Beschluss
1 K 746/11.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2012:0502.1K746.11.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag, der Klägerin nach erfolgter Klagerücknahme am 28. September 2011 nachträglich Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren gemäß §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO zu bewilligen, hat keinen Erfolg. 2 Nach Beendigung des Verfahrens durch eine wirksame Klagerücknahme kann regelmäßig keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, denn diese setzt eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung voraus (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. März 2011, NVwZ-RR 2011, 583, bereits im Schreiben des Gerichts vom 29. September 2011 zitiert, sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. August 1988, DÖV 1989, 36). Ist die Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits beendet, ist eine beabsichtigte und Erfolg versprechende Rechtsverfolgung nicht mehr möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvR 362/10 –, juris). 3 In diesen Fällen kann Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Kläger bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1998 – 1 PKH 3/98 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. März 2012 – 18 E 13026/11 –, beide juris). Das Verfahren muss mithin im Sinne der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidungsreif gewesen sein (vgl. BVerfG, a.a.O.). Daran fehlt es hier. 4 Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens durch die Klagerücknahme noch nicht alles Erforderliche zur Darlegung der hinreichenden Erfolgsaussichten ihrer Klage getan. Sie hatte nämlich die vom Gericht mit Schreiben vom 17. August 2011 aufgegebenen Konkretisierungen ihres Klagebegehrens nicht vorgenommen. Daraus folgt zugleich, dass es bis zum Abschluss des Verfahrens an einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage für die positive Bewertung der Erfolgsaussichten ihrer Klage fehlte, auch wenn die Beteiligten sich letztlich „zur Schonung der Rechtsprechungsressourcen“ außergerichtlich geeinigt haben. 5 Umstände, die ausnahmsweise eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe aus Billigkeitsgründen rechtfertigen könnten (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.), sind nicht ersichtlich. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter diesem Gesichtspunkt scheidet regelmäßig aus, wenn der Betreffende vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag aus freiem Entschluss, beispielsweise durch Erledigungserklärung oder wie hier durch Klagerücknahme, das Sachverfahren beendet hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., m.w.N.).