Beschluss
3 L 1051/11.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2011:1213.3L1051.11.NW.0A
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500,-- € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, den der Wahlausschuss für die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Z. schon zu der Bürgermeisterwahl zugelassen hatte, wendet sich gegen seine Nichtzulassung zu dieser Wahl durch den besagten Wahlausschuss, dessen erste (Zulassungs-) Entscheidung vom 26. September 2011 von der Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde am 11. Oktober 2011 beanstandet wurde und der aufgefordert wurde, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde erneut über die Zulassung des Wahlvorschlages zu entscheiden. Der für den 30. Oktober 2011 angesetzt gewesene Wahltermin wurde auf den 22. Januar 2012 verschoben. Die Aufsichtsbehörde hatte dabei aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesses gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung vom 11. Oktober 2011 angeordnet. 2 Der Wahlausschuss für die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Z. entschied am 2. November 2011, den in Rede stehenden Wahlvorschlag nicht zuzulassen. Im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Z. vom 11. November 2011 (Nr. 45) wurden die zur Direktwahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Z. zugelassenen Wahlvorschläge bekannt gemacht. II. 3 Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – aufzugeben, ihn vorläufig zur Bürgermeisterwahl in der Verbandsgemeinde Z. am 22. Januar 2012 zuzulassen, kann keinen Erfolg haben. 4 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis sind einstweilige Anordnungen zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung stellt sich damit als ein Instrument der Zwischenregelung dar, um die Entscheidung eines Streits offen halten zu können, wobei grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt. Allerdings gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht uneingeschränkt. Ausnahmen sind zulässig, soweit sie zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich sind. 5 Eine einstweilige Anordnung setzt dabei jedoch voraus, dass ein im Hauptsacheverfahren zu sicherndes Recht überhaupt in Erwägung zu ziehen ist. Ein solches zu sicherndes Recht steht dem Antragsteller gegen den Antragsgegner indessen nicht zu. Denn nicht der Antragsgegner ist zur Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zur Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Z. berufen, sondern der nach § 58 in Verbindung mit §§ 8, 23 des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz – KWG –) bei der Verbandsgemeinde Z. gebildete Wahlausschuss für die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Z., der nach § 23 Abs. 2 Satz 1 KWG spätestens am 34. Tag vor der Wahl über die Gültigkeit und Zulassung der Wahlvorschläge zu befinden hat. 6 Im Rahmen der Wahlvorbereitung sieht allerdings § 49 KWG für die Aufsichtsbehörde, als die der Antragsgegner hier gehandelt hat, eine Prüfungsbefugnis von Amts wegen vor. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 KWG soll die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 120 bis 124 GemO das Erforderliche veranlassen, wenn Verstöße gegen Rechtsvorschriften festgestellt wurden, die im Wahlprüfungsverfahren dazu führen können, die Wahl für ungültig zu erklären. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist dann die Wahl auf einen von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Tag zu verschieben, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht mehr möglich ist. Die Beanstandung der Entscheidung eines Wahlausschusses im Rahmen einer Wahlvorbereitung durch die Aufsichtsbehörde nach § 49 KWG führt hierbei eine verbindliche Feststellung zwischen Aufsichtsbehörde und Wahlausschuss herbei, stellt jedoch grundsätzlich im Verhältnis zu Wählern und Wahlbewerbern keinen Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrens dar, weswegen hier auch eine Entscheidung nach § 123 VwGO nicht bereits an Absatz 5 dieser Vorschrift scheitert, der der Bestimmung des § 80 Abs. 5 VwGO ansonsten den Vorrang einräumen würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. März 1995 – 7 B 10556/95.OVG –). 7 Zwar kann im Einzelfall eine aufsichtsbehördliche Maßnahme durchaus auch Verwaltungsaktqualität haben, die den Betroffenen dann ohne Durchführung eines Vorverfahrens zur Erhebung einer Anfechtungsklage berechtigt (vgl. hierzu § 51 KWG). Dies kann jedoch im Rahmen der Rechtsbeziehungen zwischen dem Wahlausschuss für eine Bürgermeisterwahl und der zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn eine Entscheidung des Wahlausschusses gemäß § 121 der Gemeindeordnung (GemO) lediglich beanstandet und dem Wahlausschuss eine erneute Entscheidung aufgegeben wurde, nicht aber dessen Entscheidung gemäß § 123 GemO im Wege der Ersatzvornahme ersetzt wurde, nicht bejaht werden. Aufgrund der im Kommunalwahlgesetz im Einzelnen ausgestalteten gesetzlichen Verpflichtungen des Wahlausschusses und der Aufsichtsbehörde ist das Verfahren der Wahlprüfung als objektives Verfahren durchzuführen, das besonderen Regeln unterliegt; dabei dient die staatliche Aufsicht über die Durchführung der Wahl gerade nicht dem Schutz subjektiver Rechte einzelner Bürger oder Wahlbewerber, sondern dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Wahlvorbereitung und dem ordnungsgemäßen Vollzug des Wahlvorgangs (siehe hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Dezember 1966 – 6 A 20/66 – [AS 10, 153,156] und Beschluss vom 8. März 1995 – 7 B 10556/95.OVG –). Die Beanstandung der Entscheidung eines Wahlausschusses im Rahmen einer Wahlvorbereitung durch die Aufsichtsbehörde nach § 49 KWG soll eine verbindliche Feststellung zwischen Aufsichtsbehörde und Wahlausschuss herbeiführen und damit für im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehende Wahlen sorgen. Bei derartigen Entscheidungen handelt es sich um Verfahrenshandlungen im Rahmen eines Wahlverfahrens, die eine eigenständige Natur aufweisen, die aber nicht unmittelbar in die Rechtsposition eines Wahlbewerbers eingreifen. Im Verhältnis zum Wahlbewerber entfaltet jedenfalls eine aufsichtsbehördliche (Beanstandungs-) Maßnahme nach § 49 KWG in Verbindung mit § 121 GemO keine unmittelbare Außenwirkung, da grundsätzlich nach § 23 Abs. 2 KWG der Wahlausschuss über die Gültigkeit und Zulassung eines Wahlvorschlags zu entscheiden hat. 8 So hat auch im vorliegenden Fall die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde nach § 121 GemO die Zulassung des Antragstellers zur Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Z. zwar beanstandet und dem Wahlausschuss aufgegeben, erneut über die Zulassung des Wahlvorschlags des Antragstellers zu entscheiden. Die Aufsichtsbehörde hat aber nicht im Wege der Ersatzvornahme nach § 49 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 123 GemO selbst über die Zulassung des Antragstellers zur Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Z. im Sinne einer Nichtzulassung zu dieser Wahl entschieden, sondern die Entscheidung über die Zulassung zur Bürgermeisterwahl gerade dem zuständigen Wahlausschuss aufgegeben, wenn auch dieser bei seiner Entscheidung ihre Rechtsauffassung zu berücksichtigen hat. Da ein im Verhältnis zum Antragsgegner zu sicherndes Recht des Antragstellers für die Bürgermeisterwahl am 22. Januar 2012 somit nicht ersichtlich ist, war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 10 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war daher nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO – mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen. 11 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 GKG. Da der Antragsteller hier eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, war der Regelstreitwert in vollem Umfang in Ansatz zu bringen.