Beschluss
4 L 562/09.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2009:0610.4L562.09.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,- € festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Der Antragsteller begehrt hier eine dem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO fremde Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich auf die Sicherung eines Anspruchs oder vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses, aber nicht auf die endgültige Befriedigung eines Rechtsanspruchs gerichtet. Aus diesem Grund ist eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Rahmen eines solchen Verfahrens nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechthin notwendig ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache spricht und darüber hinaus der Antragstellerin durch ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung unzumutbare Nachteile entstünden. 3 Zumindest bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache spricht. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Begehren auf Verpflichtung des Antragsgegners, den Festsetzungsantrag positiv zu bescheiden, Aussicht auf Erfolg hat. Die Antragsgegnerin hat nämlich zumindest im Ergebnis zu Recht den Festsetzungsantrag abgelehnt. Die Kammer lässt dabei ausdrücklich offen, ob eine Ablehnung der Marktfestsetzung auf der Grundlage des § 69 a Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung schon deswegen gerechtfertigt ist, weil der Antragsteller keine ausreichenden Schutzmaßnahmen für Verkehrsteilnehmer bei dem angestrebten Flohmarkt ergriffen hat. 4 Ein Anspruch auf Festsetzung eines solchen Jahrmarkts besteht aber nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO schon deswegen nicht, weil die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse dadurch widerspricht, dass aus anderen Gründen erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten sind. Vorliegend ist nämlich eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten, weil die beabsichtigte Marktveranstaltung gegen das Landesfeiertagsgesetz Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 1970 (GVBl S. 225, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2003, GVBl. S. 396) verstößt. Denn nach § 3 Abs. 2 Landesfeiertagsgesetz - LFtG - sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen. Bei der vom Antragsteller geplanten Flohmarktveranstaltung am Sonntag, den 14. Juni 2009, handelt es sich um eine öffentlich bemerkbare Tätigkeit (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Januar 1988, GewArch 1988, 174; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Juni 1990, GewArch 1990, 406; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 1990, GewArch 1990, 279; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 1987, GewArch 1989, 64; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Mai 1991, GewArch 1991, 302). Solche gewerblichen Zwecken dienende Veranstaltungen widersprechen auch dem Wesen des Sonn- oder Feiertags. Es handelt sich nämlich nicht um unterhaltende Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFtG, die dem Freizeitbedürfnis der Bevölkerung an Sonn- und Feiertagen und damit dem Wesen des Sonn- und Feiertags nach § 3 Abs. 2 LFtG entsprechen, sondern in erster Linie um gewerbliche Aktivitäten, die vordringlich darauf ausgerichtet sind, Waren entgeltlich auszutauschen, und die sich in Erscheinungsbild und Zweckrichtung kaum von anderen, an Werktagen von gewerbsmäßigen Händlern durchgeführten Marktveranstaltungen vergleichbarer Art unterscheiden. Zwar mag es zutreffen, dass private Anbieter nicht nur aus Gründen der Gewinnerzielung, sondern auch zu Unterhaltungszwecken an einem solchen Flohmarkt teilnehmen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass viele Besucher einen solchen Markt nicht in erster Linie in der Absicht aufsuchen, bestimmte Gegenstände zu erwerben, sondern um sich gegebenenfalls auch von dem vorhandenen Angebot inspirieren zu lassen oder um Ablenkung und Zerstreuung durch einen Bummel über den Flohmarkt zu suchen. Hierdurch wird aber ein Flohmarkt nicht in besonderer Weise geprägt. Ein gewisser Freizeitbezug findet sich auch bei anderen Marktveranstaltungen, bei denen aber das gewerbliche Gewinnstreben im Vordergrund steht. So dient auch ein Flohmarkt nach seinem Gesamtcharakter nicht maßgeblich oder gar ausschließlich der Unterhaltung und Freizeitgestaltung, sondern dem Verkauf und Einkauf von Gegenständen (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Januar 1988 in GewArch 1988, 174, 176). Damit aber handelt es sich bei den vom Antragsteller geplanten Flohmarkt um eine typische gewerbliche Veranstaltung, die in ihrem gesamten Erscheinungsbild und ihrer Zweckrichtung mit solchen gewerblichen Märkten, die an Werktagen stattfinden, vergleichbar ist. Das gilt insbesondere auch unabhängig davon, ob die Teilnehmer des geplanten Flohmarkts selbst Gewerbetreibende sind oder nur Privatanbieter, deren Interessen im Einzelfall nicht nur auf die Erzielung eines Gewinns gerichtet sind (so auch die ständige Rechtsprechung des Gerichts, Beschlüsse vom 11. April 2001 - 7 L 783/01.NW - und vom 16. April 2003 – 7 L 854/03.NW -). 5 Weitergehende Ausnahmen vom Verbot nach § 3 Abs. 2 LFtG sind nicht ersichtlich. Insbesondere erlauben auch die §§ 68 ff. Gewerbeordnung nicht die Durchführung von Märkten an Sonn- und Feiertagen (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Mai 1991, GewArch 1991, 302 und vom 4. Dezember 1992, GewArch 1995, 117). Die Vorschriften über die Festsetzung von Märkten nach §§ 68 ff. Gewerbeordnung stellen daher auch keine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG dar. Danach sind nämlich ausnahmsweise nur solche Tätigkeiten vom Verbot des § 3 Abs. 2 LFtG ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind. 6 Soweit in der Rechtsprechung auch vertreten wird, dass für festgesetzte Märkte der Sonn- und Feiertagsschutz nach dem Landesrecht ausnahmsweise nicht gelte (vgl. hierzu VG Schleswig, Beschluss vom 8. Dezember 2000, GewArch 2001, 121; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Januar 1990 in GewArch 1990, 279), beruht dies darauf, dass nach dem jeweils dort geltenden Recht die Möglichkeit einer behördlichen Befreiung vom Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen besteht, die nach Überzeugung der Kammer in Rheinland-Pfalz mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG nicht eröffnet ist. Danach sind nur gesetzlich zugelassene Ausnahmen vom Verbot des § 3 Abs. 2 LFtG möglich. Ist damit die gesetzliche Lage in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein nicht mit der rheinland-pfälzischen Rechtssituation vergleichbar, so bleibt es dabei, dass durch behördliche Entscheidung eine Befreiung vom Verbot nach § 3 Abs. 2 LFtG nicht möglich ist. Dementsprechend stellt auch eine Marktfestsetzung keine Befreiung vom Verbot nach § 3 Abs. 2 LFtG dar (vgl. hierzu auch VG Ansbach, Urteil vom 1. März 2001 in GewArch 2001, 248). 7 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 8 Bei der Bemessung des Streitwerts hat sich die Kammer auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG am wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an einer Durchführung des Flohmarktes orientiert. Die Kammer geht dabei davon aus, dass er einen Mindestgewinn von 500,-- € bei einem solchen Markt durch die Vergabe von Standplätzen erzielen wird, weil anderenfalls schon nicht von einer Rentabilität der gesamten Veranstaltung ausgegangen werden kann. Eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterbleibt vorliegend wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung.