OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 K 844/09.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2009:0813.4K844.09.NW.0A
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Das Schreiben des Antragstellers vom 9. Juli 2009 stellt keine wirksame Klageerhebung dar, denn darin wird Klage „unter der Bedingung“ erhoben, dass dem Antragsteller „Prozesskostenhilfe bewilligt wird“. Die Klageerhebung muss aber unbedingt erfolgen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist insbesondere eine Klage unwirksam, die unter der Bedingung erhoben wird, dass für die Klage Prozesskostenhilfe gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980, BVerwG 5 C 32.79, BVerwGE 59, 302 [304]; OVG Münster, Beschluss vom 05. Mai 1977, 15 B 2/77, DÖV 1977, 793). Dies steht jedoch der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Eine Klage, die unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhoben wird, ist nämlich im Zweifel dahin auszulegen, dass Prozesskostenhilfe beantragt wird und die Klageschrift als Anlage zu diesem Antrag zu verstehen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 82 Rn. 8 m.w.N.). 2 Der so verstandene Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist jedoch gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die beabsichtigte Klage ist das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße nämlich örtlich unzuständig. Der in Berlin wohnhafte Antragsteller will sich nämlich mit seiner Klage gegen Maßnahmen des Bundespräsidialamtes bzw. des Auswärtigen Amtes, also von Bundesbehörden mit Sitz in Berlin, wenden. Örtlich zuständig ist daher gemäß § 52 Nrn. 2 oder 5 VwGO das Verwaltungsgericht Berlin. Anknüpfungspunkte für eine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße nach § 52 VwGO sind hingegen nicht ersichtlich. 3 Eine Verweisung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das VG Berlin kommt nicht in Betracht, denn die genannten Vorschriften finden im Prozesskostenhilfeverfahren weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 83 Rdnr. 4; OVG Lüneburg, Beschluss v. 7. Februar 2000 - 11 O 281/00 -, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. April 1995 - 9 S 701/95 -, NJW 1995, 1915 f.; OVG Münster, Beschluss vom 28. April 1993 - 25 E 275/93 - ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. August 2007 - 19 W 16/07 -, MDR 2007, 1390, jeweils m. w. N. auch zur Gegenansicht). Die Vorschriften der §§ 17a und b GVG sollen dazu dienen, über die Zulässigkeit des Rechtsweges bindend zu entscheiden. Dieses Ziel kann aber im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens gerade nicht erreicht werden. Denn Prüfungsmaßstab in diesem Verfahren ist lediglich die "hinreichende Erfolgsaussicht" der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Außerdem ist im Prozesskostenhilfeverfahren eine bindende Vorab-Entscheidung für das Verfahren in der Hauptsache schon deswegen nicht zu erreichen, weil selbst bei einer rechtskräftigen Verweisung im Prozesskostenhilfeverfahren das Gericht, an das verwiesen worden ist, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens erneut eine eigenständige Prüfung der örtlichen Zuständigkeit vornehmen kann (vgl.BGH, Beschluss vom 18. April 1991 -I ARZ 748/90 -, MDR 1992, 190 f.; BAG, Beschluss vom 27. Oktober 1992 -5 AS 5/92 -, NJW 1993, 751 f.). Im Übrigen gibt es für eine solche Verweisung auch keinen Bedarf, da der Antragsteller nicht gehindert ist, beim örtlich zuständigen Gericht einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen.