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Urteil

3 K 1414/09.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2010:0222.3K1414.09.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Aufhebung des Bescheids vom 6. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2009 wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zum 20. September 2012 zum Besuch des Kurses „Geprüfter Industriemeister - Chemie“ zurückzustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der am 30. Juni 19.. geborene Kläger begehrt seine Zurückstellung vom Wehrdienst. 2 Er absolvierte vom 1. September 2005 bis zum 28. Februar 2009 eine Lehre als Chemikant. Mit Bescheid vom 18. Februar 2008 wurde er als wehrdienstfähig, verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten, gemustert und gleichzeitig wegen der Berufsausbildung bis einschließlich 28. Februar 2009 vom Wehrdienst zurückgestellt. 3 Er beantragte am 28./30. Oktober 2009 die weitere Zurückstellung vom Wehrdienst für die Zeit vom 7. September 2009 bis zum 20. September 2012, um eine „Fortbildung“ zum Industriemeister Chemie zu machen. Auf Wunsch der Betriebsleitung sei diese Ausbildung zur Sicherung des Arbeitsplatzes und zur Wahrung beruflicher Aufstiegsmöglichkeiten begonnen worden. Beigefügt war dem Antrag eine Teilnahmebestätigung der IHK Pfalz vom 3. Juni 2009, ausweislich derer der Kläger zu dem am 7. September 2009 beginnenden Kurs zugelassen ist. 4 Mit Bescheid vom 6. November 2009 wurde der Antrag abgelehnt, weil der Ausbildungsabschnitt zum vorgesehenen Diensteintritt am 1. Januar 2010 nicht zu einem Drittel absolviert sei, so dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. d WPflG nicht vorlägen. 5 Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass hier § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e WPflG einschlägig sei. Er habe bereits eine Berufsausbildung begonnen, wie es diese Vorschrift zur Zurückstellung ausreichen lasse. Außerdem befinde er sich im 2. Trimester des zweiten Ausbildungsabschnitts. Die Berufsausbildung zum Industriemeister gliedere sich in drei Ausbildungsabschnitte, wovon er den ersten bereits am 6. Oktober 2010 mit bestandener Prüfung beendet habe. 6 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2009 zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, es handele sich nach Auffassung der Wehrersatzbehörden bei der Ausbildung zum Industriemeister im Gegensatz zu anderen Meisterausbildungen nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e WPflG, sondern um einen sonstigen Ausbildungsabschnitt nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. d WPflG. So habe eine telefonische Auskunft der IHK Pfalz ergeben, dass es sich bei der Industriemeisterausbildung um einen kompletten Ausbildungsabschnitt im klassischen Sinne handele. Es fänden zwar Prüfungen statt, durch die aber nicht die Gesamtausbildung in einzelne Ausbildungsabschnitte gesplittet werde. Zum vorgesehenen Einberufungstermin am 1. April 2010 wäre der Ausbildungsabschnitt noch nicht zu einem Drittel absolviert. 7 Der Kläger hat gegen diesen Widerspruchsbescheid und den zugrundeliegenden Bescheid am 23. Dezember 2009 Klage erhoben. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass es sich bei dem von ihm besuchten Meisterlehrgang um eine begonnene Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e WPflG handele. Bereits mit dem Besuch eines Vorbereitungslehrgangs zu einer Meisterprüfung beginne nach der Rechtsprechung des BVerwG eine Berufsausbildung. Denn ein Meisterlehrgang verfolge den Zweck, den Teilnehmern eine zusätzliche Befähigung oder Berechtigung zu verschaffen, die ihnen die Ausübung eines sonst nicht zugänglichen Berufs erlaube. Er führe nach Bestehen der Meisterprüfung zu zusätzlichen berufsausübungsbezogenen Berechtigungen wie der Ausbildung von Lehrlingen und dem Führen des Meistertitels. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Mannheim vom 6. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 27. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn bis zum 20. September 2012 vom Wehrdienst zurückzustellen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen, 12 und verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Niederschrift vom 22. Februar 2010 verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 6. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2009 ist rechtswidrig, weil der Kläger einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e Wehrpflichtgesetz – WPflG – hat. 15 Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG benennt Regelfälle einer besonderen Härte, wobei Nr. 3 dieser Vorschrift die Fälle betrifft, in denen die Zurückstellung wegen einer Ausbildung des Wehrpflichtigen erfolgen soll. Betroffen ist vorliegend der Regelfall des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e (vgl. vormals Buchst. c, 2. Alt) WPflG, wonach eine besondere Härte vorliegt, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen würde. 16 Bei dem von dem Kläger besuchten Meisterprüfungslehrgang handelt es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht unter Zugrundelegung der von dem Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22. August 2007 – 6 C 28/06 – (juris) gemachten Ausführungen zur Auslegung dieser Vorschrift. 17 Danach führt der Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e WPflG, insbesondere der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der Berufsausbildung, im Hinblick auf den Vorbereitungslehrgang zu einer Meisterprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis. Der Wortlaut ist nämlich 18 „einerseits offen für ein enges Begriffsverständnis, wonach Berufsausbildung eine Ausbildung meint, die den Wehrpflichtigen erstmals zur Ausübung eines Berufes instand setzt" (vgl. Johlen, Wehrpflichtrecht in der Praxis, 4. Aufl. 1996, Rn. 142; Steinlechner/Walz, WPflG, 6. Aufl. 2003, § 12 Rn. 142). Bei diesem Begriffsverständnis wäre die Berufsausbildung mit der Gesellenprüfung - etwa im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk - abgeschlossen, wohingegen die Ausbildung zum Meister als eine Fort- oder Weiterbildung anzusehen wäre. Die weitgehende Gleichsetzung des Begriffs Berufsausbildung mit einer Erstausbildung im Sinne einer ersten Lehre entspricht der Terminologie des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931). Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BBiG hat die Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Nach dieser Definition ist die Berufsausbildung in der Regel eine Erstausbildung, also grundsätzlich die im Anschluss an die Vollzeitschulpflicht absolvierte Lehre (vgl. Hablitzel/Pfaff, BayVBl 1997, 577 <581>; Schlachter, in: Dieterich/Müller-Glöge/Preis/Schaub, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Aufl. 2007, § 1 BBiG Rn. 4). 19 Ein derart enges Verständnis des Begriffs der Berufsausbildung - im Sinne des § 1 Abs. 3 BBiG - ist durch die Verwendung des gleichlautenden Begriffs in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG jedoch nicht zwingend vorgegeben. Die Vorschrift ist vielmehr auch für ein weites Begriffsverständnis offen, welches jede berufsbezogene Ausbildung, sei es eine Erstausbildung, sei es eine darauf aufbauende weitere Ausbildung wie etwa einen Vorbereitungslehrgang zu einer Meisterprüfung, einschließt.“ (Zitat aus BVerwG, a.a.O., Rn. 23 und 24). 20 Auch aus der Systematik des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG ergibt sich keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob es sich bei dem Vorbereitungslehrgang zu einer Meisterprüfung um eine Berufsausbildung im Sinne des Buchst. e (früher Buchst. c) dieser Vorschrift handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., Rn. 27) hat hinsichtlich dieses Auslegungskriteriums ausgeführt: 21 „Die Neuregelung lässt eine bereichsspezifische Differenzierung erkennen, nach der Buchst. a die schulische Ausbildung, Buchst. b Alt. 1 die Ausbildung an einer Hoch- oder Fachhochschule und Buchst. c die Berufsausbildung betrifft, während Buchst. b Alt. 2 eine subsidiäre Auffangregelung für Ausbildungen enthält, die nicht unter die genannten bereichsspezifischen Regelungen fallen. Darum und wegen der Einräumung eines nicht weiter eingeschränkten Vorrangs jeder Berufsausbildung vor dem Wehrdienst kann das in Buchst. b Alt. 2 enthaltene Erfordernis, dass ein sonstiger Ausbildungsabschnitt zu einem Drittel absolviert sein muss, nicht als der beherrschende Regelfall angesehen werden.“ 22 Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt aber, dass unter einer Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e WPflG auch ein Vorbereitungslehrgang zu einer Meisterprüfung zu verstehen ist. So heißt es nämlich in der BT-Drucksache 16/8640 vom 19. März 2008 auf Seite 6 „Schließlich werde Absolventen von Meister- bzw. Technikerkursen oder Masterstudiengängen die Möglichkeit eingeräumt, sich auch für diese unmittelbar an die Erstausbildung anschließenden Ausbildungsgänge zurückstellen zu lassen.“, auf Seite 7 „Ebenso wichtig sei es gewesen, die Absolventen von Meister- und Technikerkursen vor Einberufungen zu schützen, auch wenn man eine Verankerung im Gesetzestext selbst einer Klarstellung in der Begründung vorgezogen hätte.“ und schließlich wird auf Seite 8 ausgeführt „Das gesetzgeberische Ziel ist gerichtet auf die Anhebung des Standes der Ausbildung auf ein möglichst hohes Niveau. Der durch die Vorschrift geleistete Schutz soll daher nicht auf die (betriebliche oder vollschulische) Erstausbildung beschränkt bleiben, sondern sich auch auf die auf die Erstausbildung aufbauenden weiteren Ausbildungen (z. B. Meisterkurse) erstrecken.“ 23 Auch das Bundesverwaltungsgericht hat aus der Entstehungsgeschichte der Norm den Schluss gezogen, dass der Gesetzgeber bestrebt gewesen sei, die Tatbestände der Zurückstellung wegen einer Ausbildung auszuweiten. Im Jahr 1971 habe er die Zurückstellung wegen einer ersten Berufsausbildung eingeführt, wobei aus den Materialien hervorgehe, dass er sich bei dem Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c (heute Buchst. e) WPflG von der Begriffsbestimmung des Berufsbildungsgesetzes gelöst habe (BT-Drucks. 6/2223 S. 4). Mit dem 2. ZDÄndG habe der Gesetzgeber die Zurückstellung wegen einer Berufsausbildung gegenüber der bisherigen Rechtslage deutlich ausgeweitet. Es sei nicht erkennbar, dass er sich dabei nunmehr – im Gegensatz zu seinem früher deutlich gewordenen Verständnis – von einem engen, auf die Erstausbildung begrenzten Begriffsverständnis im Sinne des § 1 Abs. 3 BBiG habe leiten lassen; im Gegenteil habe er die Begrenzung des Zurückstellungsgrunds auf die "erste" Berufsausbildung aufgegeben. Dies spreche dafür, dass es dem Gesetzgeber nicht auf eine Begrenzung des Vorrangs der Berufsausbildung auf die Erstausbildung angekommen sei, sondern – umgekehrt – auf die Ausweitung der Zurückstellungstatbestände auf sämtliche Wehrpflichtige, die eine berufsbezogene Ausbildung anstrebten (BVerwG, a.a.O., Rn. 29). 24 Abschließend leitet das Bundesverwaltungsgericht aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung her, dass die Teilnahme an einem Meisterlehrgang Teil einer Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e WPflG sei. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., Rn. 31-35) führt insoweit aus: 25 „Die Vorschrift soll in bewusster Abkehr von der bisherigen Rechtslage einen nicht weiter eingeschränkten Vorrang der Berufsausbildung vor der Wehrpflicht einführen. Damit soll die Motivation der Wehrpflichtigen, die eigene berufsbezogene Ausbildung so optimal wie möglich zu betreiben, gestärkt werden. Zugleich dient die Bestimmung der Vermeidung einer Unterbrechung, Verschiebung oder Verhinderung einer sonst möglichen Berufsausbildung durch den Wehrdienst und damit dem Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst hohen Ausbildungsstand in der Bevölkerung insgesamt. Das gesetzgeberische Ziel ist damit nicht beschränkt auf ein Mindestmaß an Berufsausbildung im Sinne einer Erstausbildung möglichst breiter Schichten, sondern ebenso gerichtet auf die Anhebung des Standes der beruflichen Ausbildung auf ein möglichst hohes Niveau. Dieser Intention entspricht die Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG als Schutzvorschrift zugunsten aller ausbildungswilligen Wehrpflichtigen unabhängig vom Stand ihrer Vorbildung. Im Gegensatz dazu würde die von der Beklagten für richtig gehaltene Begrenzung des durch § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG gewährleisteten Berufsausbildungsschutzes auf den Schutz "knapper" Ausbildungsplätze (Lehrstellen) der umfassenden Zielrichtung des Gesetzes nicht gerecht. Der durch diese Vorschrift gewährleistete Schutz ist, wie die Entstehungsgeschichte verdeutlicht, gerade nicht auf Erstausbildungen beschränkt, sondern bezieht sich darüber hinausgehend auf solche berufsbezogenen Ausbildungen, die auf einer vorhandenen ersten Berufsausbildung aufbauen. 26 Bei der Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG ist jedoch auch nach der Neufassung durch das 2. ZDÄndG zwischen der durch die Vorschrift geschützten (Berufs-)Ausbildung einerseits und der beruflichen Fortbildung andererseits zu unterscheiden (Urteil vom 13. November 2006 - BVerwG 6 C 22.05 - a.a.O. Rn. 16). Im Gegensatz zur Ausbildung genießt die berufliche Fortbildung nicht den Zurückstellungsschutz des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG (Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 8 C 47.95 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 198). Hierunter fallen Lernvorgänge, die keine zusätzliche Befähigung oder Berechtigung verschaffen, sondern lediglich Fortbildung im ausgeübten Beruf sind, mit der das berufliche Wissen und Können vertieft werden soll (Urteile vom 12. November 1975 - BVerwG 8 C 57.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 100 S. 39, vom 21. Januar 1994 - BVerwG 8 C 34.92 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 183 S. 2 und vom 13. November 2006 - BVerwG 6 C 22.05 - a.a.O.). Gegenüber der Berufsausübung und der Fortbildung im ausgeübten Beruf wird die Ausbildung - im Sinne der hier relevanten Berufsausbildung - dadurch gekennzeichnet und abgegrenzt, dass eine als Ausbildung zu qualifizierende Veranstaltung - erstens - überwiegend durch den Ausbildungszweck geprägt sein muss und überdies - zweitens - zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung führen muss (Urteil vom 21. Januar 1994 - BVerwG 8 C 34.92 - a.a.O.). Die Grenze zwischen einer durch § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG geschützten "Ausbildung" und einer durch diese Vorschrift nicht geschützten "Fortbildung" verläuft danach an einer anderen Stelle als diejenige zwischen einer "Berufsausbildung" im Sinne des § 1 Abs. 3 BBiG einerseits und einer "beruflichen Fortbildung" im Sinne des § 1 Abs. 4 BBiG andererseits. Insbesondere ist eine berufliche Fortbildung im Sinne des § 1 Abs. 4 BBiG in Form der sog. Aufstiegsfortbildung, soweit sie zu einer zusätzlichen Berechtigung führt, noch als Berufsausbildung im Sinne des Wehrpflichtrechts anzusehen. 27 Entscheidend für die Einordnung eines Lehrgangs ist auch nicht seine Bezeichnung als "Ausbildung", "Fortbildung" oder "Weiterbildung", sondern seine überwiegende inhaltliche Prägung durch den Ausbildungszweck, den Teilnehmern eine zusätzliche Befähigung oder Berechtigung zu verschaffen, die ihnen die Ausübung eines sonst nicht zugänglichen Berufs erlaubt (Urteile vom 12. November 1975 - BVerwG 8 C 57.73 - a.a.O. und vom 21. Januar 1994 - BVerwG 8 C 34.92 - a.a.O. S. 3 <staatlich geprüfter Techniker>). Für die Annahme einer Berufsausbildung kommt es insoweit auf die Berufsbilder an, die kraft rechtlicher Ordnung oder tatsächlicher Übung von der Gesellschaft als selbstständige Berufe angesehen werden (Urteile vom 27. Juli 1977 - BVerwG 8 C 38.76 - a.a.O. S. 92 <Verkäufer>, vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 90.80 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 143 S. 9 <Facharzt>, vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 80.86 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 27 S. 4 <Krankenpflegerhelfer> und vom 21. Januar 1994 - BVerwG 8 C 34.92 - a.a.O. <staatlich geprüfter Techniker>). 28 Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Vorbereitungslehrgang zu einer Meisterprüfung um eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG. Sie dient jedenfalls vorwiegend der berufsbezogenen Ausbildung, nämlich der gezielten Vorbereitung auf die u.a. in der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung - KfzTechMstrV) vom 10. August 2000 (BGBl I S. 1286) geregelten Anforderungen der Meisterprüfung. Der Lehrgang führt auch - nach Bestehen der Meisterprüfung - zu zusätzlichen berufsausübungsbezogenen Berechtigungen, und zwar zur Berechtigung zum selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1a HwO), zum Ausbilden von Lehrlingen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22b Abs. 2 Nr. 1 HwO) sowie zum Führen des Meistertitels (§ 51 HwO). Hiermit verbunden ist die Berechtigung, den einem Gesellen nicht zugänglichen Beruf eines Meisters in einem bestimmten Handwerk auszuüben. Der Meister übt nicht - wie die Beklagte meint - den gleichen Beruf wie der Geselle aus, nur - im Unterschied zu diesem - meisterhaft. Vielmehr sind die Tätigkeiten von Geselle und Meister in einem bestimmten Handwerk verschiedene Berufe. Dies ergibt sich bereits aus der herausgehobenen Stellung des Meisters in seinem Handwerk auf Grund der genannten Berechtigungen. Darüber hinaus enthalten § 45 HwO und die auf diese Ermächtigung gestützten Verordnungen - wie etwa die KfzTechMstrV - ausdrückliche Regelungen über das "Berufsbild" des Meisters in dem jeweiligen Handwerk. Hierin ist detailliert geregelt, welche Fertigkeiten und Kenntnisse einem in einem bestimmten Handwerksberuf tätigen Meister zuzuordnen sind (Honig, HwO, 3. Aufl. 2004, § 45 Rn. 3). Hierdurch ist auch normativ das Berufsbild des Meisters in einem bestimmten Handwerk - als eigenständiger Beruf - vorgegeben. 29 Unerheblich ist, dass der Besuch eines Vorbereitungslehrgangs zu einer Meisterprüfung nicht vorgeschrieben, sondern nur "ratsam" (vgl. Honig, a.a.O., § 49 Rn. 13) ist. Zwar kann nicht jede der Berufsausbildung irgendwie förderliche Maßnahme als Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG anerkannt werden, sondern nur ein allgemeiner, für die Erreichung des Berufsziels notwendiger und unmittelbar dienlicher Ausbildungsgang (Urteil vom 20. März 1964 - BVerwG 7 C 72.63 - BVerwGE 18, 158 <159> zu einem dem Vorbereitungslehrgang zu einer handwerklichen Meisterprüfung vorhergehenden "Aufbaulehrgang"). Für die Anerkennung einer Ausbildungsmaßnahme als Berufsausbildung im Sinne des Wehrpflichtrechts genügt es jedoch, dass die fragliche Ausbildung in aller Regel von den Auszubildenden mit dem entsprechenden Berufsziel als notwendig angesehen und wahrgenommen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung werden bundesweit in großer Zahl angeboten. Ihr Besuch vor Ablegung einer Meisterprüfung ist allgemein üblich. Im Allgemeinen wird daher ein Geselle, der sich gewissenhaft auf die Meisterprüfung vorbereiten will, an einem derartigen Vorbereitungslehrgang teilnehmen. Damit handelt es sich um eine im Sinne des Wehrpflichtrechts zur Ablegung der Meisterprüfung notwendige Berufsausbildung.“ 30 Die Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck ergibt somit, dass ein Meisterlehrgang eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e WPflG ist. 31 Zwar betraf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen Handwerksmeisterlehrgang, die Anwendung der von ihm dargelegten Grundsätze gebietet es, auch die Teilnahme an einem Industriemeisterlehrgang als Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e WPflG zu werten. 32 Weder die Gesetzesmaterialien noch der Zweck dieser gesetzlichen Regelung rechtfertigen eine Differenzierung zwischen den Meisterlehrgängen verschiedener Sparten oder Branchen. 33 In den Gesetzmaterialien (a.a.O.) wird ohne Unterscheidung zwischen verschiedenen Meisterprüfungen (Handwerks- oder Industriemeister) nur von „Meisterprüfung“ gesprochen, obwohl es damals bereits seit Jahrzehnten die Ausbildung und die Prüfung zum Industriemeister gab. So hob die derzeitige Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie vom 15. September 2004 (BGBl. 2004 I S. 2337; im Folgenden PrüfVO) die Vorgängerverordnung vom 3. Mai 1979 (BGBl. I S. 513) auf. Auch die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Zweck des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG lassen sich auf Meisterlehrgänge zum Industriemeister übertragen. 34 Entscheidend ist nach den vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Grundsätzen, ob die Ausbildung zum Industriemeister wie die Ausbildung zum Handwerksmeister, wozu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist, zusätzliche Befähigungen oder Berechtigungen verleiht, die die Ausübung eines sonst nicht zugänglichen Berufs erlauben. Dies ist bei der hier in Rede stehenden Ausbildung zum Industriemeister der Fall. 35 Der Lehrgang zum Industriemeister dient der berufsbezogenen Ausbildung, nämlich der gezielten Vorbereitung auf die Prüfung zum Industriemeister, wie sie in der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie vom 15. September 2004 geregelt ist. 36 Der Meisterlehrgang führt nach Bestehen der Meisterprüfung nicht nur im Falle des Handwerksmeisters, sondern auch des Industriemeisters zu zusätzlichen berufsausübungsbezogenen Berechtigungen, und zwar zur Berechtigung zum Führen des Meistertitels nach § 1 PrüfVO, zur Verantwortlichkeit für die Ausbildung von Lehrlingen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3, § 7 PrüfVO sowie zur Berechtigung der Übernahme der nach § 1 PrüfVO einem Industriemeister vorbehaltenen konkreten Aufgaben und Berechtigungen. Dem Erwerb der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Qualifikationen, die in der PrüfVO detailliert aufgezählt sind, dient die Teilnahme an einem Meisterlehrgang. In der Meisterprüfung sind dann diese berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 PrüfVO), fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 PrüfVO) sowie handlungsspezifischen Qualifikationen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 und § 5 PrüfVO) nachzuweisen. Der Industriemeister übt damit andere Tätigkeiten aus als der Chemikant, der mit seiner Ausbildung und einer mindestens einjährigen Berufspraxis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 PrüfVO eine Voraussetzung zur Zulassung zur Meisterprüfung erfüllt. 37 Die einem Industriemeister danach obliegenden Aufgaben und die ihm zustehenden Berechtigungen werden in einer Berufsinformationen der Arbeitsagentur ( http://infobub.arbeitsagentur.de ) wie folgt beschrieben: 38 Industriemeister/innen der Fachrichtung Chemie sind in Betrieben der chemischen Industrie für die Planung, die Einrichtung und die Instandhaltung der Betriebsmittel – wie Fertigungs-, Abfüll- und Verpackungsanlagen – sowie der Geräte, Werkzeuge und Transportmittel verantwortlich. Zudem koordinieren sie den Produktionsablauf. Dabei veranlassen sie gegebenenfalls Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen und sorgen für die Bereitstellung der Werkstoffe (z.B. chemische Grundstoffe, natürliche Rohstoffe oder Verpackungsmaterialien). Sie steuern die Produktionsprozesse, führen qualitätssichernde Maßnahmen durch und kontrollieren die Arbeitsleistung sowie die Kostenentwicklung in ihrem Verantwortungsbereich. 39 Im Personalbereich übernehmen sie Führungsaufgaben. Sie arbeiten neue Mitarbeiter/innen ein, leiten diese an und sind an der Ausbildung von Nachwuchskräften beteiligt. Ebenso wirken sie in der Personaldisposition und -planung mit und fördern die berufliche Qualifikation von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. 40 Sie wirken beim betrieblichen Teil der Berufsausbildung mit, indem sie z.B. Ausbildungspläne erstellen, Arbeitsgänge vorführen, Lehrgespräche führen und Auszubildende beurteilen. 41 Industriemeister/innen der Fachrichtung Chemie sind in der Regel auch für die Durchsetzung von Arbeitssicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzmaßnahmen sowie für die Einhaltung der Umweltschutzauflagen in ihrem Verantwortungsbereich zuständig. 42 Im Einzelnen sind die Tätigkeiten in Planung und Organisation: 43 Arbeitsabläufe und Zusammenarbeit im eigenen Verantwortungsbereich und mit zu- und nacharbeitenden Abteilungen in Betrieben der Chemieindustrie abstimmen und koordinieren, 44 Arbeitsabläufe und Zusammenarbeit mit der Betriebsleitung und anderen betrieblichen Stellen (Personalabteilung, Arbeitsvorbereitung) abstimmen, 45 Betriebsmittelplanung durchführen 46 - bei Planungs- und Entwicklungsaufgaben bezüglich der Betriebsmittelausstattung mitwirken, insbesondere im Hinblick auf rationelle Arbeitsabläufe und Qualitätssicherung 47 - regelmäßige Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen – beispielsweise an Fertigungs-, Abfüll- oder Verpackungsanlagen – veranlassen und überwachen 48 - den Einsatz der Betriebsmittel planen, die rechtzeitige Bereitstellung von Materialien (z.B. chemische Grundstoffe, natürliche Rohstoffe, Verpackungsmaterialien) und Fertigungsmitteln veranlassen 49 - verfahrenstechnische Prozesse überwachen, steuern und regeln 50 - bei der Einführung neuer Maschinen, Fertigungsanlagen, Materialien, Arbeitsverfahren und Hilfsmittel mitarbeiten 51 in der Arbeitssteuerung: 52 Arbeitsabläufe im jeweiligen Zuständigkeitsbereich in organisatorischer und fachlicher Hinsicht steuern und überwachen, Arbeitsleistungen und die Einhaltung von Terminen überwachen, 53 beeinflussbare Kosten im eigenen Verantwortungsbereich gering halten, 54 im Rahmen der Qualitätssicherung fertige Erzeugnisse, Rohstoffe, Halberzeugnisse sowie Hilfsmittel auf ihre Übereinstimmung mit betrieblichen, gesetzlichen und vertraglich festgelegten Qualitäts- und Sicherheitsnormen prüfen, 55 Einhaltung der Arbeits-, Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen durchsetzen. 56 Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Befugnisse und Berechtigungen eines Industrie- und Handwerksmeister sind damit durchaus vergleichbar und gleichwertig, wenn auch der Industriemeister keinen eigenen selbständigen Betrieb führt. Als qualifizierter technischer Führungskraft liegt ihr Handlungsschwerpunkt in der Führung von Arbeitsgruppen oder Abteilungen eines Industriebetriebs. Bei dem Industriemeister handelt es sich somit um einen eigenständigen Beruf. 57 Der Besuch des Lehrgangs, zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung, ist hier auch als Teil der Berufsausbildung anzuerkennen, weil es sich um einen allgemeinen, für die Erreichung des Berufsziels notwendigen und unmittelbar dienlichen Ausbildungsgang handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. August 2007 – 6 C 28/06 – (juris, Rn. 35) hierzu ausgeführt, für die Anerkennung einer Ausbildungsmaßnahme als Berufsausbildung im Sinne des Wehrpflichtrechts genüge es, dass die fragliche Ausbildung in aller Regel von den Auszubildenden mit dem entsprechenden Berufsziel als notwendig angesehen und wahrgenommen werde. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung würden bundesweit in großer Zahl angeboten. Ihr Besuch vor Ablegung einer Meisterprüfung sei allgemein üblich. Im Allgemeinen werde daher derjenige, der sich gewissenhaft auf die Meisterprüfung vorbereiten wolle, an einem derartigen Vorbereitungslehrgang teilnehmen. Damit handelt es sich bei einem derartigen Lehrgang um eine im Sinne des Wehrpflichtrechts zur Ablegung der Meisterprüfung notwendige Berufsausbildung, die unter § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e WPflG fällt. 58 Die Einberufung zum nächstmöglichen Termin am 1. April 2010 würde diese von dem Kläger bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen. Er besucht nämlich den Lehrgang „Geprüfter Industriemeister/-in Chemie“ laut der Teilnahmebestätigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) vom 3. Juni 2009 seit dem 7. September 2009, so dass die Berufsausbildung zum Industriemeister bereits begonnen wurde. 59 Die Berufung auf eine in der Einberufung zu diesem Termin liegende besondere Härte ist dem Kläger auch nicht deshalb verwehrt, weil er den Zurückstellungsgrund rechtsmissbräuchlich herbeigeführt hätte. 60 An einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG fehlt es erst dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Zurückstellungsgrundes auf ein pflichtwidriges Verhalten des Wehrpflichtigen zurückzuführen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. August 2007 – 6 C 28/06 –, juris, Rn. 40) ist das Verhalten dann pflichtwidrig, wenn es unter Umständen geschieht, die mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar sind und deshalb die Berufung auf die Zurückstellungsvorschriften als missbräuchliche Rechtsausübung erscheinen lassen. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Wehrpflichtigen ist jedoch grundsätzlich nicht beschränkt, so dass er nicht schon dann pflichtwidrig handelt, wenn er den Zurückstellungsgrund selbst herbeiführt. Der Handlungsfreiheit des Wehrpflichtigen sind vielmehr erst dann Grenzen gesetzt, wenn seine Einberufung konkret bevorsteht. Angesichts einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Einberufung obliegt es grundsätzlich dem Wehrpflichtigen, sich auf seine Heranziehung zum Wehrdienst einzurichten und hierauf auch bei seinen persönlichen Entscheidungen, mit deren Ausführung er die Voraussetzungen eines Zurückstellungstatbestandes schafft, Rücksicht zu nehmen. Bemühungen um einen Ausbildungsplatz sind danach erst dann rechtlich zu missbilligen, wenn sie erst nach Ergehen eines Einberufungsbescheides oder dessen Ankündigung im Rahmen einer Anhörung oder Tauglichkeitsüberprüfung in Bezug auf einen konkreten Gestellungstermin erfolgen (§§ 20a, 20b WPflG). 61 Nach diesen Grundsätzen liegt ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers, das seine Berufung auf einen Zurückstellungsgrund als missbräuchliche Rechtsausübung erscheinen ließe, nicht vor. 62 Der Kläger hat bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Einberufungsbescheid erhalten. Anhaltspunkte dafür, dass er bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Meisterlehrgang und der entsprechenden Bestätigung der IHK vom 3. Juni 2009 mit seiner Einberufung in nächster Zeit rechnen musste, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Erst im Bescheid vom 6. November 2009, mit dem sein Zurückstellungsantrag abgelehnt wurde, wird der „01.01.2010“ als vorgesehener Diensteintritt genannt, ohne allerdings konkret die Einberufung zu diesem Termin zu anzuordnen. 63 Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 64 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. 65 Die Revision war nach § 34 WPflG in Verbindung mit § 135, 132 und 133 VwGO nicht zuzulassen. Der Sache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, da die Frage, ob die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zu einer Meisterprüfung einen Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG darstellt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist. 66 Beschluss 67 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 68 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).