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Urteil

4 K 656/05.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2006:0223.4K656.05.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Warnungsgeldes sowie die Heranziehung zu Kosten einer Kehrbezirksüberprüfung durch den Beklagten. 2 Der Kläger wurde am 1. Januar 1999 zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe für den Kehrbezirk X bestellt. Die endgültige Bestellung erfolgte am 1. Januar 2000. Zum 1. April 2003 wechselte er in den Kehrbezirk Y. 3 Der Kläger war bis Anfang Januar 1999 Geschäftsführer der Fa. C. GmbH. Seit dem 4. Januar 1999 ist seine Mutter ... B. als Geschäftsführerin dieser Firma im Handelsregister eingetragen. Weiter ist der Kläger Kommanditist der Fa. A. & Co, die sich mit dem Handel von Baustoffen, insbesondere von Metallschornsteinen sowie deren Herstellung beschäftigt. Schließlich gibt es die A. Geschäftsführungsgesellschaft mbH. Gegenstand dieser Gesellschaft ist die Beteiligung an der Fa. A. GmbH & Co als persönlich haftende Gesellschafterin und die Übernahme der Geschäftsführung dieser Gesellschaft. Als Geschäftsführerin ist Frau ... B. ins Handelsregister eingetragen. Sitz der drei Firmen ist ... . 4 Im Jahr 2001 kam beim Beklagten der Verdacht auf, dass der Kläger in größerem Umfang unerlaubten Nebentätigkeiten nachgehe. Grundlage dieser Annahme war neben weiteren Erkenntnissen die Aussage Herrn F., der von Anfang 2000 bis Oktober 2000 bei der Fa. C. GmbH als Arbeitnehmer beschäftigt war. Nach dessen Angaben soll der Kläger im fraglichen Zeitraum in erheblichen Umfang weiter für die Fa. C. GmbH tätig gewesen sein. Die Arbeit im Kehrbezirk sei weitgehend von einem Gesellen verrichtet worden, den der Kläger morgens telefonisch angewiesen habe. Vor Ort in seinem Kehrbezirk X sei der Kläger vielleicht einmal pro Woche gewesen. 5 Im Hinblick darauf leitete der Beklagte ein Dienstaufsichtsverfahren ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 7. Februar 2002 und 25. Juni 2002 zu den Vorwürfen an. Der Kläger gab mit Schreiben vom 28. Februar 2002 und 9. September 2002 an, dass er seit seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister keine gewinngerichtete Nebentätigkeiten ausführe. 6 Im Rahmen des Dienstaufsichtsverfahrens fand eine Überprüfung des Kehrbezirks X durch die Überprüfung der Kehrbücher am 5. November 2002 und durch eine Prüfung im Kehrbezirk am 26. November 2002 statt. An dieser Überprüfung nahmen neben einem Vertreter der beklagen Aufsichtsbehörde die Bezirksschornsteinfegermeister D.W. aus E... und J.B. aus M... als Sachverständige des Schornsteinfegerhandwerks teil. Die Überprüfung der Kehrbücher ergab zunächst keine besonderen Beanstandungen. Die Prüfung im Kehrbezirk führte hingegen bei insgesamt 23 überprüften Anwesen in 10 Fällen zu Beanstandungen. Es wurde u. a. festgestellt, dass entgegen den Angaben im Kehrbuch die Feuerstättenschauen nicht vom Kläger, sondern von einem Mitarbeiter durchgeführt worden waren. Laut Aktenvermerk vom 27. November 2002 gab dieser Mitarbeiter, Herr K., auf entsprechende Nachfrage an, dass er die gesamten Kehr- und Überprüfungsarbeiten und alle Feuerstättenschauen im Kehrbezirk selbst durchführe. Die Messarbeiten erledige er zu ¾. Die täglichen Arbeitsanweisungen erhalte er telefonisch. Dazu frage er morgens in ... nach. 7 Im Hinblick auf diese Ergebnisse verhängte der Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom 18. März 2003 ein Warnungsgeld von 4.000,-- € und legte ihm die Kosten für die Überprüfung des Kehrbezirks in Höhe von 3.088,04 € als Auslagen auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe gegen die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz (SchfG) verstoßen. Nach dieser Regelung sei dem Bezirksschornsteinfegermeister eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb seines Berufes untersagt, es sei denn, der Zeitaufwand sei unerheblich. Der Kläger sei in die Geschäftstätigkeit der Firmen A. Geschäftsführung GmbH, C. GmbH und A. GmbH & Co eingebunden gewesen und habe in erheblichem Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 1 SchfG erbracht. Die Überprüfung des Kehrbezirks habe ergeben, dass der Kläger, offenbar infolge der ihm zum Vorwurf gemachten Ausübung von Nebentätigkeiten in erheblichem Umfang, sowohl die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks als auch die Erfüllung der ihm als Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben in erheblichem Maße vernachlässigt habe. So sei als besonders schwerwiegender Verstoß gegen die dem Bezirksschornsteinfegermeister obliegenden Berufspflichten festzustellen, dass der Kläger die gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragene Verpflichtung zur Durchführung der Feuerstättenschau in eigener Person gröblich vernachlässigt habe. Der Kläger sei weder dem jeweiligen Betreiber der überprüften Anwesen persönlich bekannt gewesen, noch habe er die jeweilige Feuerstättenschau persönlich ausgeführt. Auf entsprechende Nachfrage habe sein Mitarbeiter eingeräumt, dass die Feuerstättenschauen von ihm selbst als Geselle durchgeführt worden seien. Somit sei dem Kläger vorzuwerfen, sowohl gegen die ihm obliegende Berufspflicht zur persönlichen Durchführung der Feuerstättenschau gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG als auch, wegen der damit verbundenen offensichtlich unrichtigen Eintragung des jeweiligen Termins in das Kehrbuch, gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 19 SchfG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch) verstoßen zu haben. Beides sei als schwere Berufspflichtverletzung zu werten. Bei der Festlegung der Höhe des Verwarnungsgeldes komme deshalb nur ein Warnungsgeld im oberen Bereich des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages von derzeit 5.000,-- € in Betracht, zumal die Verstöße an und für sich bereits den Widerruf der Bestellung des Klägers gerechtfertigt hätten. Außerdem habe der Kläger die für die Überprüfung seines Kehrbezirks entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 3.088,04 € für die Beiziehung der Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks gemäß § 2 der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) in Verbindung mit § 10 Landesgebührengesetz (LGebG) als Auslagen zu tragen. 8 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte: Für die behaupteten unzulässigen Nebentätigkeiten fehle es an jedem Beweis, dieser sei auch mangels tatsächlicher Gegebenheiten nicht zu erbringen. Der Bescheid enthalte hinsichtlich der unterstellten Nebentätigkeiten keinen einzigen nachprüfbaren Sachverhalt, der eine Aufsichtsmaßnahme rechtfertigen würde. Offensichtlich sei der Beklagte im Hinblick auf die Bewertung der angeblichen Nebentätigkeiten nicht Willens und in der Lage, zwischen einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und einer tatsächlich ausgeübten Nebentätigkeit zu unterscheiden. Er sei nach dem 1. Januar 1999 in keiner Weise in die Geschäftstätigkeit der aufgeführten Unternehmen eingebunden gewesen. Auch die Überprüfung seines Kehrbezirkes habe keine wesentlichen Mängel ergeben, die die Festsetzung eines Warnungsgeldes rechtfertigen würden. Die Kehrbuchprüfung habe keinen Grund zu Beanstandungen ergeben. Dies gelte letztlich auch für die Begehung des Kehrbezirkes. Die dabei festgestellten Beanstandungen seien nicht gravierend. Hinsichtlich der Feuerstättenschau sei festzuhalten, dass diese zwar grundsätzlich vom Bezirksschornsteinfegermeister auszuführen sei. Allerdings gelte auch hier, dass Vertreter diese Arbeiten durchführen könnten. Im konkreten Fall sei es so, dass er wegen einer anerkannten Berufskrankheit lediglich aufsichtspflichtig in seinem Kehrbezirk sei. Es sei mit Herrn K. ein weiterer Meister in seinem Kehrbezirk beschäftigt, der teilweise die Feuerstättenschauen durchführe, so dass den Voraussetzungen des § 13 SchfG Genüge getan sei. Als Meister besitze dieser Beschäftigte grundsätzlich die gleiche Fachkompetenz wie der Kehrbezirkinhaber, so dass keine Beeinträchtigung der letztlich entscheidenden Größe, nämlich der Feuersicherheit, entstehe. 