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Beschluss

3 L 499/05.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2005:0421.3L499.05.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. März 2005 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der niederländischen Fahrerlaubnis der Klasse B durch Verfügung des Antragsgegners vom 14. März 2005 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 2 Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen im Rechtsweg geltend gemachten Rechtsbehelf fehlt unter anderem dann, wenn der Rechtsschutzsuchende mit einer Klage oder mit einem Antrag keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann, der eingelegte Rechtsbehelf also m.a.W. nutzlos ist (vgl. VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 – M 6b S 04.5543 –). Davon ist im Falle des Antragstellers auszugehen. Dem Antragsteller würde es nämlich keinerlei Vorteil bringen, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherstellte, da die Regelungswirkung der angefochtenen Entziehungsverfügung ebenso wie die dort verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung praktisch ins Leere geht. Denn der Antragsteller ist schon von Gesetzes wegen nicht berechtigt, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. 3 Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang der Auffassung, die Aufhebung der sofortigen Vollziehung begründe insoweit einen Vorteil für den Antragsteller, als er in diesem Fall noch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen könne (so die 4. Kammer des angerufenen Gerichts in ihrem Beschluss vom 11. März 2005 – 4 L 389/05.NW –). Ist nämlich der Antragsteller – wovon auch die hier abgelehnte Ansicht ausgeht – von Rechts wegen an der Ausnutzung seiner Fahrerlaubnis in Deutschland gehindert, so spielt der Ausgang des gerichtlichen Eilverfahrens betreffend die Entziehungsverfügung letztlich keine Rolle mehr für die Frage der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland. 4 Insoweit erscheint aber der Hinweis gerechtfertigt, dass mit der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses im vorliegenden Eilverfahren eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren in keiner Weise getroffen ist. Insoweit wäre im Verfahren zur Hauptsache zu prüfen, ob der Antragsteller nicht ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Entziehungsverfügung im Hinblick auf die im Bescheid festgesetzten Verwaltungskosten oder im Hinblick auf ein mögliches Verfahren auf Zuerkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat. 5 Die fehlende Berechtigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland ergibt sich vorliegend aus § 28 Abs. 4 Nr. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –. Nach dieser Regelung gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV, im Umfang der ausländischen Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Antragstellers erfüllt. Dem Antragsteller war mit Strafbefehl des Amtsgerichts G... vom 22. September 1998, rechtskräftig seit dem 19. Dezember 1998, die Fahrerlaubnis wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr entzogen worden (vgl. Bl. 4 der Verwaltungsakten). Dem Antragsteller fehlt somit die Berechtigung, aufgrund seiner niederländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. 6 Eine andere Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ist auch nicht im Hinblick auf das Europäische Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 91/439/EWG) und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 [AZ.: C-476/01 (Fall Kapper), NJW 2004, 1725 ff.] geboten. 7 Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verbürgt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Dieses Prinzip darf nicht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eingeschränkt werden. Allerdings sieht das Gemeinschaftsrecht selbst Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine vor. Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannten Maßnahmen – Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis – angewendet wurde. Die Ausnahmeregelung soll es den Mitgliedstaaten abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Rechtsvorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Richtlinie ist also nicht auf vollständige Harmonisierung hinsichtlich des Führerscheinerteilung und -entziehung ausgerichtet, sondern enthält zum Teil nur Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedsstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen (vgl. VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 – M 6b S 04.5543 –). Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Regelungen in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV Gebrauch gemacht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2004 – 10 S 1346/04 –, Fundstelle: VENSA und juris). 8 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. April 2004 (a.a.O.) im Wesentlichen folgende Ausführungen gemacht: Nach ständiger Rechtsprechung sehe Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Soweit es Art. 8 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat erlaube, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet worden sei, stelle er eine Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 enthaltenen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine dar. Nach ständiger Rechtsprechung seien die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abwichen, eng auszulegen. Da die Bestimmung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 – somit – eng auszulegen sei, könne sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt werde. Gegen diese Schlussfolgerung lasse sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV 1999, gerade darauf abzielten, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Es wäre die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstelle, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern. 9 Den vorstehenden Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs ist zu entnehmen, dass der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht unbefristet lang Vorgänge im Sinne von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegengehalten werden dürfen, die sich vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ereignet haben (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 03. Februar 2005 – RN 5 S 05.30 –). 10 Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wird diesem Grundsatz, dass einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt werden darf, durch die nationale Vorschrift des § 28 Abs. 5 FeV Rechnung getragen (so auch VGH Mannheim, a. a. O.). 11 Nach Absatz 5 Satz 1 des § 28 FeV, welcher durch die Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07. August 2002 (BGBl I S. 3267) mit Wirkung zum 01. September 2002 in § 28 FeV eingefügt wurde, wird das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Durch dieses Zuerteilungsverfahren wird mithin sichergestellt, dass einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht auf Dauer die Gültigkeit abgesprochen wird (vgl. VGH Mannheim, a. a. O.). 12 Der VGH Mannheim hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2004 im Übrigen zutreffend – unter Berücksichtigung des EuGH-Entscheidung vom 29. April 2004 – die Vereinbarkeit des § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 FeV mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht bejaht. Dort heißt es unter anderem: 13 „...Auch das vorrangige Gemeinschaftsrecht zwingt nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV in dem Sinne, dass im Falle des Erwerbs einer - weiteren - Fahrerlaubnisklasse nach einer im Inland erfolgten Fahrerlaubnisentziehung oder -versagung kein gesondertes Zuerteilungsverfahren erforderlich ist und die - weitere - im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Inhaber ohne Weiteres - insbesondere ohne einen die Nutzung dieser Fahrerlaubnis gestattenden Bescheid - zum Führen entsprechender Kraftfahrzeuge berechtigt. Grundlage der Bestimmungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 IntKfzV ist Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein. Danach kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Auch im Gemeinschaftsrecht gilt der Grundsatz, dass für die Auslegung einer Rechtsnorm auch deren Wortlaut und ihr systematischer Zusammenhang mit anderen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Ferner muss eine Rechtsnorm so ausgelegt werden, dass für sie noch ein ausreichender Anwendungsbereich besteht. Wenn sich ein Mitgliedstaat dazu entschließt, die ihm im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich eingeräumte Regelungsmöglichkeit zu nutzen, so ist dies bei der Auslegung des übrigen Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen und darf insbesondere nicht durch allgemeine gemeinschaftsrechtliche Überlegungen überspielt werden. Zu Gunsten der Regelungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337, Rn. 73) festgestellt, dass die Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. In seinem Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O. Rn. 73) hat der EuGH auch den Zweck des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG betont. Diese Bestimmung soll es den Mitgliedstaaten abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend Gebrauch gemacht, dass EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse u.a. dann nicht anerkannt werden, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV). Ferner ist das Recht, von einer solchen Fahrerlaubnis nach einer der genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, von einer vorherigen innerstaatlichen Prüfung abhängig gemacht worden, ob die für die ursprüngliche Entziehung maßgeblichen Gründe nicht mehr bestehen. Im Hinblick auf diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist darauf zu verweisen, dass die an die Mitgliedstaaten gerichtete Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht darauf beschränkt ist zu regeln, dass die innerstaatliche Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung für die Dauer der im Inland für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochenen Sperre ausgeschlossen ist. Durch die Regelung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV ist auch entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004, a.a.O., Rn. 74-77) sichergestellt, dass einer im EU- oder EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt wird. Entscheidend ist jedoch, dass nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland, das in Ausübung der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG geregelten Ermächtigung erlassen worden ist, im Falle einer früheren Entziehung einer Fahrerlaubnis die nach Ablauf der innerstaatlichen Sperrfrist im EU- oder EWR-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht automatisch im Inland gilt, sondern das Recht zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis von einer innerstaatlichen Prüfung und einem bewilligenden Bescheid abhängt. Dem genannten Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (Rn. 74 a.E.) ist auch nicht zu entnehmen, dass das in § 28 Abs. 5 FeV verankerte Erfordernis einer innerstaatlichen Entscheidung nach Ansicht des Gerichtshofs mit Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht in Einklang steht. Bereits in den Begründungserwägungen der Richtlinie 91/439/EWG kommt der Aspekt der Verbesserung der Verkehrssicherheit als Zweck der Richtlinie 91/439/EWG deutlich zum Ausdruck. Die Europäische Kommission betont im Zusammenhang mit der Anerkennung von im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnissen die Überlegung, dass im Interesse der Verkehrssicherheit und damit im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen einem Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsregeln vorgebeugt werden müsse („Führerscheintourismus“). Unionsbürger könnten sich - die Möglichkeiten des Gemeinschaftsrecht missbrauchend - der Anwendung des nationalen Rechts dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederließen, um eine Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat zu erhalten, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat zuvor wegen eines schweren Verstoßes die Fahrerlaubnis entzogen worden sei (vgl. z.B. Vorbringen der Kommission in der Rechtssache C-476/01 - Kapper -, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, Rn. 67; Begründung des Entwurfs der Kommission zur Neufassung einer Richtlinie EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 21.10.2003, KOM (2003) 621). Gerade der vorliegende Fall belegt, dass die Regelung, wonach eine im Anschluss an eine Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres im anderen Mitgliedstaat gilt, sondern eine auf die ursprünglich festgestellten Mängel ausgerichtete Prüfung vorgesehen ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit, der auch die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen bestimmt ist, angesichts des derzeitigen Stands des Gemeinschaftsrechts geradezu geboten ist. 14 Dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit wäre aber nicht ausreichend Rechnung getragen, wollte man verlangen, dass in den Fällen, in denen nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) sichergestellt ist, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert wird, eine danach in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen ist und dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt wird, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen. Auch im Übrigen geht die Europäische Kommission ersichtlich davon aus, dass die Regelungen des § 28 Abs. 4 und 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 und 4 IntKfzV, soweit sie die Anerkennung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung einer Fahrerlaubnis regeln, mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG in Einklang stehen. Denn in der Antragsschrift vom 29.08.2003 im Vertragsverletzungsverfahren C-372/03, in der die Kommission die Bereiche aufgeführt hat, in denen die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 91/439/EWG nach ihrer Ansicht nicht entsprechend Art. 249 Abs. 3 EGV umgesetzt hat (vgl. Rn. 24 f.), werden diese Bestimmungen - im Gegensatz zu dem inzwischen aufgehobenen § 29 FeV (Verordnung vom 09. August 2004, BGBl. I S. 2092) - nicht erwähnt.“ 15 Vor diesem Hintergrund gilt im Streitfalle Folgendes: Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 28 Abs. 5 FeV mit Wirkung zum 01. September 2002 ist der Antragsteller nicht mehr berechtigt, von seiner am 26. November 2002 erteilten niederländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Denn dem Antragsteller fehlt die hierfür erforderliche Zuerteilungsentscheidung der zuständigen Behörde. Die Anerkennung seiner niederländischen Fahrerlaubnis wird ihm auch nicht auf Dauer vorenthalten. Es bleibt ihm unbenommen, einen entsprechenden Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV zu stellen und im Rahmen des Verwaltungsverfahrens den Nachweis zu erbringen, dass die Gründe, die zu der Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, nicht mehr bestehen. Demgegenüber scheidet die Einleitung eines Zuerteilungsverfahrens von Amts wegen aus (so aber die 4. Kammer des angerufenen Gerichts, a.a.O.). Dieser Ansicht steht nicht nur der eindeutige Wortlaut des § 28 Abs. 5 FeV („auf Antrag“) entgegen, sondern auch der Umstand, dass durch die Vorschrift lediglich ein Recht des Inhabers der ausländischen Fahrerlaubnis begründet wird. Die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen und damit erforderlich werdender Aufklärungsmaßnahmen (z.B. medizinisch-psychologisches Gutachten) würde auch einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – darstellen. Denn der Betroffene, der möglicherweise von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland gar keinen Gebrauch machen will, müsste bei den von der Behörde angeordneten Aufklärungsmaßnahmen – auf seine Kosten – mitwirken. Für ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren auf Überprüfung der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen nach nationalen deutschen Vorschriften besteht auch kein Bedürfnis aus anderen Gründen z.B. der Verkehrssicherheit. Berühmt sich der Betroffene des Rechts kraft einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland als Führer eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen zu können, so kann die Fahrerlaubnisbehörde durch einen Verwaltungsakt feststellen, dass dieses Recht nicht besteht. 16 Soweit der Antragsteller geltend macht, die Vorschrift des § 28 FeV sei nicht anwendbar, da die Kommission ihre Zustimmung gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht vor Erlass dieser nationalen Regelung erteilt habe, überzeugt dies nicht. Nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG können die Mitgliedstaaten nach Zustimmung der Kommission die für die Anwendung von Artikel 8 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen. Diese Vorgaben wurden von Deutschland bei der Einführung des § 28 FeV in der Fassung vom 18. August 1998 (FeV 1999) beachtet. In dem vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelten Verfahren „Kapper“ hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung ihre schriftliche Antwort auf die ihr gestellte Frage des Gerichtshofes, ob die Bundesrepublik Deutschland die in Art. 10 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 genannte Zustimmung eingeholt habe, ergänzt. Sie hat erklärt, dass sie ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV 1999 implizit gegeben habe, da ihr diese notifiziert worden seien und sie gegen diese – anders als bei anderen Bestimmungen der FeV 1999, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens seien – keine Einwände gehabt habe. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie verlange von der Kommission keine förmlichen Entscheidungen, mit denen sie den ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilten nationalen Vorschriften ausdrücklich ihre Zustimmung erteile (vgl. Urteil des EuGH vom 29. April 2004, a.a.O., Rn. 69; Bl. 41 der Gerichtsakte). Demgegenüber hat der Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen vom 16. Oktober 2003 in demselben Verfahren ausgeführt, dass es notwendig sei, dass die Zustimmung in rechtsverbindlicher Form ergehe, sie sich also nicht auf eine stillschweigende oder informelle Stellungnahme beschränke, wie dies in Bezug auf die in Rede stehende deutsche Regelung der Fall gewesen sei (vgl. Rn. 76; Bl. 50 der Gerichtsakte). Das erkennende Gericht teilt die Rechtsauffassung der Kommission. Zu berücksichtigen ist zunächst der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, der eine bestimmte Form für die Erteilung der Zustimmung nicht vorsieht. Es ist auch nicht erkennbar, dass Sinn und Zweck der Regelung in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG eine förmliche Zustimmung geböten. Dieser besteht vielmehr offensichtlich darin, der Kommission rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der nationalen Bestimmungen eine Prüfung auf deren Vereinbarkeit mit dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung zu ermöglichen. Die sich danach ergebende Inhaltskontrolle der nationalen Vorschrift hat die Kommission aber hinsichtlich des § 28 FeV 1999 vorgenommen. So sah sie sich nach eigenem Bekunden – anders als bei anderen Bestimmungen der FeV 1999 – gerade nicht veranlasst, ein Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich der neuen Regelung des § 28 FeV einzuleiten. Der Generalanwalt hat auch nicht näher dargelegt, aus welchen Gründen (beispielsweise der Rechtsklarheit) die Zustimmung der Kommission gleichwohl einer besonderen Form bedürfe. Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 bestätigt mittelbar die hier vertretene Ansicht. So wird vom Gerichtshof, der diese Frage selbst aufgeworfen hatte, an keiner Stelle der Entscheidung die fehlende Zustimmung der Kommission gerügt, obwohl dies im Falle einer nicht ausreichenden Beteiligung der Kommission nahe gelegen hätte. Auch die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 5 FeV (in der derzeit geltenden Fassung vom 9. August 2004) ist nicht zweifelhaft. Zwar betraf die Zustimmung der Kommission allein § 28 FeV 1999, der lediglich vier Absätze umfasste und keine dem § 28 Abs. 5 FeV vergleichbare Regelung beinhaltete. Gleichwohl bedurfte es hier keiner weiteren Zustimmung gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses greift dieses nämlich nicht ein, wenn eine neu einzuführende nationale Vorschrift die bestehenden und von der Kommission genehmigten nationalen Regelungen, die das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung einschränken, nicht verschärft, sondern – im Gegenteil – abmildert. Vor diesem Hintergrund musste für das in § 28 Abs. 5 FeV geregelte Zuerteilungsverfahren nicht die Zustimmung der Kommission eingeholt werden, da durch § 28 Abs. 5 FeV lediglich die zeitlichen Wirkungen der Ausschlusstatbestände in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV begrenzt und somit die in § 28 Abs. 4 FeV enthaltenen Einschränkungen des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung abgemildert werden. 17 Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 18 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Nach Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 ist, soweit es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Eilverfahren geht, die Hälfte des Auffangwertes (5.000 € : 2 = 2.500 €) anzusetzen.