviel ich weiß” oder „offenbar” einer Qualifizierung als Tatsachenbehauptung nicht prinzipiell entgegen. Jedenfalls dann, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des beanstandeten Schreibens vom Verfasser aufgestellte rufbeeinträchtigende Behauptungen ergeben und auch ein einschränkender Einschub den unbefangenen Leser nicht davon abhalten kann, die Äußerungen in diesem Sinne zu verstehen, liegt eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung vor (BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07 –, NJW 2008, 2262, 2264). Dies ist hinsichtlich der für den Anspruch auf Richtigstellung maßgeblichen Behauptung, für die Gruppierung „Die Unabhängigen e.V.“ sei der Korruptionsvorwurf noch offen, der Fall. Denn für einen unvoreingenommenen Durchschnittsleser der schriftlich getroffenen Aussage der Klägerin ("Was allerdings immer noch offen ist, sind die Korruptionsvorwürfe gegen den Geschäftsführer M.") entstünde der Eindruck, dass eine Klärung der erhobenen Vorwürfe noch ausstehe, weil die zur Klärung derartiger strafrechtlicher Vorwürfe berufenen Stellen, nämlich die zuständige Staatsanwaltschaft, sich entweder noch nicht oder zumindest noch nicht abschließend mit der Angelegenheit befasst habe. Dieser Eindruck wäre unzutreffend. 36 Die Äußerung der Beklagten, die geeignet ist das Ansehen der Kläger in der Öffentlichkeit zu beschädigen, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1). Denn das Schreiben mit der in Rede stehenden Äußerung versandte die Beklagte an mehrere Gemeinderatsmitglieder, so dass die Kenntnisnahme dieser ehrverletzenden Äußerung durch einen nicht bestimmbaren Personenkreis nicht auszuschließen ist. 37 Es besteht auch nach wie vor die ernsthafte Besorgnis einer Wiederholung der streitgegenständlichen Behauptung und damit weiterer Verletzungen des Persönlichkeitsrechts der Kläger. So hat die Beklagte nicht nur die Abgabe einer Unterlassungserklärung bisher verweigert, sondern hält nach ihren schriftlichen Stellungnahmen in diesem Verfahren einschließlich ihres mündlich vorgetragenen Statements in der mündlichen Verhandlung des Gerichts die Frage der Korruptionsvorwürfe gegen den Kläger zu 2) nach wie vor für offen. Die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz erachtet sie für nicht entscheidungserheblich, da auch die Staatsanwaltschaft in ihren Einstellungsverfügungen nicht von der Unschuld des Klägers zu 2) ausgehe, sondern die Verfahrenseinstellung nur mangels hinreichenden Tatverdachts erfolgt sei. Die Beklagte hat sich somit bisher nicht von ihrer Behauptung distanziert und eine entsprechende Absicht nicht geäußert. 38 Die gegenüber der Beklagten angeordnete Unterlassung von Äußerungen ist nach §§ 168 Abs. 1 Nr. 2, 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 890 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – vollstreckbar. Die im Fall der Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erfolgende Verhängung eines Ordnungsgeldes und ersatzweise Ordnungshaft sind nach § 890 Abs. 2 ZPO anzudrohen. Die Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 50 000,-- € erscheint dem Gericht unter Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen, bis zu dieser Höhe aber auch geboten. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Der Ausspruch wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. 41 Beschluss 42 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 43 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.