Beschluss
1 L 401/11.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2011:0607.1L401.11.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.121,05 € festgesetzt. Gründe 1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache des anhängigen Eilverfahrens für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Denn er hat durch die Verleihung des Amts der Besoldungsgruppe A 9 Z an die Beigeladenen vor dem Abschluss des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens die Erledigung herbeigeführt. Durch dieses Handeln des Dienstherrn wurde dem Antragsteller nachträglich der Anordnungsgrund für ein gerichtliches Eingreifen im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO genommen, der sich im Eilverfahren nur auf eine vorläufige Untersagung der Ernennungen der Konkurrenten richten kann. Unabhängig davon, ob der darüber hinaus erforderliche Anordnungsanspruch des Antragstellers für eine einstweilige Anordnung in der Sache bestanden hätte, sowie davon, ob der Antragsteller nunmehr möglicherweise seinen Bewerbungsverfahrensanspruch in der Hauptsache noch erfolgreich durchsetzen könnte, rechtfertigt es die vorzeitige Beförderung der Beigeladenen, dem Antragsgegner die Kostenlast für das Eilverfahren aufzuerlegen. Hiergegen kann er auch nicht mit Erfolg geltend machen, zum Zeitpunkt der Ernennungen habe keine entgegenstehende einstweilige Anordnung des Gerichts vorgelegen. Denn der Dienstherr darf die ausgewählten, hier beigeladenen Bewerber erst ernennen, wenn der unterlegene Bewerber seine Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen konnte und feststeht, dass sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Das bedeutet, dass er den rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens jedenfalls abwarten muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 –, juris und NJW 2011, 695, dort unter Rdnr. 34 mit Hinweis auf die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung vom 21. August 2003, BVerwGE 118, 370). Diese Verpflichtung besteht schließlich unabhängig von einer richterlichen Aufforderung oder einem richterlichen Hinweis (vgl. HessVGH, Beschluss vom 18. Februar 1991 – 1 TG 85/91 –, juris). 2 Die Beigeladenen, die keine Anträge gestellt haben, tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst, § 162 Abs. 3 VwGO. 3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5, 63 GKG (1/4 des 13-fachen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 Z).