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Urteil

2 K 742/10.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2011:0217.2K742.10.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, unter teilweiser Abänderung des Abschlussbescheids vom 1. Dezember 2009 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2010 den Klägern auf ihren Antrag vom 15. Mai 2009 die Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 unter Einbeziehung der Flurstücke Nr. ...0/1 bis Nr. ...5/1 des Schlags 17 zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Kürzung von landwirtschaftlichen Fördermitteln. 2 Die Kläger beantragten am 15. Mai 2009 die Teilnahme an der Betriebsprämienregelung für das Wirtschaftsjahr 2009. In dem Vordruck zum Flächennachweis, den der Beklagte den Klägern für die Antragstellung überlassen hatte, war bei den zu Schlag Nummer 17 gehörenden Flurstücken in der Spalte 4 bei den Flurstücknummern ...0 bis ...5 jeweils ein Fragezeichen („...?...“) eingedruckt. Dieses steht für eine ungültige oder fehlende Flurstückbezeichnung. Eine solche Fehlermeldung wird bei der Verwaltungskontrolle generiert, wenn ein Datenabgleich ergibt, dass die Flurstücksnummern der zur Förderung gemeldeten Flächen mit den Angaben in der Flurstückprüfdatei der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) nicht übereinstimmen. 3 Mit den Schreiben vom 22. Juli 2009 und vom 7. September 2009 überließ der Beklagte den Klägern einen Auszug aus der Prüfdatei mit der Bitte, die Angaben zu den beanstandeten Flurstücken des Schlags 17 auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die Kläger reagierten auf die Korrekturaufforderungen nicht. 4 Mit Abschlussbescheid vom 1. Dezember 2009 bewilligte der Beklagte den Klägern eine gekürzte Betriebsprämie i. H. v. 8.168,23 €. Dabei zog er von der gemeldeten Fläche (16,27 Hektar) die beanstandeten Flurstücke des Schlags Nr. 17 im Umfang von 2,10 Hektar ab und stellte die förderfähige Fläche auf 14,17 Hektar fest. Diese kürzte er als Sanktion um das Doppelte der festgestellten Differenz (2 x 2,10 Hektar) und ermittelte hieraus die Aktivierungsfläche im Umfang von nur 9,97 Hektar. 5 Am 28. Dezember 2009 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Betriebsprämienbescheid, soweit dieser Flächenkürzungen enthält. Zur Begründung machten sie geltend, eine Nachfrage bei dem Katasteramt habe ergeben, dass die Flurstückzähler ...0 bis ...5 bereits im Jahr 1999 jeweils um den Flurstücknenner „/1“ ergänzt worden seien (Flurstück-Nrn. ...0/1 bis ...5/1). Dies sei ihnen unbekannt gewesen. Daher hätten sie die Flurstücke immer ohne die Angabe eines Flächennenners zur Förderung gemeldet. Die so seit 1999 gestellten Förderanträge seien bisher unbeanstandet geblieben. Auch die übrigen Voraussetzungen zur Beihilfefähigkeit dieser Flurstücke lägen vor, insbesondere seien die Flächen auch im Antragsjahr 2009 in dem beantragten Umfang tatsächlich bewirtschaftet worden und daher förderfähig. 6 Die Untere Landwirtschaftsbehörde half dem Widerspruch mit der Begründung nicht ab, dass die Kläger objektiv unzutreffende Angaben unterbreitet hätten. Sie hätten die Kürzung zudem selbst zu vertreten, weil sie auf die Korrekturanfragen nicht reagiert hätten. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 20010 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, dass Flurstücke mit den von den Klägern angegebenen Flurstücknummern unstreitig nicht existierten. Unbeachtlich sei, dass die Angaben der Kläger nur geringfügig von der amtlichen Flurstückbezeichnung abwichen. Denn der fehlenden Identifizierung der beantragten Flurstücke komme im Rahmen der Beihilferegelungen eine zentrale Bedeutung zu. Unerheblich sei zudem, dass die angegebenen Flurstücksnummern in den vergangenen Jahren unbeanstandet geblieben seien. Denn die Kläger seien jedenfalls im Antragsjahr 2009 durch den Beklagten mehrmals auf die fehlerhafte Kennzeichnung hingewiesen worden. 8 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (14. Juni 2010) haben die Kläger am 14. Juli 2010 Klage erhoben, mit welcher sie die ungekürzte Gewährung der Betriebsprämie begehren. 9 Sie beziehen sich auf ihren bisherigen Vortrag und machen ergänzend geltend: Der Beklagte dürfe ihnen aufgrund der jahrelangen unbeanstandeten Förderung Fehler der bisherigen Art bei der Flächenkennzeichnung auch im Antragsjahr 2009 nicht entgegen halten. Für eine Sanktion nach Art. 51 VO EG 796/2004 fehle es zudem an dem erforderlichen Verschulden. Denn aus ihrer Sicht habe selbst nach dem Zugang der Korrekturaufforderungen zunächst kein Grund für eine Katasteranfrage bestanden, weil für sie eine Abweichung der Flächenkennzeichnung von den Angaben des Vorjahres nicht feststellbar gewesen sei. Sie hätten sich in einem offensichtlichen Irrtum über die korrekte Flurstücksbezeichnung befunden und ohne jede Betrugsabsicht gehandelt. 10 Die Kläger beantragen sinngemäß, 11 den Beklagten unter teilweiser Abänderung des Abschlussbescheids vom 1. Dezember 2009 und dies hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2010 zu verpflichten, ihnen auf den Antrag vom 15. Mai 2009 die Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 unter Einbeziehung der Flurstücke Nr. ...0/1 bis Nr. ...5/1 des Schlags 17 zu gewähren. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er bezieht sich auf die Begründung der angegriffenen Bescheide, sein bisheriges Vorbringen im Klageverfahren und auf den Inhalt der vorgelegten Förder- und Widerspruchakte. 15 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die beigezogen Behördenakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Februar 2011 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage hat Erfolg. 17 Gegenstand der Klage ist der Bewilligungsbescheid vom 1. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2010 aber nur, soweit die beihilfefähige Fläche um die Flurstücke Nrn. ...0/1 bis ...5/1 gekürzt wurde. Zwar hat der Beklagte auch das Flurstück Nr. ...3 beanstandet (vgl. die Anlage zum Bescheid, Bl. 18 der Gerichtsakte (GA)). Hiergegen richtet sich die Klage aber nicht (vgl. insb. die Ausführungen Bl. 3 und 4 GA). 18 Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern die Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2009 unter Einbeziehung der o.g. Flurstücke zu gewähren. Der angegriffene Abschlussbescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig, soweit der Beklagte die beantragte Fläche (16, 27 ha) um 6,30 ha gekürzt und auf nur 9,97 ha festgestellt hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). 19 Anspruchsgrundlage für die beantragten Flächenzahlungen sind im Rahmen der Betriebsprämienregelung die Art. 36 Abs. 1 i. V .m. Art 43, 44 Abs. 3 der VO EG 1782/2003. Hiernach wird die Betriebsprämie auf der Grundlage der festgesetzten Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gezahlt. Grundlage zur Berechnung der Prämie ist hiernach die Aktivierungsfläche. Dazu meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Jeder Zahlungsanspruch ergibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche einen Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. 20 Auf Direktzahlungen im Antragsjahr, die im Wege der Betriebsprämienregelung ergehen, sind zudem die Bestimmungen der EG-Verordnung 796/2004 anzuwenden (vgl. die Begründungserwägungen Nrn. 2 und 3). Die Betriebsprämienregelung ist eine flächenbezogene Beihilferegelung im Sinne des Art. 2 Nr. 12 VO EG 796/2004. Abweichungen der angegeben Fläche zu der ermittelten Fläche werden nach dem abgestuften System der Art. 49 ff. VO EG 796/2004 behandelt. Nach Art. 51 Abs. 1 VO EG 796/2004 wäre die Kürzung der von den Klägern angegebenen Aktivierungsfläche demnach nur rechtmäßig, wenn die zur Förderung angemeldete Kulturgruppenfläche über der gemäß Art. 50 Abs. 3 bis 5 VO EG 796/2004 „ermittelten Fläche“ liegt. Unter der „ermittelten Fläche“ sind diejenigen gemeldeten Flächen der Kläger zu verstehen, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügen (Art. 2 Nr. 22 VO EG 796/2004). 21 Gemessen an diesen rechtlichen Voraussetzungen lagen die Voraussetzungen für eine Kürzung der Betriebsprämie nach Art. 51 VO EG 796/2004, der in seinem hier maßgeblichen Inhalt durch die Änderungen der Verordnung EG 380/2009 unverändert blieb, zwar im Zeitpunkt der Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde über den Förderantrag am 1. Dezember 2009 anfänglich vor (1.) Dies ist aber subventionsrechtlich unbeachtlich, weil es sich bei der fehlerhaften Flurstücksbezeichnung nach Auffassung der Kammer um einen offensichtlichen Irrtum im Sinne des Art. 19 Abs. 1 VO EG 796/2004 handelt, den die Kläger noch nach dem Ergehen des Abschlussbescheids nachträglich berichtigen durften (2.). 22 1. Die Kennzeichnung der Flurstücke des Schlags 17 im Flächennachweis des Jahres 2009 entsprach zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über den Antrag auf Betriebsprämie am 1. Dezember 2009 nicht allen beihilferechtlichen Voraussetzungen. Denn die Identifizierbarkeit der zu fördernden Flächen ist Bedingung für die Gewährung einer Betriebsprämie. Der richtigen und vollständigen Bezeichnung der zur Förderung angemeldeten Flurstücke kommt nämlich wegen der vorgeschriebenen Verwaltungskontrolle, die auf einem formalisierten und standardisierten Datenabgleich basiert, eine zentrale Bedeutung zu. Dem entsprechend haben die Mitgliedstaaten ein System der Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen einzurichten (Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) VO EG 1782/2003). Nach Art. 6 Abs. 1, 1. UA VO EG 796/2004 muss dieses die zuverlässige individuelle Identifizierung der Parzellen gewährleisten. Grundlage für die Anwendung der Flächenidentifizierungssysteme im Bereich der Betriebsprämie sind Art. 18 ff., insb. Art. 20 VO EG 1782/2003, die auf die katastermäßige Erfassung des Flächenbestands abstellen (Art. 20 Abs. 1 VO EG 1782/2003). Auch der Sammelantrag muss die zur Flächenidentifizierung notwendigen Angaben enthalten (Art. 12 Abs. 1 Buchst. d VO EG 1782/2003). Mittel zur Flächenidentifizierung sind dabei insbesondere das geodätische GIS-System (u. a. Messung von Flächengrößen, Beschaffenheit und Lage) und maßgeblich auch die Zentrale InVeKoS-Datenbank (ZID). Die ZID ist die zentrale Plattform für die Verwaltung der Zahlungsansprüche in ganz Deutschland. Darüber hinaus werden in der ZID die vorgeschriebenen bundesweiten Abgleiche im Bereich der Flächen und der Antragsteller durchgeführt und Ergebnisse der Cross-Compliance-Kontrollen sowie Daten zu nachwachsenden Rohstoffen (NaWaRo) und zur Transparenz gespeichert. Die beanstandeten Flurstücke der Kläger genügten diesen Voraussetzungen anfänglich nicht, weil sie wegen der fehlenden Flurstücksnenner objektiv unvollständig gekennzeichnet und deshalb nicht zu identifizieren waren. Ungenauigkeiten in der Flächenbezeichnung gehen zu Lasten der Kläger als Subventionsantragsteller und rechtfertigen grundsätzlich die Kürzung der Aktivierungsfläche nach Art. 51 Abs. 1 VO EG 796/2004 (vgl. OVG SH, Urteil vom 17. Februar 1995 - 3 L 560/94 -, juris Rnr. 24 zur AGZ-Kürzung). 23 2. Im vorliegenden Falle führt die fehlerhafte Angabe der Flurstücksnummern allerdings nach Art. 19 Abs. 1 VO EG 796/2004 nicht zu einer Kürzung des Beihilfeanspruchs der Kläger. 24 Nach Art. 19 Abs. 1 VO EG 796/2004 kann ein Beihilfeantrag jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Die Frage, ob ein offensichtlicher Irrtum vorliegt, unterliegt dabei vollinhaltlich der gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 15/08 -, juris; OVG LSA Urteil vom 17. Dezember 2009 - 2 L 222/08 -, juris). Liegt ein offensichtlicher Irrtum vor, muss die Behörde ihn anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags durch den Antragsteller gestatten oder die Berichtigung von Amts wegen vornehmen; ein Ermessen, hiervon abzusehen, steht ihr nicht zu (einhellige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, a. a. O., m. w. N., juris, Rnr. 19). 25 Hiervon ausgehend, durften die Kläger ihre unvollständige Flurstücksbezeichnung durch die Ergänzung des Flurstücksnenners nachträglich berichtigen. Denn sie haben sich aufgrund der seit 10 Jahren unbeanstandet gebliebenen Förderanträge auch im Antragsjahr 2009 in dem Irrtum befunden, die zu Schlag 17 gemeldeten Flächen flurstücksmäßig korrekt bezeichnet zu haben. Dabei stellt auch der Beklagte nicht in Frage, dass die fehlende Identifizierung der angemeldeten Parzellen einzig auf den Umstand zurückzuführen war, dass die Kläger zu den Flurstückszählern nicht auch die Flurstücksnenner angegeben haben. 26 Der Irrtum der Kläger über die richtige Flurstücksbezeichnung war auch „offensichtlich“ im Sinne des zu Art. 19 Abs. 1 VO EG 796/2004. Die überwiegende Anzahl der deutschen Verwaltungsgerichte legt den Begriff des offensichtlichen Irrtums i. S. d. Art. 19 VO EG 796/2004 bei formalen Falschbezeichnungen von Flurstücken tendenziell weit aus. Nach der Rechtsprechung des BVerwG zur Vorläufervorschrift des Art. 19 VO EG 796/2004, Art. 12 VO EG 2419/2001, liegt ein offensichtlicher Fehler insbesondere vor, wenn sich die Unrichtigkeit der Angabe im Antrag (auf Flächenzahlungen) aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei ergibt und wenn der Antragsteller in gutem Glauben gehandelt hat (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, a. a. O.). Hiervon umfasst werden zunächst einfache Schreibfehler, Rechenfehler, erkennbar widersprüchliche Angaben innerhalb eines Antrags, Zahlendreher und ähnliche Unrichtigkeiten. Darüber hinaus greift die Rechtsprechung zur Beurteilung der Offensichtlichkeit unter anderem auf den Auslegungserlass Nr. AGR 49533/2002 der Generaldirektion der EU-Kommission für Landwirtschaft zurück. Diese Arbeitsunterlage der EU erkennt einen offensichtlichen Fehler ausdrücklich auch dann an, wenn - wie im Falle der Kläger - die im Antrag angeführte Flurstücksnummer und die amtliche Flurstücksbezeichnung nicht übereinstimmen. Nach dem Auslegungserlass sollen insbesondere Fehler in der Bezeichnung von Flurstücken, die aufgrund eines Datenbankabgleichs aufgefallen sind und zum Beispiel auf einer unkorrekten Übertragung der Identifizierungsnummern beruhen, sogar regelmäßig („might normally be classified“) als offensichtliche Fehler anerkannt werden. Die Erwähnung der formal fehlerhaften Flurstücksbezeichnung im Rahmen einzelner Regelbeispiele („for example“) zeigt, dass nach der Zielsetzung des Auslegungserlasses auch andere Abweichungen von der Flächenkennzeichnung unschädlich sein können, sofern eine Identität der angemeldeten und bewirtschafteten Flächen gegeben ist und eine Gutgläubigkeit des Antragstellers besteht. Dass diese Auslegungshilfe zwischenzeitlich durch strengere Auslegungsregeln ersetzt worden wäre oder im vorliegenden Falle aus anderen Gründen nicht mehr zutreffen könnte, hat der Beklagte auch nach dem ausdrücklichen Hinweis des Gerichts, auf dieses Dokument zurückgreifen zu wollen, nicht dargetan (vgl. das Schreiben vom 14. Februar 2011 (Bl. 95 GA). 27 Art. 19 Abs. 1 VO EG 796/2004 setzt zudem voraus, dass der Irrtum berichtigt wurde. Die Kläger haben eine solche Berichtigung vorgenommen. Denn sie haben dem Beklagten die vollständige und richtige Bezeichnung der Flurstücke in ihrer Widerspruchsbegründung mitgeteilt. Spätestens mit deren Eingang bei der Behörde war es für den Beklagten aber offensichtlich und auch für jeden unbeteiligten Dritten nachvollziehbar, dass die Angabe der Flurstücksnenner wegen der bisher erfolgten Förderungen nur irrtümlich unterblieben ist. Ebenso zweifelsfrei ist seither erkennbar gewesen, für welche der in der Prüfdatei nunmehr identifizierbaren Parzellen die Beihilfe tatsächlich beantragt werden sollte. 28 Unschädlich ist, dass der Beklagte von den Umständen, die die Offensichtlichkeit begründen, erst durch die Berichtigung der Falschangaben Kenntnis erlangt hat. Er war jedenfalls auch noch nach dem Ergehen des Abschlussbescheids am 1. Dezember 2009 zur Beachtung dieser Angaben verpflichtet. Denn nach Art. 19 Abs. 1 VO EG 796/2004 ist die Berichtigung „jederzeit“ möglich. Daher kann die Berichtigung eines offensichtlichen Irrtums im Antrag auf Betriebsprämie auch noch im Widerspruchsverfahren erfolgen. 29 Die von dem Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. 30 Die Auffassung, von einer Offensichtlichkeit des Irrtums könne nur die Rede sein, wenn die Behörde bereits bei der Fehlerfeststellung ohne Weiteres die irrtümliche durch die zutreffende Erklärung ersetzen könne, überzeugt nicht. Für diese Fälle hätte es einer Heilungsvorschrift schon nicht bedurft, weil derartige offensichtliche Fehler unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessen des Antragstellers von dem Beklagten bereits im Wege der sachgerechten Auslegung des Förderantrags korrigiert werden können. Die Behörde ist berechtigt, - wenn nicht sogar verpflichtet -, solche offensichtlichen Fehler von Amts wegen zu beheben. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des offensichtlichen Irrtums stellt nur auf die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit, nicht aber auch auf ihre Behebbarkeit ab (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rnrn. 19, 28). 31 Hinzu tritt, dass bereits der Wortlaut des Art.19 Abs. 1 VO EG 796/2004 für die von dem Beklagten vertretene einschränkende Auslegung keinen Anhaltspunkt bietet. Das Offensichtlichkeitserfordernis bezieht sich auf den Irrtum, nicht aber auf die Möglichkeit seiner Berichtigung. Auch der o.g. Auslegungserlass der Generaldirektion für Landwirtschaft spricht dagegen, das Offensichtlichkeitskriterium auf die Berichtigung eines Irrtums zu erstrecken. Denn es ist nach Nr. 2 der Auslegungshilfe für die Annahme eines offensichtlichen Irrtums nicht Voraussetzung, dass sich der Fehler aus dem Antrag selbst ergibt oder dass ihn die Behörde bereits aus den Antragsunterlagen erkennen kann. Die Informationen, die zu seiner Entdeckung geführt haben, müssen auch nicht von dem Landwirt selbst stammen. Hieraus folgt zugleich, dass auch für die Beurteilung, welcher Inhalt an die Stelle der fehlerhaften Erklärung treten soll, nicht nur auf die Angaben in den Antragsunterlagen abgestellt werden darf. Zudem soll eine Heilung selbst dann möglich sein, wenn bestimmte Angaben gänzlich fehlen. Dann ist aber nur dieser Mangel, nicht aber die fehlende Angabe offensichtlich. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht von der Offensichtlichkeit eines Irrtums auch dann aus, wenn die zur Berichtigung beziehungsweise Vervollständigung nötigen Angaben erst nachträglich bekannt werden oder hierzu Erkundigen sogar noch eingeholt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, a.a.O., juris, Rnr. 28). 32 Nichts anderes ergibt sich aus der von dem Beklagten betonten herausragenden Bedeutung der korrekten Flächenkennzeichnung für das Funktionieren des formalen Kontrollsystems. Denn es ist gerade Sinn und Zweck des Art. 19 Abs. 1 VO EG 796/2004, dem Beihilfeanspruch den Vorrang vor den formalen Kontrollkriterien des beihilferechtlichen Flächenidentifizierungssystems einzuräumen. Der gutgläubige Antragsteller, dem – wie hier den Klägern – bei der Antragstellung in der Flächenkennzeichnung ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen ist, der nachträglich berichtigt wurde, soll von einem Beihilfeanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen sein. 33 Auch die weitere Voraussetzung, dass die Kläger in gutem Glauben auf die Richtigkeit der irrtümlichen Flurstücksbezeichnungen gehandelt haben, ist erfüllt. Gegenteilige Anhaltspunkte sind durch den Beklagten nicht aufgezeigt und bei dem hier vorliegenden Sachverhalt auch fernliegend. 34 Auch der weitere Einwand des Beklagten, die Kläger hätten den Irrtum verschuldet, greift im Ergebnis nicht durch. Zwar haben die Kläger die anfängliche Kürzung ihres Beihilfeantrags selbst zu vertreten, weil sie die Flurstücksnummern nicht korrekt wiedergegeben und auf die Korrekturanfragen des Beklagten vor dem Ergehen des Abschlussbescheids nicht reagiert haben. Hierauf kommt es allerdings im vorliegenden Falle nicht entscheidend an. Denn zwischenzeitlich ist in der Rechtsprechung höchstrichterlich geklärt, dass das Recht zur Berichtigung offensichtlicher Irrtümer nach Art. 19 VO EG 796/2004 nicht von einem fehlenden Verschulden abhängig ist. Dies liefe andernfalls darauf hinaus, den Anwendungsbereich des Art. 19 VO EG 796/2004 auf unvermeidbare Irrtümer zu beschränken, was dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht entspräche (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, a.a.O., Rnr. 21 m. w. N.). 35 Nachdem die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten nicht in Streit stehen, ist den Klägern die Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 ungekürzt zu gewähren. Die verhängten Sanktionen sind rechtswidrig und aufzuheben, weil die zugrunde liegenden Flächenabweichungen noch im Laufe des Widerspruchsverfahrens berichtigt wurden. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO. 37 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. 38 Beschluss 39 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.950,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).