Urteil
4 K 1985/04.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2005:0210.4K1985.04.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer unter anderem des Grundstücks Flurstück Nr. ..9/3 in S.. Dieses unbebaute Grundstück grenzt an die W.straße (früher auch „verlängerte S.straße“ genannt) an. Es ist lediglich durch die im Eigentum des Klägers stehende Wegeparzelle Flurstück Nr. .7/3 von dem – ebenfalls dem Kläger gehörenden – Flurstück Nr. ..8/3 getrennt, auf dem sich ein Wohnhaus und mehrere, zum Teil größere Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes befinden. Der Kläger war bis Anfang der 2000er Jahre Inhaber dieses landwirtschaftlichen Betriebes, der etwa 40 ha Fläche sowie Einrichtungen zur Rindermast umfasste. 2 Im Mai 1995 erließ die Beklagte Bescheide über Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag wegen der erstmaligen Herstellung der verlängerten S.straße (W.straße) und der verlängerten G.straße. Sie zog dabei die Eigentümer von Grundstücken heran, die im Bereich des zuletzt 1985 geänderten Bebauungsplanes „.“ liegen. Das Grundstück Flurstück Nr. ..9/3 des Klägers, das nicht innerhalb dieses Plangebietes liegt, berücksichtigte die Beklagte zunächst nicht. Auf die Klage der Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen und zu Vorausleistungen herangezogenen Grundstücks hob das erkennende Gericht den betreffenden Vorausleistungsbescheid mit Urteil vom 9. April 1997 (Az: 3 K 1626/96.NW) teilweise auf mit der Begründung, die Beklagte habe unter anderem das Flurstück Nr. ..9/3 nicht an der Verteilung des Herstellungsaufwandes beteiligt, obwohl dieses Grundstück im Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liege und daher beitragspflichtiges Bauland sei. 3 Daraufhin zog die Beklagte mit Bescheid vom 9. Juni 1997 den Kläger als Eigentümer des Flurstücks Nr. ..9/3 zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag wegen der erstmaligen Herstellung der W.straße und der verlängerten G.straße in Höhe von 22.065,05 DM heran. Den gegen diesen Bescheid zunächst erhobenen Widerspruch nahm der Kläger alsbald wieder zurück und beantragte mit Schreiben vom 21. Juli 1997 die zinslose Stundung der Vorausleistungen „wegen § 135 Abs. 4 BauGB“. 4 Die von der Beklagten um Äußerung gebetene Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz gab in ihrer Stellungnahme vom 12. August 1997 an, das Flurstück Nr. ..9/3 sei zur Wahrung ausreichender Immissionsabstände zwischen dem Mastbetrieb auf der Hofstelle des Klägers und der (sich südlich und südöstlich erstreckenden) Wohnbebauung erforderlich. Würde das betreffende Grundstück ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt, müsste der Mastbetrieb wegen seiner Geräusch-, Geruchs- und Lärmimmissionen am jetzigen Standort aufgegeben werden, was eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers bedeuten würde. 5 Die Beklagte erließ nach einem entsprechenden Gemeinderatsbeschluss vom 24. September 1997 gegenüber dem Kläger einen Bescheid vom 28. September 1997, mit dem sie die wegen des Flurstücks Nr. ..9/3 festgesetzten Vorausleistungen im Hinblick auf die Funktion dieses Grundstücks als Immissionsabstandsfläche zinslos stundete. 6 Mit Bescheid vom 14. April 2000 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Flurstücks Nr. ..9/3 einen (endgültigen) Erschließungsbeitrag wegen der Herstellung der W.straße und der verlängerten G.straße in Höhe von 28.303,37 DM fest und forderte von ihm als – die Vorausleistungen übersteigenden – Restbetrag 6.238,32 DM zur Zahlung an. Auf den Stundungsantrag des Klägers vom 12. Mai 2000 hin erließ die Beklagte nach einem entsprechenden Beschluss ihres Gemeinderates vom 20. September 2000 gegenüber dem Kläger den Bescheid vom 11. Oktober 2000, mit dem sie ihm den oben genannten Restbetrag des Erschließungsbeitrags bis zur Nutzungsänderung des Grundstücks zinslos stundete. 7 Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, die von der Beklagten im Jahre 2002 erneut um Äußerung zur Situation des dem Kläger gehörenden Grundstücks gebeten worden war, gab in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2002 an, dass der Kläger seit Anfang des Jahres die Stall- und Scheunengebäude nebst Güllebehälter und Fahrsiloanlage seines Gehöfts an die landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft . verpachtet habe. Die Voraussetzungen für die Stundung bestünden aber fort, da die Wirtschaftlichkeit des Betriebes . gefährdet wäre, wenn die abstandssichernde Funktion des Flurstücks Nr. ..9/3 wegfallen würde. 8 Die Beklagte erließ daraufhin gegenüber dem Kläger einen Bescheid vom 27. Februar 2003, mit dem sie die – in den Bescheiden vom 28. September 1997 und 11. Oktober 2000 bewilligte – zinslose Stundung des für das Flurstück Nr. ..9/3 festgesetzten Erschließungsbeitrags aufhob und den Kläger zur Zahlung dieses Betrages in Höhe von 14.471,-- € bis zum 28. März 2003 aufforderte. Zur Begründung ist angegeben, der Kläger habe seinen Betrieb aufgegeben, und eine Stundung könne nur dem Grundstückseigentümer, der Landwirt sei, nicht aber dem Verpächter gewährt werden. 9 Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er angab: 10 Er habe den landwirtschaftlichen Betrieb nicht aufgegeben. Zwar habe er größere Teile des Betriebes an R. und J. . verpachtet, doch bewirtschafte er selber noch 4 ha Grünland und 27 ha Wald. Auf seiner Hofstelle werde jetzt die gleiche Tierhaltung durch die Pächter wie früher durch ihn betrieben. Die Pächter könnten die Viehhaltung nur betreiben, da sie landwirtschaftliche Flächen von ihm, dem Kläger, gepachtet hätten. Auch die Abstandsfläche sei jetzt genauso wichtig wie früher, daran habe sich durch die Verpachtung nichts geändert. Außerdem sei das Flurstück Nr. ..9/3 für eine Erweiterung des Betriebes notwendig, nämlich für den Auslauf der Tiere bzw. als Verkehrsfläche auf der Hofstelle. Eine Erweiterung des Betriebes müsse nämlich an Ort und Stelle vorgenommen werden; im Außenbereich würden keine landwirtschaftlichen Betriebe mehr zugelassen. 11 Der Betrieb stelle auch nach wie vor eine Einheit dar, da er in seiner Grundstruktur fortbestehe. Er werde jetzt nur anders bewirtschaftet, nämlich teilweise durch die Pächter. Nach Ablauf der Pachtzeit könne eines seiner Kinder den Gesamtbetrieb wieder übernehmen. Das müsse auch bei der Frage der Stundung des Beitrags berücksichtigt werden, da die betreffende Stundungsregelung den Betrieb erhalten und schützen wolle. 12 Bei der Umsetzung des Bebauungsplanes habe er, der Kläger, seinerzeit Ackerland verkauft, das für das Baugebiet benötigt worden sei. Auch sei die von ihm gewünschte Abstandsfläche eingeplant worden. Dabei habe ihm die Gemeinde zugesagt, dass sein Grundstück nicht zu Beiträgen veranlagt werde. Durch die jetzt doch erfolgte Anforderung des Erschließungsbeitrags werde sein Betrieb, der erst durch die Abgabe von Ackerland das Baugebiet ermöglicht habe, aus dem Dorf verdrängt. 13 Nachdem der Gemeinderat der Beklagten am 26. November 2003 eine weitere Stundung des vom Kläger geforderten Erschließungsbeitrags abgelehnt hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2004 mit, dass sie nach nochmaliger Prüfung des Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis gelange. Die Vollziehung des Bescheides vom 27. Februar 2003 werde aber bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Widerspruch ausgesetzt. 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2004, dem Kläger am 27. Juli 2004 zugestellt, wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 27. Februar 2003 zurück. Zur Begründung ist angegeben: 15 Die Aufhebung der Stundung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dadurch erfolge keine Beeinträchtigung des Pächters, da der Pächter den Beitrag nicht schulde. Die hier maßgebliche Stundungsbestimmung verlange, dass die Stundungsvoraussetzungen beim Kläger selber vorliegen müssten, was hier aber nicht der Fall sei. Denn durch die Verpachtung des Flurstücks Nr. ..9/3 habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass dieses Grundstück für seinen 4 ha großen Betrieb nicht erforderlich sei. 16 Daraufhin hat der Kläger am 3. August 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: 17 Der Kreisrechtsausschuss gehe von unrichtigen Tatsachen aus. Das Flurstück Nr. ..9/3 sei nicht verpachtet, sondern gehöre nach wie vor zu der von ihm, dem Kläger, bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebsfläche. Es sei für die wirtschaftliche Rentabilität des Betriebes in seiner Gesamtheit von grundlegender Bedeutung. Denn könne das Grundstück infolge der bestehenden Pflicht zur Zahlung des Erschließungsbeitrags nicht weiter als Abstandsfläche bzw. landwirtschaftliche Erweiterungsfläche vorgehalten werden, ginge es dem Betrieb verloren, und es werde dessen Existenz bedroht. Dass der Betrieb nach wie vor in seiner Gesamtheit fortbestehe und auch so behandelt werden müsse, werde auch dadurch deutlich, dass er, der Kläger, seinen Pächtern die Bewirtschaftung der Stallungen sicherstellen müsse, wofür er das Flurstück Nr. ..9/3 benötige. Im Übrigen habe er sich auf die damalige Zusage der Beitragsfreiheit durch die Beklagte verlassen. 18 Der Kläger beantragt, 19 den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2003 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2004 aufzuheben. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung verweist sie u. a. auf eine von ihr eingeholte Stellungnahme des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz vom 5. Januar 2004, nach der die Voraussetzungen für eine Stundung hier nicht mehr gegeben seien, weil sich der Grundstückseigentümer, der selber nicht Landwirt sei, nicht auf die Stundungsvorschrift berufen könne. Ergänzend trägt die Beklagte vor: Nachdem der Kläger wesentliche Teile des Betriebes verpachtet und nur noch eine geringe Betriebsgröße behalten habe, könne bei ihm nicht mehr von einem wirtschaftlich rentablen Betrieb ausgegangen werden. Das Gesetz sehe die Stundung aber nur für einen wirtschaftlichen und rentabel geführten Betrieb vor. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Widerspruchsakte des Kreisrechtsausschusses Bezug genommen; diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 24 Die Klage ist zulässig. 25 Insbesondere macht der Kläger sein Begehren, die Stundung des für sein Grundstück Flurstück Nr. ..9/3 festgesetzten Erschließungsbeitrags weiterhin gewährt zu erhalten, zutreffend mit der Anfechtung des Bescheides der Beklagten vom 27. Februar 2003 geltend. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die genannte Stundung widerrufen, die sie dem Kläger mit den beiden Bescheiden vom 28. September 1997 und 11. Oktober 2000 gewährt hatte. Diese in den letztgenannten Bescheiden ausgesprochene Stundung hat jeweils einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dargestellt, dessen Regelungswirkung, wie unten noch näher darzustellen sein wird, auch nicht durch den Eintritt einer seinem Ausspruch beigefügten auflösenden Bedingung oder infolge einer Befristung geendet hat. Daher hat die dem Kläger gewährte Stundung erst durch die Bekanntgabe des Bescheides vom 27. Februar 2003 ihre Wirksamkeit verlieren können. 26 Der Ansicht von Driehaus (Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 26 Rdnr. 29), gemäß der eine Stundung, die wie hier wegen der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes gewährt worden ist, ihre Wirksamkeit „automatisch“ verliert, sobald diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist, und nach der es daher zur Beendigung der Stundung keines Bescheides bedarf, kann nicht gefolgt werden. Sie berücksichtigt nicht ausreichend die – gegenüber den gesetzlich normierten Stundungsvoraussetzungen – selbständige Regelungswirkung des die Stundung aussprechenden Verwaltungsaktes. 27 Die Wirksamkeit der Stundungsbescheide vom 28. September 1997 und 11. Oktober 2000 ist, wie bereits angedeutet, auch nicht etwa durch – diesen Bescheiden beigefügte – Bedingungen oder Befristungen entfallen. Zwar heißt es in dem Stundungsbescheid vom 28. September 1997, „die zinslose Stundung endet, sobald Veränderungen in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb dazu führen, dass das veranlagte Grundstück nicht mehr als Immissionsabstandsfläche benötigt wird .“. Doch abgesehen von der in dieser Formulierung enthaltenen Unklarheit, ob bei Eintritt der Bedingung die Stundung ersatzlos wegfallen oder aber bei Verpflichtung des Klägers zur Verzinsung der Beitragsforderung stehen bleiben soll, ist diese Bedingung beim Flurstück Nr. ..9/3 unstreitig bisher nicht eingetreten. Die im Stundungsbescheid vom 11. Oktober 2000 enthaltene Angabe, die zinslose Stundung erfolge „bis zur Nutzungsänderung des Grundstücks“, ist schon wegen ihrer Unbestimmtheit nicht als auflösende Bedingung für die Wirkungsdauer der Stundung, sondern lediglich als Ankündigung eines Widerrufs der Stundung für den Fall der Veränderung der für sie maßgeblichen Verhältnisse zu verstehen. 28 Die somit als Anfechtungsklage zulässige Klage führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. 29 Der genannte Bescheid vom 27. Februar 2003 der Beklagten über den Widerruf der Stundung und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 30. Juni 2004 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 30 Dafür, dass die Beklagte an die von ihr ausgesprochene Stundung des Erschließungsbeitrags, den sie vom Kläger für dessen Flurstück Nr. ..9/3 fordert, nicht für alle Zeiten gebunden gewesen ist, sondern diese Stundung hat widerrufen können, bildet § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Abgabenordnung – AO – die Rechtsgrundlage. Dass diese Bestimmung und nicht etwa die §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes – VwVfG – oder die §§ 172 ff AO auf den Widerruf einer nach § 135 Abs.4 BauGB gewährten Stundung Anwendung findet, ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten: 31 Das BauGB befasst sich in seinen §§ 127 bis 135 zwar mit wesentlichen, aber bei weitem nicht allen regelungsbedürftigen Fragen des Erschließungsbeitragsrechts. Es regelt zwar insbesondere die Voraussetzungen für das Entstehen des Beitrags und die zulässigen Arten der Berechnung seiner Höhe sowie die Frage, wer persönlicher Schuldner des Beitrags ist, nicht aber z.B. das sonstige allgemeine Abgabenschuldrecht und das Verfahrensrecht. Somit steht für die letztgenannten Rechtsgebiete den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis zu ( dass die Länder seit der Änderung des Art. 74 Abs.1 Nr.18 Grundgesetz durch das Gesetz vom 27.10. 1994 (BGBl I S. 3146) nunmehr die Gesetzgebungszuständigkeit auch für alle bisher im BauGB geregelten Fragen des Erschließungsbeitragsrechts besitzen, ändert nichts daran, dass die §§ 127 bis 135 BauGB nach wie vor Bundesrecht darstellen, da Rheinland-Pfalz auf diesem Gebiet bisher gesetzgeberisch nicht tätig geworden ist ). 32 Die allgemeinste – und daher zunächst in den Blick zu nehmende – landesrechtliche Verfahrensregelung enthält das Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG –, das grundsätzlich auch für das öffentlich-rechtliche Verwaltungshandeln der Gemeinden gilt. Es ordnet in seinem §1 Abs.1 an, dass als Verfahrensrecht die Bestimmungen des VwVfG anzuwenden sind. Dieses letztgenannte Gesetz enthält in den §§ 48 und 49 Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten. 33 Der Verweis des § 1 Abs.1 LVwVfG auf das VwVfG gilt aber nicht ohne Ausnahme. In Abs.2 und 3 des § 1 nennt das LVwVfG bestimmte Bereiche, für die dieses Gesetz – und damit die Anordnung der Anwendung des VwVfG – nicht gilt. Zu ihnen zählen nach Abs.3 Nr.1 auch die „Verfahren nach der Abgabenordnung“. 34 Ob eine nach § 135 Abs.4 BauGB gewährte Stundung und ihr Widerruf ein „Verfahren nach der Abgabenordnung“ darstellen oder nicht, ist allerdings fraglich. Denn einerseits gehört zwar jede Stundung einer kommunalen Abgabe zum Abgabenerhebungsverfahren, das sich auch für Erschließungsbeiträge, wie unten noch näher darzustellen sein wird, nach der AO richtet. Andererseits beurteilt sich die Frage, ob die Voraussetzungen einer Stundung wegen landwirtschaftlicher Nutzung des veranlagten Grundstücks nach § 135 Abs.4 BauGB vorliegen bzw. weggefallen sind, allein nach dieser bundesrechtlichen Bestimmung und nicht nach Landesrecht, insbesondere nicht nach der allgemeinen, lediglich auf eine „erheblich Härte“ abstellenden Stundungsvorschrift des § 222 AO. Denn die letztgenannte Bestimmung tritt sowohl wegen des Vorrangs des Bundesrechts vor Landesrecht – die vom Bundesgesetzgeber geschaffene AO gilt im kommunalen Abgabenrecht nicht unmittelbar (§ 1 Abs.1 AO), sondern nur kraft Verweises durch Landesrecht und besitzt daher in diesem Zusammenhang selber nur den Rang von Landesrecht – als auch wegen der Eigenschaft des § 135 Abs.4 BauGB als einer die Stundung wegen landwirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks regelnden Spezialvorschrift hinter § 135 Abs.4 BauGB zurück. 35 Ob der Widerruf einer nach § 135 Abs. 4 BauGB gewährten Stundung zu den „Verfahren nach der Abgabenordnung“ gehört oder nicht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Anwendung der AO anstelle des VwVfG auf derartige Widerrufe ergibt sich aus einem anderen Grund. In § 1 Abs.1 letzter Halbsatz LVwVfG („.soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten“) bringt dieses allgemeine Verfahrensgesetz selber zum Ausdruck, dass es hinter spezielleren Verfahrensregelungen, soweit sie bestehen, zurücktritt, also nur subsidiär gelten soll. Eine derartige speziellere Verfahrensregelung enthält für kommunale Abgaben das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz – KAG –. Es befasst sich auch mit dem allgemeinen Abgabenschuldrecht und dem auf die Abgabenerhebung anzuwendenden Verfahrensrecht, indem es in seinem § 3 Abs.1 große Teile der AO, insbesondere deren Bestimmungen über das Abgabenschuldrecht und das Steuerfestsetzungs- und –erhebungsverfahren, für anwendbar erklärt. Allein wegen dieses Vorranges der speziellen Verfahrensregelung für kommunale Abgaben im KAG gegenüber der allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelung in § 1 Abs.1 LVwVfG scheidet die Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG auf den Widerruf einer nach § 135 Abs.4 BauGB gewährten Stundung aus. 36 Dass für den Widerruf einer nach § 135 Abs. 4 BauGB gewährten Stundung innerhalb des Regelwerks der AO die §§ 130, 131 und nicht die §§ 172 ff., die im Vergleich zu den erstgenannten Bestimmungen eine höhere Bestandskraft eines einmal erlassenen Bescheides bewirken, zur Anwendung kommen, beruht auf folgenden Gründen: Die §§ 172 ff AO stellen zwar Spezialregelungen für die Aufhebung und Änderung von Abgabenbescheiden dar, die den §§ 129 bis 132 AO vorgehen. Sie sind hier aber deshalb nicht anwendbar, weil der Bescheid über den Widerruf einer Stundung kein Abgabenbescheid im Sinne der §§ 172 ff. AO in Verbindung mit § 3 Abs.1 KAG ist. 37 Dabei ist zunächst zu beachten, dass die AO, soweit es um Geldleistungen und damit befasste Bescheide geht, – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – nur von Steuern und Steuerbescheiden spricht. Bei der durch § 3 Abs. 1 KAG gebotenen Anwendung der AO auf kommunale Abgaben sind unter „Steuern“ bzw. „Steuerbescheiden“ jedoch auch Beiträge, Gebühren und sonstige kommunale Abgaben bzw. die entsprechenden Bescheide zu verstehen. Das war in § 39 Abs. 2 Nr. 9 des KAG von 1986 ausdrücklich bestimmt, gilt aber auch für die ab 1996 geltende Neufassung des KAG (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. Januar 2004 - 5 K 2228/03.NW -). Unter Steuerbescheiden im Sinne der §§ 172 ff. AO sind nur solche Verwaltungsakte zu verstehen, die eine bestimmte Steuer in bestimmter Höhe für einen bestimmten Steuerpflichtigen festsetzen (§§ 155 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO). Dazu gehören Stundungsbescheide und Bescheide über deren Widerruf nicht, da sie sich, wie bereits erwähnt, lediglich mit der Fälligkeit der Abgabe befassen und voraussetzen, dass ein Steuerbescheid (Abgabenbescheid) bereits erlassen ist. 38 Die Voraussetzungen, die § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO für den Widerruf eines begünstigenden, ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsaktes aufstellt, sind bei dem Widerruf der dem Kläger zunächst gewährten Stundung des wegen des Flurstücks Nr. ..9/3 erhobenen Erschließungsbeitrags gegeben. Nach der genannten Bestimmung darf ein solcher Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Das ist bezüglich der dem Kläger gewährten Stundung im maßgeblichen Zeitpunkt der Fall gewesen. 39 Die Beklagte ist in den Jahren 2003 und 2004, das heißt vom Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs der Stundung bis zum Erlass des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides, infolge nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen, dem Kläger die Stundung des für das Flurstück Nr. ..9/3 festgesetzten Erschließungsbeitrags zu versagen. Denn infolge der Verpachtung des größten Teils seines Betriebes an die Herren . (im Folgenden: die Pächter) seit dem Jahre 2002 sind die Voraussetzungen, die § 135 Abs. 4 BauGB für die Stundung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke aufstellt, beim Kläger nicht mehr gegeben. Denn weder ist das Flurstück Nr. ..9/3 notwendig, um die Wirtschaftlichkeit des dem Kläger verbliebenen Betriebes zu erhalten, noch kann er die Stundung des Beitrags wegen des Nutzens des genannten Grundstücks für den Betrieb der Pächter beanspruchen. 40 Dafür, dass der Kläger das Flurstück Nr. ..9/3 in der genannten Zeitspanne hat landwirtschaftlich nutzen müssen, um die Wirtschaftlichkeit seines – nach seinen Angaben – 4 ha Grünland und 27 ha Wald umfassenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu erhalten, bestehen keine Anhaltspunkte. Das wird auch vom Kläger selber nicht geltend gemacht, zumal er selber davon ausgeht, dass das Flurstück Nr. ..9/3 nach wie vor als Immissionsabstandsfläche zwischen den Gebäuden der Masttierhaltung und der südlich und südöstlich gelegenen Wohnbebauung nötig ist. Die Masttierhaltung betreibt indes nicht er, sondern die Pächter. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Gerichtes auch eingeräumt, dass der ihm verbliebene Betrieb nicht wirtschaftlich ist; auch aus diesem Grunde hat der Kläger in dem genannten Zeitraum keinen Anspruch auf die Stundung des Erschließungsbeitrags nach § 135 Abs. 4 BauGB gehabt. 41 Die Tatsache, dass das Flurstück Nr. ..9/3 als Abstandsfläche für die Masttierhaltung – und möglicherweise auch als Erweiterungsfläche für die Hofstelle – nötig ist, bedeutet zwar, jedenfalls nach den Feststellungen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Pächter zur Erhaltung von dessen Wirtschaftlichkeit auf dieses Grundstück angewiesen (gewesen) ist. Deswegen kann der Kläger aber nicht die Stundung des von ihm geforderten Erschließungsbeitrags für das genannte Grundstück nach § 135 Abs. 4 BauGB verlangen. Diese Bestimmung lässt eine Stundung des Erschließungsbeitrags, der für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück erhoben wird, nur dann zu, wenn dieses Grundstück demjenigen Betrieb dient, den der – zu Beiträgen herangezogene – Grundstückseigentümer oder einer seiner nahen Angehörigen im Sinne des § 15 AO innehat. Gerade dadurch, dass das Gesetz in Satz 2 des § 135 Abs. 4 die in Satz 1 grundsätzlich geregelte Stundung ausdrücklich auf die Fälle der Nutzungsüberlassung und Übergabe des Betriebs an Familienangehörige erstreckt, bringt es damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass in allen anderen Fällen, in denen das zum Erschließungsbeitrag veranlagte Grundstück nicht einem vom Eigentümer inne gehabten landwirtschaftlichen Betrieb, sondern beispielsweise dem Betrieb des (nicht einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO darstellenden) Pächters dient, die Stundung nicht gewährt werden soll. Da die Pächter, die den größten Teil der früher vom Kläger bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche sowie die Gebäude und Einrichtungen der Rindermast gepachtet haben, keine Familienangehörigen des Klägers im Sinne des § 15 AO sind, ist eine Stundung des für das Flurstück Nr. ..9/3 festgesetzten Erschließungsbeitrags nach § 135 Abs. 4 BauGB nicht möglich. 42 Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Sie fordert für die Stundung eine Kausalität zwischen der finanziellen Belastung durch den Erschließungsbeitrag und einer Gefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes, die erst durch ihre hinreichend genaue Bestimmbarkeit rechtliche Relevanz gewinnt. Daran fehlt es in der Regel im Fall der Verpachtung des Betriebes, da der Pächter vor Dispositionen des Verpächters hinsichtlich der verpachteten Fläche, die nachteilige Auswirkungen auf den Betrieb haben könnten, durch das bestehende Pachtrechtsverhältnis zivilrechtlich geschützt ist (BVerwG, Urteil vom 1. April 1981 – 8 C 11.81 – BVerwGE 62, 125 = KStZ 81, 191 = DVBl. 81, 830 zu der – in den Einzelheiten etwas abweichenden – Vorgängervorschrift in § 135 Abs. 4 BBauG). Dem Verpächter wiederum kommt die Stundungsmöglichkeit des § 135 Abs. 4 BauGB deshalb nicht zugute, weil diese Regelung nur den landwirtschaftlichen Betrieb, nicht aber die Betätigung des Verpachtens schützen will. 43 Die Situation des Klägers stellt – trotz einer hier vorliegenden Besonderheit – ein solches Pachtverhältnis dar, wie es der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen hat. Zwar ist nach Angaben des Klägers das Flurstück Nr. ..9/3 nicht an die Pächter verpachtet. Doch gehört die Erhaltung der Funktion dieses Grundstücks als Immissionsschutzabstandsfläche auch nach Ansicht des Klägers zu dessen Verpflichtungen gegenüber den Pächtern, so dass der Betrieb der Pächter in gleicher Weise ausreichend privatrechtlich geschützt ist, als wenn das Flurstück Nr. ..9/3 mitverpachtet wäre. Da der Kläger zwar Verpächter des Betriebes, der auf die Nutzung des Flurstücks Nr. ..9/3 als Immissionsschutzabstandsfläche angewiesen ist, nicht aber Inhaber dieses Betriebes ist, schützt ihn § 135 Abs. 4 BauGB nicht vor der Zahlung des Erschließungsbeitrags. 44 Dieses Ergebnis kann der Kläger nicht mit seinem Einwand in Frage stellen, wenn § 135 Abs. 4 BauGB die Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes bezwecke, müsse in Fallkonstellationen wie der vorliegenden auch der Verpächter vor der Pflicht zur Zahlung des Erschließungsbeitrags geschützt werden, weil die Existenz des Betriebes auch dadurch in Gefahr geraten könnte, dass der Verpächter das für den Betrieb notwendige Grundstück infolge der Pflicht zur Zahlung des Erschließungsbeitrags verkaufen müsse. Diese Argumentation übersieht, dass der Verpächter eines landwirtschaftlichen Betriebes allein dadurch, dass er sich nicht auf § 135 Abs. 4 BauGB berufen kann, nicht völlig schutzlos der Inanspruchnahme zu Erschließungsbeiträgen ausgesetzt ist. Allerdings wird ihm zugemutet, den Beitrag aus seinem sonstigen Vermögen zu entrichten, wenn er dazu in der Lage ist. Er