Urteil
8 K 2837/04.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2005:0629.8K2837.04.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. 2 Er ist eigenen Angaben zufolge am 01.01.1964 in Dhaka geboren und reiste im April 1992 zu Asylzwecken illegal in das Bundesgebiet ein, wo er der Stadt M... zur Aufenthaltsnahme zugewiesen wurde. In einem im Asylverfahren vorgelegten Statement gab der Kläger an, er stamme aus dem Geneva Camp in Mohamadpur , Dhaka, in Bangladesch. Er habe sein Heimatland aus Gründen der politischen Verfolgung verlassen und sei zunächst mit dem Flugzeug in die Tschechei gelangt. Von dort aus sei er unter Zuhilfenahme einer Schleuserorganisation auf dem Landwege in das Bundesgebiet eingereist. Hierbei war er im Besitze einer Identity Card für Bihari und eines Bihari-Führerscheins. Seinen Pass habe der Schlepper einbehalten. 3 Die von dem Kläger betriebenen Asyl- und Folgeantragsverfahren blieben ohne Erfolg. 4 In der Folgezeit wurden ihm wegen des Fehlens geeigneter Rückreisepapiere Duldungen erteilt, die jeweils verlängert wurden. Mit Schreiben vom 30.01.1995 ließ der Kläger mitteilen, dass er staatenlos sei und ihm trotz mehrfacher Vorsprache auf der Botschaft von Bangladesch wegen seiner Zugehörigkeit zu den Bihari ein Nationalpass nicht erteilt werde. Hierzu legte der Kläger im Laufe des Verwaltungs- und Klageverfahrens mehrere Bestätigungen der Botschaft mit gleichem Inhalt vor. 5 Am 25.06.1998 stimmte das Regierungspräsidium K... nach weiteren nachhaltigen und vergeblichen Versuchen, die Staatsangehörigkeit des Klägers zu klären und Heimreisepapiere für ihn zu erlangen, der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu. Die Ausländerbehörde der Stadt M... erteilte daraufhin dem Kläger erstmals unter dem 31.08.1998 für die Dauer von zwei Jahren eine Aufenthaltsbefugnis als Ausweisersatz, die sie am 05.07.2000 bis zum 04.07.2002 verlängerte. 6 Am 28.04.2000 zog der Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu, die eigene Bemühungen zur Beschaffung von Reisepapieren unternahm. Im Zuge dieser Anstrengungen erlangte die Ausländerbehörde Kenntnis von der Tatsache, dass der Kläger ausweislich einer Bestätigung der deutschen Botschaft in Kathmandu am 15.03.1999 in Nepal die bangladeschische Staatsangehörige S... M... geheiratet hatte, die ab Juni 1999 die Ehegattenzusammenführung im Bundesgebiet im Weg des Visumverfahrens betrieb. Ihre auf die Erteilung des Einreisevisum gerichtete Klage vor dem VG Berlin blieb ohne Erfolg (487 ff. BA). Das Gericht vertrat hierzu die Auffassung, dass die Ehe gemeinsam in Bangladesch geführt werden könne. Denn nach den Auskünften der deutschen Außenbehörden habe der Kläger auch als mutmaßlicher Bihari die Möglichkeit zumindest zum Erwerb der bangladeschischen Staatsangehörigkeit; zudem könne er nach Auskunft des bangladeschischen Botschafters in den Besitz eines ihm die einmalige Einreise erlaubenden Heimreisepapiers gelangen. Das hiergegen vor das Oberverwaltungsgericht Berlin erhobene Rechtsmittel blieb aus den gleichen Gründen ohne Erfolg (Bl. 525 BA). 7 Anfang des Jahres 2002 erreichten die Ausländerbehörde verschiedene Schreiben (Bl. 515, 519 BA), wonach es sich bei dem Kläger nicht um einen Volkszugehörigen der Bihari handle. Er verfüge über die bangladeschische Staatsangehörigkeit und stamme nicht aus Dhaka, sondern sei zuletzt wohnhaft gewesen im District Narsingdi . In einem weiteren, an die deutsche Botschaft in Dhaka gerichteten Schreiben wurden diese Behauptungen wiederholt und durch weitere Details aus dem familiären Umfeld des Klägers ergänzt (Bl. 533 BA). 8 Mit dem hier streitgegenständlichen Antrag vom 29.04.2002 (Bl. 539 BA), wiederholt und ergänzt am 18.06.2002 (Bl. 573 BA), beantragte der Kläger die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 35 AuslG, hilfsweise die Verlängerung der bisher erteilten Aufenthaltsbefugnis. Zur Begründung verwies er auf den vorgängigen Besitz der Aufenthaltsbefugnisse und die Dauer der bisherigen aufenthaltsrechtlichen Verfahren. Im Übrigen erfülle er auch die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen. Auch habe er im Beisein von Zeugen am 21.03.2002 erneut einen Vorstoß zum Erhalt eines Passes und der Staatsbürgerschaft Bangladeschs unternommen. Die Botschaft sei indessen wegen seiner Zugehörigkeit zu den Bihari bei ihrer – wie bisher – ablehnenden Haltung geblieben. 9 Im Zuge weiterer Ermittlungen übersandte die Beklagte zusammen mit den ihr vorliegenden o. g. schriftlichen Hinweisen über die Herkunft des Klägers dessen Bihari-ID-Card und den entsprechenden Führerschein zur Echtheitsüberprüfung an die Botschaft in Dhaka, und erfragte zudem Rückreisemöglichkeiten für den Kläger unter Berücksichtigung der erfolgten Eheschließung. 10 Am 21.11.2002 sprach eine Person ungeklärter Identität bei der Sachbearbeiterin auf der Ausländerbehörde vor und teilte mit, dass der Kläger nicht der Volksgruppe der Bihari angehöre. Im Übrigen wiederholte sie im Wesentlichen die bereits o. g. Angaben über die Herkunft des Klägers aus dem District Narsingdi . 11 Mit Schreiben vom 26.02.2002 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seiner Anträge an. 12 Der Kläger legte nunmehr eine eidesstattliche Versicherung über seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bihari vor. Zugleich verwies er auf eine Urkunde des Non Local Relief Comitee vom 05.01.2003, wonach er von 1972 bis Januar 1992 im Geneva Camp gelebt habe. Des Weiteren legte er eine Erklärung gleichen Datums des Chief Patrons des SPGRC Bangladesch vor, wonach es sich bei ihm um einen Bihari-Flüchtling handeln solle. Auch diese Unterlagen wurden zur Verifizierung an die Botschaft in Dhaka übersandt. 13 Die Botschaft in Dhaka nahm im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens mehrfach zu den vorgelegten Unterlagen und zur Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Bihari Stellung: 14 Mit Schreiben vom 20.01.2003 teilte sie zunächst mit, dass eine endgültige Klärung der Frage, welcher Staat zur Ausstellung von Pässen an Bihari zuständig sei, bisher nicht habe erfolgen können (Bl. 633 BA). Am 20.03.2003 legte sie zudem dar, dass der Kläger bei den Einwohnern des Camps nicht bekannt und anhand der übersandten Lichtbilder nicht identifiziert worden sei; auch die Mitarbeiter des Camps hätten den Kläger nicht erkannt. Der Aussteller der Bescheinigung des Non Local Relief Comitee vom 10.09.1991 sei als Chairman des Camps zwar bekannt, habe aber nicht angetroffen werden können. Eine entsprechende Kopie des Zertifikats sei in den vor Ort geführten Akten allerdings nicht vorhanden gewesen. Die Wahrscheinlichkeit einer Fälschung oder Gefälligkeitsbestätigung sei deshalb relativ hoch einzuschätzen (Bl. 687 BA). 15 In einer weiteren Auskunft vom 14.01.2004 bestätigte die Botschaft, dass die Unterzeichner die Echtheit ihrer Unterschriften auf den Bescheinigungen vom 05.01.2003 und der ID-Card vom gleichen Datum bestätigt hätten. Die Befragten seien allerdings nicht bereit gewesen mitzuteilen, wie der Kläger in den Besitz der Urkunden gelangt sei und wer deren Ausstellung noch im Jahre 2003 veranlasst habe. Des Weiteren sei dem Vertrauensanwalt die zur Authentizitätsprüfung notwendige Einsicht in das Register verweigert worden, was durchaus unüblich sei (Bl. 723, 763 BA). Auch nach erneuter Befragung der am vormaligen Wohnort innerhalb des Geneva-Camps angetroffenen Bewohner sei der Kläger dort unbekannt und nach Lichtbildvorlage nicht identifiziert worden. Des Weiteren verfüge die Führerscheinstelle über keinen entsprechenden Eintrag, weswegen der vorgelegte Führerschein eine Fälschung sei. Eine Befragung der als Verwandte bezeichneten Personen (H... R... S... und Prof. G. M...) habe ergebe, dass diese behaupteten, keinen Bruder bzw. Schwager in Deutschland zu haben. Zugleich verwies die Botschaft auf eine Stellungnahme einer Angestellten, wonach der Neffe des Klägers gegenüber der Botschaftsbediensteten erklärt habe, der Kläger sei der in Deutschland lebende Bruder seiner Mutter und gehöre nicht der Volksgruppe der Bihari an (Bl. 727 BA). Schließlich legte die Botschaft in mehreren Schreiben die strittige staatsangehörigkeitsrechtliche Situation der Bihari dar (vgl. Auskünfte Bl. 697, 733, 761 f.). 16 Insbesondere mit den Schreiben vom 20. und 30.03.2004 trat der Prozessbevollmächtigte den von der Botschaft gesammelten Erkenntnissen entgegen. Es sei zu betonen, dass die Führer der Bihari die Echtheit ihrer Unterschriften sowohl für die aus dem Jahr 1991 als auch für die in 2003 erstellten Urkunden bestätigt hätten. Die Dokumente seien von der in Dhaka lebenden Ehefrau des Klägers für diesen dort besorgt worden. Dass der Kläger nach Lichtbildvorlage von den Bewohnern und Mitarbeitern des Camps nicht habe wiedererkannt werden können, sei angesichts seiner 12-jährigen Abwesenheit verständlich. Der vorgelegte Führerschein sei echt. Die fehlende Eintragung im Register beruhe auf den landestypischen Unregelmäßigkeiten im öffentlichen Urkundswesen. Im Übrigen vermute er, dass die anonymen Anzeigen auf die Verwandtschaft seiner Ehefrau zurückgingen, die wegen seiner Bihari-Zugehörigkeit gegen die Eheschließung gewesen sei. In Anbetracht dieser Umstände sei jedenfalls der von der Ausländerbehörde geschuldete Nachweis, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung kein Bihari sei, nicht erbracht (Bl. 737 ff., 747 f. BA). 17 In einem weiteren Schreiben teilte die Botschaft Dhaka der Beklagten mit, dass die bisherigen Erkenntnisse gegen eine Bihari-Zugehörigkeit des Klägers sprächen und sich positive Nachweise nicht hätten finden lassen. Die Botschaft stelle weitere Nachforschungen an. Im Übrigen strebe die Bundesregierung eine politische Lösung des Rückübernahmeproblems an, weswegen die Behandlung von als Bihari auftretenden Personen als Staatenlose derzeit öffentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde und einen Präzedenzfall schaffe, der in Gegensatz zu der Rechtsauffassung der Bundesregierung stehe. Der Oberste Gerichtshof in Bangladesch habe bereits im Mai 2003 entschieden, dass den Bihari die Staatsangehörigkeit Bangladeschs zustehe; gegen diese Entscheidung sei ein Revisionsverfahren anhängig (Bl. 761 f. BA). 18 Mit Verfügung vom 07.06.2004 lehnte daraufhin die Beklagte die Anträge des Klägers vom 29.04.2002 auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und vom 18.06.2002 auf befristete Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ab. Zugleich wurde der Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Bangladesch oder in einen anderen aufnahmebereiten Drittstaat angedroht. 19 Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs vom 24.06.2004 verwies der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen. Es sei eine böswillige Unterstellung, die als echt befundenen Urkunden nunmehr als Gefälligkeitsbescheinigungen abzutun. Die Behörde habe den ihr obliegenden Beweis über das Vortäuschen der Bihari-Zugehörigkeit bisher nicht geführt. 20 Auf Antrag des Klägers setzte die Beklagte unter dem 29.06.2004 die Vollstreckung in die vollziehbaren Teile der Verfügung vom 07.06. des Jahres aus und erteilte dem Kläger Duldungen, die fortan verlängert wurden (Bl.804 BA). 21 Am 06.10.2004 erreichte die Beklagte ein Schreiben der Pakistanischen Botschaft, wonach dem Kläger ein pakistanischer Reisepass nicht ausgestellt werde (Bl. 821 BA). 22 Mit Bescheid vom 13.10.2004 wies der Stadtrechtsausschuss den Widerspruch gegen die Versagung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zurück und setzte das Verfahren ihm Übrigen bis auf weiteres aus (Bl. 825 ff. BA). 23 Gegen den am 04.11. des Jahres seinem Prozessbevollmächtigten zugestellten Bescheid hat der Kläger am 30.11.2004 Klage erhoben, die auf die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts beschränkt ist. 24 Im Laufe des Klageverfahrens verweist er unter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Argumente darauf, dass die rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vorlägen. Nach dem Inkrafttreten des neuen Aufenthaltsgesetzes erfülle er die notwendigen Voraufenthaltszeiten von nur noch 7 Jahren unbestritten. 25 Der Kläger beantragt, 26 die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 1 der Verfügung vom 07.06.2004 und teilweiser Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2004 zu verpflichten, über den Antrag vom 29.04.2002 auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG 1990 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie verweist darauf, dass die Staatsangehörigkeit des Klägers ungeklärt sei und er nicht über den zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts erforderlichen Nationalpass verfüge. Des Weiteren sei der Verdacht nicht ausgeräumt, dass der Kläger über seine Bihari-Zugehörigkeit falsche Angaben gemacht habe. Demgegenüber sei das Auswärtige Amt fortdauernd um Klärung der Sachlage bemüht. 30 Mit Schreiben vom 25.05.2005 hat das Auswärtige Amt weitere Erkenntnisse mitgeteilt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 36 f. GA). Die Ehefrau des Klägers ist nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich zu Asylzwecken in das Bundesgebiet eingereist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die in dem Verfahren zitierten Auskünfte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes sowie auf den Inhalt der beigezogenen Sach- und Widerspruchsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Wegen der im Übrigen abgegebenen Erklärungen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 29.06.2005 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 31 Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte hat die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Klage ist auch entscheidungsreif, nachdem die zum Zeitpunkt der Klageerhebung schwebenden Ermittlungen der Ausländerbehörde mit dem Eintreffen der Auskunft vom 24.05.2005 abgeschlossen sind. 32 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, - die nach dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 in der Form einer Niederlassungserlaubnis nach § 24 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 9 AufenthG zu erteilen wäre (vgl. hierzu u. a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2005, 13 S 1309/04; BayVGH, Urteil vom 10.01.2005, 24 B 03.3389) -, bemessen sich im vorliegenden Falle nach § 35 AuslG 1990. Denn der hierauf bezogene Sachantrag wurde nämlich am 29.04.2002 und damit vor dem In-Kraft-Treten des neuen Aufenthaltsgesetzes bei der Behörde gestellt. Die Überleitungsvorschrift des § 104 Abs. 1 AufenthG findet Anwendung auch auf die Person des Klägers, weil dieser bereits vor dem 01.01.2005 in den Besitze einer Aufenthaltsbefugnis gelangt war und mithin zum Zeitpunkt des Antrags ein Aufenthaltstitel bereits vorlag, der der unbefristeten Verlängerung grundsätzlich zugänglich gewesen ist (vgl. hierzu VG Neustadt a. d. Weinstrasse, 8 K 2804/04.NW, Urteil vom 25.04.2005). 33 Nach § 35 AuslG 1990 steht es im Ermessen der Behörde einem Ausländer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unter Beachtung der anrechenbaren Aufenthaltszeiten u. a. seit acht Jahren im Besitze einer Aufenthaltsbefugnis gewesen ist. Das Fortbestehen der der Erteilung der vorgängigen Aufenthaltsbefugnis zugrunde gelegten Ausreise- oder Abschiebungshindernisse ist hierzu nicht erforderlich (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. § 35 Rdnr. 3 AuslG 1990). Diese Bestimmung hat durch § 102 Abs. 2 AufenthG eine Modifikation dahin erfahren, dass die Frist des Vorbesitzes einer Aufenthaltsbefugnis auf sieben Jahre verkürzt wird und hierauf Duldungszeiten auch dann anrechenbar sind, wenn die Abschiebung selbst aus anderen als den in § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG 1990 genannten Gründen – wie bei dem Kläger - ausgesetzt gewesen ist. Dementsprechend unterliegt die von den Beteiligten übereinstimmend – zuletzt in den gewechselten Schriftsätzen vom 01.02. und vom 17.02.2005 (Bl. 29, 21 BA) – vorgenommene Fristenberechnung nicht der gerichtlichen Beanstandung. Auch die weiteren tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen sind gegeben, zumal die Beklagte nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung (Bl. 41 GA) die Versagung des begehrten Aufenthaltstitels alleine auf Ermessenserwägungen gestützt und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass sie den anspruchsvernichtenden Nachweis einer Täuschung über die Bihari-Zugehörigkeit nicht habe erbringen können (vgl. §§ 35 Abs. 1, 24 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. § 92 Abs. 2 Ziff. 2, 46 Ziff. 2 AuslG 1990). 34 Aus dem fehlenden Beweis der Erschleichung eines Aufenthaltstitels folgt allerdings noch nicht, dass die Beklagte nach § 35 Abs. 1 AuslG 1990 schon wegen der Nichterweislichkeit einer Täuschung zur Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis verpflichtet wäre. Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an einen mutmaßlichen Bihari aus Bangladesch kann nämlich auch unterhalb der Schwelle des in § 92 Abs. 2 AuslG 1990 normierten Strafbarkeitsvorwurfs im Wege sachgerechter Ermessensausübung versagt werden, wenn dennoch gewichtige Gründe für die Annahme sprechen, dass er seinen bisherigen Aufenthalt aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erwirkt hat. 35 So liegt die Sache aber hier. Zwar hat die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis einer Täuschung nach eigener Einschätzung nicht erbringen können. Auch haben die eingeholten amtlichen Auskünfte nicht zweifelsfrei ergeben, dass der Kläger seine Bihari-Zugehörigkeit nur vorgetäuscht habe. Allerdings fehlt angesichts der zwischenzeitlich zusammengetragenen Fakten und Indizien umgekehrt auch jeder positive Beleg für die Annahme, dass der Kläger zweifellos der Volksgruppe der Bihari zuzuordnen sei. Bei dieser Sachlage ist es dann aber nicht ermessensfehlerhaft, dem Kläger ein Recht zum Daueraufenthalt vorzuenthalten, solange seine Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe nicht festgestellt ist (1). Darüber hinaus stehen der Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts beachtliche öffentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegen (2). Die privaten Belange des Klägers an einem Daueraufenthalt im Bundesgebiet aus humanitären Gründen überwiegen hierbei die gegenteiligen öffentlichen Interessen nicht (3). Dem liegen nachstehende Erwägungen zugrunde: 36 1. Nach den im Laufe des Verwaltungsverfahrens zusammengetragenen Tatsachen, Indizien und Auskünften bestehen aus Sicht der Kammer unausgeräumte Zweifel an der Behauptung des Klägers, er stamme aus dem Geneva Camp, sei dort zuletzt sesshaft gewesen und gehöre dem Stamme der Bihari an. Angesichts dieser Umstände ist die Kammer nicht überzeugt, dass es sich bei dem Kläger tatsächlich um einen Angehörigen des Stammes der Bihari handelt. Fehlt es aber an jedem verlässlichen behördlichen positiven Nachweis über die Herkunft des Klägers und seine Zugehörigkeit zu den Bihari, ist auch der begründete Verdacht nicht ausgeräumt, dass die entsprechenden Angaben nur fälschlicherweise gemacht wurden, um nach dem Scheitern des Asylverfahrens Abschiebungshindernisse aufrecht zu erhalten und in den Besitze eines Aufenthaltsrechts für das Bundesgebiet zu gelangen. 37 Soweit der Kläger verschiedene Urkunden vorlegt, beweisen diese seine Bihari-Eigenschaft nämlich nicht. Dies betrifft zunächst die Bescheinigung des Non Local Relief Comitee vom 10.09.1991, die weitere Bestätigung vom 05.01.2003 und die von ihm vorgelegten Bihari-ID-Cards. Denn obgleich die Aussteller jener Dokumente nach den Feststellungen der Deutschen Botschaft in Dhaka vor Ort bekannt sind und sie die Echtheit ihrer Unterschriften auf den fraglichen Papieren auf Nachfrage bestätigt haben, kommt dem Inhalt dieser Dokumente ein nur relativ geringer Aussage- und Beweiswert zu. Denn Zweifel an der Richtigkeit der darin verbürgten Tatsachen ergeben sich aus dem Umstand, dass die entsprechende Kopie des Zertifikats der Bescheinigung des Non Local Relief Comittee aus dem Jahre 2001 in den vor Ort geführten Registern nicht geführt wird. Die Authentizität auch der Urkunden aus dem Jahre 2003 konnte wegen der – nach Beurteilung der Deutschen Botschaft in derartigen Auskunftsersuchen durchaus unüblichen – Verweigerung der Einsichtnahme in das entsprechende Register erst gar nicht überprüft werden. Im weiteren Gang der Dinge sprach die Botschaft deshalb sogar davon, dass nach den vor Ort gemachten Erfahrungen die Verweigerung der Registereinsicht ein eindeutiges Indiz dafür begründe, dass die Bescheinigung nicht mit dem Registerinhalt übereinstimme (Bl. 725 BA). Die fehlende Dokumentation des Ursprungs der Urkunden weckt allerdings Zweifel an dem darin verbürgten Inhalt, wonach es sich um eine rechtlich verlässliche, allgemein verbindliche Tatsachenfeststellung handeln solle, und nicht um lediglich solche Bestätigungen, die vorwiegend dem Interesse des Empfängers zu dienen bestimmt sind, ohne dass die ausstellenden Personen den Inhalt sachlich geprüft, ihn für richtig befunden und ihn sowohl im eigenen Wirkungskreise als auch gegenüber offiziellen weiteren Stellen als verbindlich hätten testieren wollen. Diese Zweifel werden durch weitere, in anderen Verfahren eingeholten Auskünfte der deutschen Auslandsvertretung bestärkt, wonach eine Vielzahl auswanderungswilliger Staatsbürger Bangladeschs versucht, sich als Volkszugehörige des Stammes der Bihari auszugeben, um ihre Abschiebung zu verhindern. Mittel hierzu seien oftmals gefälschte oder gekaufte Dokumente, weswegen die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um inhaltlich falsche Urkunden oder Gefälligkeitsbestätigungen handle, relativ hoch einzuschätzen sei (Bl. 687 BA). 38 Hinzu tritt, dass die tatsächliche Grundlage, auf der insbesondere die Bescheinigung vom 05.01.2003 ausgestellt worden ist, völlig unklar geblieben ist. Denn nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes ist weder die vorgängige Bestätigung des Non Local Relief Comitee aus dem Jahre 1991 im örtlichen Register vorhanden gewesen, noch liegt eine entsprechende Eintragung über die Erteilung eines Führerscheins vor. Damit entzieht es sich allerdings jeder nachvollziehbaren Bewertung, auf welcher Grundlage der Aussteller den Inhalt der von ihm unterzeichneten Bescheinigung noch im Jahre 2003 überprüft, als sachlich richtig befunden haben will und die Herkunft des Klägers deshalb verlässlich hätte bescheinigen können, zumal der Aussteller mit dem Unterzeichner der aus dem Jahre 2001 gefertigten Bestätigungen nicht identisch ist, der Kläger das Geneva Camp nach eigenem Sachvortag bereits 1992 verlassen haben will und er zudem nach dem Ergebnis mehrfacher Befragungen der ansässigen Nachbarschaft im Camp Geneva trotz Lichtbildvorlage persönlich nicht oder – jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung im Jahre 2003 - nicht mehr bekannt gewesen ist. Die im Zusammenhang mit der fehlenden Registrierung des Führerscheins erhobene Einwendung, diese Unregelmäßigkeiten lägen in der ortsüblichen Unzuverlässigkeit des dortigen Urkundswesen begründet, räumt diese Vorhaltungen nicht aus, belegt dies doch gerade, dass auch der Kläger selbst von einem nur eingeschränkten Beweiswert der von den Vertretern des Camps ausgestellten Dokumente ausgeht. 39 Demgegenüber bedarf es keiner weiteren Begründung, dass die von der Botschaft Bangladeschs vorgelegten Schreiben, wonach dem Kläger als Bihari kein Pass oder andere Rückreisepapiere ausgestellt würden, nicht die Bedeutung einer entsprechenden Volkszugehörigkeitsbescheinigung zukommt, zumal sie nach Lage der Dinge alleine auf den ungeprüften Angaben des Klägers beruhen. 40 Diese Zweifel am Inhalt der vorgelegten Urkunden werden bestärkt durch die Angaben in dem auf den Ehegattennachzug gerichteten Visumverfahren. In der Auskunft vom 14.09.2003 (Bl. 697 BA) legte das Auswärtige Amt dar, dass der Kläger unter der von ihm zuletzt angegebenen Adresse unbekannt und die Wohnsitzanschrift höchst wahrscheinlich unzutreffend gewesen sei. Ebenso fehle es an der Anweisung zur Eintragung einer verspäteten Geburtenregistrierung, weswegen Bedenken an der Echtheit der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde bestünden. 41 Diese Feststellungen passen inhaltlich zu den Erklärungen des Neffen M... F... des Klägers vom 03.12.2003. Dieser hat im Rahmen des Visumverfahrens angegeben, dass der Kläger ein in Deutschland lebender Onkel sei, aus Narsingdi stamme und nicht dem Volke der Bihari zugehöre (Bl. 727 BA). Dieser Aussage ist aber eine hohe Glaubhaftigkeit deshalb beizulegen, weil sie in einer völlig unbefangenen Situation von einer arglosen Person abgegeben wurde, die mit den aufenthaltsrechtlichen Fragen des Klägers zuvor in keiner Weise befasst gewesen zu sein scheint. Ein nachvollziehbares Motiv, vorhandenes Wissen zu verschweigen oder Angaben mit Rücksicht auf seinen Onkel nur unvollständig oder gar unrichtig wiederzugeben, ist in keiner Weise erkennbar. Die Richtigkeit dieser spontanen Auskunft wird im Gegenteil bestärkt durch die vorgängigen Hinweise vom Februar und November 2002, die zwei nicht näher identifizierte Personen der Ausländerbehörde zur Person des Klägers zukommen ließen (Bl. 519, 619 f BA). Denn die darin enthaltenen Kernaussagen – Herkunft des Klägers aus Narsingdi und keine Zugehörigkeit zu den Bihari – stimmen mit den o. g. Aussagen des Neffen überein. Zwar mag man dem Kläger angesichts der behaupteten Bihari-Eigenschaft zugute halten, dass es sich bei den letztgenannten Hinweisen um Racheakte oder Nachreden seiner Schwiegerfamilie hätte handeln können; dieses Argument verliert allerdings Überzeugungskraft angesichts der unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, wonach die Ehe von Verwandten der Ehefrau arrangiert worden sei (Bl. 41 GA). Auch erklärt dies letztlich allerdings nicht, wieso auch der Sohn seiner Schwester unzutreffende Angaben hätte unterbreiten sollen. 42 Hinzu tritt, dass – nachdem nunmehr die Ehefrau in das Bundesgebiet gelangt ist – deren Schwester gegenüber der Botschaft in Dhaka keineswegs eine Bihari-Zugehörigkeit des Klägers mehr hat leugnen wollen (Bl. 37 GA). Dieses uneinheitliche Aussageverhalten aus den Reihen seiner Schwiegerfamilie legt in seiner Abfolge nach den gescheiterten Bemühungen um eine Ehegattenzusammenführung in Deutschland dann allerdings den Verdacht nahe, dass angesichts der im Verfahren eingeholten und durch das Oberverwaltungsgericht Berlin bestätigten Auskünfte zur Rückreisemöglichkeit des Klägers nach Bangladesch zur Ehefrau sowohl deren Einreise als auch die unterschiedlichen Aussagen der Schwiegerfamilie über die Bihari-Zugehörigkeit des Klägers maßgeblich auf die Eröffnung eines gemeinsamen Daueraufenthalts der Ehegatten im Bundesgebiet gerichtet gewesen sind. Ein derartiges Vorgehen entspricht wiederum den o. g. Feststellungen der deutschen Botschaft in Dhaka zum Vortäuschen der Bihari-Eigenschaft durch ausreisewillige Bangladeschi. 43 Auch wecken trotz der vorliegenden gegenteiligen Bestätigungen aus dem Geneva Camp die Angaben des Prof. M... Zweifel an der behaupteten Bihari-Eigenschaft des Klägers. In der Auskunft zuletzt vom 24.05.2005 (Bl. 37 f. GA) stellte dieser nach persönlicher Befragung zunächst klar, mit dem Kläger nicht verwandt zu sein. Über den Umstand hinaus, wonach sich seiner Kenntnis nach der Kläger in Deutschland wahrheitswidrig als staatenlose Person des Stammes der Bihari ausgebe, verfügte Prof. M... auch über weiteres Detailwissen über die Person, die Herkunft und die familiären Verhältnisse des Klägers, die seine Aussagen glaubhaft erschienen lassen und ihre Bestätigung auch in weiteren aktenkundigen Aussagen finden, mögen auch andere Angaben – etwa über eine Inhaftierung des Klägers im Bundesgebiet – unzutreffend sein. 44 2. Der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis steht zudem der Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Ziff. 3 AuslG 1990 (nunmehr § 5 Abs. 1 Ziff. 3 AufenthG) entgegen. Danach ist die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel nicht zu erteilen bzw. zu versagen, wenn der Aufenthalt des Ausländers aus einem sonstigen Grunde die Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. Bei der Beurteilung sind außer den für einen Aufenthalt sprechenden privaten Belangen maßgeblich auch solche öffentlichen Interessen zu berücksichtigen, die nicht bereits durch die Ziff. 1 und 2 dieser Vorschrift erfasst werden und im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet Bedeutung erhalten; hierzu zählen auch alle gewichtigen staatlichen und gesellschaftlichen Belange (vgl. Kanein/Renner, 6. Aufl. § 7 Rdnr. 5 AuslG 1990; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juli 2005, § 7 Rdnr. 42 ff. AuslG 1990). Zu den solchermaßen von der Ausländerbehörde zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen, die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege entgegen stehen können, zählen auch die schwebenden diplomatischen Bemühungen der Bundesregierung zur Rückführung ausreisepflichtiger Bihari und solcher Personen, die sich lediglich als Angehörige dieser Volksgruppe bezeichnen, soweit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der von der Bundesregierung vertretenen Auffassung zur staatsangehörigkeitsrechtlichen Behandlung dieser Personengruppe widersprechen könnte. Denn es liegt im übergeordneten Interesse der Bundesrepublik, dass abgelehnte Asylbewerber nach dem Scheitern ihres Verfahrens das Bundesgebiet wieder verlassen und Aufnahme in ihren Herkunftsländern finden (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Dtsch. Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand Aug. 2004, § 7 Rdnr. 37 ff., 43 AuslG 1990). Insoweit begründet die völkerrechtliche Pflicht der Herkunftsstaaten zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger und deren Angehörigen, sowie zur Ausstellung entsprechender Nationalpässe oder Rückreisepapiere ein durch § 7 Abs.1 Ziff. 3 AuslG 1990 und § 5 Abs. 1 Ziff. 3 AufenthG geschütztes öffentliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Seine Verletzung kann in Abwägung mit den gegenteiligen privaten Belangen es rechtfertigen, von der Verfestigung des weiteren Aufenthaltes durch Erteilung eines – hier unbefristeten - Aufenthaltsrechts im Ermessenswege abzusehen. 