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Beschluss

3 K 613/11.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2011:0822.3K613.11.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe, um eine fahrerlaubnisrechtliche Entscheidung im Klagewege herbeiführen zu können. 2 Der am 10. November 1982 geborene Antragsteller ist laut eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 22. November 2001 von London kommend im Besitz eines Laissez-passer gemäß Dubliner Abkommen, ausgestellt auf den Namen M.,, geb. 17.10.1978, nach Deutschland ein, ohne im Besitz gültiger irakischer Ausweispapiere zu sein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 24. Januar 2002 ab. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 14. Juni 2002 (7 K 271/02.NW) als offensichtlich unzulässig abgewiesen, weil dem Antragsteller das zur Rechtsverfolgung notwendige Rechtsschutzinteresse fehle. Er halte sich nämlich nicht mehr unter seiner bisherigen Adresse auf und habe den Kontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten abreißen lassen. 3 Der Antragsteller ist im Besitz einer ausländerrechtlichen Duldung, in der vermerkt ist: 4 „Die Inhaberin/der Inhaber genügt mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht. Die Personalangaben beruhen auf den eigenen Angaben der Inhaberin/des Inhabers.“ 5 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 bat er um die Erteilung der Genehmigung zum Erhalt einer Fahrerlaubnis/Führerschein, da an seiner Identität keine Zweifel bestehen dürften. So habe er die Kopie einer Geburtsurkunde nebst beglaubigter Übersetzung vorgelegt. Dies in Verbindung mit der ihm erteilten Duldung müsse als Identitätsnachweis ausreichen. 6 Mit Bescheid vom 10. Februar 2011 wurde die Erteilung der Fahrerlaubnis versagt. 7 Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Antragsteller folgendermaßen: Er sei der Verpflichtung aus § 21 Abs. 3 Ziffer 1 FeV durch Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde, aus der sich Ort und Tag seiner Geburt ergäben, nachgekommen. Die Originalurkunde vertraue er nicht dem Postwege an, sie könne aber vorgelegt werden. Mit den Anforderungen in § 21 Abs. 3 Ziffer 1 FeV solle die zuverlässige Feststellung gewährleistet werden, dass ein Bewerber das Alter zur Erlangung einer Fahrerlaubnis erreicht habe sowie des Weiteren, dass die Fahrerlaubnis nicht an eine Person erteilt werde, die bereits eine solche besitze oder gegen die Fahreignungsbedenken bestünden. Weder die Fahrerlaubnis-Verordnung noch das Straßenverkehrsgesetz stellten weitergehende Forderungen an ein amtliches Dokument. Die von ihm eingereichten Dokumente erfüllten die gesetzlichen Anforderungen. Hieran ändere der Vermerk in der Duldung, dass die Personalangaben auf seinen Angaben beruhten, nichts. Denn seit seiner Einreise werde er unter diesen Personalien bei der Ausländerbehörde geführt. Eine Identifizierung in einem etwaigen Ordnungswidrigkeitsverfahren wäre daher ohne weiteres möglich. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2011, zugestellt am 6. Juni 2011, wurde der Bescheid vom 10. Februar 2010 in einen Bescheid umgedeutet, mit dem die Feststellung abgelehnt wird, dass der Antragsteller mit der Vorlage seiner ausländerrechtlichen Duldung und der Kopie der Übersetzung einer Geburtsurkunde den amtlichen Nachweis über Ort und Tag seiner Geburt (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV) geführt habe. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. 9 Der Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG bedürfe es, da der Antragsteller nicht die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt habe, so dass deren Ablehnung mangels Antragstellung rechtswidrig sei. Der Bescheid sei aber wie geschehen umzudeuten in die Feststellung, dass mit der Vorlage der Duldung und der beglaubigten Übersetzung der Geburtsurkunde der Nachweis gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV nicht geführt sei. 10 Die ausländerrechtliche Duldung reiche, auch wenn sie mit Lichtbild versehen sei, für einen Identitätsnachweis nicht aus. Dem stehe bereits der eindeutige Hinweis entgegen, dass die Duldung nicht der Pass- und Ausweispflicht genüge und die Personalangaben auf eigenen Angaben beruhten. Der Antragsteller verweise zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Schleswig vom 17. April 2007. Denn in jenem Verfahren sei es um ein als Ausweisersatz dienendes Dokument gegangen. Vorliegend ergäben sich Bedenken an der Identität des Antragstellers daraus, dass er bei dem Grenzübertritt von London kommend ein Laissez-passer gemäß Dubliner Abkommen mitgeführt habe, das auf den Namen M. S., geb. 17.10.1978, ausgestellt gewesen sei. 11 Schließlich reiche die vorgelegte Kopie der Beglaubigung einer Geburtsurkunde als Identitätsnachweis nicht aus, auch nicht in Verbindung mit der Duldung. Dem stehe bereits der fehlende Nachweis entgegen, dass der Antragsteller tatsächlich der in der Geburtsurkunde Benannte sei. Der Antragsteller habe laut Ausländerbehörde bisher nicht die Originalgeburtsurkunde vorgelegt, so dass eine Echt-heitsprüfung nicht habe durchgeführt werden können. Nicht nachgewiesen habe er zudem Bemühungen zur Identitätsklärung, z. B. durch Vorsprache bei einer irakischen Auslandsvertretung oder Beschaffung von Identitätsnachweisen über Verwandte oder Bekannte im Irak. Im Übrigen habe der Bayrische Verwaltungs-gerichtshof in seinem Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 - die Echtheit von Dokumenten aus dem Irak grundsätzlich angezweifelt. 12 Der Antragsteller hat am 6. Juli 2011 Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur beabsichtigten Rechtsverfolgung gestellt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und verweist zur Stützung seines Begehrens auf Gerichtsentscheidungen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. August 2007 - 7 K 2840/06 -; VG Schleswig, Urteil vom 17. April 2007 - 3 A 161/06 -; BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 11 C 08.3165 -), aus denen sich ergebe, dass die von ihm vorgelegten Dokumente ausreichend seien, um den Identitätsnachweis nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV zu führen. Außerdem könne Herr H. O. A., W. Straße ..., 66482 Zweibrücken, die Richtigkeit seiner Personalangaben bestätigen. 13 In dem Klageentwurf sind folgende Anträge formuliert: 14 die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2011 die Genehmigung zum Erwerb der Fahrerlaubnis zu erteilen, 15 hilfsweise 16 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass mit der vorgelegten ausländerrechtlichen Duldung und der Geburtsurkunde nebst Übersetzung der amtliche Nachweis gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV geführt ist. 17 Die Stadt Zweibrücken hält die beabsichtigte Rechtsverfolgung bereits für unzulässig. 18 Der angekündigte Klageantrag im Klageentwurf werde von ihr so ausgelegt, dass sie einen Prüfauftrag nach § 22 Abs. 4 Satz 1 FeV erteilen solle. Dies setze aber einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis voraus, den der Antragsteller bisher nicht gestellt habe. 19 Dem Antragsteller fehle außerdem das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, da er jedenfalls den in der nächsten Verfahrensstufe geforderten Identitätsnachweis nicht erbringen könne. Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV habe sich der Sachverständige oder Prüfer vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Ein solches Papier besitze der Antragsteller aber nicht. Auch habe er sich bisher gegenüber der Ausländerbehörde geweigert an der Beschaffung eines Ausweispapiers mitzuwirken. 20 Im Übrigen halte sie an ihrer in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Auffassung fest, dass die Duldung und die beglaubigte Kopie einer Geburtsurkunde nicht den Anforderungen des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV entsprächen. II. 21 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin B. N., Saarbrücken, ist nach § 167 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit einer noch bei dem Verwaltungsgericht zu erhebenden Klage gegen den Bescheid vom 10. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2011 keine hinreichenden Erfolgsaussichten böte. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn die Rechtslage zumindest als offen anzusehen ist. Dies ist hier nicht der Fall. 22 Die zwischen dem Antragsteller und der Stadt Zweibrücken als zuständiger Fahrerlaubnisbehörde allein strittige Frage, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - von dem Antragsteller erfüllt wird, ist eindeutig zu verneinen. Nach diesen Vorschriften hat ein Fahrerlaubnisbewerber einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag seiner Geburt zu führen. Damit werden zwei Zielsetzungen verfolgt: Zum einen die zuverlässige Feststellung, ob der Bewerber das für die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis erforderliche Mindestalter (vgl. § 10 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV) erreicht hat und ob die Fahrerlaubnis gegebenenfalls aus Altersgründen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV) befristet oder ihre Verlängerung (z. B. nach § 24 Abs. 1 Satz 3 FeV) von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig gemacht werden muss. Zum anderen soll § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV die Behörde in die Lage versetzen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis entscheidungserheblichen Informationen zutreffend und vollständig zu ermitteln. Durch die Beibringung eines entsprechenden Nachweises soll verhindert werden, dass die Fahrerlaubnis einer Person erteilt wird, die bereits eine solche Berechtigung besitzt oder deren Fahreignung Bedenken begegnet. Die Erreichung dieser Ziele wäre nicht gewährleistet, wenn das fahrerlaubnisrechtliche Erteilungsverfahren unter anderen Personalien als denjenigen betrieben werden könnte, unter denen der Bewerber sonst im Bundesgebiet lebt oder gelebt hat. Denn neben dem Namen des Betroffenen stellen sein Geburtstag und sein Geburtsort die wichtigsten Personenordnungsmerkmale dar. Stehen sie zuverlässig fest, ist ausreichend sichergestellt, dass sich auf den Betroffenen beziehende Eintragungen in behördlichen Akten und Datenbanken, deren Inhalt im jeweiligen Zusammenhang entscheidungserheblich ist (in Betracht kommen im Fahrerlaubnisrecht das Bundeszentral- und das Verkehrszentralregister sowie die örtlichen Fahrerlaubnisregister), aufgefunden werden können (siehe dazu BayVGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 -, juris). 23 In der Regel wird dieser amtliche Nachweis durch Vorlage eines Personalausweises oder eines Reisepasses geführt werden können. Eine Geburtsurkunde hingegen ist nur zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis zur Führung des geforderten Identitätsnachweises geeignet, weil ansonsten nicht überprüfbar ist, ob die Urkunde für die vorlegende Person ausgestellt wurde (vgl. Hentschel/Kö-nig/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 21 FeV, Rn. 12). Diese Art der Nachweisführung kann sich insbesondere bei Asylbewerbern oder abgelehnten Asylbewerbern, die lange nach ihrer Geburt nach Deutschland eingereist sind, schwierig gestalten. Aber auch bei ihnen erfüllt diese Nachweisfunktion am ehesten eine amtliche, mit einem aktuellen Lichtbild versehene Urkunde, die die Gewähr dafür bietet, dass sie die Personalien wiedergibt, unter denen der Betroffene im Bundesgebiet seither durchgehend behördlich geführt wird. Lässt sich das bejahen, ist nicht nur weitgehend ausgeschlossen, dass entscheidungsrelevante Daten in amtlichen Registern und Akten unter Alias-Personalien gespeichert wurden, sondern es lässt sich auch aufgrund des in einem solchen Dokument enthaltenen Lichtbildes (anders z. B. als bei einer bloßen Geburtsurkunde) zugleich feststellen, ob die darin genannten Personendaten tatsächlich den konkreten Menschen betreffen, der als Antragsteller im Verwaltungsverfahren auftritt. 24 Der Antragsteller hat zwar ein amtliches Dokument mit Lichtbild und die Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt. Diese Unterlagen genügen aber nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Bevollmächtigten des Antragstellers in der Widerspruchsbegründung zitierten Rechtsprechung. 25 So hat das VG Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 22. August 2007 - 7 K 2840/06 - (juris) dahingestellt sein lassen, ob allein mit einer im Original vorgelegten Geburtsurkunde der amtliche Nachweis im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV zu erbringen sei. Denn in dem von ihm entschiedenen Fall lagen außer der Geburtsurkunde des dortigen Klägers auch die Geburtsurkunden seiner Ehefrau und der gemeinsamen noch vor der Einreise in die Bundesrepublik geborenen drei Kinder sowie die Heiratsurkunde bei der Ausländerbehörde vor. Aus der Zusammenschau aller dieser Urkunden ergab sich für das VG Gelsenkirchen zweifelsfrei, dass der Kläger die Person sei, die sich mit der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde ausweise. Eine andere Bewertung, so das Gericht, müsste davon ausgehen, dass sämtliche Urkunden falsch seien. Dies sei zwar theoretisch denkbar, aber irgendwelche oder gar konkrete Anhaltspunkte dafür gebe es nicht. So habe auch die Ausländerbehörde seit der Einreise des Klägers nie Zweifel daran geäußert, dass er durch die Daten der vorgelegten Urkunden hinreichend ausgewiesen sei und habe zweimal entsprechende Bescheinigungen ausgestellt. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Personalangaben der Familie des Klägers sei weiterhin, dass die versuchte Abschiebung im Jahre 2006 daran gescheitert sei, dass die UNMIK festgestellt habe, dass das mit den Familiendaten und der Anschrift bezeichnete ehemalige Wohnhaus des Klägers und seiner Familie im Kosovo zwar existierte, aber zerstört sei, und deshalb eine Rückführung abgelehnt habe. 26 Der Fall des Antragstellers, der bisher lediglich eine Kopie einer Geburtsurkunde, nicht aber z. B. bei einer Vorsprache bei der zuständigen Ausländerbehörde die Originalgeburtsurkunde vorgelegt hat und der mit einem auf einen anderen Namen lautenden Laissez-passer nach Deutschland einreiste, ist mit der von dem VG Gelsenkirchen entschiedenen Fallgestaltung daher nicht vergleichbar. 27 Dies gilt ebenfalls für den Sachverhalt, der dem Urteil des VG Schleswig vom 17. April 2007 - 3 A 161/07 - (juris) zugrundelag. In jenem Verfahren verfügte der Kläger zwar über keinen der üblichen Nachweise wie Geburtsurkunde, Personalausweis oder nationalen Reisepass, so dass ihm ein Identitätsnachweis durch die herkömmlichen in Betracht kommenden Dokumente verwehrt war. Er verfügte aber über einen mit Lichtbild versehenen Ausweisersatz mit der Feststellung: "Dieses Dokument gilt als Ausweisersatz". Wenn dieses Dokument einen Ausweis ersetzen solle - so das VG Schleswig -, dann könne dies nur den Zweck haben im Rechtsverkehr dort, wo üblicherweise ein Ausweis verlangt werde, sich durch dieses "Ersatzpapier" zu legitimieren. Anderenfalls machte die Ausstellung eines derartigen Ausweisersatzes keinen Sinn. Auch wenn in dem Papier angekreuzt sei, "die Personalangaben auf Seite 2 beruhen auf den eigenen Angaben des Inhabers", so ändere dieser Vermerk nichts an der Identifikationsfunktion des Papieres. Denn es sei davon auszugehen, dass die zuständige Behörde vor Ausstellung des Ausweisersatzes die vom Kläger getätigten Angaben auf seine Plausibilität hin überprüft und verschiedene Informationsquellen genutzt habe, um seine Angaben nachzuvollziehen. 28 Vergleichbar liegt der Fall des Antragstellers aber nicht. Denn die ihm von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellte Bescheinigung über die „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“ stellt keinen Ausweisersatz dar. Sie soll nur für den Bereich des Aufenthaltsrechts, für die damit befassten Ordnungsbehörden Bedeutung haben (§ 60a Abs. 4 AufenthG). Ihre möglicherweise gegebene faktische Bedeutung in anderen Bereichen ist hier unerheblich. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Bescheinigung nach § 63 AsylVfG hinsichtlich der Personalangaben eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 267 StGB ist (Urteil vom 16. April 1996 - 1 StR 127/96 -, BGHSt 42, 131 = NJW 1996, 2170), besagt nicht, dass mit einer solchen Urkunde die Identität ihres Inhabers als nachgewiesen zu gelten habe. Denn die Urkunde enthält ausdrücklich den Vermerk: „Die Inhaberin/der Inhaber genügt mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht.“ Die Duldungsbescheinigung ist damit kein Ausweisersatz, der dem Antragsteller nach Prüfung seiner Angaben auf Plausibilität ausgestellt wurde. Denn weiter ist in der Bescheinigung festgehalten, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen. Eine Duldungsbescheinigung, auch wenn sie mit einem Lichtbild versehen ist, reicht damit als Identitätsnachweis nicht aus (so BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2002 - 11 CE 02.225 - [nicht veröffentlicht] und Beschluss vom 5. November 2009 - 11 C 08.3165 -; VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2007 - 4 A 348.06 -; a.A. VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 We -, letztere veröffentlicht in juris). 29 Als ausreichend für den nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV zu führenden Nachweis wurde ein Reisedokument im Falle eines anerkannten Asylbewerbers erachtet (BayVGH, Beschluss vom 5. November 2009, a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 24. März 2003 - 1 B 149/03 -, juris) sowie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die von der Ausländerbehörde gemäß § 24 AuslG erteilt worden war, so dass die Versagungsgründe des § 8 Abs. 1 AuslG, insbesondere der Nr. 4 (ungeklärte Identität des Ausländers) und die Ausnahmemöglichkeiten nach § 9 Nr. 3 AuslG Gegenstand der Prüfung vor der Erteilung gewesen sein dürften. Die sodann ausgehändigte Bescheinigung stellte gemäß § 39 AuslG einen Ausweisersatz dar (VG Stade, Beschluss vom 29. Juli 2007 - 1 B 1167/04 -, juris). Im vorliegenden Fall besitzt der Antragsteller aber weder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis noch ein Reisedokument, so dass eine Berufung auf diese Gerichtsentscheidungen ausscheidet. 30 Soweit das VG Weimar (a.a.O.), eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) als Beleg im Sinne von § 2 Abs. 6 StVG genügen lässt, ist die dortige Fallkonstellation insgesamt in den Blick zu nehmen. Der dortige Antragsteller reiste als Kind in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde seit diesem Zeitpunkt unter denselben Personalien geführt, so dass ein Identitätswechsel ausgeschlossen erschien. Zwar wird auch der Antragsteller von der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt Zweibrücken seit seinem Zuzug in ihren Zuständigkeitsbereich unter denselben Personalien geführt. Da er aber bei seiner Einreise nach Deutschland im Jahre 2001 im Besitz eines Laisser-passer auf den Namen M., geb. 17. Oktober 1978, war, ist seine wahre Identität gerade nicht geklärt. Vielmehr gibt es zwei Identitäten für den Antragsteller. 31 Die von ihm vorgelegte Kopie einer Geburtsurkunde bringt insoweit keine Klärung. Zum einen ist eine Geburtsurkunde nur zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis zur Führung des geforderten Identitätsnachweises geeignet, weil ansonsten nicht überprüfbar ist, ob die Urkunde für die vorlegende Person ausgestellt wurde. Zum andern ist die Echtheit der der Kopie zugrundeliegenden Urkunde nicht nachprüfbar. Der Antragsteller hat, obwohl er bereits im März/April 2008 eine Ablichtung einer Geburtsurkunde bei der Ausländerbehörde vorlegte (siehe Bl. 154 der Behördenakte), bis heute die Originalurkunde nicht eingereicht. 32 Im vorliegenden Fall weckt die abgelichtete Geburtsurkunde auch Zweifel an ihrer Echtheit. Die Urkunde trägt keine Unterschrift des Direktors des Krankenhauses oder dessen Vertreters. Die Personalien der Eltern des Antragstellers sind nicht identisch mit den von dem Antragsteller bei seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 5. Dezember 2001 angegebenen. Dieser Komplex stellt sich wie folgt dar: 33 Vater: N., in kopierter Urkunde steht „N.“, Mutter: N., in kopierter Urkunde steht „N.“. 34 Die Abweichung im dritten Namen lässt sich schwerlich auf eine unterschiedliche Transkription des arabischen Namens zurückführen. Es handelt sich vielmehr um verschiedene Namen. 35 Des Weiteren fällt auf, dass das Dokument überschrieben ist mit „Geburtsurkunde T2/20 08 “. Die Legalisierungsnummer des irakischen Außenministeriums lautet „Nr. 108 Datum: 15.01.20 10 “. Es stellt sich also die Frage, ob das Dokument im Jahre 2008 ausgestellt wurde und wenn ja, aus welchem Grund die Legalisierung erst im Jahre 2010 erfolgte und von wem sie veranlasst wurde. 36 Schließlich ist hinsichtlich der Authentizität irakischer Urkunden eine generelle Skepsis berechtigt. Denn die inhaltliche Verlässlichkeit derartiger Dokumente ist als außerordentlich gering zu veranschlagen. Das Auswärtige Amt führt auf Seite 37 seines Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 11. April 2010 (Stand: April 2010) hierzu aus: 37 "Bei Dokumenten aus dem Irak sind grundsätzlich Zweifel angebracht. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist problemlos zu beschaffen. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft sind nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Daher werden auch keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft oder das Generalkonsulat in Arbil vorgenommen. Hauptsächlich für deutsche Standesämter führt die Botschaft - aufgrund der knappen Besetzung der Botschaft in geringem Maße - sog. "Inaugenscheinnahmen" durch, um bei der Bewertung vorgelegter Dokumente Hilfestellung zu geben. In ca. 90% der Fälle (ID-Karten, Geburtsurkunden, Staatsangehörigkeitsausweise etc.) handelt es sich um Totalfälschungen." 38 Danach kann der vorgelegten Kopie einer Geburtsurkunde hinsichtlich der Identität des Antragstellers keinerlei Beweiswert beigemessen werden und die vorliegende Duldung stellt im vorliegenden Fall ebenfalls keinen amtlichen Nachweis im Sinne § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV dar, da die in ihr enthaltenen Personalien lediglich auf den Angaben des Antragstellers beruhen und von der zuständigen Ausländerbehörde nicht auf ihre Richtigkeit oder Plausibilität überprüft werden konnten. 39 Die Benennung eines Zeugen zur Feststellung bzw. Bestätigung der Identität ist hier ungeeignet, den amtlichen Nachweis nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV zu ersetzen. 40 Liegt somit kein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV vor, so kann ein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 StVG, § 21 FeV nicht mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden. Auf die konkret zu stellenden Klageanträge einer möglichen Klage ist daher hier nicht weiter einzugehen. 41 Außerdem ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 3 FeV und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV erfüllen könnte, d.h. vor der theoretischen und praktischen Fahrprüfung gegenüber dem die Prüfung abnehmenden Sachverständigen einen Identitätsnachweis mit Hilfe eines Personalausweises oder Reisepasses zu erbringen. In diesem Verfahrensstadium wären die von dem Antragsteller bisher vorgelegten Dokumente zum Nachweis seiner Identität jedenfalls ungeeignet. Denn der Sachverständige oder Prüfer nimmt die Identitätskontrolle nicht nur im Hinblick auf die Prüfungsabnahme vor, sondern auch im Hinblick auf die sich nach einer bestandenen Prüfung vorzunehmende Aushändigung der Fahrerlaubnis. Aus diesem Grund ist die vom Gesetzgeber getroffene Regelung der Anknüpfung der Identitätsprüfung an Personalausweis oder Reisepass eine sichere, die den Vertreter der technischen Prüfbehörde in der Regel einer eingehenden Prüfung der Echtheit des Legitimationspapiers enthebt, zu der er vor Ort, d.h. am Prüfungsort, auch kaum in der Lage sein dürfte. 42 Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit eindeutig keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.