Beschluss
3 L 139/09.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2009:0311.3L139.09.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladenen zu 2) und 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt. Gründe 1 Das Verfahren war gemäß § 92 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen, soweit der Antragsteller seinen Antrag „bezüglich der ehemals streitbefangenen Stelle mit der laufenden Nummer 33“ betreffend den Beigeladenen zu 2) zurückgenommen hat. 2 Im Übrigen kann der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besetzungsverfahrens um die durch das Bundesministerium der Finanzen am 29. August 2008 ausgeschriebenen Stellen mit den laufenden Nummern 28 und 34 keine Dienstpostenbesetzungen vorzunehmen bzw. erfolgte Dienstpostenbesetzungen rückgängig zu machen, mangels des nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrundes keinen Erfolg haben. 3 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes –GG – gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es dem Betroffenen schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. 4 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. 5 Es fehlt an dem erforderlichen Anordnungsgrund, weil im vorliegenden Fall allein die Übertragung eines Dienstpostens Gegenstand eines Konkurrentenstreites ist und dieser ausschließlich zwischen im Beamtenverhältnis stehenden Bewerbern um einen Dienstposten schwebt. Da die von dem Antragsteller angegriffene Maßnahme der Antragsgegnerin weder status- noch laufbahnrechtliche Bedeutung für eine etwaige Beförderung des jeweiligen Dienstposteninhabers, d.h. der Beigeladenen zu 1) und 3), die ebenso wie der Antragsteller bereits das Amt eines Z... bekleiden, hat, ist es dem Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht schlechthin unzumutbar, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn in diesem Fall kann die Personalentscheidung auch nach ihrem Vollzug von der Dienststelle ohne weiteres korrigiert werden, wenn sich im Hauptsacheverfahren ein entsprechender Korrekturbedarf ergeben sollte (OVG RP, Beschluss vom 4. Mai 1995 – 2 B 11102/95.OVG – [NVwZ-RR 1996, 51] und Beschluss vom 2. Februar 1996 – 2 B 13694/95.OVG – [ESOVGRP]; ThürOVG, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 2 EO 594/96 –, juris, Rn. 17). In einem Fall wie dem vorliegenden bedarf es zu der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG daher grundsätzlich nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil keine "vollendeten Tatsachen" drohen, wie sie typischerweise nur durch eine zeitnah bevorstehende Änderung des beamtenrechtlichen Status (z.B. durch Beförderung) herbeigeführt werden können (OVG RP, a.a.O; OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2008 – 1 B 653/06 –, juris, Rn. 27-29). Demgegenüber könnte aber die Anordnung, den Dienstposten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens freizuhalten, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erheblich beeinträchtigen. Wird nämlich ein Dienstposten nicht besetzt, so müssen die ihm zugeordneten Aufgaben von Beamten mit erledigt werden, die an sich andere Aufgaben wahrzunehmen haben. 6 Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich auch von derjenigen, die dem von dem Antragsteller zitierten Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2005 – 4 S 1997/05 – (juris) zugrunde liegt. Der VGH Baden-Württemberg hat in diesem Beschluss seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sich der Rechtsprechung derjenigen Oberverwaltungsgerichte angeschlossen, die bei der Übertragung eines Beförderungs dienstpostens im Verfahren der einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht nur bei Willkür, sondern generell für möglich halten. Dem liege die Erwägung zugrunde – so der Verwaltungsgerichtshof –, dass keiner der Bewerber um den höherwertigen Dienstposten einen – sei es auch lediglich faktisch zutage tretenden – gegebenenfalls unberechtigten Bewährungsvorsprung auf dem streitigen Dienstposten erhalten soll (VGH BW, a.a.O., juris, Rn. 3). Diese Problematik steht bei der hier in Rede stehenden Besetzung der Dienstposten aber nicht inmitten, da es sich nicht um die Übertragung von Beförderungsdienstposten handelt. 7 Außerdem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Umsetzungen der Beigeladenen nur vorläufig erfolgt sind. Etwaige Bewährungsvorteile des Dienstposteninhabers sind im Rechtsstreit um die Rückgängigmachung der Dienstpostenübertragung nicht von Bedeutung. Dies folgt daraus, dass die Dienstpostenübertragung in diesen Fällen ein ausschließlich im dienstlichen Interesse vorgenommener und demgemäß allein auf die Personalhoheit und Organisationsgewalt des Dienstherrn zielender Realakt ist, durch den subjektive Rechtspositionen der Konkurrenten nicht berührt werden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Rechtsposition des Inhabers eines Dienstpostens würde sich zwar nicht unmittelbar durch die Übertragung der Aufgabe, sondern mittelbar und faktisch dadurch verbessern, dass dem Beamten während der Dauer des Hauptsacheverfahrens ein Erfahrungsvorsprung erwachse, an dem bei der endgültigen Dienstpostenvergabe im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr vorbeizukommen sei. Das Argument eines möglichen Erfahrungsvorsprungs auf dem Dienstposten gebietet unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes kein verwaltungsgerichtliches Eingreifen schon im Eilverfahren, weil evtl. Erfahrungsvorteile des Dienstposteninhabers im Rechtsstreit um die Rückgängigmachung der Dienstpostenübertragung keinesfalls von allein ausschlaggebender Bedeutung für eine Entscheidung zugunsten des Funktionsinhabers sein dürfen. In der Konkurrenz um einen Dienstposten ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht nämlich gehalten, den Erfahrungsvorsprung des – vorläufigen – Dienstposteninhabers so lange bei seiner Entscheidung über die Besetzung von Dienstposten außer Betracht zu lassen, als zwischen den Beteiligten ein Hauptsacheverfahren um die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenübertragung schwebt. Würde hingegen die Dienstpostenvergabe entsprechend den Vorstellungen des Antragstellers bereits im gerichtlichen Eilverfahren gestoppt, dann würde damit dem vorläufigen Rechtsschutz ein Stellenwert zuteil, der ihm in einem Verfahren in dem lediglich die fehlerfreie Betätigung des Organisationsermessens inmitten steht, nicht zukommt (siehe hierzu OVG RP, Beschluss vom 4. Mai 1995 – 2 B 11102/95 –, NVwZ-RR 1996, 51 [52]). 8 In einem Fall einer reinen Dienstpostenkonkurrenz – wie hier vorliegend – kann ein Anordnungsgrund somit allenfalls dann bejaht werden, wenn der Antragsteller dadurch, dass die Beigeladenen vorläufig die streitigen Dienstposten besetzen können, individuelle und konkrete, dabei zugleich schwerwiegende und nicht anders abwendbare Nachteile erleidet. Derartige Nachteile sind indessen nicht ersichtlich. 9 Das Interesse des Antragstellers, einen Wechsel des Dienstortes und eine damit verbundene längere Fahrzeit von seinem Wohnort an seine Dienststelle zu vermeiden, ist nicht schon prinzipiell von einem solchen Gewicht, dass ein Anordnungsgrund zugebilligt werden müsste. Es wäre Aufgabe des Antragstellers gewesen, in diesem Zusammenhang etwaige bestehende schwerwiegende Härtegründe in das Verfahren einzuführen. Allerdings hat er diesbezüglich weder in seiner Widerspruchsbegründung noch in der Antragsschrift Ausführungen gemacht. 10 Der Antrag nach § 123 VwGO war daher abzulehnen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) hat der Antragsteller aus Billigkeitsgründen gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO zu tragen, weil die Beigeladene zu 1) einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hatte. Da die Beigeladenen zu 2) und 3) anders als die Beigeladene zu 1) keinen Antrag gestellt haben, haben sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 12 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG; ein Fall des § 52 Abs. 5 GKG liegt nicht vor.