OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 1029/08.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2009:0305.4K1029.08.NW.0A
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 7. April 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Gewerbeabfallgebühren. 2 Die Kläger haben auf ihrem Wohnhaus in ... eine Photovoltaikanlage installiert, mit der sie gewonnene elektrische Energie in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Aus steuerrechtlichen Gründen meldeten sie zum 3. März 2008 den „Betrieb einer Photovoltaikanlage“ im Gewerberegister an. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. April 2008 zog daraufhin der Beklagte die Kläger zu einer Gewerbeabfallentsorgungsgebühr für den Zeitraum von April bis Dezember 2008 in Höhe von 39,15 € heran. 3 Hiergegen legten die Kläger am 23. April 2008 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass beim Betrieb ihrer Photovoltaikanlage kein Abfall anfalle. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, dass die Kläger anschlusspflichtig seien, da bei ihnen Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten anfielen, die dem Beklagten zu überlassen seien. Hieraus resultiere dann auch die Gebührenpflicht. Erfahrungsgemäß würden neben Papierabfällen auch sonstige Abfallreste aus diversem Bürobedarf, Kehricht, kleinere Einzelabfälle bei einem solchen Kleinstgewerbe anfallen, die der Überlassungspflicht unterlägen. So sei auch zu erwarten, dass beim Gewerbe der Kläger durch Schriftverkehr ein gewisses Maß an Abfall anfalle. 5 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 22. August 2008 haben die Kläger am 8. September 2008 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. 6 Sie tragen zur Begründung vor, dass ihr Gewerbebetrieb nur aus steuerlichen Gründen angemeldet worden sei. Die vonseiten des Beklagten eingeführten Abfälle fielen nicht an. Bleistiftstummel gehörten der Vergangenheit an. Leere Druckerpatronen würden beim Kauf einer neuen Patrone regelmäßig zurückgegeben. Kehricht könne auch nicht mehr anfallen, als dies durch die private Nutzung des Grundstücks ohnehin der Fall sei. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Bescheid des Beklagten vom 7. April 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus, dass die Veranlagung rechtmäßig sei. Er sei als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger verpflichtet, Haus- und Gewerbeabfälle nach § 13 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu entsorgen und ein entsprechendes Entsorgungssystem vorzuhalten. Insoweit sei auch eine Mindestgebühr für Kleingewerbe geregelt worden. Es sei bei Kleingewerben davon auszugehen, dass zumindest geringe Mengen von Abfällen entstünden und diese entsprechend anzudienen seien. So sei auch beim Betrieb der Photovoltaikanlage zu erwarten, dass unter Umständen der Rückschnitt von Bäumen und Pflanzen erforderlich sei, um einer Verschattung der Photovoltaikanlage entgegenzuwirken. Des Weiteren seien das Entlauben der Anlage sowie das Entfernen von Verunreinigungen z.B. durch Vogelkot nicht auszuschließen. Im Übrigen gebe es Abfall durch den zu führenden Schriftverkehr mit Finanzämtern und Banken. Dies sei auch der Fall, wenn eine elektronische Bearbeitung auf einer PC-Anlage erfolge. Bei der Gebührenbemessung könne der Wahrscheinlichkeitsmaßstab angewandt werden, da es letztlich unzumutbar sei, in jedem Einzelfall die tatsächlich anfallende Abfallmenge zu ermitteln. 12 Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. 14 Der Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 7. April 2008 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren von einem Kleingewerbetreibenden sind im vorliegenden Fall § 5 Abs. 2 rh.-pf. Landesabfallwirtschaftsgesetz i.V.m. § 7 Abs. 1 KAG, § 8 Abs. 2 der Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. November 2002 i.d.F. vom 23. November 2005 (Abfallsatzung) sowie §§ 3, 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 Nr. 5, 2. Spiegelstrich der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallgebührensatzung) des Beklagten vom 7. November 2001. 16 Nach § 8 Abs. 2 der Abfallsatzung besteht ein Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten hinsichtlich solcher Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, die dem Beklagten als öffentlichem Entsorgungsträger zu überlassen sind. Dementsprechend knüpft der Gebührenmaßstab nach § 4 Abs. 2 Abfallgebührensatzung, auch bezüglich der jährlichen Mindestgebühr von 52,25 € nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 Abfallgebührensatzung für Kleingewerbe auf gemischt genutzten Grundstücken, die keine eigene Abfallbehälter neben der Hausmülltonne benötigen, an das Bestehen einer Überlassungspflicht hinsichtlich des angefallenen Abfalls an. 17 Davon ausgehend ist der Gebührentatbestand nicht erfüllt, weil nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG überlassungspflichtige Abfälle gar nicht im Gewerbebetrieb der Kläger anfallen. Überlassungspflichtig sind nur solche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die Abfälle zur Beseitigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. KrW-/AbfG sind. Abfälle zur Verwertung sind dagegen nicht überlassungspflichtig, führen daher auch nicht zum Anschluss- und Benutzungszwang nach § 8 Abs. 2 Abfallsatzung und dementsprechend nicht zur Gebührenpflicht nach §§ 3, 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 Nr. 5 Abfallgebührensatzung. 18 Damit scheiden schon die von der Beklagten angeführten Papierabfälle aus Bürotätigkeiten sowie Laub- sowie Baumschnittabfälle auf dem Grundstück von vornherein als Anschluss- und Benutzungszwang bzw. Gebührenpflicht begründende Abfälle aus, da es sich hierbei allenfalls, soweit man deren Anfall überhaupt dem Gewerbebetrieb zurechnen mag, um Abfälle zur Verwertung handelt. Abfälle zur Verwertung sind solche, die der Verwertung zugeführt werden. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dagegen Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG). Maßgeblich für die Differenzierung ist die materiell-rechtliche Betrachtung, inwieweit mit dem jeweiligen Abfall vom Besitzer verfahren wird. Entscheidet er sich daher für einen Verwertungsvorgang, so handelt es sich bei dem betreffenden Abfall um Verwertungsabfall (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 1119;Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 3 Rn. 26). 19 Da die Kläger vorliegend aber ihre Papierabfälle nach ihren glaubhaften, von der Beklagten nicht bestrittenen und der Lebenserfahrung auch entsprechenden Einlassung getrennt erfassen und einer Wertstoffsammlung zur Verwertung zuführen, handelt es sich insoweit auch um Abfälle zur Verwertung, die eine Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG, auch soweit sie im Gewerbebetrieb überhaupt anfallen, gar nicht auslösen können. 20 Ebenso haben die Kläger, die von dem Beklagten auch nach den übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung als Eigenkompostierer anerkannt und entsprechend bei der Hausmüllgebühr veranlagt werden, glaubhaft dargetan, dass Laub- oder etwaiger Baumrückschnittabfälle nicht der Restabfallentsorgung, sondern gerade der Eigenkompostierung zugeführt werden. Insoweit handelt es sich auch bei diesen Abfällen gerade um Abfälle zur Verwertung, die nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG dem Beklagten als entsorgungspflichtiger Körperschaft zu überlassen sind (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 13 Rdnr. 17). 21 Somit besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang zur öffentlichen Abfallentsorgung des Beklagten und damit auch eine entsprechende Gebührenpflicht nach §§ 3, 4 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung nur dann, wenn zu erwarten ist, dass im Gewerbebetrieb der Kläger auch außer den Laub-, Baumschnitt- und Papierabfällen noch andere Abfälle anfallen, die sie nicht verwerten und die der Beseitigung durch den Beklagten unterliegen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dies nicht der Fall ist und die Kläger daher nicht überlassungspflichtig nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i.V.m. § 8 Abs. 2 Abfallsatzung sind. 22 Dabei ist zwar grundsätzlich bei jedem Kleingewerbe auch damit zu rechnen, dass insoweit gewerbebezogener Abfall zur Beseitigung anfällt, der einen Anschluss an das öffentliche Entsorgungssystem rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 15. März 2004 - 12 A 11962/03.OVG -, ESOVG RP und KStZ 2004, 136, sowie vom 19. März 2001 - 6 A 12200/90.OVG -, NVwZ-RR 1992, 323; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 12. Dezember 1996 − 1 L 3428/96,NW − und auch die erkennende Kammer mit Urteil vom 27. Juni 2005 − 4 K 143/05.NW −). Jedoch steht diese grundsätzlich zulässige Vermutung eines Anfalls von Beseitigungsabfall in einem Kleingewerbebetrieb durch z.B. Kehricht und Büroabfall usw. unter dem Vorbehalt einer Widerlegbarkeit. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Februar 2005 − 7 C 25/03 − (BVerwGE 123, 1, juris) bezüglich der Behälternutzungspflicht für Gewerbetreibende nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung, die lediglich die Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG konkretisiert, entschieden, dass die Behälterbenutzungspflicht wegen der Vermutung eines Anfalls von Beseitigungsabfall in einem Gewerbebetrieb gerechtfertigt sei. Eine solche Vermutung sei aber nur dann grundsätzlich zulässig, wenn im Einzelfall dem Gewerbetreibenden die Möglichkeit eröffnet ist, diese zu widerlegen. Somit unterlägen grundsätzlich alle Gewerbetreibenden der Behälternutzungspflicht (und damit auch der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG), es sei denn, sie könnten nachweisen, dass bei ihrem Gewerbebetrieb kein Beseitigungsabfall anfällt. 23 Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der die erkennende Kammer folgt, ist aufgrund der Einlassungen der Beteiligten davon auszugehen, dass beim Betrieb einer Photovoltaikanlage kein betriebsspezifischer Beseitigungsabfall anfallen kann. Ein solcher Anfall von Beseitigungsabfall setzt nämlich voraus, dass es zumindest Betriebsräume oder doch Betriebsabläufe gibt, bei denen es zu einem Güterverbrauch oder zu Verschmutzungen kommen kann, die zu Abfallanfall führen können. Die Kläger halten aber schon gar keine Betriebsräume vor, in denen Abfälle, z.B. durch notwendige Reinhaltung, anfallen können. Die Photovoltaikanlage ist selbst auf dem Dach montiert. Weitere innerhalb des Hauses befindliche Anlagemodule bewirken dabei nicht, dass es sich insoweit um betriebsspezifisch genutzte Räume handelt, so dass deren Reinhaltung und der hierbei anfallende Kehricht nicht dem Gewerbebetrieb als Ursprung zugeordnet werden kann, da dieser Abfall gerade auch anfällt, soweit die Räume ganz überwiegend eine dem privaten Haushalt zuzurechnende Nutzung erfahren. 24 Auch soweit der Beklagte in Bezug auf eine Verschmutzung durch Vogelkot auf den Kollektoren der Photovoltaikanlage einen Reinigungsbedarf behauptet, vermag die Kammer damit nicht zu erkennen, dass hier beseitigungspflichtiger Abfall innerhalb des Gewerbebetriebs zu erwarten ist. Die Kläger haben nämlich insoweit überzeugend dargetan, dass ein solcher Reinigungsbedarf − soweit er denn überhaupt bestünde − unproblematisch mit Wasser zu befriedigen sei. Der Einsatz von Reinigungsmitteln, deren Behältnisse oder Verpackungen später als Abfall zu beseitigen sein könnten, ist damit nicht erkennbar. 25 Büromaterialien außer Papier, die zum Zwecke der Erledigung des beim Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlichen Schriftverkehrs benötigt werden wie Schreibgeräte, Computer oder Druckerpatronen, fallen nach Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht nach Verbrauch als Abfall aus Gewerbetrieb an. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass es sich hierbei um solche Gegenstände handelt, die ganz überwiegend im Privathaushalt ihre Nutzung und ihren Verbrauch finden. Eine nur sporadische gewerbebezogene Nutzung dieser grundsätzlich privat genutzten Gegenstände − z.B. für Umsatzsteuervoranmeldungen im Gewerbebetrieb − begründen damit keine betriebsspezifisch zuzurechnenden Abfälle aus einem Gewerbebetrieb nach deren Verbrauch. 26 Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass z.B. Druckerpatronen, die nach der glaubhaften Darstellung der Kläger gar nicht über die Mülltonne entsorgt werden, sondern nach Verbrauch an den Händler zurückgehen, gar keine Abfälle, sondern verwertbares Wirtschaftsgut sind. 27 Auch ein im Privathaushalt vorgehaltener Kugelschreiber, der dazu verwendet wird, gegebenenfalls auf dem PC erstellte und dann ausgedruckte Schreiben zu unterschreiben, stellt wegen dieser minimal zum Zwecke des Gewerbebetriebs unterstellten Verwendung noch längst keinen im Gewerbebetrieb anfallenden Abfall dar. Auch ein gelegentlich in einem Gewerbebetrieb mitgeführter und dort genutzter Haushaltsgegenstand, wie z.B. im Privathaushalt vorgehaltenes Kochgerät, kann bei einer späteren Entsorgung nicht als aus dem Gewerbebetrieb herrührender Abfallgegenstand gelten, nur weil er bei bestimmten Anlässen auch im Gewerbebetrieb Verwendung gefunden hat. 28 Schließlich entsteht auch durch den Auf- und späteren Abbau der Anlage selbst nach Überzeugung der Kammer kein überlassungspflichtiger Abfall zur Beseitigung im Gewerbebetrieb der Kläger. Vielmehr ist der bei diesen Gelegenheiten entstehende Abfall durch Verpackungen und Montagematerialien Abfall, der im Gewerbetrieb des Unternehmens anfällt, das die Anlage auf- bzw. abbaut. Dieser Abfall ist daher auch von dem betreffenden Handwerksunternehmen einer Gewerbeabfallentsorgung zuzuführen, nicht aber von den Klägern als Betreiberin der Anlage. Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel, ob der einmalige Anfall von Abfällen bei Beginn und Ende des Betriebs durch Auf- und Abbau der Anlage eine dauerhafte Überlassungspflicht nach §13 Abs. 1 S.2 KrW-/AbfG begründen kann. Hierfür ist doch erforderlich, dass während des Betriebsablaufs regelmäßig wiederkehrend mit einem Anfall von Beseitigungsabfall gerechnet werden kann. 29 Ist damit mangels entsprechender Betriebsräume oder Betriebsprozesse während des Betriebs einer Photovoltaikanlage im Privathaushalt ein Anfall von überlassungspflichtigen Gewerbeabfällen, die zu beseitigen sind, nicht zu erwarten, besteht weder eine abfallrechtliche Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG noch ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlichen Entsorgungseinrichtungen des Beklagten und damit auch keine Abfallgebührenpflicht hinsichtlich der beim Gewerbebetrieb der Photovoltaikanlage anfallenden Abfälle. 30 Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32 Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob der Gewerbebetrieb einer Photovoltaikanlage in einem Privathaushalt eine zusätzliche Abfallgebühr für Gewerbeabfall rechtfertigt, grundsätzliche Bedeutung hat. 33 Beschluss 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39,15 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).