45 So liegt die Sache nach dem Inhalt der Auskunft der Deutschen Botschaft in Dhaka vom 20.04.2004 (Bl. 761 f. BA) und den weiteren Stellungnahmen vom 23.03.2004 (Bl. 733 f. BA) und vom 14.09.2003 (Bl. 697 f. BA) aber hier. Denn die Erteilung schon der beantragten Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis gefährdet die von der Bundesregierung ergriffenen diplomatischen Bemühungen zur Lösung des Rückführungsproblems; sie verletzt hierdurch zugleich das öffentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der alsbaldigen Aufenthaltsbeendigung bei ausreisepflichtigen Bihari auch in anderen Fällen. Denn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt den aktuellen Besitz eines gültigen Nationalpasses oder die Ausstellung eines geeigneten und amtlich zugelassenen Ausweis- oder Passersatzpapiers durch die deutschen Behörden voraus (§ 4 i. V. m. § 8 Abs.1 Ziff. 3 AuslG 1990; § 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 AufenthG). Mit dem Eintrag des Aufenthaltsrechts in ein entsprechendes Ersatzpapier ist indessen implizit verbunden, dass der Kläger einen bangladeschischen Nationalpass als Folge seiner behaupteten Bihari-Eigenschaft aufgrund der deshalb strittigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen nicht wird erlangen können. Zugleich eröffnet die Legalisierung des zu beendenden Aufenthaltes den Zugang des betroffenen Personenkreises zu dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.09.1954 (BGBl. 1976 II 473). Denn Art. 28 Abs. 1 StlÜbk setzt insoweit lediglich einen „rechtmäßigen“ Aufenthalt voraus; die Ausstellung eines Reisepasses für Staatenlose darf dann nur noch aus „zwingenden Gründen“ versagt werden. 46 Diese Annahmen widersprechen allerdings der vom Auswärtigen Amtes zu dieser Frage vertretenen Grundsatzposition: 47 Hierzu ist zu sehen, dass sowohl das Scheitern einer Aufenthaltsbeendigung, als auch die schließlich durch die vormals zuständige Ausländerbehörde veranlasste erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ihren Grund ausschließlich in der Haltung der Heimatbehörden gefunden haben, den Kläger nicht als eigenen Staatsangehörigen anzuerkennen. Zur Begründung eines entsprechenden Ausreise- bzw. Abschiebungshindernis lässt die bangladeschische Auslandsvertretung – soweit ersichtlich – bisher alleine die Behauptung des Betroffenen genügen, jener Volksgruppe anzugehören, soweit es nicht den deutschen Behörden im Einzelfalle gelingt, in einem aufwendigen Verfahren den Gegenbeweis zu erbringen (Bl. 733 BA). Eine inhaltliche Überprüfung der Bihari-Eigenschaft durch die bangladeschische Botschaft findet im Rahmen des Verfahrens um die Ausstellung von Rückreisepapieren nicht statt, ebenso wenig, wie im vorliegenden Falle die Bihari-Zugehörigkeit seitens der Heimatbehörden verifiziert oder gar bestätigt worden ist, obgleich insbesondere der Kläger noch im Asylverfahren angegeben hatte, sein Heimatland im Besitze eines Nationalpasses auf dem Luftwege verlassen zu haben. 48 Die mit staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwägungen begründete Verweigerung der Ausstellung eines Rückreisepapiers steht auch in Widerspruch zu der im Mai 2003 ergangenen, allerdings nicht rechtskräftigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Bangladesch (High Court Division), wonach auch Angehörigen der Bihari die bangladeschische Staatsangehörigkeit zustehen soll, und zwar sowohl Personen, die vor 1971 in Bangladesch – wie der Kläger – geboren sind, als auch solchen Bihari, die dort erst nach diesem Zeitpunkt geboren wurden. Dem entsprechend geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Spruchpraxis auch anderer deutscher Gerichte davon aus, dass den Bihari ein justiziabler Anspruch auf Erteilung der bangladeschischen Staatsangehörigkeit zusteht (vgl. etwa Urteil des Gerichts vom 27.02.2002, 8 K 2839/01.NW und weiterhin z.B. VG Gera, Urteil vom 24. 06.1998 - 1 K 20431/98.GE -, VG Aachen, Urteil vom 17. 02.1998 - 5 K 1897/95.A -; auch VG Stuttgart, Urteil vom 09. 09.1998 - A 16 K 13769/97 -, ebenso VG Aachen, Urteil vom 28.09.1999 - 5 K 115/97.A - und VG Düsseldorf, Urteil vom 07. 04.2000 - 1 K 3673/99.A -). 49 Auch nach der in der Auskunft vom 14.09.2003 dargelegten, für die Tätigkeit der deutschen Außenbehörden damit maßgeblichen völkerrechtlichen Auffassung der Bundesregierung haben auch diejenigen Bihari, die auf dem Staatsgebiet des heutigen Bangladesch vor 1971 geboren wurden, grundsätzlich einen – einklagbaren - Anspruch auf die bangladeschische Staatsangehörigkeit. Grundlage hierfür sei - nach der Entlassung der erst nach 1971 geborenen betroffenen Personen aus dem pakistanischen Staatsverbund - Art. 2 der zu den staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen fortgeltenden Präsidentenverordnung Nr. 149 vom 05.12.1972. Hiernach erwerbe jeder die Staatsangehörigkeit Bangladeschs, der selbst oder dessen Vater oder Großvater im heutigen Bangladesch geboren wurde, dort seinen ständigen Wohnsitz genommen und nach 1971 beibehalten gehabt habe (Bl. 697, 735 763 BA). Hiervon sei eine Ausnahme nur für jene Fälle zu machen, in welchen keine Loyalität zu Bangladesch zum Ausdruck gebracht worden sei. Die Bundesregierung sei deshalb derzeit bemüht, mit der Volksrepublik Bangladesch eine grundsätzliche Einigung über die umstrittene Frage der Angehörigen der Bihari-Volksgruppe herbeizuführen. Eine Behandlung des Betroffenen als Nicht-Staatsangehöriger Bangladeschs, beispielsweise durch Ausstellung eines Staatenlosigkeitsausweises oder Behandlung als Drittstaatsangehöriger, würde somit nicht nur der Haltung der Bundesregierung, sondern möglicherweise auch dem Staatsangehörigkeitsrecht von Bangladesch widersprechen, und sich auch in Widerspruch zu der von der Bundesregierung zu dieser Frage vertretenen Auffassung setzen. 50 3. Private sonstige Belange des Klägers überwiegen die der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht. Bei der Beurteilung sind hierbei die Umstände, die zur vormaligen Erteilung der Aufenthaltsbefugnis geführt haben, angemessen in die Entscheidung einzubeziehen (Kanein/Renner, a.a.O., § 35 Rnr. 6 AuslG 1990). Überwiegende humanitäre Gründe, die trotz der gegenteiligen öffentlichen Interessen die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis gebieten könnten, können sich insbesondere ergeben, wenn die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bihari zweifelsfrei erwiesen ist und der Ausländer oder seine Familienangehörigen während der Dauer der von ihnen nicht zu vertretenden Rückübernahmeverweigerung durch die bangladeschischen Behörden einen fortgeschrittenen Integrationsgrad im Bundesgebiet erlangt haben. 51 Eine derartige Fehlgewichtung oder nur defizitäre Beachtung der entscheidungsrelevanten Punkte liegt bei dem Kläger allerdings schon wegen seiner umstrittenen Bihari-Zugehörigkeit und auch im Übrigen nicht vor. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass weder die Dauer des bisherigen Aufenthaltes noch die zurückgelegten Zeiten der Erwerbstätigkeit das ausländerbehördliche Ermessen in Richtung der Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnis „auf Null“ reduzieren. Denn diese Integrationserfolge standen – wie dem Kläger bekannt gewesen ist – unter der Prämisse seiner Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Bihari, die allerdings spätestens seit seinem Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten ständigen Versuchen einer weiteren Verifizierung ausgesetzt gewesen ist. Dabei hat sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Auffassung der vormals zuständigen Ausländerbehörde der Stadt M... oder des Regierungspräsidiums K... zu Eigen gemacht und dem Kläger auch keine Aufenthaltsbefugnis oder einen Reiseausweis erteilt oder verlängert. Auch hat der Kläger selbst keinen wirklich überzeugenden Nachweis beigebracht, dass er – wie nach seinen bisherigen Angaben zweifelhaft – tatsächlich den Biharis zugehöre. 52 Auch die Tatsache, dass die Ehegattengemeinschaft nach illegaler Einreise der Ehefrau vorgeblich zu Asylzwecken nunmehr faktisch im Bundesgebiet hergestellt ist, lässt ein überwiegendes privates Interesse an der Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nicht erkennen. Hierzu ist festzuhalten, dass dem Kläger seit seiner Eheschließung mit einer bangladeschischen Staatsangehörigen im Jahre 1999 nach dem bisher bekannten Rechtszustand selbst als mutmaßlichem Bihari eine Rückreisemöglichkeit nach Bangladesch eröffnet gewesen ist. Damit ist allerdings in objektiver Sicht bereits vor der zuletzt erfolgten Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis am 05.07.2000 und vor der Beantragung der hier streitgegenständlichen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG am 29.04.2002 das Ausreise- und Abschiebungshindernis faktisch entfallen gewesen (vgl. die Entscheidungen des VG Berlin vom 12.07.2001 [Bl. 487 ff. BA] und des OVG Berlin vom 29.01.2002 [Bl. 525 ff. BA]). Vorbehaltlich des offenen Ausgangs des von der Ehefrau zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung betriebenen Asylverfahrens drängt sich allerdings nach dem Scheitern des Visumverfahrens der Verdacht der vorsätzlichen Umgehung zuwanderungsrechtlicher Bestimmungen und eines Versuchs der Rückführungsvereitelung zur Ehefrau nach Bangladesch auf, nachdem die Aufenthaltsbefugnis bereits am 04.07.2002 abgelaufen war und die Aussichten auf eine rechtmäßige Ehegattenzusammenführung nach dem Ergehen der o.g. Beschlüsse als gering einzuschätzen waren. 53 Die Berufung wird aus den in § 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO genannten Gründen zugelassen (§ 124a Abs. 1 VwGO). 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO. Sonstiger Langtext 55 Beschluss 56 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 57 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.