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Beschluss

1 L 1067/12.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2013:0117.1L1067.12.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. September 2012 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 720,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den sofort vollziehbaren Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 11. September 2012 ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragstellerin hat vorab erfolglos einen Antrag gemäß § 80 Abs. 6 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt. Der Antrag ist auch begründet, weil ein Erfolg des Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Bescheid derzeit wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, weshalb das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt (zu diesem Maßstab in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 6 B 11320/10.OVG –, m.w.N.). Der Bescheid vom 11. September 2012 begegnet bereits bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ernstlichen rechtlichen Bedenken. 2 Als Rechtsgrundlage für die hierin geregelte Heranziehung der Antragsgegnerin zur Vergnügungssteuer für die in ihrem Internetcafé aufgestellten Personalcomputer kommt § 5 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz – KAG – i.V.m. § 1 Nr. 8 Satz 1 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 12. Dezember 2011 – Vergnügungssteuersatzung – in Betracht. Danach unterliegen der Besteuerung im Gebiet der Stadt X veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art durch das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen. Gemäß Satz 2 dieser Satzungsbestimmung gelten als Spielgeräte insbesondere auch Personalcomputer oder ähnliche Geräte, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. 3 Das Gericht teilt im Eilverfahren die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass es sich bei § 1 Nr. 8 Satz 2 der Vergnügungssteuersatzung um eine spezielle Bestimmung zur Steuerpflicht für Personalcomputer handelt, und der Steuertatbestand hier – im Unterschied zur allgemeinen Besteuerungsregelung für Spielgeräte u.Ä. in § 1 Nr. 8 Satz 1 Vergnügungssteuersatzung – konstitutiv an die tatsächliche Nutzung der Personalcomputer anknüpft. Für diese Auslegung des Satzes 2 als lex spezialis gegenüber Satz 1 sprechen Wortlaut und Systematik, sowie Sinn und Zweck der Regelung: Die Vorschrift bestimmt, dass Personalcomputer (unter den genannten Voraussetzungen) als Spielgeräte „gelten“, diese Fiktion wäre nicht erforderlich, wenn die Satzung davon ausginge, dass Personalcomputer z.B. in Internetcafés schon gemäß § 1 Nr. 8 Satz 1 zu den Spielgeräten gehören. Ein Personalcomputer dient in seinen möglichen Verwendungen nicht automatisch und ausschließlich den Vergnügungszwecken, welche die Vergnügungssteuersatzung in § 1 Nr. 8 Satz 1 der Besteuerung unterwirft, nämlich dem Spielen, dem Musikhören oder der Unterhaltung. Vielmehr kann er gleichermaßen zur Kommunikation, zu Geschäfts- oder Informationszwecken eingesetzt werden. Diese ganz unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten beim Personalcomputer begründen, anders als bei Spielgeräten allgemein, im Regelungszusammenhang der Vergnügungssteuer gerade nicht die von der Antragsgegnerin angeführte Vermutung, dass sie (überwiegend) zu Spielzwecken genutzt werden, sondern vielmehr das Bedürfnis nach einer inhaltlich nachvollziehbaren Abgrenzung zwischen der steuerlich relevanten Verwendung zu Vergnügungszwecken und den nicht vergnügungssteuerpflichtigen Funktionen des Geräts (vgl. zum Ganzen ausführlich VG Braunschweig, Beschluss vom 10. Juli 2003 – 5 B 286/03 –, juris). § 1 Nr. 8 Satz 2 Vergnügungssteuersatzung verfolgt erkennbar diesen Abgrenzungszweck: Personalcomputer u.a. in Internetcafés sollen danach nur dann der Vergnügungssteuer unterliegen, wenn sie „überwiegend“ zu Spielzwecken verwendet werden, d.h. es kommt hier auf die tatsächliche Nutzung im Einzelfall an. 4 Nach Auffassung der Kammer bestehen indessen gewichtige rechtliche Bedenken, ob die Satzung insoweit hinreichend bestimmt ist. Die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte innerhalb desselben Steuertatbestands – das Halten von Spielgeräten in § 1 Nr. 8 Satz 1 und bei Festsetzung der Steuerhöhe gemäß § 8 Abs. 2 Vergnügungssteuersatzung einerseits und die tatsächliche Verwendung bestimmter Spielgeräte in § 1 Nr. 8 Satz 2 andererseits – stehen zueinander in Widerspruch, der zumindest im vorliegenden Eilverfahren nicht nachvollziehbar aufzulösen ist. Die Bedeutung der Formulierung „gelten insbesondere auch“ ist zudem missverständlich; die Reichweite der Fiktion in § 1 Nr. 8 Satz 2 der Vergnügungssteuersatzung erscheint bei summarischer Prüfung nicht klar – was nicht zuletzt die unterschiedliche Auslegung der Bestimmung durch die Beteiligten zeigt. Schon diese rechtlichen Bedenken gegen die Satzungsregelung begründen hier eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Vergnügungssteuerbescheid im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben kann. 5 Selbst wenn aber – trotz dieser Bedenken – auf der Grundlage des § 1 Nr. 8 Satz 2 Vergnügungssteuersatzung für die Steuerpflicht der Antragstellerin an die tatsächliche Nutzung der Personalcomputer in ihrem Internetcafé angeknüpft werden könnte, fehlt es derzeit vollständig an Feststellungen dazu, ob und wie viele der dort vorhandenen Personalcomputer im Steuerzeitraum tatsächlich „überwiegend“ zu den in der Satzung beschriebenen Spielzwecken verwendet wurden. Der Nachweis der Steuerpflicht obliegt der Antragsgegnerin, und es ist nicht erkennbar, wie dieser nachträglich für die Monate Januar bis Juni 2012 noch geführt werden kann. Die Antragsgegnerin hat, von ihrem Rechtsstandpunkt aus konsequent, dahingehende Ermittlungen in der Vergangenheit unterlassen, weil nach ihrer Ansicht allein das Halten der Personalcomputer in den Geschäftsräumen der Antragstellerin für die Besteuerung ausreicht. Für die überwiegende tatsächliche Nutzung aller aufgestellten Geräte zu Spielzwecken gibt es derzeit keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass ihre Kundschaft die Personalcomputer im Schwerpunkt zur Kommunikation, insbesondere zur Telefonie über Skype und zum Surfen im Internet benutzt. Dies erscheint in einem Internetcafé auch nicht abwegig. Dass die Personalcomputer hier – möglicherweise im Unterschied zu einer Spielhalle – typischerweise nur zu Spielzwecken aufgestellt werden, lässt sich jedenfalls nicht sagen. 6 Fehlt es mithin derzeit an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die Besteuerung der Antragstellerin, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids und ist ein Erfolg im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich. In dieser Situation überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der nicht geringfügigen Steuerbelastung verschont zu bleiben, weshalb die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen war. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt gemäß §§ 52 Abs. 3, 53 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte ¼ der streitgegenständlichen Vergnügungssteuer (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Anhang § 164).