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Urteil

4 K 2337/05.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2006:0629.4K2337.05.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der am 1. Januar 1982 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im April 1987 mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Familie stellte hier Asylanträge, die mit Bescheid vom 10. August 1988 abgelehnt wurden. Das daraufhin durchgeführte Klageverfahren blieb erfolglos. 2 Am 18. März 1992 beantragten der Kläger und seine Familie erneut ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 31. Januar 1994 lehnte die Beklagte die Durchführung von weiteren Asylverfahren ab. Auf ihre Klage hin hob das Verwaltungsgericht Hannover mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Oktober 1996 (Az. 10 A 1399/94) diesen Bescheid auf und verpflichtete den Beklagten, hinsichtlich der Kläger ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Zur Begründung führte das Gericht aus, durch die zwischenzeitliche Ausstrahlung eines mit den Eltern des Klägers geführten Gesprächs durch den kurdischen Fernsehsender MED-TV bestehe im Zusammenhang mit sonstigen Umständen die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei als Aktivisten der PKK verdächtigt, inhaftiert und dabei gefoltert würden. Daraufhin erkannte die Beklagte den Kläger und seine Familie mit Bescheid vom 17. Februar 1997 als Asylberechtigte an, wobei im Falle des Klägers Familienasyl gemäß § 26 AsylVfG gewährt wurde. 3 Im Jahr 2001 wurde der ältere Bruder des Klägers H. D. wegen schweren Raubes, Menschenhandels, Zuhälterei, Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und Körperverletzung vom Landgericht Hannover zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. 4 Die Mutter des Klägers lies sich 2003 einen türkischen Nationalpass ausstellen, um ihr Heimatland besuchen zu können. Dies erfolgte in Kenntnis des Umstandes, dass dadurch ihre Asylanerkennung gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylvfG erloschen ist. 5 Im September 2005 leitete die Beklagte hinsichtlich des Klägers und seines Vaters und wohl auch seines älteren Bruders ein Verfahren zum Widerruf der Asylanerkennung ein. Nach entsprechender Anhörung widerrief die Beklagte mit Bescheiden vom 20. Dezember 2005 die Anerkennung Klägers und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Unter dem 20 Dezember 2005 erging auch ein entsprechender Bescheid an den Vater des Klägers. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater Klage, die gegenwärtig beim Verwaltungsgericht Hannover anhängig ist (Az. 1 A 9014/05). 6 Der Kläger hat am 28. Dezember 2005 Klage erhoben, ohne diese schriftlich zu begründen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2005 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnisquellen des Gerichts zur Lage in der Türkei. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 13 Der Widerruf der Asylanerkennung des Klägers durch die Beklagte ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig. Der Widerruf hat seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist die Anerkennung als Asylberechtigter in den Fällen des § 26 AsylVfG, d.h. bei der Gewährung von Familienasyl, zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 14 Es liegt ein Fall des Familienasyls nach § 26 AsylVfG vor. Dem damals 15-jährigen Kläger war mit Bescheid vom 17. Februar 1997 ohne individuelle Prüfung Asyl gewährt worden, weil sein Vater als Asylberechtigter anerkannt worden war. 15 Auch die die weiteren Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG sind gegeben. Der Widerruf erfolgte zu Recht, weil die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung des Klägers abgeleitet worden ist, widerrufen wurde (1.) und der Kläger nicht aus anderen Gründen anerkannt werden könnte (2.). 16 1. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist der Fortbestand einer nach § 26 AsylVfG, d.h. ohne individuelle Prüfung im Wege des Familienasyls gewährten Asylanerkennung dann von der (gegenwärtigen) individuellen Verfolgungslage des betroffenen Ausländers abhängig zu machen, „wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird“. Aus diesem Wortlaut der Regelung folgt nicht nur, dass über den Widerruf der Anerkennung des Stammberechtigten und den Widerruf der Anerkennung seiner Familienmitglieder gleichzeitig entschieden werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. März 2005, - 10 A 10007/05.OVG - ; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Oktober 2005, - 8 UE 1274/04 - ). Nach Auffassung des Gerichts lässt sich dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG darüber hinaus auch entnehmen, dass alleine schon der objektive Umstand, dass eine Widerrufsentscheidung gegenüber dem Stammberechtigten ergangen ist, das Recht und die Pflicht des Bundesamtes eröffnet, die asylrechtliche Situation der Familienmitglieder einer individuellen Prüfung zu unterziehen, und deren Asylanerkennung zu widerrufen, wenn „der Ausländer aus anderen Gründen nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könnte“. 17 Außerdem spricht dafür, dass im Falle des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht zu prüfen ist, ob in der Person des Stammberechtigten ein Widerrufsgrund nach Satz 1 des § 73 Abs. 1 AsylVfG der Sache nach vorliegt, auch die folgende Erwägung: 18 Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist eine nach § 26 AsylVfG gewährte Asylanerkennung nicht nur dann einer individuellen Überprüfung zu unterziehen, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten widerrufen oder zurückgenommen wird, sondern auch dann, wenn dessen Anerkennung erlischt. Die Überprüfung der Asylanerkennung der Familienangehörigen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist daher auch dann eröffnet, wenn die Asylanerkennung des Stammberechtigten gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG deshalb erlischt, weil er auf Antrag eine neue (z.B. die deutsche) Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz dieses Staates genießt. Auch in diesem Fall endet mithin die Wirkung des akzessorischen Familienasyls allein auf Grund eines objektiven Vorganges, ohne dass sich die Familienangehörigen auf die Asylgründe des Stammberechtigten weiterhin berufen könnten. Selbst wenn in der Person des Stammberechtigten die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung weiterhin vorliegen, ist vielmehr (auch) bei dieser Konstellation die Anerkennung der Familienmitglieder nur dann aufrecht zu erhalten, wenn sie aus anderen Gründen anerkannt werden könnten. 19 2. Der Widerruf der Asylanerkennung des Klägers ist nicht zu beanstanden, weil er nicht aus anderen Gründen anerkannt werden könnte. 20 Der Kläger hat gegenwärtig weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter wegen politischer Verfolgung noch auf die Feststellung, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt. 21 Politisch verfolgt ist, wer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre. Als "politisch" im asylrechtlichen Sinne gilt jede Anknüpfung an in Art. l Abschnitt A Nr. 2 GenfKonv. genannte persönliche Merkmale und Verhaltensweisen, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Als staatliche Verfolgung sind auch Maßnahmen Einzelner oder von Gruppen anzusehen, für welche der Staat durch Anregen, Fördern, Dulden oder Unterlassen verantwortlich ist. Asyl relevante Verfolgung kann sich gegen Gruppen von Menschen richten, die durch die erwähnten Merkmale unveränderlich miteinander verbunden sind. Für die Feststellung der Verfolgteneigenschaft kommt es entscheidend auf eine Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat an; wer allerdings schon einmal verfolgt war, dem kann eine Rückkehr nur zugemutet werden, wenn er vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist (vgl. BVerfGE 54, 341; BVerfGE 76, 143; BVerwGE 67, 195 und BVerwGE 70, 169). 22 Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger in der Türkei politische Verfolgung droht. 23 Eine solche Verfolgungsgefahr besteht nicht deshalb, weil der Kläger Kurde ist. In der Türkei findet nämlich keine allgemeine unmittelbare Verfolgung der Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit statt (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. März 2001 - 10 A 11679/00.OVG – und Beschluss vom 12. Mai 2004 - 10 A 10790/04.OVG -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Februar 2006 - A 12 S 1505/04 - ; Hess.VGH, Urteil vom 15. März 2004 - 12 UE 1218/03.A - ; OVG Thüringen, Beschluss vom 18. März 2005 - 3 Ko 611/99 - ; Hess. VGH, Urteil vom 16. März 2005 - 6 UE 2324/02.A - ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - ; OVG Hamburg, Urteil vom 26. Januar 2005 - 4 Bf 36/96.A). 24 Aber auch aus individuellen Gründen muss der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung befürchten. 25 Eine solche beachtlich wahrscheinliche Gefahr ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 15. März 2002, a.a.O.) nur anzunehmen, wenn der Betroffene aus politischen Gründen ins Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist. Dies kann beim Kläger, der im Alter von fünf Jahren nach Deutschland eingereist ist und keine beachtlichen Nachfluchtgründe geltend gemacht hat, nicht angenommen werden. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO.