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Urteil

4 K 1188/05

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2005:1006.4K1188.05.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe einer Verwaltungsgebühr, die vom Beklagten für die Einsicht in Bauakten festgesetzt wurde. 2 Am 23. August 2004 ersuchte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin beim Beklagten im Zusammenhang mit einem Zivilrechtsstreit gegen eine Baufirma um Einsicht in die Baugenehmigungsakte betreffend das Bauvorhaben der Klägerin auf dem Grundstück ...weg 1c in W., weil ihr keine Werkpläne, kein Wärmeschutznachweis und keine Konstruktionszeichnungen vorlägen und die Baufirma diese Unterlagen trotz Aufforderung nicht herausgebe. Der Bevollmächtigte bat um Übersendung dieser Akte in seine Kanzlei gegen Kostenerstattung. Der Beklagte versandte daraufhin mit Schreiben vom 24. August 2004 die Bauakte an den Bevollmächtigten der Klägerin und setzte gleichzeitig für die Akteneinsicht eine Gebühr in Höhe von 41,34 € fest. 3 Gegen diesen Gebührenbescheid legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein. Sie machte geltend, der angegriffene Gebührenbescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, soweit die Gebühr 12,-- € übersteige. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 41,34 € sei unangemessen und widerspreche dem das Gebührenrecht beherrschende Äquivalenzprinzip. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2005 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten diesen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss im Wesentlichen aus: Die Gebührenfestsetzung habe ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) in Verbindung mit der laufenden Nr. 4.5 der Anlage 1 zu diesem Besonderen Gebührenverzeichnis, wonach für die Gewährung von Einsicht in Bauakten eine Rahmengebühr von 15,43 bis 255,65 € erhoben werde. Hierbei sei die erste Viertelstunde der Einsichtnahme in der Behörde gebühren- und auslagenfrei. Bei diesem Rahmen sei entsprechend den Vorgaben in § 9 Abs. 1 Landesgebührengesetz (LGebG) die festgesetzte Gebühr von 41,34 € im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand und den wirtschaftlichen Wert bzw. die Bedeutung der Akteneinsicht für die Klägerin nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes habe der Beklagte die Personalkosten des zuständigen Mitarbeiters, Herrn Amtsrat ..., herangezogen. Unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 3 des Besonderen Gebührenverzeichnisses, wonach je angefangener Stunde für Beamte des gehobenen Dienstes 41,34 € angesetzt würden, erscheine die angefochtene Gebührenfestsetzung in dieser Höhe sachgerecht. Dabei sei auch der Mehraufwand zu berücksichtigen, der dadurch entstanden sei, dass die Akte entgegen der Regel des § 29 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz in die Geschäftsräume des Verfahrensbevollmächtigten übersandt worden sei. Der damit verbundene Aufwand rechtfertige nach Auffassung des Kreisrechtsausschusses durchaus den Ansatz nicht nur einer angefangenen, sondern sogar einer ganzen Stunde. Auch der wirtschaftliche Wert und die Bedeutung der Akteneinsicht überstiegen die Gebühr um ein Vielfaches. 5 Die Klägerin hat daraufhin am 4. Juli 2005 Klage erhoben, mit der sie sich gegen den Gebührenbescheid wendet, soweit die darin festgesetzte Gebühr für die Akteneinsicht 15,34 € überschreitet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Gebühr in Höhe von 41,34 € sei überzogen. Nr. 4.5 der Anlage 1 zum Besonderen Gebührenverzeichnis sehe bei der Erteilung von Akteneinsicht einen Rahmensatz von 15,34 € bis 255,65 € vor. Insoweit habe die Behörde die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und den in § 3 LGebG enthaltenen Grundsätzen nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Daran fehle es vorliegend. Der Beklagte habe vielmehr einen pauschalen Betrag angesetzt, den er bei der Aktenversendung offenbar immer nutze. Konkrete Angaben zum entstandenen Verwaltungsaufwand fänden sich weder in dem Ausgangsbescheid vom 24. August 2004 noch in späteren Schreiben. Auch der Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2005 enthaltene keine nachprüfbaren Angaben über den Aufwand der Gegenseite. Es liege daher ein Ermessensausfall vor, der zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids führe. Vorliegend sei die Einsichtnahme nicht in eine fremde, sondern in die eigene Bauakte gewährt worden, so dass eine Prüfung des Einsichtnahmerechts und sonstige weitergehende Prüfungen (z.B. betroffene Drittinteressen oder notwendige Schwärzungen) nicht erforderlich gewesen seien. Auch der Hinweis des Beklagten auf § 1 Abs. 3 des Besonderen Gebührenverzeichnisses, wonach für jede angefangene Stunde eines Beamten des gehobenen Dienstes 41,34 € zu erheben seien, sei unzutreffend, weil bei diesem Denkansatz sich die Verwaltung mit Hilfe von Akteneinsichtsgesuchen finanziell sanieren könnte. Leer laufe auch das Argument des Kreisrechtsausschusses, der wirtschaftliche Wert bzw. die Bedeutung der Akteneinsicht überschreite die festgesetzte Gebühr um ein Vielfaches. Der Einblick in die eigene Bauakte sei nämlich allein wegen des Wärmeschutzes notwendig gewesen, weil der Klägerin diesbezüglich die einschlägigen Pläne gefehlt hätten. Abgesehen davon würden diese Erwägungen der Gegenseite dazu führen, dass bei jeder Bausache automatisch eine erhöhte Gebühr für die Akteneinsicht gefordert werden könnte. Schließlich sei die in Nr. 4.5 der Anlage 1 zum Besonderen Gebührenverzeichnis normierte Privilegierung in Gestalt der Freiheit von Gebühren und Auslagen für die erste Viertelstunde der Einsichtnahme in der Behörde abweichend vom Wortlaut aus Gründen der Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG) auch bei der Versendung von Bauakten anwendbar. Zur Vorbereitung eines solchen Termins in der Behörde gehörten nämlich unterschiedslos alle die Tätigkeiten, die der Beklagten im Zusammenhang mit einer Verschickung der Unterlagen genannt und zur Legitimierung seiner Forderung herangezogen habe. Gleichwohl sollten diese Maßnahmen nach dem Willen des Gesetzgebers offenbar gebühren- und auslagenfrei bleiben, sofern die Einsichtnahme in der Behörde vollzogen werde und nur eine Viertelstunde in Anspruch nehme. Dann könne für die Versendung der Dokumente nichts anderes gelten. Einen nachvollziehbaren sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung der beiden Sachverhalte sei nicht zu erkennen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 24. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2005 aufzuheben, soweit die darin festgesetzte Gebühr für die Akteneinsicht 15,34 € überschreitet. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung verweist er auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2005. Ergänzend führt er im Wesentlichen aus: 11 Die Anwendung der Anmerkung zu Nr. 4.5 der Anlage 1 zum Besonderen Gebührenverzeichnis, wonach die erste Viertelstunde der Einsichtnahme in der Behörde gebühren- und auslagenfrei sei, komme nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung vorliegend nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz könne darin nicht erkannt werden, weil es sich bei der Einsichtnahme in der Behörde und bei der Übersendung der Akten zur Einsicht um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte handele. Hierbei sei zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch die Aktenübersendung Kosten gespart habe, die ihr bei der Einsichtnahme in der Behörde entstanden wären. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungs- und die Widerspruchsakte. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 24. August 2004 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 14 Die Gebühr in Höhe von 41,34 €, die der Beklagte für die Versendung seiner Bauakte betreffend das Bauvorhaben der Klägerin auf dem Grundstück ...weg 1c in W... in die Kanzleiräumen ihres Bevollmächtigten zum Zwecke der Akteneinsicht erhoben hat, findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1, 2 , 3, 4 und 9 Abs. 1 Landesgebührengesetz (LGebG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) und der laufenden Nr. 4.5 der Anlage 1 zu diesem Besonderen Gebührenverzeichnis. 15 Die lfd. Nr. 4.5 der Anlage 1 zum Besonderen Gebührenverzeichnis sieht für die Gewährung von Einsicht in Bauakten einen Gebührenrahmen von 15,34 € bis 255,65 € vor, wobei nach der Anmerkung zur lfd. Nr. 4.5 die erste Viertelstunde der Einsichtnahme in der Behörde gebühren- und auslagenfrei ist. Bei der konkreten Anwendung dieses Rahmensatzes steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2005, 12 A 11833/04.NW). Die Behörde hat dabei aber die allgemeinen Gebührengrundsätze in § 3 LGebG zu beachten, wonach Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Außerdem sind gemäß § 9 Abs. 1 LGebG im Falle von Rahmensätzen bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner in angemessener Weise zu berücksichtigen. 16 Diesen gesetzlichen Vorgaben trägt die angefochtene Verwaltungsgebühr hinreichend Rechnung. 17 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Anmerkung zur lfd. Nr. 4.5 der Anlage 1 zum Besonderen Gebührenverzeichnis vorliegend keine Anwendung finden. Diese Regelung sieht nämlich eine Gebühren- und Auslagenfreiheit nur bei einer (zeitlich begrenzten) Akteneinsicht in der Behörde vor. Eine über diesen eindeutigen Wortlaut hinausgehende Anwendung der Vorschrift auf die Akteneinsicht durch Aktenversendung kommt nicht in Betracht. Die unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung der Akteneinsicht in der Behörde und durch Versendung ist nämlich sachlich gerechtfertigt. 18 Gemäß § 29 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfolgt die Akteneinsicht grundsätzlich bei der Behörde, die die Akten führt (Satz 1), und nur ausnahmsweise bei einer anderen Behörde (Satz 2, 1. Halbsatz) oder in analoger Anwendung des § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Überlassung an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Einsicht in dessen Kanzlei (Satz 2, 2. Halbsatz). Schon dieses Regel- Ausnahmeverhältnis stellt einen hinreichenden sachlichen Grund dar, die Akteneinsicht durch Aktenversendung gebührenrechtlich nicht in gleicher Weise zu privilegieren wie die Akteneinsicht in der Behörde. Außerdem ist mit der Aktenversendung auch regelmäßig ein Mehraufwand (z.B. Portokosten, Verpackung, Rücklaufkontrolle) für die Behörde verbunden. 19 War mithin im vorliegenden Fall der Gebührenrahmen der Nr. 4.5 der Anlage 1 zum Besonderen Gebührenverzeichnis in Höhe von 15,34 bis 255,65 € ohne die Möglichkeit einer Gebührenfreistellung anzuwenden, so ist auch die Entscheidung des Beklagten, für die vom Bevollmächtigten der Klägerin beantragte Aktenversendung zur Einsicht in seiner Kanzlei nicht die Mindestgebühr von 15,34 €, sondern eine Gebühr in Höhe von 41,34 € festzusetzen, entgegen der Ansicht der Klägerin im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. 20 Bei dem festgesetzten Betrag von 41,34 € hat sich der Beklagte an § 1 Abs. 3 des Besonderen Gebührenverzeichnisses orientiert, wonach eine Gebühr in dieser Höhe für Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes je angefangener Stunde erhoben wird, wenn die Gebühren (nur) nach dem Zeitaufwand zu bemessen sind. Weiter wird von Beklagtenseite zur Begründung der Gebührenhöhe auf den Ausnahmecharakter der Aktenversendung und den dadurch für die Behörde verbundenen Mehraufwand bei gleichzeitiger Kostenersparnis der Klägerin sowie auf den Nutzen der Akteneinsicht für die Klägerin außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens verwiesen. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen im Hinblick auf den vorgegebenen Gebührenrahmen von 15,34 bis 255,65 € entgegen der Meinung der Klägerin die Erhöhung der Mindestgebühr um das 2,7-fache auf 41,34 €. 21 Wie bereits oben ausgeführt, besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 VwVfG grundsätzlich nur bei der Behörde, die die Akten führt, d.h. in deren Amtsräumen und unter deren Aufsicht. Außerdem besteht dieser Anspruch nur während des laufenden Verwaltungsverfahrens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 1991, 7 A 10880/91.OVG, NVwZ 1992, 384). Nach § 29 Abs. 3 Satz 2 VwVfG kann die Behörde im Einzelfall zwar nach pflichtgemäßem Ermessen ausnahmsweise auch andere Regelungen treffen und die Akten zur Einsichtnahme bei einer anderen Behörde (1. Halbsatz) oder - wie im vorliegenden Fall - in analoger Anwendung des § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Einsicht in dessen Kanzlei (2. Halbsatz) versenden. Außerdem kann die Behörde auch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens Akteneinsicht gewähren, wenn dies zur Verfolgung berechtigter Interessen des Betroffenen angezeigt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.). Dass der Beklagte auf Antrag der Klägerin auch im vorliegenden Fall solche Ausnahmeregelungen getroffen hat, rechtfertigt aber im Hinblick auf die Vorgaben in § 9 LGebG die Erhebung einer erhöhten Verwaltungsgebühr von 41,34 €, die mithin um 26 € über der in Nr. 4.5 der Anlage 1 vorgeschriebenen Mindestgebühr von 15,34 € liegt. 22 Mit einer Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens durch Versendung der Akte - wie sie der Klägerseite antragsgemäß vom Beklagten gewährt wurde - ist für die Behörde regelmäßig ein gegenüber der Akteneinsicht nach § 29 Abs. 3 Satz 1 VwVfG erhöhter Verwaltungsaufwand verbunden. So sind in einem solchen Fall nicht nur zusätzliche Rechtsfragen ergänzend zu prüfen und die vom Regelfall abweichenden (Ermessens-)Entscheidungen zu treffen. Zudem verursacht die Versendung der Akten im Vergleich zur Akteneinsicht in der Behörde zwangsläufig einen Mehraufwand, da die Akten verpackt, adressiert und auf dem Postweg verschickt werden müssen. Darüber hinaus sind auch die dabei anfallenden Portokosten zu beachten, da diese zusätzlichen Auslagen der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 LGebG i. V. m. § 1 Abs. 4 Besonderes Gebührenverzeichnis in die Gebührensätze einzubeziehen sind. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei einer Versendung der Akten zusätzlich ihr Rücksendung und ihre Vollständigkeit kontrolliert werden müssen. 23 Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Mehraufwand - wie vom Beklagten dargelegt - auch im vorliegenden Verfahren entstanden ist. Weitergehenden Angaben zu einzelnen Details dieses Verwaltungsvorganges, insbesondere einer nachprüfbaren Dokumentation der Tätigkeiten des mit der Bearbeitung betrauten Amtsrates ..., bedurfte es insoweit entgegen der Ansicht der Klägerin schon deshalb nicht, weil dieser erhöhte Verwaltungsaufwand bei einer Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens durch Versendung der Akte regelmäßig anfällt. 24 Neben dem mit der Versendung verbundenen Mehraufwand rechtfertigen es vorliegend auch die Bedeutung und der Nutzen der Akteneinsicht für die Klägerin, nicht nur die Mindestgebühr von 15,34 €, sondern eine erhöhte Gebühr zu erheben. 25 Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um eine Akteneinsicht in eine Bauakte im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens, sondern um die Einsicht in die Baugenehmigungsakte nach dem Abschluss des Genehmigungsverfahrens handelt. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ist aber Grund für die Einsicht in die Bauakte nicht mehr die Förderung des Genehmigungsvorganges, sondern ausschließlich die Verfolgung sonstiger Interessen des Bauherrn. Dementsprechend stand auch bei der Akteneinsicht durch die Klägerin nicht die Verwaltungstätigkeit der Behörde in Rede, sondern nur das Informationsinteresse der Klägerin aus sonstigen Gründen, nämlich zur Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen. Dieser Servicecharakter der Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens kann daher gemäß § 9 LGebG zu einer Erhöhung der Verwaltungsgebühr führen. 26 Darüber hinaus durfte bei der vorliegenden Gebührenfestsetzung mit eingestellt werden, dass die Aktenversendung zur Einsichtnahme in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin im Vergleich zur Akteneinsicht in der Behörde nicht nur einen Mehraufwand beim Beklagten, sondern auch eine Kosten- und Zeitersparnis auf Klägerseite verursachte, da die Anreise nach Germersheim vermieden wurde. Auch dieser zusätzliche Nutzen für die Klägerin rechtfertigt eine über die Mindestgebühr hinausgehende Verwaltungsgebühr. 27 Bei einer Gesamtschau aller dieser Gesichtspunkte hält die Kammer die angefochtene Gebühr in Höhe von 41,34 € für mit den rechtlichen Vorgaben in §§ 3, 9 Abs. 1 LGebG vereinbar. Da sonstige durchgreifende rechtliche Bedenken nicht ersichtlich sind, war die Klage mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, die Zulassung der Berufung auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sonstiger Langtext 28 Beschluss 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 30 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.