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Beschluss

4 L 1432/06.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2006:0921.4L1432.06.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, mit dem der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Sperrzeitverlängerungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. September 2006 begehrt, ist zwar zulässig, kann in der Sache aber keinen Erfolg haben. 2 Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Verfügung vom 1. September 2006 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, es liege im öffentlichen Interesse, zu verhindern, dass durch einen eventuellen Rechtsbehelf gegen diese Verfügung die Anordnung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werde, obwohl nach dem Lärmgutachten eindeutig die Immissionsrichtwerte überschritten würden. Eine störungsfreie Nachtruhe sie in diesem Fall höher zu bewerten, als das Recht des Antragstellers auf Öffnung der Gaststätte innerhalb der gesetzlich frei gegebenen Öffnungszeiten. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob diese Begründung zutreffend ist, ist insoweit unerheblich. 3 Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 1. September 2006 rechtlich nicht zu beanstanden. 4 Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, NJW 2004, 93 und NVwZ 2005, 1053; Hess. VGH, NVwZ-RR 2004, 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 10 B 10645/00.OVG - ; OVG Thüringen, NVwZ 2002, 231; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 611). Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht überwiegt. 5 Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 1. September 2006 das private Interesse des Antragstellers, dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und mit seiner Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann. 6 Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Sperrzeitverlängerung bestehen nicht, da der Antragsteller vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom 3. August 2006 gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs.1 VwVfG angehört worden ist. 7 In materieller Hinsicht ist die Verfügung vom 1. September 2006 offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die in Bezug auf die von dem Antragsteller in ... in der ...straße 4 betriebene Gaststätte „... Pub“ verfügte Sperrzeitverlängerung in den Nächten zu einem Wochentag auf 1.00 Uhr und in den Nächten zum Samstag, zum Sonntag, zu einem gesetzlichen Feiertag sowie zum Rosenmontag und Fastnachtsdienstag auf 2.00 Uhr sind die §§ 18 Gaststättengesetz – GastG - i. V. m. 21 Abs. 1 der rheinland-pfälzischen Gaststättenverordnung vom 2. Dezember 1971 in der Fassung vom 11. August 2005 (GVBl. Seite 365) - GastVO - . Danach kann die Antragsgegnerin als zuständige Behörde ausnahmsweise von der allgemeinen Sperrzeitregelung des § 18 GastVO bei einzelnen Betrieben abweichende Regelungen treffen, wenn ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen. Bei der Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses oder der besonderen örtlichen Verhältnisse sind nach §§ 21 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 2 GastVO insbesondere der Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft und die Störungsempfindlichkeit der Umgebung zu berücksichtigen. 8 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Bestimmungen sind hier offensichtlich erfüllt. Ein besonderes Bedürfnis für eine Veränderung der Sperrzeit liegt vor bei einem Bedarf der Allgemeinheit, der sich in den Schranken der Gemeinwohlverträglichkeit bewegt und durch Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt ist (Metzner, Kommentar zum GastG, 6. Auflage, 2001, § 18 Rdnrn. 38 u. 39). Hierzu zählt insbesondere das Interesse der Nachbarn einer Gaststätte an einer ungestörten Nachtruhe (vgl. BVerwG, NVwZ 1997, 276; VG Gießen, HGZ 2006, 102; Michel, Kommentar zum GastG, 14. Auflage, 2003, § 18 Rdnr. 16). 9 Vorliegend ist ein öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit für die Gaststätte des Antragstellers auf die in der streitgegenständlichen Verfügung festgesetzten Zeiten festzustellen. Wie sich aus den zahlreichen in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin befindlichen Polizeiberichten und noch aktuellen Beschwerden von Anwohnern ergibt, kommt es regelmäßig zu nächtlicher Ruhestörung vor dem Lokal des Antragstellers durch lärmende Gäste sowie durch zu laute Musik aus dem Innern der Gaststätte (s. hierzu im Einzelnen die Polizeiberichte und Anzeigen aus der Nachbarschaft auf Blatt 1- 81 „Beschweren Ruhestörung 9. Oktober 2004 – 23. Juli 2005“, Blatt 101 – 217 „Beschweren Ruhestörung bis 31. August 2006“). Damit werden entsprechende Verstöße, die das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft nachhaltig verletzen, in der Behördenakte hinreichend substantiiert dargelegt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin zu den von dem Lokal des Antragstellers in der Nachtzeit ausgehenden Emissionen ein Lärmgutachten des TÜV Süd, Mannheim, vom 11. August 2006 eingeholt. Der TÜV Süd, der insgesamt zwei Messungen vor Ort vorgenommen hat, kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die hier maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein Misch- bzw. Kerngebiet von nachts 45 db(A) an beiden Messpunkten in der unmittelbaren Nachbarschaft (...straße 2 und 5) zum Teil deutlich überschritten werden (50 bzw. 52 db(A) am Messpunkt ...straße 5). Anhaltspunkte dafür, dass das Lärmgutachten fehlerhaft erstellt und daher hier nicht verwertbar sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch wenn dem Antragsteller das Gutachten zunächst nicht bekannt war, hätte er spätestens nach Erlass der Verfügung vom 1. September 2006 dieses bei der Antragsgegnerin einsehen und sich im Eilverfahren hierzu äußern können. Hiervon hat er jedoch bis zur Entscheidung keinen Gebrauch gemacht. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass das genaue Maß der Lärmimmissionen, die von einer Gaststätte in die Nachbarschaft hineingetragen werden, dann nicht festgestellt werden muss, wenn in einem Eilverfahren - wie hier - auf andere Weise, insbesondere durch Polizeiberichte und Eingaben der Anwohnerschaft, massive Lärmbeeinträchtigungen der Nachbarn substantiiert dokumentiert worden sind (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1993, 18). 10 Die Nachbarn werden durch diese Zustände in ihren subjektiven Rechten verletzt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, GewArch. 1993, 254, 255). Das gilt nicht nur für den die Nachbarn beeinträchtigenden Lärm, der aus der Gaststätte des Antragstellers dringt, sondern auch für solchen Lärm, der vor der Gaststätte von den Gästen verursacht wird (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1992, 68). Es besteht auch kein Zweifel, dass der Lärm, dem die Nachbarschaft in der ...straße nachts ausgesetzt ist, jedenfalls auch dem Betrieb des Antragstellers zuzurechnen ist und nicht im allgemeinen Verkehrslärm untergeht. Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dartun können, dass die Personen, die die nächtlichen Ruhestörungen vor seinem Lokal verursachen, nicht Gäste seines Lokals sind oder waren. Soweit er eine persönliche Verantwortung von sich weist, verkennt er, dass die Sperrzeitregelung nicht den Zweck verfolgt, persönliche Verfehlungen seinerseits zu sanktionieren. Deswegen kommt es gar nicht darauf an, ob die einzelnen Lärmbelästigungen für die Nachbarn ihm persönlich vorzuwerfen sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die gesamte Ausgestaltung dieses Gaststättenbetriebs in der Nachtzeit darauf ausgerichtet ist, ein Anziehungspunkt für Nachtschwärmer zu sein. 11 Ob die Antragsgegnerin möglicherweise auch gegen Betreiber von anderen Lokalen in der Umgebung einschreiten müsste, wie der Antragsteller behauptet, spielt für das vorliegende Verfahren ebenso wenig eine Rolle wie die Anzahl der Nachbarn, die sich hilfesuchend an die Antragsgegnerin gewendet haben. 12 Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, der zwischen ihm und der Nachbarin des Anwesens ...straße 3 vor dem Landgericht Zweibrücken am 18. Oktober 2005 geschlossene privatrechtliche Vergleich, in dem er sich verpflichtet hat, verschiedene Maßnahmen durchzuführen, so dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden, entfalte keine öffentlich-rechtliche Bindungswirkung, ist dieser Einwand unbeachtlich. Es geht hier nicht um die Durchsetzung einer zivilrechtlichen Vergleichs mit Mitteln des Öffentlichen Rechts, sondern allein um die nach Öffentlichem Recht zu beurteilende Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Sperrzeitverlängerung wegen Störung der Nachtruhe der Nachbarn gegeben sind. Dies ist, wie bereits ausgeführt, hier zu bejahen. 13 Der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 1. September 2006 steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller inzwischen die vom TÜV Süd in dem Gutachten vom 11. August 2006 u.a. zur Verbesserung der Lärmsituation vor Ort angeregte und daraufhin von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller geforderte Schallschutzschleuse am 13. September 2006 am Eingang der Gaststätte installiert hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu mitgeteilt, sie habe bei einem Ortstermin keinen nennenswerten Unterschied des vor dem Lokal wahrgenommenen Geräuschpegels bei geschlossenem oder offenem Vorhang feststellen können. Im Übrigen ist es nicht offensichtlich, dass allein der Einbau einer Schallschutzschleuse ausreichen könnte, um die zulässigen Immissionsrichtwerte einzuhalten. Es steht dem Antragsteller frei, im Laufe des Vorverfahrens etwa durch weitere bauliche Veränderungen an seiner Gaststätte (s. die weiteren Anregungen auf Seite 7 des Gutachtens des TÜV Süd) sowie durch mäßigendes Einwirken auf seine Gäste, sich insbesondere vor der Gaststätte leise zu verhalten (z.B. mit Hilfe eines Türstehers) die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Sperrzeitverlängerung möglicherweise aufgehoben werden kann. 14 Das im Hinblick auf den Schutz der Nachtruhe bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 1. September 2006 geht auch dem privaten Interesse des Antragstellers, seinen Gaststättenbetrieb unbeschränkt zu führen, vor. Der Antragsteller hat zwar behauptet, infolge der Sperrzeitverlängerung einen erheblichen Umsatzeinbruch erlitten zu haben. Das sicherlich gewichtige Interesse des Antragstellers, von einer Gaststättenerlaubnis gewinnbringend Gebrauch zu machen, muss hier jedoch zurücktreten. Sollte es dem Antragsteller nur möglich sein, auf Kosten der Nachtruhe der Nachbarschaft einen rentablen Betrieb zu führen, so ist er insoweit nicht schutzwürdig. Ihm muss zugemutet werden, einen Gaststättenbetrieb auch wirtschaftlich sinnvoll führen zu können, wenn er in der Kern-Nachtzeit den Betrieb geschlossen hält. Nur dadurch lässt sich ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Anwohner an einer ungestörten Nachtruhe und ihren Interessen an einem Betrieb der Gaststätte finden. Dabei kann den Anwohnern aber auch nicht zugemutet werden, dass für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens die unzumutbaren Zustände, die durch den Betrieb der Gaststätte letztendlich verursacht werden, weiter anhalten. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Bemessung des Streitwerts hat sich die beschließende Kammer auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 am Interesse des Antragstellers an einem unbeschränkten Fortbetrieb seines Gaststättengewerbes orientiert. Dieses bemisst sich in der Hauptsache in Höhe von 7.500,-- € mindestens (54.4 des Streitwertkatalogs 2004). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nimmt die beschließende Kammer einen hälftigen Abschlag vom Hauptsachestreitwert vor.