9 Der Beklagte erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss am 29. Juni 2004, dass er gegenüber dem Kläger den Vorwurf der unzulässigen Nebentätigkeit gemäß § 14 SchfG nicht weiter aufrechterhalte, da diese letztlich wohl nicht zu beweisen sei. Die festgestellten Mängel bei der Überprüfung des Kehrbezirks rechtfertigten jedoch weiterhin das erhobene Warnungsgeld in Höhe von 4.000,-- €. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 reduzierte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten das verhängte Warnungsgeld auf 1.000,-- € und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss im Wesentlichen aus: Das in der Verfügung vom 18. März 2003 festgesetzte Warnungsgeld finde seine Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 1 SchfG. Der Kläger habe die ihm obliegenden Pflichten und Aufgaben als Bezirksschornsteinfegermeister verletzt, wie sich aus der am 26. November 2002 durchgeführten Begehung seines Kehrbezirkes ergeben habe. Der Kläger müsse gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG als Bezirksschornsteinfegermeister die Feuerstättenschauen persönlich durchführen. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen. Den Einwand des Klägers, er sei wegen einer anerkannten Berufskrankheit lediglich aufsichtspflichtig in seinem Kehrbezirk und habe deshalb die Feuerstättenschauen nicht persönlich durchzuführen, könne der Kreisrechtsausschuss nicht nachvollziehen. In den beiden jüngsten Gesundheitszeugnissen des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 20. Oktober 1998 und 21. Oktober 1999, die anlässlich der Einstellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe eingeholt worden seien, sei ihm nämlich bescheinigt worden, dass er für die berufliche Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister gesundheitlich ohne Einschränkungen geeignet sei. Im Zusammenhang mit den Feuerstättenschauen seien auch die Eintragungen im Kehrbuch unrichtig und der Kläger seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Kehrbuches gemäß § 19 SchfG in Verbindung mit § 14 VOSch nicht nachgekommen. Gerade wenn er selbst subjektiv der Auffassung gewesen sei, aufgrund einer Gesundheitsbeeinträchtigung die Feuerstättenschauen nicht persönlich durchführen zu müssen, hätte in das Kehrbuch eingetragen werden müssen, dass die jeweilige Feuerstättenschau durch einen Mitarbeiter durchgeführt worden sei. So aber habe der Kläger den unzutreffenden Eindruck erweckt, er habe persönlich die Feuerstättenschauen durchgeführt. Hierin sei ein erheblicher Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Kehrbuchs zu sehen. Bei der Bemessung des Warnungsgeldes für die festgestellten Verstöße sei zu berücksichtigen, dass die massiven Vorwürfe wegen der unerlaubten Nebentätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 SchfG nicht mehr aufrechterhalten würden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, inwieweit die festgestellten Verstöße, insbesondere gegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG, für den gesamten Kehrbezirk des Klägers repräsentativ seien. Zwar könne bei der Überprüfung des Kehrbezirks zwangsläufig nur eine relativ geringe Anzahl von Anwesen überprüft werden, diese dürften jedoch einen repräsentativen Querschnitt seines Kehrbezirks darstellen, zumal sie vom Kläger teilweise selbst benannt worden seien. Weiterhin habe der damalige Meistergeselle des Klägers bestätigt, dass die Feuerstättenschauen von ihm selbst durchgeführt worden seien. Andererseits sei der Kläger bisher noch nicht aufgefallen und ihm im Gegenteil vom Beklagten bei Beendigung seiner Probezeit bescheinigt worden, dass ihm gegenüber keine Beanstandungen vorlägen. Ein Warnungsgeld in Höhe von 1.000,-- € sei daher ausreichend, jedoch auch erforderlich, um den Kläger im Hinblick auf den Gesetzestext des § 27 Abs. 1 SchfG zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten und Aufgaben als Schornsteinfegermeister anzuhalten. Nachdem bei der Überprüfung des Kehrbezirkes wesentliche Mängel festgestellt worden seien, habe der Kläger gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 SchfG auch die durch die Überprüfung des Kehrbezirks entstandenen Kosten in Höhe von 3.088,04 € zu tragen. 11 Daraufhin hat der Kläger am 11. April 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ergänzend vorträgt: Das Warnungsgeld sei nicht begründet, zumindest aber unangemessen hoch. Beschwerden oder Anhaltspunkte für eine mangelhafte Kehrbezirksführung hätten nicht vorgelegen. Insbesondere habe es keine Beschwerden der Kunden gegeben. Die jetzt im Rahmen der Kehrbezirksüberprüfung bekannt gewordenen angeblichen Mängel seien so unbedeutend, dass sie weder einen Verweis noch ein Warnungsgeld rechtfertigten. Insbesondere die Durchführung der Feuerstättenschau durch den Mitarbeiter des Klägers, der die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk besitze, rechtfertige eine Aufsichtsmaßnahme nicht, weil hierdurch die Feuersicherheit nicht gefährdet worden sei. Im Übrigen sei die zuvor durchgeführte Überprüfung des Kehrbezirks im Rahmen der endgültigen Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister ohne jegliche Beanstandung – auch im Hinblick auf die Art und Weise der Durchführung der Feuerstättenschau – geblieben. Auch eine Verpflichtung des Klägers zur Übernahme der Kosten der Kehrbezirksüberprüfung liege nicht vor. Nach § 26 SchfG entstehe eine Kostentragungspflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters nur, wenn die Überprüfung des Kehrbezirkes wesentliche Mängel ergeben habe. Wesentlich seien Mängel nur dann, wenn sie für die Feuersicherheit von Bedeutung seien. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Zum einen reichten die bei der Kehrbezirksprüfung ausgewählten Objekte nicht aus, um von einer repräsentativen Stichprobe zu sprechen, zum anderen werde aus einem unwesentlichen Mangel nicht dadurch ein wesentlicher Mangel, dass er – was ausdrücklich bestritten werde – bei mehreren Objekten vorliege. Festzustellen bleibe auch, dass aus der – im Übrigen nach Ansicht des Klägers nicht fehlerhaften – Führung des Kehrbuchs wohl unstreitig keine Risiken im Hinblick auf die Feuersicherheit abgeleitet werden könnten. Außerdem habe die Überprüfung des Kehrbezirks letztlich nicht der Feuersicherheit gedient, sondern lediglich dem Nachweis, dass der Kläger aufgrund einer angeblichen, aber tatsächlich nicht vorhandenen Beteiligung an einem Kaminsanierungsunternehmen seine Arbeit nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Dabei habe der Kläger den Nachweis angeboten, dass er an diesem Unternehmen seit seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister nicht mehr beteiligt gewesen sei, und habe hierfür alle Unterlagen zur Verfügung gestellt. Hiervon habe der Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Heranziehung zweier Sachverständiger aus anderen Bundesländern im Rahmen der Kehrbezirksüberprüfung sei weder erforderlich noch sinnvoll, noch sei sie durch das Gesetz gedeckt. § 26 Abs. 2 SchfG sehe vor, dass zu einer Kehrbezirksprüfung nur ein Sachverständiger heranzuziehen sei. Die Kosten für die Heranziehung eines zweiten Sachverständigen seien daher nicht auf den Kläger übertragbar. Auch durch die Heranziehung auswärtiger Sachverständiger seien im Vergleich zur Bestellung eines Sachverständigen der Regionalen Innung oder des Landesinnungsverbandes wesentlich höhere Kosten angefallen. Anstelle von 3.088,-- € wären bei der üblichen Anspruchnahme eines lokalen Sachverständigen lediglich Kosten in Höhe von rd. 500,-- € entstanden. Die Mehrkosten, die auf offensichtlichen und eklatanten Fehlentscheidungen der Aufsichtsbehörde beruhten, könnten nicht zu Lasten des Klägers gehen, zumal die Überprüfung keine wesentlichen Mängel ergeben habe. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2003 in Form des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung verweist er auf die angefochtene Verfügung und den Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005. Ergänzend führt er aus: Die Tatsache, dass zwei Gutachter bestellt worden seien, stehe im Einklang mit der langjährigen Praxis und diene der zügigen Abwicklung einer Kehrbezirksbegutachtung. Auswärtige Sachverständige seien beteiligt worden, um im anhängigen Dienstordnungsverfahren mögliche Interessenkonflikten bei den Landesinnungsverbänden auszuschließen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2003 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Das noch gegen den Kläger festgesetzte Warnungsgeld in Höhe von 1.000,-- € hat seine Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 1 SchfG. Nach dieser Vorschrift kann der Bezirksschornsteinfegermeister durch die zuständige Behörde zu den ihm nach dem Gesetz obliegenden Pflichten und Aufgaben durch Aufsichtsmaßnahmen, nämlich durch Verweis und Warnungsgeld bis zu 5.000,-- €, angehalten werden. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer solchen Aufsichtsmaßnahme sind vorliegend erfüllt, denn der Kläger hat die ihm obliegenden Pflichten und Aufgaben als Bezirksschornsteinfegermeister in erheblichem Umfang verletzt. 20 Die Kehrbezirksprüfung im November 2002 hat schwerwiegende Pflichtverletzungen seitens des Klägers offenbart. Zwar hat der Beklagte im Verlaufe des Verfahrens den Vorwurf der unerlaubten Nebentätigkeit (§ 14 SchfG) fallen gelassen, obwohl die Akteninhalte, insbesondere die Aussage des Herrn F. und die Erkenntnisse der Überprüfung im Kehrbezirk, dies nicht ohne weiteres nahe gelegt haben. Auch kann offen bleiben, ob der Kläger seiner Pflicht zur regelmäßigen Überwachung seiner Mitarbeiter nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 SchfG hinreichend nachgekommen ist. Der Kläger hat jedenfalls seine Aufgaben und Pflichten nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 SchfG in einem solchen Umfang verletzt, dass die Festsetzung eines Warnungsgeldes in Höhe von nur noch 1.000,-- € ohne Weiteres gerechtfertigt ist. 21 Gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 2 SchfG hat der Bezirksschornsteinfegermeister sämtliche Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit (§ 1 Abs. 2) in den Gebäuden, in denen er Arbeiten durchzuführen hat, durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirks, zu überprüfen (Feuerstättenschau). Gegen diese Pflicht zur Feuerstättenschau durch persönliche Besichtigung, die eine der zentralen Aufgaben eines Bezirksschornsteinfegermeisters darstellt, hat der Kläger im fraglichen Zeitraum in so schwerwiegender und nachhaltiger Weise verstoßen, dass nach Auffassung der Kammer nicht nur eine Aufsichtsmaßnahme nach § 27 SchfG, sondern sogar ein Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG in Betracht kam. Die Überprüfung im Kehrbezirk hat nämlich ergeben, dass die Feuerstättenschauen im Kehrbezirk entgegen der zwingenden gesetzlichen Vorgabe nicht vom Kläger persönlich, sondern von seinem Mitarbeiter, dem Meistergesellen K., durchgeführt wurden. Dies deckt sich mit den Angaben dieses Mitarbeiters, er habe vor der Kehrbezirksüberprüfung alle Feuerstättenschauen (und auch sämtliche Kehr- und Überprüfungsarbeiten) durchgeführt, und wird letztlich auch vom Kläger nicht bestritten. 22 In diesem Zusammenhang hat der Kläger auch gegen § 19 Abs. 2 SchfG i. V. m. § 14 VOSch verstoßen, wonach der Bezirkschornsteinfeger für jedes Kalenderjahr ein Kehrbuch zu führen hat, in dem u.a. die durchgeführten Arbeiten und Feuerstättenschauen vollständig und richtig zu dokumentieren sind. Diese Pflicht hat der Kläger dadurch verletzt, dass dem Kehrbuch nicht zu entnehmen war, dass die Feuerstättenschauen nicht vom Bezirksschornsteinfegermeister persönlich, sondern von einem Mitarbeiter durchgeführt wurden. 23 Die Einwände, die der Kläger zur Rechtfertigung dieser gravierenden Missstände anführt, stellen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Aufsichtsmaßnahme nicht in Frage. 