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Beschluss

3 L 1061/11.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2011:1213.3L1061.11.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000,-- € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Zulassung zur Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Z. am 22. Januar 2012. 2 Der Wahlausschuss für die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Z. hatte den Wahlvorschlag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) W., mit Entscheidung vom 26. September 2011 zu der Bürgermeisterwahl, die damals noch für den 30. Oktober 2011 angesetzt gewesen war, zugelassen. Diese Entscheidung hatte die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 11. Oktober 2011 beanstandet, weil der Antragsteller als Mitglied und Funktionär der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands nicht die Gewähr dafür biete, sich für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes einzusetzen, wie es § 53 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz von einem Verbandsbürgermeister aufgrund dessen Rechtsstellung als Wahlbeamter fordere. Des Weiteren hatte die Aufsichtsbehörde dem Wahlausschuss für die Bürgermeisterwahl aufgegeben, über die Zulassung des Wahlvorschlags hinsichtlich des Antragstellers unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung erneut zu entscheiden, und hatte den Wahltermin auf den 22. Januar 2012 verschoben. Gleichzeitig wurde aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. 3 Der Wahlausschuss für die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Z. entschied am 2. November 2011, den in Rede stehenden Wahlvorschlag nicht zuzulassen. Im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Z. vom 11. November 2011 (Nr. 45) wurden die zur Direktwahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Z. zugelassenen Wahlvorschläge bekannt gemacht. II. 4 Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – aufzugeben, ihn vorläufig zur Bürgermeisterwahl in der Verbandsgemeinde Z. am 22. Januar 2012 zuzulassen, kann keinen Erfolg haben. 5 Im vorliegenden Verfahren lässt das Gericht die in der Rechtsprechung teilweise divergierend beantwortete Frage offen, ob der Antrag gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist oder der Antrag gegen das unabhängige Gemeindeorgan Wahlausschuss hätte gerichtet werden müssen (vgl. hierzu VG Leipzig, Beschluss vom 10. Juni 1999 – 6 K 1145/99 –, juris). 6 Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Antrag zwar regelmäßig gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen hat (zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 78 Abs. 1 Nr. 1: Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 123 Rn. 30 m.w.N.; Meissner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2005, § 78 Rn. 20). Von dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung der Bestimmung des Antragsgegners anhand des Rechtsträgerprinzips werden jedoch einzelne Ausnahmen zugelassen. Der Begriff der Körperschaft in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO findet nicht im Sinne einer klassischen Definition Anwendung, sondern umfasst vielmehr neben den Körperschaften des öffentlichen Rechts auch Vereinigungen, denen, korrespondierend mit § 61 Nr. 2 VwGO, ein eigenes Recht bzw. in Passivprozessen auch eine eigene Pflicht zusteht (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner a.a.O., § 78 Rn. 24). Der Wahlausschuss könnte eine solche beteiligungsfähige Vereinigung darstellen, da ihm die Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages nach den §§ 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 des Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz – KWG –) für Rheinland-Pfalz obliegt. Der Wahlausschuss bildet gemäß § 8 KWG kein Organ der Verbandsgemeinde im Sinne der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, auch wenn er sich nach § 6 KWG für bestimmte Aufgaben der Gemeindeverwaltung bedient, sondern ein besonderes Wahlorgan, welches nach § 49 KWG lediglich der Kontrolle durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde unterliegt. 7 Da aber in sachlicher Hinsicht die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen konnte, lässt das Gericht in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Frage des richtigen Antragsgegners offen (vgl. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 2. Juni 2009 – 1 L 482/09.NW –). 8 Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 10. Juni 1994 – 7 B 11610/94.OVG – und vom 8. März 1995 – 7 B 10556/95.OVG –, AS 25, 118) zunächst davon aus, dass die Besonderheiten des Rechtsschutzes im Wahlverfahren nicht von vornherein rechtsdogmatisch die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung des aktiven und passiven Wahlrechts ausschließen. 9 Die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 25. August 1999 – 1 L 2634/99 –, NVwZ-RR 2000, 617) und des Verwaltungsgerichts Weimar (Beschluss vom 1. Juni 1999 – 6 E 1324/99.WE –, juris), nach der einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Wahl nicht statthaft sei, kann hier nicht mit Erfolg herangezogen werden, um den Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes im Vorfeld von (Kommunal)Wahlen zu begründen. Denn jeder dieser Entscheidungen lag das jeweilige Landeskommunalwahlgesetz zugrunde, das sich von dem Kommunalwahlgesetz für Rheinland-Pfalz indessen unterscheidet. Die Kommunalwahlgesetze (KWG) dieser beiden Länder sehen anders als das Kommunalwahlgesetz für Rheinland-Pfalz die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags vor. So kann nach § 18 Abs. 4 KWG für Nordrhein-Westfalen binnen drei Tagen nach Verkündung der Zurückweisung eines Wahlvorschlags von der Vertrauensperson des Wahlvorschlags oder vom Wahlleiter oder von der Aufsichtsbehörde Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdeentscheidung ist dann gemäß § 18 Abs. 4 Satz 8 KWG für Nordrhein-Westfalen für die Aufstellung der Bewerber zur Wahl endgültig. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, „die Begrenzung des subjektiven Rechtsschutzes ist auch im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unbedenklich, jedenfalls insoweit, als dies im Interesse der ordnungsgemäßen Durchführung einer Wahl notwendig ist. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier in § 18 IV NWKommWahlG - sogar ein der Wahl vorgelagertes besonderes Rechtsschutzverfahren vorgesehen ist, das eine Rechtskontrolle der getroffenen Entscheidung zwar nicht durch ein Gericht, aber doch durch eine übergeordnete Stelle ermöglicht“, zu sehen. 10 Ebenso sieht § 17 Abs. 4 Thüringer Kommunalwahlgesetz vor, dass Einwendungen einer betroffenen Person oder Wählergruppe gegen eine Nichtzulassung eines Wahlvorschlags bis 18 Uhr des 27. Tages vor dem Wahltag zulässig sind, über die der Wahlausschuss dann bis 24 Uhr des 26. Tages beschließen muss. Hilft der Wahlausschuss den Einwendungen nicht ab, so können seine Beschlüsse nur im Wege der Wahlanfechtung und Wahlprüfung nachgeprüft werden. 11 Eine vergleichbare Regelung kennt zum Beispiel auch das bayrische Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG). Nach Art. 45 GLKrWG kann im Falle der Nichtzulassung eines Wahlvorschlags der betroffene Wahlvorschlagsträger Einwendungen erheben, über die der Wahlausschuss zu befinden hat, dessen Entscheidung betreffend ein Wahlverfahren für den ersten Bürgermeister nach Art. 32 Abs. 4 Satz 4 GLKrWG nur bei der Überprüfung der Wahl nachgeprüft werden kann. 12 Diesen aufgezeigten (Beschwerde- bzw. Einwendungs-)Verfahren vergleichbare Regelungen, die einem von einer negativen Entscheidung eines Wahlausschusses betroffenen Wahlvorschlagsträger ein der Wahl vorgelagertes besonderes Rechtsschutzverfahren, allerdings außerhalb eines gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens, eröffnen, kennt das Kommunalwahlgesetz für Rheinland-Pfalz nicht. Grundsätzlich ist daher die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des aktiven und passiven Wahlrechts nicht vornherein ausgeschlossen (siehe OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 8. Juni 2004 – 1 L 1491/04.NW –, S. 9). 13 Allerdings sieht das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz für den Erlass einer einstweiligen Anordnung trotz eines möglichen Wahlfehlers mit Blick auf die notwendigen Folgeerwägungen dann keinen Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, wenn im gerichtlichen Eilverfahren kurz vor der Wahl die erforderliche Klarheit über eventuelle Wahlfehler nicht gewonnen werden könnte, es angesichts dessen der Beständigkeit von Wahlen besser entspreche, den Wahlbewerber auf die nachträgliche Wahlanfechtung zu verweisen und die damit eintretenden Nachteile für die Sicherung des Rechtsschutzes in zeitlicher Hinsicht mit Blick auf die Notwendigkeit der Sicherung der praktischen Durchführbarkeit von Wahlen zumutbar erschienen. Anders bestünde – so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – auch die Gefahr, dass kurz vor dem Wahltermin eine Fülle gerichtlicher Eilverfahren angestrengt würde, ohne dass in der Kürze der Zeit vor der Wahl die erforderliche Klarheit über eventuelle Wahlfehler gewonnen werden könne. Dies gelte jedenfalls insoweit, als den Wahlorganen und Aufsichtsbehörden nicht offenkundige Willkürakte vorgeworfen werden könnten. Ein Gericht könne kurz vor einer Wahl schließlich auch nicht überblicken, wie seine Anordnung von den zuständigen Wahlorganen technisch umgesetzt werden könne, so dass durch das Eingreifen der Gerichte die zusätzliche Gefahr der Nichteinhaltung von Wahlvorschriften, zum Beispiel Bekanntmachungsfristen, entstehe (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juni 1994 – 7 B 11610/94.OVG –). 14 Im Stadium der Wahlvorbereitungen besteht demnach grundsätzlich die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags zu erlangen, wenn die begehrte Wahlzulassung zu dem geplanten Wahltermin noch durchgesetzt werden könnte (vgl. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 8. Juni 2004 – 1 L 1491/04.NW –). Würde hingegen eine Wahlverschiebung erforderlich, so ist der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz zulässig. Im vorliegenden Fall bedürfte es im gegenwärtigen Zeitpunkt indessen keiner Wahlverschiebung. 15 Denn die nach § 23 ff. KWG vorgeschriebenen Fristen könnten hier noch eingehalten werden, ohne dass es einer Verschiebung des Wahltermins am 22. Januar 2012 bedürfte. So sind insbesondere die Fristen des § 23 Abs. 2 KWG (34 Tage vor der Wahl) und der §§ 19, 32, 33 Kommunalwahlordnung (Druck der Stimmzettel und Ausgabe der Briefwahlunterlagen) und weitere zeitlich kürzer bemessene Fristen noch ohne weiteres zu wahren. 16 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis sind einstweilige Anordnungen zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung stellt sich damit als ein Instrument der Zwischenregelung dar, um die Entscheidung eines Streits offen halten zu können. Grundsätzlich gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Dieser Grundsatz ist aber Ausnahmen zugänglich, insbesondere, wenn dies im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings geboten erscheint. Ausschlaggebend für Erwägungen in diesem Zusammenhang sind Fragen der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs sowie der möglichen Irreparabilität des Schadens bzw. der Zumutbarkeit, Rechtsschutz auf andere Weise nachzusuchen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juni 1994 – 7 B 11610/04.OVG –). 17 Eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes setzt aber die Existenz eines zu sichernden Rechts voraus. Im vorliegenden Fall kann dies nur das passive Wahlrecht des Antragstellers sein, das aber nicht verletzt ist. 18 Die Entscheidung des Wahlausschusses für die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Z. ist nicht bereits deshalb formell rechtswidrig, weil der Antragsteller, wie er rügt, nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Denn ausweislich der Niederschrift des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zum Bürgermeister der Verbandsgemeinde Z. vom 20. Oktober 2011 wurde die von der NPD benannte Vertrauensperson angehört. Dass dem Bewerber vor der Sitzung die Unterlagen, die zum Gegenstand der Sitzung des Kreiswahlausschusses gemacht werden sollen, zuzuleiten sind, dass also gleichsam eine qualifizierte Anhörung stattzufinden hätte, ist hingegen nicht gesetzlich vorgeschrieben. 19 Der den Antragsteller betreffende Wahlvorschlag entspricht aber nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Zu den gesetzlichen Erfordernissen, die ein Wahlvorschlag erfüllen muss, um zur Wahl zugelassen zu werden, gehört u.a. die Wählbarkeit des vorgeschlagenen Bewerbers. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenzen für das Kommunalwahlrecht und das Recht der kommunalen Wahlbeamten die Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Bürgermeisterwahl festlegen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1996 – 8 B 85/96 –, LKV 1997, 171 m. w. Nachw.). Die Wahl eines nicht wählbaren Bewerbers hätte zur Folge, dass die Wahl ungültig ist und eine Neuwahl stattfinden müsste. Wählbar zum Bürgermeister ist nach § 53 Abs. 3 GemO aber nur, wer unter anderem die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Diese einem Beamten obliegende besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung ist ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). 20 Die von einem Beamten, auch einem Wahlbeamten geforderte Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, dass der Beamte Partei für ihn ergreift (so BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – [BVerfGE 39, 334 ff.] und Beschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 – [NJW 2008, 2569]). 21 Unter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist eine Ordnung zu verstehen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den Grundprinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortung der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition. 22 Die von einem Beamten geforderte politische Treuepflicht meint dabei keineswegs, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse – innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln – eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse – im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen – unterstützen. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt. 23 Die Gewähr dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, bietet ein Bewerber, bei dem keine Umstände vorliegen, die nach der Überzeugung der zur Beurteilung berufenen Stelle die künftige Erfüllung der Pflicht zur Verfassungstreue zweifelhaft erscheinen lassen. Zweifel an der Verfassungstreue in diesem Sinne liegen bereits dann vor, wenn der Verantwortliche im Augenblick seiner Entscheidung nach den ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht überzeugt ist, dass der Bewerber seiner Persönlichkeit nach die Gewähr bietet, nach Begründung eines Beamtenverhältnisses jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten; der Nachweis einer "verfassungsfeindlichen" Betätigung, die bei einem Beamten eine Treuepflichtverletzung darstellen würde, ist zur Verneinung der Gewähr der Verfassungstreue hingegen nicht erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 und vom 6. Mai 2008, a.a.O.). 24 Die Frage, ob ein Bewerber die Gewähr der Verfassungstreue bietet, ist jeweils im Einzelfall anhand von Umständen zu beurteilen, die – einzeln oder in ihrer Gesamtheit – von hinreichendem Gewicht und objektiv geeignet sind, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung der Verfassungstreuepflicht zu begründen. Geeignete Umstände können sein eigene Veröffentlichungen (z.B. Flugblätter, Zeitungsanzeigen oder Abhandlungen mit verfassungsfeindlichen Aussagen oder einer verfassungsfeindlichen Zielrichtung), Teilnahme an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen mit verfassungsfeindlicher Tendenz, Mitgliedschaft oder sonstige Tätigkeit in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder Bestrebung, Mitgliedschaft in Parteien mit verfassungsfeindlicher Zielrichtung, gleichgültig, ob die Partei für verfassungswidrig erklärt worden ist oder nicht. 25 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Aus dem Umstand, dass die NPD nicht als verfassungswidrige Partei verboten ist und der Antragsteller Mitglied des Kreistages des Landkreises Südwestpfalz sowie des Verbandsgemeinderats der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland ist, kann der Antragsteller nicht bereits herleiten, er müsse zur Bürgermeisterwahl als Bewerber zugelassen werden. Denn die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass das Parteienprivileg (Art. 21 Abs. 2 GG) einer Berücksichtigung verfassungsfeindlicher Aktivitäten in nicht verbotenen politischen Parteien bei der Überprüfung der Verfassungstreue eines Beamten oder der Gewähr der Verfassungstreue eines Bewerbers nicht entgegensteht. Ein solcher berücksichtigungsfähiger Umstand liegt schon in der bloßen Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei oder sonstigen Vereinigung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerstreitenden Zielsetzungen. 26 Bei der NPD handelt es sich um eine rechtsextreme Partei, die politische Ziele verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind, die im rechtsextremistischen Spektrum zu den aggressivsten Organisationen zählt. Im Hinblick auf die NPD hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 20. Mai 1983 (BVerwGE 83, 136, 140 ff.) Folgendes ausgeführt: 27 "Die von der NPD in betontem Gegensatz zu der in der Bundesrepublik Deutschland verwirklichten Staats- und Gesellschaftsordnung angestrebte Nationaldemokratie stellt sich wie folgt dar: 28 Die Nationaldemokratie sieht die Volksgemeinschaft als Zweck und Grundlage des von ihr erstrebten starken Staates an. Wie diese Volksgemeinschaft beschaffen sein soll, wird nicht deutlich gesagt, doch orientiert sich die Vorstellung der NPD eindeutig an der im Nationalsozialismus "schon einmal verwirklichten Idee", schließt also die Nichtdeutschen ebenso aus wie den politisch Andersdenkenden. Der einzelne wird nicht, wie nach dem als "liberalistisch" abgelehnten Menschenbild des Grundgesetzes, als eigenständiger Wert anerkannt, den um seiner selbst willen zu achten und zu schützen staatliche Aufgabe wäre, er besitzt vielmehr Daseinsberechtigung nur als Glied der Gemeinschaft. Auch wenn die NPD extreme Formulierungen des Nationalsozialismus, wie "Du bist nichts, Dein Volk ist alles" vermeidet, wird dieser mit dem Grundgesetz so nicht mehr zu vereinbarende absolute Vorrang der "Volksgemeinschaft" vor dem nach seinem Nutzen für die Gemeinschaft bewerteten "Einzelnen" in den wiedergegebenen Äußerungen mehr als deutlich ("wofür er als Einzelwesen leben darf"). Hinzu kommt die unverhohlene Ablehnung des Gleichheitsprinzips, dem das auf dem "allein lebensrichtigen Menschenbild" beruhende Prinzip der Ungleichheit aller Menschen gegenübergestellt wird, zu dem sich die NPD auch in ihrem Programm "bekennt" (B 5). Ständig wiederkehrende Äußerungen zur Gefahr der "Rassenvermischung", des "Einheitsbreis", belegen ebenso wie die unverkennbare Wiederbelebung des Antisemitismus, dass die NPD dabei der nationalsozialistischen Idee von der Überlegenheit der "deutschen Rasse" huldigt, in dieser allein die Grundlage des nationaldemokratischen Staates sieht. Damit werden wesentliche Grundrechte und folglich ein unverzichtbares Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgelehnt. 29 Die NPD bekämpft die übrigen Parteien in einer Weise, die deutlich darauf abzielt, sie aus dem politischen Leben auszuschalten. Sie macht sich dabei Methoden und Begriffswahl der NSDAP zu eigen. Hinzu kommt der Anspruch, allein die richtige Weltanschauung zu vertreten und die einzige Partei zu sein, die sich der bewusst auf Zerstörung des Volkes gerichteten Politik der "System"-, "Lizenz"- oder "Kartellparteien" entgegenstelle. Sie spricht damit im Grunde "allen anderen Parteien unabweisbar und unversöhnlich die Existenzberechtigung im Sinne einer gleichberechtigten und für die Dauer bestimmten Partnerschaft" (BVerfGE 5, 85, 225) ab. Damit bekämpft sie unmittelbar das Mehrparteienprinzip als eines der Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Ordnung. 30 Darüber hinaus bringen die wiedergegebenen Äußerungen auch eindeutig eine Ablehnung dieses verächtlich im Jargon der Nationalsozialisten als "System" bezeichneten Staates zum Ausdruck, der als meilenweit von den eigenen Vorstellungen entfernt gekennzeichnet wird. Dabei ist unverkennbar, dass die erstrebte Nationaldemokratie in ihren wesentlichen Zügen dem entsprechen soll, was im "Dritten Reich" "als Traum verwirklicht" war. Dies kommt in der ausschließlich positiven Bewertung, die das "Dritte Reich" und seine Führer durch die NPD erfahren, ebenso zum Ausdruck wie in der Verächtlichmachung der Wiederherstellung demokratischer Zustände in Deutschland seit 1945 als "Umerziehung", der völlig andere Ziele unterstellt werden. Sie wird für alle Mißstände der Folgezeit verantwortlich gemacht. Jede Verantwortung der Nationalsozialisten für die Verhältnisse im Nachkriegsdeutschland wird geleugnet, die Schuld den als "Verräter" und - wieder im Stil der NS-Propaganda - als "Erfüllungspolitiker" diffamierten Regierungen des Bundes und der Länder zugeschoben. Deutlich wird auch an den Reichsgedanken der NSDAP angeknüpft, wie er "für eine Sekunde in der Weltgeschichte" (Kuhnt) Wirklichkeit wurde, über die Wiedervereinigung hinaus also die Wiederherstellung des von Hitler mit Vertragsbrüchen und mit Gewalt geschaffenen Großdeutschen Reiches erstrebt, das als Folge des von Hitler begonnenen Krieges 1945 zusammenbrach. Die großsprecherische und realitätsferne Ankündigung, "wenn wir siegen, werden die Ergebnisse des zweiten Weltkrieges revidiert", lässt dies zweifelsfrei erkennen." 31 Diese Ausführungen können auch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch Geltung beanspruchen. So hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27. November 2007 – VGH O 27/07 –, NVwZ 2008, 897) ausgeführt: 32 „Auch beruht die Benennung der Antragstellerin im Zusammenhang mit rechtsextremistischen Aktivitäten auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Nach der im Landesverfassungsschutzbericht 2006 des Ministeriums des Innern und für Sport wiedergegebenen Einschätzung handelt es sich bei der NPD um „eine unverhohlen nationalistische Partei, die im rechtsextremistischen Spektrum zu den aggressivsten Organisationen” zähle (S. 30). Dieser Bewertung entspricht die Feststellung im Verfassungsschutzbericht 2006 des Bundesministeriums des Innern, die NPD halte „unverändert an ihrer offenen, aggressiv-kämpferischen Feindschaft gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung fest” (S. 67). Darüber hinaus schildert der Landesverfassungsschutzbericht 2006, Ausgangspunkt der Propaganda sei oftmals die Gemeinde- und Kreisebene. Die NPD versuche „durch regionale Verankerung den Einzug in weitere Parlamente vorzubereiten” und setze „dabei auf lokale Akzeptanz” (S. 35). Die wiedergegebenen Passagen der beiden Verfassungsschutzberichte, gegen die die Antragstellerin gerichtlich nicht vorgegangen ist, rechtfertigen die Erwähnung der Antragstellerin in der fraglichen Broschüre als Beispiel für rechtsextremistische Aktivitäten. Gerade die Einschätzung, die Antragstellerin strebe auf der Grundlage ihrer extremistischen Ausrichtung eine regionale Verankerung an, trägt die Absicht des Antragsgegners sich speziell an die Kommunen des Landes mit einer solchen Informationsschrift zu wenden. Ihnen werden entgegen der Auffassung der Antragsteller auch keinerlei Handlungsanweisungen erteilt. Vielmehr bleibt es ihrer autonomen Entscheidung vorbehalten, ob sie in ihrem Zuständigkeitsbereich konkrete Maßnahmen ergreifen, gegen die im Einzelfall um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht werden kann. Des Weiteren sind die in der Broschüre genannten Beispiele für das Auftreten der Antragstellerin auf dem Immobilienmarkt gleichfalls im Landesverfassungsschutzbericht 2006 wiedergegeben (S. 39). Entsprechendes gilt hinsichtlich der so genannten „Schulhof-CD” (S. 40). Schließlich beschreibt auch der Verfassungsschutzbericht 2006 des Bundesministeriums des Innern die so genannte „Wortergreifungsstrategie” der NPD, die ebenfalls als Fallbeispiel im Rahmen des Handlungsleitfadens erörtert wird.“ 33 Die Kammer folgt diesen Einschätzungen, an deren Richtigkeit sich nichts geändert hat. 34 Aber nicht nur wer Funktionär einer derartigen Partei ist, sondern auch derjenige, der den in Rede stehenden Bestrebungen dieser Partei als Mitglied nicht entgegentritt, setzt sich in eindeutigen Widerspruch zu den Grundwerten der Verfassung über den demokratischen und rechtsstaatlichen Staatsaufbau und die Anerkennung der Menschenrechte (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 – 6 C 17/03 –, NJW 2005, 85). 35 Aufgrund der der Kammer unterbreiteten politischen Aktivitäten des Antragstellers sind Zweifel berechtigt, dass der Antragsteller die Gewähr bietet, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Der Antragsteller greift laut von ihm nicht in Abrede gestellten Feststellungen in dem Bescheid der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 11. Oktober 2011 im Internet regelmäßig aktuelle politische Themen auf und versucht, diese für die Ziele der NPD zu nutzen. Des Weiteren berichtet er im Internet auf den Seiten des NPD-Kreisverbandes Westpfalz und der „Pfalz-Stimme“, deren Herausgeber er ist, über Veranstaltungen der NPD und anderer rechtsextremistischer Organisationen. Bestritten hat der Antragsteller diesen Vortrag nicht. Weiterhin nimmt er – wenn auch nicht regelmäßig, sondern nach eigenem Bekunden seltener oder selten – „in führender Funktion“ an Info-Ständen und rechtsextremistischen Demonstrationen teil. Schließlich gehört er als NPD-Mitglied dem Kreistag des Landkreises Südwestpfalz sowie dem Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland an, ein Umstand, der ihn aus dem Kreis der einfachen NPD-Mitglieder heraus hebt. Diese Mandate verlangen, da mit ihnen nicht die Beamteneigenschaft verbunden ist, von dem Mandatsträger anders als es die Stellung als verbeamteter Verbandsbürgermeister gebietet, nicht das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Laut Feststellungen in dem erwähnten Bescheid vom 11. Oktober 2011 wurde der Antragsteller im Jahre 1997 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und wegen Volksverhetzung strafrechtlich verurteilt. Angesichts dieser Zusammenstellung der Aktivitäten des Antragstellers, die die von ihm bestrittenen Funktionen in der NPD und den Jungen Nationaldemokraten unberücksichtigt lässt, ist die Feststellung, dass der Antragsteller trotz seiner anderslautenden Behauptung nicht die Gewähr für das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bietet und damit nicht wählbar nach § 53 Abs. 3 GemO ist, rechtlich nicht zu beanstanden. 36 Ist die Entscheidung des Wahlausschusses für die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Z. rechtlich nicht zu beanstanden, so steht fest, dass dem Antragsteller kein mit einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähiges passives Wahlrecht zusteht. 37 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 38 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war daher nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO – mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen. 39 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 GKG. Da der Antragsteller hier eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, war der Regelstreitwert in vollem Umfang in Ansatz zu bringen.