hat mithin nicht Anteil an dem Privileg, das § 135 Abs. 4 BauGB dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes verschafft, indem er ihn vor einer Zahlung des für sein Grundstück festgesetzten Erschließungsbeitrags bereits dann schützt, wenn (und solange) dieses Grundstück für die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebes erforderlich ist, ohne dass es dabei auf das sonstige Einkommen oder Vermögen des Betriebsinhabers ankäme. Der Verpächter hat aber die Möglichkeit, eine Stundung nach der allgemeinen Billigkeitsregelung des § 222 AO zu erhalten, etwa wenn die Pachteinnahmen seine einzigen Einkünfte darstellen und diese Einkünfte im Fall des durch die Beitragserhebung erzwungenen Verkaufs des betriebsnotwendigen Grundstücks in Gefahr wären, ohne dass der Verpächter auf andere finanzielle Mittel zurückgreifen könnte. Eine Stundung nach § 222 AO wegen einer derartigen Situation wird dadurch, dass § 135 Abs. 4 BauGB eine Stundung für den Verpächter eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht zulässt, nicht ausgeschlossen (§ 135 Abs. 6 BauGB). 45 Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der weitere Vortrag des Klägers, der von ihm früher innegehabte Betrieb müsse nach wie vor als eine Einheit gesehen werden, dessen Grundstrukturen unverändert geblieben seien und der jetzt nur anders, nämlich teilweise durch einen Pächter, bewirtschaftet werde, zumal nach Ablauf der Pachtzeit der Betrieb als Ganzer eventuell von einem seiner Kinder übernommen werden könne. 46 Dieser Ansicht kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Kläger den Begriff „Betrieb“ bewusst in einem Sinne verwendet, wie er dem betriebswirtschaftlichen und dem daran anknüpfenden abgabenrechtlichen Sprachgebrauch nicht entspricht. Da § 135 Abs. 4 BauGB keine eigene Definition des in ihm verwendeten Begriffs „Betrieb“ enthält, muss bei der Anwendung dieser Stundungsbestimmung von dem im Abgabenrecht üblichen Begriff des Betriebes ausgegangen werden. Das allgemeine Abgabenrecht enthält zwar ebenfalls keine ausdrückliche Definition des „Betriebes“. Es erklärt aber zum einen in den Regelungen der §§ 39 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 42 AO recht allgemein die (betriebs-)wirtschaftliche Betrachtungsweise als für das Abgabenrecht maßgeblich und macht zum anderen in § 12 Abs. 1 (Definition der Betriebsstätte) und § 14 Satz 1 AO (Definition des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs) deutlich, dass es von dem betriebswirtschaftlichen Begriff des Betriebes ausgeht. In der Betriebswirtschaftslehre wird unter Betrieb die organisatorische Wirtschaftseinheit verstanden, in der durch den Einsatz von Produktionsfaktoren für den Markt Güter produziert oder Dienstleistungen bereitgestellt werden. Dabei hängt der Begriff des Betriebes eng mit demjenigen der Unternehmung – als des kapitalistischen Betriebstyps – zusammen. Das gilt auch für das Abgabenrecht, zumal § 12 Abs. 1 AO den Begriff des Unternehmens gleichbedeutend mit Betrieb verwendet. 47 Angesichts dieses Inhalts des Begriffs des Betriebes unterliegt es keinem Zweifel, dass es sich bei den vom Kläger bewirtschafteten Flächen und Einrichtungen einerseits und den von den Pächtern bewirtschafteten Flächen und Einrichtungen andererseits um zwei verschiedene Betriebe im hier maßgeblichen Sinne handelt. Denn der Kläger einerseits und die Pächter andererseits sind jeweils Unternehmer, die ihre Betriebe jeweils auf eigene Rechnung und eigenes Risiko führen. 48 Die vom Kläger genannte Möglichkeit, dass die beiden derzeit selbständigen Betriebe später wieder zusammengefasst und von einem seiner Kinder geführt werden könnten, ändert nichts an dem Fehlen der Voraussetzungen für eine Stundung des Erschließungsbeitrags nach § 135 Abs. 4 BauGB. Denn das Gesetz stellt grundsätzlich auf die Verhältnisse des Betriebes im Zeitpunkt der Entscheidung über das Stundungsbegehren bzw. im Zeitpunkt des Widerrufs der Stundung ab, in Rechtsmittelverfahren wegen des Widerrufs einer Stundung also auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde. Zukünftige Verhältnisse können dabei allenfalls dann als Prognose über eine künftige Entwicklung des Betriebes berücksichtigt werden, wenn eine Erweiterung des Betriebes, die zur Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig erscheint, in Betracht kommt. Die in der Zukunft denkbare Übernahme des Betriebes des Klägers in seinem früheren Umfang durch eines seiner Kinder kann bei der Beurteilung, ob die Stundungsvoraussetzungen des § 135 Abs.4 BauGB vorliegen, jedoch schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil diese Bestimmung, wie oben bereits dargestellt, die Stundung für den Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks – außer bei eigener Betriebsführung – ausdrücklich nur bei schon vollzogener Nutzungsüberlassung oder Betriebsübergabe an einen nahen Angehörigen vorsieht. 49 Schließlich kann der Kläger seine klagegegenständliche Anfechtung des Widerrufs der Beitragsstundung nicht auf seinen Vortrag stützen, er habe seinerzeit Ackerland für die Ausweisung des Neubaugebietes abgetreten und somit erst das Wohngebiet möglich gemacht, und die Beklagte habe ihm damals zugesagt, dass er nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werde. Mit diesem Vortrag macht der Kläger der Sache nach geltend, dass seine gleichwohl erfolgte Heranziehung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Im vorliegenden Verfahren kann jedoch nur überprüft werden, ob der von der Beklagten vorgenommene Widerruf der Stundung zulässig ist. Maßstab für diese Rechtmäßigkeitsprüfung kann nur die rechtliche Regelung der Voraussetzungen für die Stundung, insbesondere also die Erforderlichkeit des betreffenden Grundstücks für das Erhalten der Wirtschaftlichkeit des Betriebes, und die Regelung der sonstigen Widerrufsvoraussetzungen, nicht aber die rechtlichen Voraussetzungen für das Festsetzen des Erschließungsbeitrags sein, zu denen auch der Grundsatz von Treu und Glauben gehört. Den diesbezüglichen Einwand hätte der Kläger in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Vorausleistungsbescheid vom 9. Juni 1997 und gegen den (endgültigen) Erschließungsbeitragsbescheid vom 14. April 2000 geltend machen müssen. Da er dies nicht getan hat, sind diese beiden Bescheide bestandskräftig geworden, so dass seither von der endgültigen Rechtswirksamkeit ihres Inhaltes, also der Festsetzung der jeweiligen Beiträge, ausgegangen werden muss. 50 Haben somit in den Jahren 2003 und 2004 die Voraussetzungen dafür, dass der Kläger die Stundung des für sein Flurstück Nr. ..9/3 festgesetzten Erschließungsbeitrags nach § 135 Abs. 4 BauGB beanspruchen kann, nicht mehr vorgelegen, so scheitert der von der Beklagten vorgenommene (streitgegenständliche) Widerruf der Stundung auch nicht etwa daran, dass es an dem dafür erforderlichen öffentlichen Interesse fehlen würde. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO lässt den Widerruf von begünstigenden, ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakten nur zu, wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Von einer derartigen Gefährdung des öffentlichen Interesses ist in aller Regel dann auszugehen, wenn die zunächst rechtmäßig ausgesprochene Stundung eines Erschließungsbeitrags fortbestehen würde, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stundung inzwischen infolge einer Veränderung der Verhältnisse weggefallen sind. Denn zu einer mit dem Gesetz übereinstimmenden Erhebung der Erschließungsbeiträge sind die Gemeinden durch die §§ 127 ff. BauGB verpflichtet, und anders als bei der Steuererhebung betrifft die jeweilige Erschließungsbeitragserhebung in aller Regel einen überschaubaren Personenkreis. Verstöße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung, wie sie auch in dem Fortbestand einer Stundung trotz inzwischen fehlender Voraussetzungen zu sehen sind, werden daher leichter bekannt und sind besonders geeignet, in der Bevölkerung Zweifel an der Gesetzestreue und Rechtsbindung der Verwaltung hervorzurufen. Aus demselben Grund ist bei dem Widerruf der Stundung eines Erschließungsbeitrags wegen des Wegfalls der Stundungsvoraussetzungen auch das Ermessen, dessen Ausübung § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO der Behörde auferlegt, auf Null geschrumpft (so auch VG Trier, Urteil vom 24. März 1998 – 2 K 88/98.TR). 51 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO. Sonstiger Langtext 53 Beschluss 54 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.038,-- € festgesetzt (§ 13 GKG). 55 Dieser Betrag entspricht dem Anteil von 6 v. H. der für den Kläger festgesetzten Erschließungsbeiträge (14.471,-- €), wie er gemäß Ziffer 3.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 8. Juli 2004) bei Verfahren wegen der Stundung von Abgaben pro Jahr anzusetzen ist, vervielfältigt um den Faktor 3,5, wie er nach Ziffer 3.1 des Streitwertkataloges in der Regel bei wiederkehrenden Abgaben maßgeblich ist. 56 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.