Urteil
4 K 493/06.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2006:0601.4K493.06.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Widerrufsbescheid vom 7. März 2006 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der 1979 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit, stammt aus Midyat. Er reiste Ende Juli/Anfang August 1994 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, in seinem Heimatland aufgrund seiner Volkszugehörigkeit unterdrückt worden zu sein. Er sei in der Schule diskriminiert und geschlagen worden. Die Eltern und Geschwister seien von der Polizei mitgenommen und schikanösen Behandlungen ausgesetzt worden. Politisch betätigt habe er sich nicht. 2 Mit Bescheid vom 31. März 1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Asylantrag ab. Auf die hiergegen von dem Kläger erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Gießen die Beklagte mit Urteil vom 6. August 1997 zu der Feststellung, dass der Kläger aufgrund seiner yezidischen Religionszugehörigkeit und der damit zusammenhängenden politischen Verfolgung durch den türkischen Staat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 6. Oktober 1997 nach. 3 Im November 2005 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen den Kläger ein Widerrufsverfahren ein und hörte ihn hierzu mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 an. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2006 antwortete der Kläger daraufhin, ein Widerruf könne nur erfolgen, wenn eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sei. Hiervon könne angesichts des Umstandes, dass die Islamisierung des türkischen Staates und der türkischen Bevölkerung in den vergangenen Jahren eher zu- denn abgenommen habe, keinesfalls die Rede sein. Im Übrigen seien er und seine Familienangehörigen vor der Ausreise auch Zielscheibe staatlicher Verfolgungsmaßnahmen geworden, da sie im Verdacht gestanden hätten, die PKK zu unterstützen. Insbesondere der Vater des Klägers sei prokurdischer Funktionär gewesen und habe als Separatist gegolten. Nach wie vor sei dieser Personenkreis aber von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bis hin zur Folter betroffen. 4 Mit Bescheid vom 7. März 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom 6. Oktober 1997 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, mangels nachgewiesener aktueller Referenzfälle zur Verfolgung von Yeziden seitens der muslimischen türkischen Bevölkerung lasse sich eine zuvor von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommene mittelbare regionale Gruppenverfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. eine nichtstaatliche regionale Gruppenverfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG inzwischen nicht mehr bejahen. Im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen der Türkei mit der Europäischen Union ständen insbesondere Maßnahmen gegen Yeziden in besonderer Weise unter Beobachtung der europäischen Öffentlichkeit. Da aber weder von dieser Seite noch von Seiten der Hilfsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen in Bezug auf die Yeziden kritische Äußerungen festzustellen seien, könne davon ausgegangen werden, dass die durch das Gericht festgestellten Tatsachen zutreffend seien. Soweit der Kläger ferner auf die politische Verfolgung seines Vaters abstelle, könne dies vorliegend keine Berücksichtigung finden. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass der Kläger elf Jahre, nachdem er die Türkei als 15-Jähriger verlassen habe, Verfolgung seitens der türkischen Behörden zu gewärtigen hätte. Das Vorbringen des Klägers verhelfe dem Antrag daher auch unter dem Aspekt der Sippenhaft nicht zum Erfolg. 5 Gegen diesen ihm am 10. März 2006 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 21. März 2006 Klage erhoben. Er führt aus, es treffe nicht zu, dass Yeziden in der Türkei keiner Verfolgung mehr unterlägen. Jedenfalls sei er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher, da von einer Vorverfolgung auszugehen sei. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Widerrufsbescheid vom 7. März 2006 aufzuheben, 8 hilfsweise 9 festzustellen, dass in seinem Fall Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.2 - 7 AufenthG gegeben sind. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 13 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Schriftsätze, der Verwaltungsakten und der Niederschrift vom 1. Juni 2006 sowie der in das Verfahren eingeführten Auskünfte und Stellungnahmen, die Gegenstand der Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides vom 7. März 2006 ist die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004 (Zuwanderungsgesetz) ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung (vgl. BVerwG, DVBl 2006, 511). Damit ist das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) in Geltung gesetzt worden; das bisherige Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 - AuslG a.F. - ist gleichzeitig außer Kraft getreten. Verbote der Abschiebung politisch Verfolgter werden nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG, Abschiebungshindernisse in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geregelt. 16 Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Bestimmung ist verfassungsgemäß (vgl. BVerwG, DVBl 2006, 511). 17 Die Widerrufsentscheidung erweist sich in der Sache als rechtswidrig. 18 Für die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist es unerheblich, ob die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist (BVerwG, NVwZ 2005, 89). Entscheidend ist allein, dass die für die Anerkennungs- und Feststellungsentscheidung maßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen sind, die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nunmehr ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (BVerwG, DVBl 2006, 511; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2005, 89 und OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 2001, Beilage Nr. 1 Seite 9 ff). Ändert sich demgegenüber nachträglich lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, ist ein Widerruf nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn die andere Beurteilung auf erst im Nachhinein bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnissen beruht. Nicht zu prüfen beim Widerruf der Anerkennungsentscheidung ist, ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat (z.B. auf Grund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) eine Rückkehr unzumutbar ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. April 2006 – 9 A 3538/05.A – m.w.N.). Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ). 19 Nach diesen Grundsätzen sind unter Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG a.F. im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 AsylVfG) nicht entfallen. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind grundsätzlich - abgesehen von hier nicht zu prüfenden Besonderheiten, die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ergeben - deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG , soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. 20 Die für eine Widerrufsentscheidung zu fordernde nachträgliche entscheidungserhebliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Vergleich zu denjenigen zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung liegt hier nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte den Kläger aufgrund des in Übereinstimmung mit der damaligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. April 1992 - 13 A 11860/90 - ) ergangenen Verpflichtungsurteils des VG Gießen vom 6. August 1997 mit Bescheid vom 6. Oktober 1997 als politisch Verfolgten anerkannt, weil er als Mitglied der ihren Glauben praktizierenden Yeziden in deren angestammtem Siedlungsgebiet in der Türkei einer regional begrenzten mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt war und ihm keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand. 21 Nach erneuter Überprüfung kann zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Yeziden nach wie vor einer asylerheblichen Gruppenverfolgung in der Türkei ausgesetzt sind. Zwar haben sowohl das OVG Schleswig in seinem Urteil vom 29. September 2005 - 1 LB 38/04 - als auch das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A - unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, unter Auswertung des zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterials sei davon auszugehen, dass Yeziden im Falle einer Ausreise in die Türkei nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt wären. Vorliegend gilt aber hinsichtlich der Beurteilung, ob sich in absehbarer Zeit eine zwischenzeitlich beendete Gruppenverfolgungssituation wiederholen könnte, nicht der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern der herabgeminderte Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Denn der Kläger hat sich während der Verfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet aufgehalten (vgl. BVerwG, NVwZ 1988, 635). 22 Diese gesteigerten Voraussetzungen an die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs wären vorliegend nur erfüllt, wenn sich unter Berücksichtigung der verfügbaren Erkenntnisquellen eine weitgehend einheitliche Auskunftslage dahin ergäbe, dass sich die Situation für yezidische Glaubensangehörige im Südosten der Türkei derart entspannt und stabilisiert hat, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei als Mitglied der yezidischen Glaubensgemeinschaft mit hinreichender Sicherheit keine Verfolgung droht. Daran fehlt es hier jedoch; denn jedenfalls die aktuelle Stellungnahme des Gutachters Azad Baris vom 17. April 2006 an das OVG Sachsen-Anhalt kommt unter sachlicher und differenzierter Schilderung einer Vielzahl von Einzelfällen zu dem Ergebnis, dass sich die Sicherheitslage der Yeziden nicht nachhaltig verbessert hat. 23 Im Einzelnen: 24 Das Gericht geht davon aus, dass in der Türkei gegenwärtig nur noch knapp 400 Yeziden wohnen. Zwar hat das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 11. November 2005 von noch rund 2000 in der Türkei lebenden yezidischen Glaubensangehörigen gesprochen. Dagegen ist das Yezidische Forum e.V. in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2006 zur Situation der Yeziden in der Türkei von nur noch 363 Personen ausgegangen. In Übereinstimmung damit kommt der Gutachter Azad Baris auf Grund einer demographischen Datenerhebung und eigener Recherche vor Ort in seiner Stellungnahme vom 17. April 2006 an das OVG Sachsen-Anhalt zu dem Ergebnis, dass im April 2006 noch annähernd 400 Yeziden in ihren Ansiedlungsdörfern oder in den Kreisstädten im Osten der Türkei lebten. Diese Zahl gliedert er wie folgt auf: Provinz Batman 51 Personen, Provinz Diyarbakir 11 Personen, Provinz Mardin 72 Personen, Provinz Urfa 243 Personen, Provinz Siirt unbekannt. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Verlässlichkeit dieser detailliert erhobenen Daten zu zweifeln. 25 Auch die allgemeine Lage der Yeziden in der Türkei wird in aktuellen Erkenntnismitteln uneinheitlich beschrieben. Aus einigen Berichten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation der Yeziden im Vergleich zu den Jahren zwischen 1980 und 2000 beruhigt hat (s. u.a. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Einzelentscheiderbriefe vom Juli 2004 und März 2005; NZZ vom 22. November 2004: „Neubeginn in assyrischen Dörfern der Südosttürkei“). Nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes sind in den traditionellen Siedlungsgebieten der Yeziden im Südosten der Türkei seit mehreren Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von Moslems gegen Yeziden bekannt geworden (vgl. die Lageberichte vom 11. November 2005 , Seite 20 f. und vom 3. Mai 2005 Seite 16 sowie die Auskunft vom 20. Januar 2006 an OVG Sachsen-Anhalt). Diese Angaben stützen sich u.a. auf Befragungen einzelner Yeziden im Südosten der Türkei. So hat ein Dorfältester aus einem Dorf in der Provinz Batman bei einem am 27. Juli 2003 durchgeführten Besuch von Vertretern der Deutschen Botschaft in Ankara diesen gegenüber angegeben, dass es dort seit der Rückkehr von aus Deutschland zurückgekommenen Yeziden keine Schwierigkeiten mit den in den Nachbardörfern lebenden Moslems gegeben hat und Yeziden vor Gericht erfolgreich die Rückgabe der nach ihrem Wegzug von Moslems in Besitz genommenen Häusern erstritten hätten (s. Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Braunschweig vom 3. Februar 2004). Ferner haben am 19. September 2001 fünf der yezidischen Glaubensgemeinschaft angehörende Kläger aus dem Dorf Yolveren in der Provinz Batman Klage auf „Unterlassung von rechtswidrigen Störungen und eine angemessene Vergütung“ vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht Batman erhoben. Mit Urteil vom 24. Dezember 2001 hat das genannte Gericht unter Hinweis auf Grundbucheintragungen die Rechtmäßigkeit des Immobilieneigentums der Kläger bestätigt. Die Beklagten erklärten daraufhin, dass sie die besetzten Immobilien bis zum 31. Dezember 2001 räumen würden, woraufhin die Klage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung zurückgenommen wurde. 26 Nach der vorgenannten Auskunft des Auswärtigen Amtes hat des Weiteren ein „maßgeblicher Yezidenführer" in Besiri/Batman Vertretern der Deutschen Botschaft erklärt, in der Region um Batman gebe es noch ca. 17 bis 18 Yezidendörfer, bei denen es sich sowohl um Dörfer mit reiner Yezidenbevölkerung als auch um Dörfer mit gemischt muslimisch-yezidischer Bevölkerung handele. In den letzten Jahren habe sich das Verhältnis zwischen den Religionsgruppen erheblich verbessert. In den Kreisen Besiri, Batman und Bismil habe es in jüngerer Zeit keine Übergriffe gegen Yeziden gegeben. Gleichlautend gab der Dorfvorsteher des Yezidendorfs Burc im Kreis Viransehir/Provinz Sanliurfa am 22. Juli 2003 gegenüber Vertretern der Deutschen Botschaft an, eine Vertreibung der in dieser Region lebenden Yeziden bzw. Übergriffe seitens muslimischer Dorfbewohner habe es nicht gegeben. Es gebe auch keine Schwierigkeiten mit den muslimischen Nachbarn (Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Braunschweig vom 3. Februar 2004). 27 Dagegen wird in anderen Quellen von erheblichen Übergriffen gegenüber yezidischen Glaubensangehörigen auch in den letzten Jahren berichtet. So hat das Yezidische Forum in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2006 zur Situation der Yeziden in der Türkei vier konkrete Übergriffe beschrieben. Der Sachverständige Azad Baris hat in seinem Gutachten vom 17. April 2006 an das OVG Sachsen-Anhalt, zu dessen Erstellung er vor Ort recherchiert und Betroffene aufgesucht hat, zahlreiche Einzelfälle detailliert geschildert, in denen es zu massiven Drohungen und zum Teil schweren Verletzungen gegenüber Yeziden, zu gewaltsamen Wegnahmen ihrer Ernten und zur Zerstörung yezidischer Religionsstätten gekommen sein soll. Beispielhaft sind die nachfolgenden Vorfälle im Zeitraum Oktober 2004 bis März 2006: 28 Im Oktober 2004 seien der Onkel des Gutachters sowie fünf weitere Yeziden von muslimischen Arabern in der Kreisstadt Viransehir auf offener Straße unter Jubel von mehreren hundert Schaulustigen niedergeschlagen worden. Als Folge des Überfalls habe Firat Deniz eine lebensgefährliche Verletzung am Kopf erlitten und habe mehrere Wochen im Krankenhaus von Urfa verbringen müssen, während zwei weitere Yeziden mit Arm- und Kopfverletzungen davongekommen seien. 29 Ende des Jahres 2004 sei die Heilige Städte der Yeziden namens Kolibaba im Distrikt Besiri durch „Unbekannte“ völlig zerstört worden. Auch seien die geweihten Bäume dabei verbrannt worden. 30 Anfang 2005 sei das 1.000 Jahre alte Heilige Grabmal der Heiligen Jungfrau in der Weiler Kubeldor im Landkreis Besiri geplündert und zerstört worden. Die Heilige Städte Scheiche Vind sowie zwei weitere heilige Begräbnisstädten seien im März 2005 geöffnet und geplündert worden. 31 Im Dorf Zizex seien Halef Ferho und seine Ehefrau im Januar 2005 durch Unbekannte ermordet worden. Das Dorf Bacin im Kreis Midyat, in dem ursprünglich über 300 yezidische Familien gelebt hätten, sei heute völlig leer und niemand könne sich dort niederlassen, da Dorfschützer und die türkische Armee dort stationiert seien. Als einige ehemalige yezidische Bewohner des Dorfes versucht hätten, die Ortschaft zu besuchen, um herauszufinden, ob eine Rückkehrmöglichkeit bestehe, seien sie vehement bedrängt und aus dem Rayon verjagt worden. 32 Im Dorf Fistek sei der Yezide H. D., der sich überwiegend in der Kreisstadt Viransehir aufgehalten habe, im April 2005 von Muslimen überfallen worden. Man habe ihm gesagt, dass er nicht mehr seine Felder bestellen dürfe. Im September 2005 seien H. D. und Ü. G. aus dem Dorf Fistek auf ihren Feldern von arabischen Muslimen aus dem Nachbardorf zusammengeschlagen und aufgefordert worden, umgehend das Areal zu verlassen. 33 Im Mai 2005 sei S. Y., der mit seiner Großfamilie in der Bundesrepublik lebe, im Dorf Yaban während seines damaligen Aufenthalts bei der Feldarbeit von arabischen Muslimen angegriffen und willkürlich geschlagen worden, wonach er seitdem seine Ländereien nicht mehr bestellen dürfe. 34 Im Juni 2005 sei Soro Baris ehemals aus dem Dorf Zewra von Dorfschützern des Stammes Türkan zusammengeschlagen und erpresst worden. Ein Teil seiner Ernte sei in Brand gesteckt und Bewässerungsanlagen durch Sprengstoff demoliert worden. 35 In Viransehir sei der deutsche Staatsangehörige T. Ö. im Sommer 2005 von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen und einen Tag zum Militärverhör gebracht worden. Dem Gutachter gegenüber habe Herr Ö. von Misshandlungen und Diskriminierung in Bezug auf seine Glaubenszugehörigkeit berichtet. Freigelassen worden sei er nur unter der Auflage einer Ausreise aus dem Gebiet. 36 Im Sommer 2005 sei Herr I. B. seitens fanatischer Muslime aus der Umgebung angegriffen und blutig zusammengeschlagen worden. Grund für den Überfall sein Landentzug im Dorf Burc gewesen. 37 Im August 2005 sei der ansonsten im Bundesgebiet lebende B. A. während seines dortigen Aufenthaltes von kurdischen Muslimen in der Stadt Viransehir angegriffen und zusammengeschlagen worden, wobei er mehrere Knochenbrüche an Arm und Beinen davongetragen habe. 38 Im Dezember 2005 sei Ibrahim Dur aus dem Dorf Hacizede von Dorfschützern des Stammes Dodikan zusammengeschossen und erpresst worden. 39 Im Dezember 2005 seien T. D. und sein Sohn F. D. von konvertierten Yeziden und muslimisch-kurdischen Dorfschützern im Dorf Gede Osmin angeschossen worden, ihr Fahrzeug sei enteignet worden. 40 Im Dorf Kiwex, das die staatlich beauftragten Dorfschützer des Dorfes per Anordnung des lokalen Gerichts hätten verlassen müssen, seien einige yezidische Männer überwiegend aus Deutschland im Jahre 2005 in die Ortschaft zurückgekehrt, um sich nach Rückkehrmöglichkeiten zu erkundigen. Laut Aussagen von Herrn A. und Herrn C. seien sie seitens der islamischen Dorfschützer aus den umliegenden Dörfern und der Kreisgendarmerie aufgefordert worden, das Dorf binnen kurzer Zeit zu verlassen, um den Ruf der Türkei nach außen nicht zu beeinträchtigen. Ferner sei im März 2006 die einzige Straße des Dorfes durch Unbekannte nachts vermint worden. Als am nächsten Morgen die zurückgekehrten Bewohner in die Kreisstadt unterwegs gewesen seien, seien die Sprengköpfe explodiert, so dass die Bewohner um Haaresbreite dem Tod entkommen seien. Daraufhin seien einige von ihnen wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt. In der Provinz Diyarbakir im Distrikt Cinar lebten gegenwärtig keine Yeziden mehr. Dennoch seien im Dorf Davudi das Heilige Grab „ Ziyareta Pir Davud “ durch „Unbekannte“ geplündert und zerstört worden. 41 In den letzten zwei Jahren seien die yezidischen Religionskultstätten Scheich Brahim, Tulik, Kani und Mezel durch Moslems mit Unterstützung der türkischen lokalen Behörden zerstört worden. 42 Der Sachverständige Azad Baris führt in dem Gutachten weiter aus, die türkische Regierung mache den Rücksiedlern zwar Versprechungen. In der Praxis würden aber vielfach Baugenehmigungen verzögert, ebenso die Rückgabe von Grundstücken und der Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur. In Neuauflagen der amtlichen türkischen Schulbücher seien außerdem die nicht muslimischen Volksgruppen der Armenier, der Pontos-Griechen und der syrisch-orthodoxen Christen als „Yezid“, „Spione“, „Verräter“ und „Barbaren“ bezeichnet und Synagogen, Kirchen und Minderheitenschulen als schädliche Einrichtungen dargestellt. Von einer Verbesserung der Religionsfreiheit könne danach keine Rede sein. Ein religiöses Existenzminimum der yezidischen Glaubensgemeinde sei gegenwärtig nicht gewährleistet. Ein Ausweichen in andere Gebiete der Türkei sei weder den einzelnen Yeziden noch dem Religionsfamilienverband zumutbar, weil sie gegenwärtig kontinuierlich mit Billigung und tendenzieller Zustimmung des türkischen Staates seitens der moslemischen Mehrheitsbevölkerung, sowohl ethnisch als auch wegen ihrer religiösen Sonderstellung, verfolgt würden. Die Gefährdung der Mitglieder der yezidischen Religionsgemeinschaft durch Verfolgung bestehe fast überall in der Türkei. 43 In Auswertung dieser Quellen kann das Gericht nicht feststellen, dass für Yeziden nunmehr eine hinreichende Sicherheit vor einer landesweiten Verfolgung als Religionsgemeinschaft besteht. Zwar ist davon auszugehen, dass der türkische Staat - auch im Hinblick auf die angestrebte EU-Mitgliedschaft – sich offiziell für eine Rückkehr der Yeziden in ihre angestammten Siedlungsgebiete stark macht und den ehemaligen Bewohnern in Einzelfällen auch zur Rückgabe ihrer Grundstücke verholfen hat. Die von dem Gutachter Baris geschilderten Zerstörungen zahlreicher yezidischer Religionsstätten allein in den letzten beiden Jahren rechtfertigen aber nicht den Rückschluss, dass die Yeziden derzeit ungehindert ihrem Glauben nachgehen können. Auch die weiteren allgemeinen Ausführungen in diesem Gutachten lassen nicht auf eine nachhaltig verbesserte Situation der Yeziden in der Türkei schließen. Bei den von Baris geschilderten Einzelfällen handelt es sich nicht nur um vereinzelte Übergriffe sondern um eine Vielzahl von Vorfällen, die jeden in seinem Siedlungsgebiet in der Türkei verbliebenen Yeziden aktuell treffen können. Die erforderliche Verfolgungsdichte sieht das Gericht daher als nach wie vor gegeben an. Auch sind die Übergriffe der muslimischen Bevölkerung weiterhin dem türkischen Staat zuzurechnen; denn trotz politischer Initiativen haben bisher weder die Verwaltungspraxis noch die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden zu einer nachhaltigen Verbesserung der allgemeinen Lage der Yeziden in ihren Siedlungsgebieten geführt. 44 Das Gericht sieht keinen Anlass, die Verlässlichkeit der Angaben des Sachverständigen Baris anzuzweifeln. Er hat seit 1998 in zahlreichen Asylverfahren Gutachten erstattet und darin bezüglich der betroffenen Personen und der jeweiligen örtlichen Situation differenziert und kritisch Stellung genommen. Eine Voreingenommenheit des Gutachters, der selbst zur Religionsgemeinschaft der Yeziden gehört, zu deren Gunsten lässt sich daraus in keiner Weise ableiten. 45 Besteht daher im Ergebnis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine weitgehend einheitliche Auskunftslage zur Lage der Yeziden in der Türkei, so erweist sich der Widerruf des dem Kläger gewährten Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. als rechtswidrig. Daneben waren auch die in Ziffer 2 und 3 des Bescheids getroffenen Feststellungen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 bzw. 2 – 7 AufenthG nicht vorliegen, aufzuheben. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.