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Beschluss

4 L 195/12.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2012:0315.4L195.12.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller betreibt im Anwesen A-Straße ... in A-Stadt seit einigen Jahren einen Lebensmittelmarkt mit dem Schwerpunkt auf das Warensortiment „Obst und Gemüse". Zur Präsentation seiner Obst- und Gemüsewaren hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt befristet eine Sondernutzungserlaubnis für eine mit genauen Maßen in der Erlaubnis bezeichneten Gehwegfläche vor seinem Ladengeschäft auf der Grundlage der Vorschriften der Sondernutzungssatzung der Stadt A-Stadt erteilt. Zuletzt war dem Antragsteller mit Bescheid vom 23. August 2010 erlaubt worden, die Warenpräsentation in einer Tiefe von 1,20 m, gemessen von der Gehweghinterkante aus, und 9,90 m Länge aufzubauen. 2 Bei Kontrollen stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller das zulässige Maß der Inanspruchnahme der Sondernutzungsfläche überschritten hatte. Die Beanstandungen führten zu zahlreichen Bußgeldbescheiden, änderten aber nichts an den Überschreitungen. 3 Den neuerlichen Antrag des Antragstellers vom 26. Januar 2012 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Präsentation von Obst und Gemüse auf einer Fläche des öffentlichen Verkehrsraums vor dem Ladengeschäft von 9,90 m x 1,40 m lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. Februar 2012 mit der Begründung ab, alle Versuche, insbesondere zahlreiche Kontrollen, Ermahnungen, Gespräche, Schreiben, Anhörungen und Ordnungswidrigkeitsverfahren hätten den Antragsteller nicht dazu veranlassen können, die ihm mit der Sondernutzungserlaubnis aufgegebenen Grenzen der zur Nutzung genehmigten Fläche einzuhalten. Ein Gewerbetreibender, der mit solcher Hartnäckigkeit andauernd vorsätzlich Rechtsverstöße begehe, zeige damit, dass er dauerhaft nicht willens sei, sich an rechtliche Vorgaben zu halten. 4 Ferner untersagte die Antragsgegnerin in Ziffer 2 des Bescheids vom 6. Februar 2012 dem Antragsteller, vor seinem Ladengeschäft auf öffentlicher Gehwegfläche Waren zu präsentieren oder Warenständer aufzustellen. Vor dem Ladengeschäft auf öffentlicher Verkehrsfläche zur Ansicht oder zum Verkauf bereitgestellte Waren (Obst, Gemüse etc.) sowie die dafür benutzten Warenständer und sonstige Präsentationsmittel seien ersatzlos zu entfernen. In Ziffer 3 des genannten Bescheids drohte die Antragsgegnerin für den Fall, dass gegen Ziffer 2 dieser Verfügung verstoßen oder die Warenpräsentation oder der Verkauf von Waren auf der öffentlichen Fläche nicht eingestellt werde, zur Erzwingung des Unterlassens ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € an. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 wurde u.a. mit der Begründung angeordnet, die Überschreitung des zulässigen Maßes der in Anspruch genommenen Sondernutzungsfläche habe eine konkrete Behinderung für Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Kinderwagen oder Fahrrad fahrende Kinder zur Folge. Diese konkrete Gefahr von Behinderungen könne nicht mehr länger hingenommen werden, denn die sich begegnenden Verkehrsteilnehmer sowie Kunden vor den Warenauslagen auf dem Gehweg in der belebten A-Straße seien so zu schützen, dass Behinderungen oder sonstige Gefährdungen als Folge zu enger Gehwegflächen ausgeschlossen werden. 5 Dagegen hat der Antragsteller am 17. Februar 2012 Widerspruch eingelegt und am 29. Februar 2012 beim beschließenden Gericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Zur Begründung führt er aus, der Umstand, dass er in der Vergangenheit die „Grenze" von 1,20 m um einige cm überschritten habe, habe im Wesentlichen noch nie jemand gestört, außer einen Nachbar, mit dem er im Streit liege. Der angeordnete Sofortvollzug sei für ihn existenzbedrohend. Wenn es ihm nicht möglich sei, seine Waren auf dem Gehsteig zu präsentieren, werde nach der Erfahrung der Käuferkreis rapide abnehmen. Der Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung komme letztlich früher oder später einer Schließung des Geschäfts gleich. Die Überschreitung um nur wenige cm über das in der früheren Erlaubnis genannte Maß von 1,20 m habe keineswegs zur Folge, dass es nicht mehr möglich sei, mit einem Kinderwagen oder einem Rollstuhl vorbeizukommen. 6 Der Antragsteller beantragt, 7 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2012 wiederherzustellen. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, 9 den Antrag abzulehnen. 10 Sie ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegen getreten. II. 11 Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf zunächst der Auslegung gemäß § 122 i.V.m. § 88 VwGO. Ausweislich der Antragsschrift begehrt er „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2012 wiederherzustellen“. Bei verständiger Würdigung seines Begehrens wendet sich der Antragsteller sowohl gegen die Versagung der Sondernutzungserlaubnis für die Präsentation von Obst und Gemüse auf einem Teil der Fläche des öffentlichen Verkehrsraums vor dem Ladengeschäft des Antragstellers in der Ziffer 1 des Bescheids ( 1. ) als auch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 2 angeordneten Untersagung, vor dem Ladengeschäft auf öffentlicher Gehwegfläche Waren zu präsentieren oder Warenständer aufzustellen sowie die Aufforderung, die dort zur Ansicht oder zum Verkauf bereitgestellten Waren, die dafür benutzten Warenständer und sonstige Präsentationsmittel ersatzlos zu entfernen ( 2. ). Zuletzt wehrt sich der Antragsteller auch gegen die in Ziffer 3 des Bescheids vom 6. Februar 2012 verfügte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € für den Fall, dass der Antragsteller gegen die Ziffer 2 verstößt ( 3. ). 12 1. Soweit der Antragsteller gegen die Versagung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis vorgeht, ist sein Begehren als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. 13 In der Sache bleibt der Antrag aber erfolglos. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob als Rechtsgrundlage für einen Anordnungsanspruch hier überhaupt die Vorschrift des § 41 Abs. 1 LStrG in Betracht kommt. Danach bedarf der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. 14 Zwar erfüllt das Anbieten von Obst- und Gemüsewaren in Verkaufsständern im öffentlichen Verkehrsraum vor einem Ladengeschäft den Tatbestand des § 41 Abs. 1 LStrG. Denn dabei handelt es sich um eine ausschließlich gewerbliche Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, bei der ein Verkehrsinteresse nicht vorhanden ist und die nicht auf individuelle Begegnung angelegt ist, sondern sich an die Allgemeinheit richtet (Stahlhut in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2011, Kapitel 25 Rn. 96.2 und Kapitel 6 Rn. 103 ff.; Stuchlik, GewArch 2004, 143; vgl. auch VG Karlsruhe, GewArch 2005, 39). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller Inhaber eines an der A-Straße gelegenen Gewerbebetriebs ist. Zwar steht ihm insoweit - in den Grenzen der Verkehrsüblichkeit und Gemeinverträglichkeit (vgl. § 34 Abs. 1 LStrG) - das Recht auf einen gesteigerten Gemeingebrauch (Anliegergebrauch) der Straße in Bezug auf solche Nutzungen zu, auf die er als Anlieger spezifisch angewiesen ist. Das Landesstraßengesetz gewährleistet dem Grundeigentümer sowie dem Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs das Recht auf Anliegergebrauch indes lediglich in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kerngehalt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 2006, 82 m.w.N.). Dazu gehören die Zugänglichkeit eines Grundstücks (§ 39 LStrG) und (bei Gewerbebetrieben) der „Kontakt nach außen“. Dieser gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch von Nicht-Anliegern gesteigerte Schutz reicht indessen nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums oder Bestand und Ausübung des Gewerbebetriebs eine Benutzung der Straße unabdingbar erfordern (vgl. BVerwG, NJW 1988, 432/433). Dazu zählt das Aufstellen von Verkaufsständen auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor einem Gewerbebetrieb nicht. 15 Es ist vorliegend jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller in der Sache im Hinblick auf die Konzentrationswirkung des § 41 Abs. 7 Satz 1 LStrG statt einer Sondernutzungserlaubnis nach § 41 Abs. 1 LStrG eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO benötigt. Gemäß § 41 Abs. 7 Satz 1 LStrG bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1, sofern nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Die genannte Vorschrift will nach ihrem Sinn und Zweck vermeiden, dass in den Fällen, in denen eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach dem Straßenverkehrsrecht notwendig ist, zusätzlich noch eine gesonderte wegerechtliche Erlaubnis einzuholen ist. Sie dient auf diese Weise der Verfahrenskonzentration (vgl. BVerwG, GewArch 1994, 389). 16 Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO ist das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Von diesem Verbot können die Straßenverkehrsbehörden nach § 46 Abs. 1 Nr. 9 StVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen. Zwar ist ein Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle insoweit nicht erforderlich, sondern es genügt eine abstrakte Gefahr (vgl. BVerwG, GewArch 1994, 389). Diese liegt vor, wenn angesichts des jeweiligen Verhaltens oder Zustands nach generalisierender Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Störung aufzutreten pflegt (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 33 StVO Rn. 9 m.w.N.). Bei breitem Aufstellen von Kisten mit Waren auf dem Gehsteig kann dies der Fall sein (OLG Hamm, VRS 17, 463). 17 Für das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO spricht hier, dass der Antragsteller seine Obst- und Gemüsekisten vor dem Ladenlokal über die in Ziffer 3 b der Anlage 3 der Satzung der Antragsgegnerin über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen i. d. F. vom 16. Juni 2011 erlaubte maximale Tiefe von 1,20 m hinaus aufstellen möchte - in seinem Antrag vom 26. Januar 2012 hat er eine Tiefe von 1,40 m angegeben – und die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, die Überschreitung des zulässigen Maßes der in Anspruch genommenen Sondernutzungsfläche von 1,20 m habe eine konkrete Behinderung für Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Kinderwagen oder Fahrrad fahrende Kinder zur Folge. 18 Der Frage nach der einschlägigen Rechtsgrundlage braucht die Kammer hier indessen nicht weiter nachzugehen, denn unabhängig davon, ob als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers § 41 Abs. 1 Satz 1 LStrG oder § 46 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO in Betracht kommt, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Sowohl § 41 Abs. 1 Satz 1 LStrG als auch § 46 Abs. 1 Nr. 9 StVO setzen eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde - hier der Antragsgegnerin als Straßenbaubehörde im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 LStrG oder als Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts - voraus. Bei Verwaltungsakten, die im Ermessen der Behörde stehen, kann die Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts nur ausgesprochen werden, wenn angesichts der konkreten Umstände des Falles nur eine einzige, bestimmte Entscheidung in Betracht kommt, die nicht ermessensfehlerhaft wäre (sog. Ermessensreduktion auf Null). Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht gegeben, da der Antragsteller in der Vergangenheit beharrlich gegen die in den diversen Sondernutzungserlaubnissen angeordnete tiefenmäßige Beschränkung von 1,20 m gemessen ab der Häuserfront verstoßen hat (s. z.B. die Lichtbilder auf Bl. 110: 1,80 m; Bl. 195: 2,30 m; Bl. 211: 1,69 m; Bl. 220: 1,65 m; Bl. 104: Einkaufswagen gefüllt mit Zwiebeln steht mitten auf dem Bürgersteig; Bl. 115: Paletten reichen bis unmittelbar an die Straße; Bl. 122: Aufstellen einer Außenkasse). Von einer Ermessensreduktion auf Null kann ferner auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Antragsteller eine Erlaubnis zum Aufstellen von Warenständern bis in eine Tiefe von 1,40 m beantragt hat, während Ziffer 3 b der Anlage 3 der Satzung der Antragsgegnerin über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Fassung vom 16. Juni 2011 nur eine maximale Tiefe von 1,20 m erlaubt. 19 Hat der Antragsteller damit bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, kann dahin stehen, ob der Antrag darüber hinaus auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. 20 2. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffer 2 des Bescheids vom 6. Februar 2012 verfügte Untersagung, vor dem Ladengeschäft auf öffentlicher Gehwegfläche Waren zu präsentieren oder Warenständer aufzustellen sowie die Aufforderung, die dort zur Ansicht oder zum Verkauf bereitgestellten Waren, die dafür benutzten Warenständer und sonstige Präsentationsmittel ersatzlos zu entfernen, ist zulässig, bleibt in der Sache aber ebenfalls erfolglos. 21 Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 der Verfügung vom 6. Februar 2012 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, AS 19, 237, 238). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2002, 441; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2001, 3427). 22 Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift beachtet. Sie hat die entsprechende Anordnung damit begründet, die Überschreitung des zulässigen Maßes der in Anspruch genommenen Sondernutzungsfläche habe eine konkrete Behinderung für Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Kinderwagen oder Fahrrad fahrende Kinder zur Folge. Diese konkrete Gefahr von Behinderungen könne nicht mehr länger hingenommen werden, denn die sich begegnenden Verkehrsteilnehmer sowie Kunden vor den Warenauslagen auf dem Gehweg in der belebten A-Straße seien so zu schützen, dass Behinderungen oder sonstige Gefährdungen als Folge zu enger Gehwegflächen ausgeschlossen werden. Im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln, die aufschiebende Wirkung entfalten würden, wären diese Gefahren auf längere Zeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gegeben. Bei einer Abwägung der Interessen des Gewerbetreibenden gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an einer gefahrlosen Benutzung des Gehweges müsse den Allgemeininteressen der Vorzug vor dem Gewinnstreben des Gewerbetreibenden gegeben werden. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. 23 Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 der Verfügung vom 6. Februar 2012 rechtlich nicht zu beanstanden. 24 Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rdnr. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. August 2009 – 18 B 331/09 -, juris; OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2008, 483). 25 Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung das private Interesse des Antragstellers, dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtene Ziffer 2 des Bescheids vom 6. Februar 2012 offensichtlich rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann. 26 Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Untersagungsverfügung bestehen nicht, da der Antragsteller vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG mit Schreiben vom 11. Januar 2012 angehört worden ist. 27 In materieller Hinsicht ist die Ziffer 2 des Bescheids vom 6. Februar 2012 offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 41 Abs. 8 Satz 1 LStrG. Danach kann die Straßenbaubehörde in den Fällen, in denen eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird oder der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. 28 Die Vorschrift des § 41 Abs. 8 Satz 1 LStrG ist einschlägig unabhängig davon, ob der Antragsteller für die Präsentation seiner Obst- und Gemüsewaren vor dem Ladengeschäft eine Sondernutzungserlaubnis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LStrG oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO benötigt. Die Konzentrationswirkung des § 41 Abs. 7 Satz 1 LStrG berührt nicht die Befugnis der Straßenbaubehörde, gemäß § 41 Abs. 8 Satz 1 LStrG gegen unerlaubte Sondernutzungen einzuschreiten (Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld/ Kaminski, LStrG, Stand Januar 2010, § 41 Anm. 7.1.; Hess. VGH Kassel, DÖV 1992, 38). 29 Die Tatbestandsvoraussetzungen des zum behördlichen Eingreifen ermächtigenden § 41 Abs. 8 Satz 1 LStrG sind erfüllt. Die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums vor dem Ladengeschäft des Antragstellers ist Sondernutzung (siehe oben). Der Antragsteller verfügt nicht über eine Sondernutzungserlaubnis. 30 Die Untersagungsverfügung ist auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Sie leidet insbesondere nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. 31 Allein das Fehlen einer erforderlichen Sondernutzungserlaubnis (formelle Illegalität) berechtigt die Straßenbaubehörde im Regelfall zu Maßnahmen nach § 41 Abs. 8 Satz 1 LStrG (Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld/Kaminski, LStrG, a.a.O., § 41 Anm. 8.4.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, GewArch 2012, 93). Die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums vor dem Ladengeschäft des Antragstellers ist derzeit formell illegal. Dieser verfügt nicht über eine Sondernutzungserlaubnis oder eine Ausnahmegenehmigung. Es ist auch nicht erkennbar, dass er einen unbedingten Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LStrG oder einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 9 StVO haben könnte. 32 3. Keinen Erfolg haben kann der Antrag des Antragstellers auch insoweit, als er sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € in Ziffer 3 des Bescheids wendet. Der Antrag ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO und auch ansonsten zulässig. Er ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen der §§ 61, 64, 66 LVwVG hier gegeben sind. Insbesondere war eine Fristbestimmung entbehrlich (§ 66 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LVwVG). Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgelds bestehen keine Bedenken. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 63 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und 43.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.