24 Unzutreffend ist die vom Kläger im Widerspruchsverfahren geäußerte Ansicht, auch Feuerstättenschauen könnten - wie Kehr- und Überprüfungsarbeiten - von Mitarbeitern des Bezirkschornsteinfegermeisters wahrgenommen werden. Zwar müssen - wie schon aus § 15 Abs. 1 Satz 2 SchfG gefolgert werden kann - nicht alle in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SchfG genannten Aufgabenbereiche vom Bezirksschornsteinfegermeister eigenhändig verrichtet werden. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch neben der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 SchfG aufgeführten Überwachungstätigkeit gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG für die Feuerstättenschau, denn nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift hat die Feuerstättenschau durch persönliche Besichtigung zu erfolgen, setzt daher die Anwesenheit der Person des Bezirksschornsteinfegermeisters voraus (vgl. Musielak-Schira-Manke, Schornsteinfegergesetz, 5. Auflage 1998, § 13 Rdnr. 15). Diese gesetzliche Verpflichtung gilt unabhängig von der beruflichen Qualifikation der jeweiligen Mitarbeiter des Berufsschornsteinfegermeisters. 25 Auch der Einwand des Klägers, er sei wegen einer anerkannten Berufskrankheit in seinem Kehrbezirk X als Bezirksschornsteinfegermeister nur aufsichtspflichtig gewesen, lässt die festgestellten Verstöße gegen seine Pflichten aus den §§ 13 Abs. 1 Ziffer 2 und 19 Abs. 2 SchfG unberührt. Zwar sieht § 5 Abs. 2 SchfG i. V. m. § 8 Abs. 1 VOSch vor, dass zur Vermeidung besonderer Härten auch Bewerber, die die gesundheitlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SchfG nicht vollständig erfüllen, ausnahmsweise als Bezirksschornsteinfeger bestellt werden dürfen, wenn sie imstande sind, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen. Auf diese Vorschrift kann sich der Kläger jedoch schon deshalb nicht berufen, weil er nicht als „nur aufsichtsfähiger“ Bewerber auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 SchfG i. V. m. § 8 Abs. 1 VOSch, sondern gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SchfG als Bewerber, der nach den vorgelegten Gesundheitszeugnissen ohne Einschränkungen in der Lage ist, die einem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben zu erfüllen, bestellt wurde. Darüber hinaus würde aber auch eine Bestellung des Klägers auf der Grundlage der §§ 5 Abs. 2 SchfG, 8 Abs. 1 VOSch die festgestellten Verfehlungen nicht rechtfertigen. Die Bestellung eines „nur aufsichtsfähigen“ Bezirksschornsteinfegermeisters nach §§ 5 Abs. 2 SchfG, 8 Abs. 1 VOSch entbindet diesen nämlich weder von seiner Verpflichtung zur korrekten Führung der Kehrbücher nach § 19 Abs. 2 SchfG, noch von seiner aus § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG folgenden gesetzlichen Verpflichtung, die vorgeschriebenen Feuerstättenschauen durch persönliche Besichtigung durchzuführen. 26 Entgegen der Auffassung des Klägers sind die festgestellten Pflichtverletzungen auch keineswegs so unbedeutend, dass sie eine Warnungsgeld in Höhe von 1000,- € nicht rechtfertigen würden. Der Feuerstättenschau kommt eine ganz erhebliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Feuersicherheit zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 1990, Az. 14 S 1080/90). Dies hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, in § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG bei der Durchführung der Feuerstättenschau - im Gegensatz zu Kehr- und sonstigen Überprüfungsarbeiten - die persönliche Anwesenheit des Bezirksschornsteinfegermeisters anzuordnen. Im Hinblick darauf und auf die Nachhaltigkeit der Verletzung der Pflicht zur Feuerstättenschau durch persönliche Besichtigung erscheint der Kammer das festgesetzte Warnungsgeld keinesfalls als unangemessen. Dies gilt umso mehr, als diese Pflichtverletzungen verbunden waren mit dem Verstoß gegen die Verpflichtung des Klägers zur ordnungsgemäßen Führung des Kehrbuches. Auch die ordnungsgemäße, den Anforderungen des §§ 19 SchfG, 14 Abs. 1 und 2 VOSch entsprechende Führung des Kehrbuches stellt nämlich eine wesentliche Pflicht des Bezirksschornsteinfegermeister dar. Sie dient der Dokumentierung seiner Tätigkeit und ist damit zugleich auch ein wichtiges Beweismittel für die Ausführung der vorgeschriebenen Arbeiten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2003, GewArch 2003, 489; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2002, GewArch 2003, 255; BVerwG, Urteil vom 24. März 1964, GewArch 1965, 16). Denn allein anhand der darin enthaltenen Aufzeichnungen wird die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt, die Tätigkeit des Schornsteinfegermeisters zu überprüfen und stichprobenartig festzustellen, ob die vorgeschriebenen Kehrungen und Feuerstättenschauen erfolgt sind und die eingetragenen Arbeiten korrekt durchgeführt wurden. Eine fehlerhafte oder unvollständige Führung des Kehrbuchs - wie sie im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Feuerstättenschauen gegeben ist - stellt deshalb einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten eines Schornsteinfegermeisters dar, der eine Aufsichtsmaßnahme gemäß § 27 Abs. 1 SchfG oder gar den Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1964, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2003, a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2002, a. a. O.; Hess. VGH, Beschluss vom 08. Dezember 1992, GewArch 1993, 207 ; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Januar 1990, GewArch 1990, 285). 27 Der Kläger hat auch die Kosten der Kehrbezirksüberprüfung in Höhe von 3.088,04 € zu tragen. Diese Verpflichtung hat ihre Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 2 Satz 3 SchfG, wonach der Kehrbezirksinhaber die durch die Überprüfung entstehenden Kosten zu tragen hat, wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt wurden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 28 Wie oben dargelegt, hat die Kehrbezirksprüfung erhebliche Verstöße des Klägers gegen seine sich aus §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 19 Abs. 2 SchfG ergebenden Pflichten offenbart, so dass eine Kostentragungspflicht dem Grunde nach gegeben ist. Auch die Höhe der vom Kläger für die Überprüfung angeforderten Kosten begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zur Kehrbezirksüberprüfung zwei Sachverständige des Schornsteinfegerhandwerks herangezogen hat, die nicht aus Rheinland-Pfalz, sondern aus benachbarten Bundesländern stammen. 29 Der Umfang und die Art und Weise der Überprüfung eines Kehrbezirks stehen im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Dabei ist es der Aufsichtsbehörde nicht verwehrt und in der Praxis durchaus üblich (vgl. z.B. die Fälle VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juli 1990, 14 S 825/89 und Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Mai 2004, 22 CS 04.917), bei komplexen oder umfangreichen Prüfungen mehr als einen Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks zu beteiligen. Die Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG, wonach an der Überprüfung des Kehrbezirks außer dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ein Sachverständiger der Schornsteinfegerhandwerks teilzunehmen hat, steht dem nicht entgegen, weil dies lediglich eine Mindestanforderung darstellt (s. auch § 15 Abs. 1 SchfG, wonach der Bezirksschornsteinfegermeister einen Gesellen beschäftigen muss, und hierzu Musielak-Schira-Manke, Schornsteinfegergesetz, a. a. O. § 15 Rdnr. 1). Außerdem hat die Aufsichtsbehörde darauf zu achten, dass die Sachverständigen unbefangen und mit der notwendigen Objektivität an ihre Aufgabe herangehen, weshalb auch Sachverständige aus anderen Innungsbezirken ausgewählt werden können oder gar müssen (vgl. Musielak-Schira-Manke, Schornsteinfegergesetz, a. a. O. § 26 Rdnr. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Mai 2004, a. a. O.). Im Hinblick auf die Schwere der Vorwürfe, die gegen den Kläger bei der Überprüfung seines Kehrbezirks im Raum standen, erscheint es der Kammer nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte zwei Sachverständige ohne jeglichen örtlichen Bezug bei der Kehrbezirksüberprüfung beteiligt hat. Der Kläger hat daher auch die dadurch verbundenen Mehrkosten zu tragen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO.