Urteil
3 K 954/05.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2006:0313.3K954.05.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den von der Beklagten im Rahmen der Gewährung von Beihilfe vorgenommenen Abzug eines Eigenbehaltes in Höhe von 10,- € für die erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen (Praxisgebühr). 2 Sie ist beihilfeberechtigte Versorgungsempfängerin des Bundes und freiwillig gesetzlich krankenversichert. Nach einem Beihilfeantrag nahm die Beklagte in dem Bescheid vom 7. März 2005 den entsprechenden Abzug vor. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2005 abgewiesen. 3 Die Klägerin hat gegen den am 27. April 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid und den Beihilfebescheid vom 7. März 2005 am 25. Mai 2005 Klage erhoben. Sie wendet sich dagegen, dass sie aufgrund ihrer freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung doppelt mit der Praxisgebühr belastet werde. Dies widerspreche dem Prinzip der wirkungsgleichen Übertragung der Zuzahlungsregelung des § 28 Abs. 4 SGB V. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Beihilfevorschriften des Bundes - BhV - verstoße gegen den bundesverfassungsrechtlich verbindlichen Beihilfestandard als Ausprägung der Alimentationspflicht. Der doppelte Abzug der Praxisgebühr widerspreche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass die freiwillig krankenversicherten Beamten die Krankenkassenbeiträge selbst in voller Höhe aufbringen müssten. 4 Die Klägerin beantragt, 5 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 7. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 die Beklagte zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 10,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie ist der Auffassung, die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV verstoße nach der aktuellen Rechtsprechung nicht gegen höherrangiges Recht, und zwar weder gegen die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Fürsorgepflicht noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Praxisgebühr sei aufgrund ihrer geringen Höhe auch nicht übermäßig belastend und damit zumutbar. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte sowie die Schriftsätze vom 11. Januar 2006 und vom 1. Februar 2006, die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Klage ist unbegründet. 11 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 10,- €. Die Minderung der bewilligten Beihilfe um die so genannte Praxisgebühr von 10,- € ist rechtlich nicht zu beanstanden. 12 Die hier für die Gewährung der Beihilfe einschlägige Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001, zuletzt geändert durch Art. 1 der 28. AVwV zur Änderung der BhV vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379) - im Folgenden: BhV - verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht und ist daher rechtmäßig. 13 Die Einführung der Praxisgebühr in das beamtenrechtliche Beihilferecht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BhV) verletzt nicht die in Art. 33 Abs. 5 GG verbürgten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Das gegenwärtige Beihilfesystem ist kein Teil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des (Ruhestands-) Beamten (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, S. 89ff. = DVBl. 1991, S. 201, und Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, ZBR 2003, S. 203; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, DVBl. 2003, S. 1554, 1555, m.w.N.). 14 Nach dieser Verfassungsbestimmung hat der Beamte, Richter oder Soldat Anspruch darauf, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und andere besondere Situationen, die bei ihm selbst oder seinen berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen bestehen, finanziell bewältigen zu können, ohne dass sein amtsangemessener Lebensunterhalt beeinträchtigt wird. Diese Pflicht zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhaltes ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und beruht unmittelbar auf Verfassungsrecht (Art. 33 Abs. 5 GG). Sie ist nicht beschränkt auf gewöhnliche Lebenssituationen, sondern erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird (BVerwG, Urteil v. 3.Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 = NJW 2004, 308 = ZBR 2004, 49; Urteil v. 17.Juni 2004 - 2 C 50.02 -, DVBl. 2004, 1420 = ZBR 2005, 42a. a. O., jeweils m. w. N.). 15 Zu diesen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört nicht das gegenwärtig praktizierte System der Beihilfen in Krankheits- und Pflegefällen (BVerfG, a.a.O.). Es wird deshalb nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet. Unterstützungsleistungen in besonderen Lebenssituationen werden nicht von der nach Art. 33 Abs. 5 GG geschuldeten Alimentation umfasst. Der Dienstherr muss lediglich dafür sorgen, dass der Beamte in die Lage versetzt wird, einen Teil seiner Bezüge zur Eigenvorsorge einzusetzen. Besoldung und Versorgung sind demnach so zu gestalten, dass unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge der angemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familienangehörigen sichergestellt bleibt. In welcher Form der Dienstherr die erforderlichen Vorkehrungen trifft, bleibt seiner Gestaltungsfreiheit überlassen. Es besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten in Krankheits- und Verpflegungsfällen oder in vergleichbaren Notsituationen Unterstützungen in Form von Beihilfen oder von Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren. Wenn der Dienstherr dem Beamten aber eine Eigenvorsorge in vollem Umfang, insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen, zumutet, die nach den heutigen Verhältnissen im Gesundheits- und Pflegewesen vernünftigerweise nur durch den Abschluss von Kranken- und Pflegeversicherungen erreicht werden kann, müssen die Bezüge so bemessen sein, dass die zu zahlenden Versicherungsprämien den amtsangemessenen Lebensunterhalt nicht beinträchtigen. Sind - wie nach der gegenwärtigen Rechtslage - die Bezüge des Beamten so zugeschnitten, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit und Pflegebedürftigkeit begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, dass die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls getragen werden können. Beihilfen zu derartigen Aufwendungen finden ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist. Die Zuschüsse ergänzen die aus der gewährten Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge. Entscheidet sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten, so muss lediglich gewährleistet sein, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag (BVerwG, Urteil v. 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a. a. O). Eine vollständige Erstattung aller Aufwendungen anlässlich einer notwendigen ärztlichen Behandlung verlangt die Fürsorgepflicht aber nicht. 16 Sowohl die Bestimmungen über die Besoldung und Versorgungsbezüge als auch die Bestimmungen über den Schutz bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit haben jedoch Rücksicht zu nehmen auf die finanzielle Belastbarkeit des Beamten, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt sicher zu stellen. Insoweit sind allerdings keine starren Grenzen vorgegeben. Die Bezüge der Beamten enthalten keinen exakt bestimmbaren Satz oder proportionalen Anteil, mit dem die Eigenvorsorge betrieben werden kann und soll. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. 17 Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistung die Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen vollständig gedeckt werden, dass der Dienstherr in jedem Fall einen Teil der Aufwendungen übernimmt oder dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar ist. Zwar darf die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden. Daraus folgt indessen nicht, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung sich lückenlos ergänzen müssen. Das Alimentationsprinzip verbietet lediglich, dem Beamten Risiken aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen nicht überschaubar sind. Das ist aber nicht anzunehmen, wenn das nicht versicherbare finanzielle Risiko auf einen Betrag begrenzt ist, der die amtsangemessene Lebensführung nicht beeinträchtigt. 18 Die Anwendung der Regelung des § 12 Abs. 1 und auch des Abs. 2 BhV mit ihren Eigenbehalten und Belastungsgrenzen überschreitet die nach diesen rechtlichen Vorgaben gezogene Grenze im vorliegenden Fall nicht. Im Falle der Klägerin betrug der für das Jahr 2004 nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BhV ermittelte Abzugsbetrag 95,74 €. Durch den Abzug der Praxisgebühr sind die Grundsätze einer amtsangemessenen Alimentation angesichts der Höhe der Praxisgebühr von 10,- € pro Jahresquartal nicht verletzt. 19 Der Fürsorgegrundsatz ist auch nicht deshalb verletzt, weil durch die Praxisgebühr ein Anreiz geschaffen werden könnte, von einer notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung abzusehen. Das Fürsorgeprinzip gebietet zwar, für das Wohl und Wehe des Beamten und seiner Familienangehörigen einzustehen. Gravierende Lenkungsmaßnahmen des Dienstherrn, die den Beamten dazu verleiten könnten, in Zukunft von notwendigen medizinischen Behandlungen aus finanziellen Erwägungen abzusehen, wären damit nicht vereinbar. Zu einer derartigen Befürchtung besteht indessen angesichts des geringen Umfangs der hier in Rede stehenden Belastung kein ernstzunehmender Anlass. 20 Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Dieser Grundsatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die Grenzen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten, wenn die Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist - mit anderen Worten, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die getroffene Regelung fehlt (BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 27.95 -, BVerwGE 101, 116ff. = DVBl. 1996, 1147ff.). Um den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber oder hier der Dienstherr im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerwG, Urteil v. 3.Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a. a. O. m. w. N.). Mit Rücksicht auf die Unterschiede zwischen den verschiedenen Systemen der Krankenversicherungsvorsorge (gesetzliche oder private Krankenversicherung, Beihilfe) kann der Beamte keine lückenlose Angleichung der verschiedenen Sicherungssysteme beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 2 C 44/88 -, NJW 1991, 2361f. = ZBR 1991, 349 und Urteil vom 24. November 1988 - 2 C 18/88 -, BVerwGE 81, 27ff.). 21 Die Übernahme der Praxisgebühr aus der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 28 Abs. 4 SGB V) in das beamtenrechtliche Beihilferecht ist nicht systemwidrig. Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass durch die Beihilfe und die vom Beamten vorgehaltene privatrechtliche Versicherungsvorsorge die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig abgedeckt werden. Der Dienstherr ist deshalb frei in seiner Entscheidung, ins Beihilferecht auch an sich nicht systemkonforme Regelungen aus anderen Regelungsbereichen zu übernehmen, solange er hierbei die oben dargestellte - und angesichts des geringen Betrages hier noch nicht verletzte - Grenze der noch amtsangemessenen Lebensführung beachtet (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2005 - 10 A 10534/05.OVG -). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder ein sonstiger Rechtsverstoß ist daher nicht gegeben. 22 Soweit die Klägerin mit Blick auf ihre freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse Doppelbelastungen geltend macht, greift dieser Einwand nicht durch. Derartige Friktionen, die in dem Nebeneinander zweier vom Wesen her unterschiedlicher Systeme der Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge begründet sind, müssen von dem Betroffenen hingenommen werden. Es ist nicht Aufgabe des Dienstherrn, den Beamten beihilferechtlich vor Belastungen zu bewahren, die ihren Ursprung letztlich in der Entscheidung des Beamten haben, auf welche Art und Weise er Eigenvorsorge für den Krankheitsfall trifft. Dies gilt insbesondere für einen Beamten, der sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert hat. Derartigen Entscheidungen liegt regelmäßig eine individuelle Abwägung von Vor- und Nachteilen zugrunde, die es dem Betroffenen günstig erscheinen ließen, diese Art der Krankenvorsorge zu wählen. Es ist nicht Aufgabe des Dienstherrn damit früher oder später eintretende Umstände, die vom Betroffenen ex post als nachteilig bewertet werden, auszugleichen. Ein sich hieraus ergebender finanzieller Nachteil ist vielmehr der persönlichen Risikosphäre des Betroffenen zuzuordnen. 23 Die Klage war somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 24 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.