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Beschluss

4 L 1340/09.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2010:0105.4L1340.09.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A…, wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 20. November 2009 gegen den Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 12. November 2009 begehrt, kann keinen Erfolg haben. 2 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, soweit sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Dieser Antrag ist hier statthaft, denn der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Kostenbeitragsbescheid vom 12. November 2009 hat nicht bereits gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. 3 Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII stellt nach der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wohl überwiegend vertretenen Auffassung (s. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. August 2009 - 2 MB 12/09 - 2 O 28/09 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 4 ME 3/09 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, NJW 2009, 3304; Bay. VGH, BayVBl. 2008, 281; VG Ansbach, Beschluss vom 22. Juni 2009 - AN 14 S 09.00505 -, juris; a.A. Hessischer VGH, NJW 2007, 241; OVG Nordrhein-Westfalen, NWVBl. 2008, 281; VG Trier, Beschluss vom 2. November 2007 - 6 L 898/07.TR -, juris), der sich die Kammer anschließt, eine Anforderung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar. Sinn des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist es, den Zufluss von Einnahmen zur Finanzierung der öffentlichen Aufgabenerfüllung trotz der Einlegung von Rechtsbehelfen zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 1993, 1112) werden von dieser Sofortvollzugsregelung alle Abgaben erfasst, die, Steuern vergleichbar, eine Finanzierungsfunktion für die staatliche Aufgabenwahrnehmung übernehmen, auch wenn ihre Höhe nicht fest kalkulierbar ist, sie nur teilweise zur Deckung der Ausgaben beitragen und neben der Finanzierung noch ein weiterer Zweck verfolgt wird. Der Begriff der Abgaben ist weit zu verstehen; er betrifft unabhängig von einer Einordnung als Steuern, Gebühren oder Beiträge alle Abgaben, durch die die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird (s. ausführlich BVerwG, NVwZ 1993, 1112). 4 Diese Voraussetzungen treffen auf den Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII, der nach § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Leistungsbescheid festgesetzt wird, zu. 5 Die Kostenbeiträge nach den §§ 91 ff. SGB VIII haben eine in die Haushaltsplanung einzubeziehende Refinanzierungsfunktion für die Ausgaben des Jugendhilfeträgers, die nicht nur Nebenfolge bei der Verfolgung anderer Zwecke ist (vgl. dazu Bay.VGH, BayVBl 2008, 281; OVG Sachsen-Anhalt, NJW 2008, 3304). Dafür spricht bereits die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/3676, Seite 48) zu der Neufassung der §§ 91 f. SGB VIII durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8. September 2005 (BGBl I Seite 2729). Danach soll die vereinfachte Berechnung der Kostenbeiträge für Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zum einen den Verwaltungsaufwand deutlich senken und andererseits zur Steigerung des Mittelzuflusses an den Jugendhilfeträger auf Grund höherer Elternbeiträge führen (angesetzt sind jährlich Einsparungen in Höhe von 100 Mio. Euro). Vor dem Hintergrund der Entwicklung der öffentlichen Haushalte in den letzten Jahren und den kontinuierlich steigenden Ausgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sollen die Änderungen nachhaltig kostenmindernd wirken und das Leistungssystem stabilisieren (BT-Drucksache 15/3676, Seite 45). 6 Die Heranziehung sollte systematisch neu geregelt und im Hinblick auf die Kostenberechnung wesentlich vereinfacht werden. Die bisherige Heranziehung der Kostenschuldner zu den Kosten stationärer Leistungen der Jugendhilfe sowie vorläufiger Maßnahmen in drei verschiedenen Formen der Heranziehung aus dem Einkommen (Öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag, Übergang des Unterhaltsanspruches kraft Gesetzes und Überleitung des Unterhaltsanspruches) ist durch das neue System der öffentlich-rechtlichen Heranziehung ausschließlich durch einen Kostenbeitrag ersetzt worden. Dabei geht die Gesetzesbegründung ausdrücklich auch vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO aus (BT-Drucksache. 15/3676, Seite 41). Zwar wurde auch schon nach der früheren Rechtslage der Kostenbeitrag durch Leistungsbescheid geltend gemacht (§ 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a. F.); mit der Neufassung wurde jedoch die Heranziehung - wie dargelegt - systematisch neu geregelt, wozu vor allem auch die auf der Rechtsgrundlage des § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII neu erlassene Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 (BGBl I Seite 2907) dient. Darin werden der Kreis der Kostenbeitragspflichtigen, der Katalog beitragspflichtiger Jugendhilfemaßnahmen und die für die Festsetzung der Kostenbeiträge nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträge normativ festgelegt. Hierdurch unterscheidet sich der jugendhilferechtliche Kostenbeitrag von einer nach allgemeiner Rechtsprechung nicht unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallenden Heranziehung zu einem reinen Aufwendungsersatz für Kosten, die der Behörde in einem konkreten Einzelfall der Aufgabenwahrnehmung entstanden sind und für die sie lediglich für einen Schuldner in Vorlage getreten ist (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1999, 27 zu Kosten der Ersatzvornahme). Während der Ersatz solcher im Einzelfall in Vorleistung für den Kostenpflichtigen von der Behörde getragenen Aufwendungen nicht der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs dient und auch nicht im Haushaltsplan ausgewiesen wird, werden Einnahmen aus Kostenbeiträgen für Jugendhilfemaßnahmen im Rahmen der entsprechenden Ansätze der Haushaltsplanung prognostizierend erfasst (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. August 2009 - m.w.N.. a.a.O.); dies ist ausreichend (vgl. BVerwG, NVwZ 1993, 1112 zum städtebaulichen Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ein Kostenbeitrag wird nicht unmittelbar zur Deckung der Aufwendungen der individuellen Jugendhilfemaßnahme verwendet, sondern fließt in den Haushalt des Jugendhilfeträgers ein und trägt damit zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs bei. 7 Der Jugendhilfeträger darf sich auf den Eingang der Kostenbeiträge auch verlassen. Ziel der Neuregelung war es auch, den Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die Heranziehung der leistungsbegünstigten Personen zu den Kosten der Hilfen zu verschärfen und einer gesteigerten Leistungsfähigkeit anzupassen (vgl. BT-Drucksache 15/3676, Seite 2). Soweit dem teilweise entgegengehalten wird, die Gesetzesbegründung sei nicht in Gesetzeskraft erwachsen und damit nicht rechtsverbindlich, da der Gesetzgeber in Kenntnis der streitigen Rechtsauffassungen keine Klarstellung vorgenommen habe (so Hessischer VGH, NJW 2007, 241; OVG Nordrhein-Westfalen, NWVBl. 2008, 281), vermag dies nach Auffassung der Kammer die gegenteilige Auffassung nicht zu tragen. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Kostenbeiträge eine Finanzierungsfunktion im vorbenannten Sinne erfüllen, kann der in der Gesetzesbegründung eindeutig niedergelegte Zweck der Neuregelung nicht außer Acht gelassen werden (BayVGH, BayVBl. 2008, 281). 8 Der Umstand, dass bei der Ermittlung des Kostenbeitrags nach §§ 91 ff. SGB VIII auch individuelle Faktoren zu berücksichtigen sind (§ 92 Abs. 4, § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) und die Möglichkeit einer Reduktion in Härtefällen besteht (§ 92 Abs. 5 SGB VIII), steht der für die Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Finanzierungsfunktion des Kostenbeitrages ebenfalls nicht entgegen. Individuelle Umstände sind auch sonst im Abgabenrecht (z.B. Erschließungsbeitragsrecht) zu berücksichtigen, dem Abgabenrecht somit nicht fremd (so auch BayVGH, BayVBl. 2008, 281). Schließlich dient auch die mit der Erhebung von Kostenbeiträgen realisierte Sicherung des Nachrangs der Jugendhilfe gegenüber im Regelfall bestehenden Unterhaltsverpflichtungen der Zuordnung einer teilweisen Finanzierungslast; die Kostenbeiträge haben keine sonstige besondere Funktion im Sinne von Lenkungs-, Zwangs- oder Straffunktion. Sie dienen der Finanzierung der öffentlichen Jugendhilfe und sind deshalb Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung. 9 Der Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 12. November 2009 steht nicht die Vorschrift des § 80 Abs. 6 VwGO entgegen. Danach ist dieser Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Dies gilt nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur dann nicht, wenn entweder die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, oder eine Vollstreckung droht. Nach dem nicht widersprochenen Vortrag der Antragstellerin in der Antragsschrift hat der Antragsgegner nach Erlass des Bescheids vom 12. November 2009 und vor Einreichung des Eilantrages „das Gehalt der Antragstellerin bei der Deutschen Post AG wiederum sofort gepfändet“ (s. auch die Stellungnahme des Kreisjugendamtes des Antragsgegners vom 10. Dezember 2009 an den Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners, wonach die Vollstreckung nach wie vor erfolgt). Damit sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO gegeben. 10 Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet. 11 Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Kostenbeitragsbescheid gerichteten Widerspruchs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn dessen Vollziehung für die kostenbeitragspflichtige Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten ist danach das Gericht bei seiner Entscheidung über die Aussetzung dahin eingeengt, dass die Aussetzung bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen im Regelfall erfolgen muss und nur in besonders gelagerten Fällen versagt werden darf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 80 Rdnr. 115). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts sind nicht schon bei offenen Erfolgsaussichten anzunehmen, sondern erst dann, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsmittelführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 6 B 11119/09.OVG -). Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, z.B. bei drohender Insolvenz oder Existenzgefährdung. Eine Aussetzung aus allgemeinen sachlichen Billigkeitsgründen kann auf § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gestützt werden (vgl. zu alledem Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 116). 12 Bei summarischer Prüfung ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 12. November 2009 voraussichtlich rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt und durch die sofortige Vollziehung auch keine unbillige Härte anzunehmen ist. 13 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Kostenbeitrag für die der Tochter der Antragstellerin gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGBVIII) sind die §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 a, 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB VIII. Danach werden Kostenbeiträge erhoben für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen werden die Elternteile herangezogen (§ 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach den Regelungen des § 94 SGB VIII. Nach dessen Absatz 1 sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem, in den Absätzen 2 bis 6 der Vorschrift näher konkretisiertem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Das Einkommen wird nach Maßgabe des § 93 SGB VIII ermittelt. Daneben sind gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII gleichrangige Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. 14 Hiervon ausgehend begegnet die Ermittlung des Kostenbeitrags gemäß §§ 93, 94 Abs. 5 SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung durch den Antragsgegner keinen Bedenken. 15 Die Antragstellerin war von Anfang an über die Gewährung der Jugendhilfeleistung an ihre Tochter informiert und wurde in einer den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entsprechenden Art und Weise über die Folgen der Jugendhilfeleistung zu Gunsten ihrer Tochter für deren Unterhaltsanspruch aufgeklärt (s. das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Neustadt vom 25. Mai 2009 - 2 K 1451/08.NW -). 16 Das für die Höhe der Kostenbeitragspflicht maßgebende Einkommen ist vom Antragsgegner nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung auf Grund der Angaben des Arbeitgebers der Antragstellerin, der Deutschen Post AG in der Bescheinigung vom 12. Juni 2009 für den Zeitraum August 2008 bis Juni 2009 mit 1.378,96 € monatlich beziffert worden. Die Antragstellerin behauptet, dass dieser Betrag zu hoch angesetzt worden sei und hat zum Beleg ihre Gehaltsbescheinigungen für die betreffenden Monate mit Ausnahme des Monats Oktober 2008 vorgelegt. Es trifft zu, dass die Angaben der Deutschen Post AG in den einzelnen Gehaltsbescheinigungen von der Bescheinigung vom 12. Juni 2009 (zum Teil deutlich) abweichen. Dies resultiert offenbar aus dem Umstand, dass ständig Nachberechnungen für vergangene Monate vorgenommen worden sind und sich dadurch von der Bescheinigung vom 12. Juni 2009 abweichende Beträge ergeben. Exemplarisch geht die Kammer auf die Monate November 2008 und Mai 2009 ein: 17 In der Bescheinigung vom 12. Juni 2009 ist für den Monat November 2008 ein Nettobetrag in Höhe von 1.236,40 € angegeben. Abzüglich eines Pfändungsbetrags in Höhe von 350,80 € wird ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 885,60 € aufgeführt. Demgegenüber weist die von der Antragstellerin vorgelegte Gehaltsbescheinigung für den Monat November 2008 inklusive der Nachberechnungen für die Monate September und Oktober 2008 abzüglich des Pfändungsbetrags von 350,80 € ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 2.138,27 € aus. In der Gehaltsbescheinigung für den Monat Mai 2009 wird ein Gesamtnettobetrag in Höhe von 1.287,43 € genannt. Da jedoch im Monat Mai 2009 eine Nachberechnung für die Monate Januar bis April 2009 durchgeführt wurde, berechnete die Deutsche Post AG einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 54,96 €, so dass der Auszahlungsbetrag mit 1.342,39 € angegeben ist. In der Bescheinigung vom 12. Juni 2009 ist dagegen bei einem Gesamtbruttobetrag von 1.925,97 „lediglich“ ein Nettobetrag in Höhe von 1.287,43 € aufgeführt, d.h. der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 54,96 € hat im Monat Mai 2009 keine Berücksichtigung gefunden. 18 Die in den einzelnen Gehaltsbescheinigungen wiedergegebenen Beträge lassen sich ohne weitere Aufklärung nicht mit den Beträgen in der Bescheinigung vom 12. Juni 2009 in Einklang bringen. Diese Aufklärung des Sachverhalts muss indessen dem laufenden Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben, zumal auch die von der Antragstellerin in der Antragsschrift genannten durchschnittlichen Monatsgehälter für die Monate August 2008 bis Juni 2009 nicht korrekt sind. So hat die Antragstellerin z.B. für den Monat November 2008 ein Nettomonatsgehalt von 1.286,37 € angegeben. Bei diesem Betrag handelte es sich aber nur um den Nettobetrag aus den Nachberechnungen für die Monate September und Oktober 2008. Den zusätzlichen Nettobetrag für den laufenden Monat November 2008 hat die Antragstellerin völlig außer Ansatz gelassen. Für das vorliegende Eilverfahren legt die Kammer daher die Beträge zugrunde, die in der Bescheinigung vom 12. Juni 2009 aufgeführt sind, denn es dürfte mit dem Antragsgegner davon auszugehen sein, dass in Folge der durchgehend erfolgten Nachberechnungen die Gesamtberechnung der durchschnittlichen monatlichen Einkünfte verfälscht worden sind. 19 Die von der Antragstellerin geltend gemachten Belastungen hat der Antragsgegner durch den Ansatz des Pauschbetrags nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII (25 von Hundert von 1.378,96 €) in ausreichendem Maße berücksichtigt. Der von der Antragstellerin zu entrichtende Mietzins und die laufenden Kosten für Gas, Wasser, Strom und Telefon sind als Kosten der allgemeinen Lebenshaltung nicht abzugsfähig (Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 93 Rdnr. 24). 20 Der Antragsgegner ist bei seiner Berechnung auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht gegenüber weiteren Personen in mindestens dem gleichen Rang wie ihrer untergebrachten Tochter unterhaltsverpflichtet ist. Zwar lebt ihr Sohn bei ihr im Haushalt. Dieser ist jedoch volljährig. Dass er sich in einer allgemeinen Schulausbildung befände und die Antragstellerin ihm deshalb zum Unterhalt verpflichtet wäre (vgl. hierzu BGH, NJW 2001, 2633), hat sie nicht vorgetragen. Eine Herabstufung innerhalb der Tabelle im Anhang zu § 1 der auf der Grundlage von § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung (vgl. § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV) kommt daher nicht in Betracht. Aus demselben Grund war der Sohn der Antragstellerin bei der vom Antragsgegner gemäß § 4 Abs. 2 KostenbeitragsV vorgenommenen unterhaltsrechtlichen Kontrollberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Antragstellerin ist vom Antragsgegner daher zu Recht der Einkommensgruppe 4 der Tabelle zu § 1 KostenbeitragsV (951 bis 1.050 €) zugeordnet worden. Der von ihr zu zahlende Kostenbeitrag beläuft sich dementsprechend auf 250,- € monatlich. 21 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vollziehung des Bescheids für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die sofortige Zahlungspflicht ist keine vom Gesetz nicht beabsichtigte Härte, sondern im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Haushalte ausdrücklich gewollt. Ein Sonderfall, der zum Abweichen von der gesetzlichen Intention führen würde, ist nicht ersichtlich. 22 Die Antragstellerin trägt als unterliegende Partei die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO). 23 Mangels Erfolgsaussichten des vorläufigen Rechtsschutzgesuchs war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m § 114 ff. ZPO).