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Beschluss

4 L 2027/04.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2004:0902.4L2027.04.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wird angeordnet, soweit in dem Bescheid vom 26. Januar 2004 in Ziffer 2 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5000 € angedroht worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu drei Vierteln, der Antragsgegner zu einem Viertel. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3500 € festgesetzt. Gründe 1 Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit das Eilverfahren auf die Anordnung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2004 gerichtet ist, bleibt der Antrag in der Sache erfolglos. Der Antrag ist hingegen begründet, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 26. Januar 2004 begehrt. 2 Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Zwangsgeldfestsetzung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn die kraft gesetzlicher Anordnung in § 20 AGVwGO als Vollstreckungsmaßnahme sofort vollziehbare Zwangsgeldfestsetzung ist offensichtlich rechtmäßig. 3 Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 4500 € in Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 26. Januar 2004 hat ihre Rechtsgrundlage in § 64 LVwVG (= juris VwVG RP). 4 Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen insoweit vor. Die Verfügung vom 16. Oktober 1997, mit dem der Antragsgegner dem Antragsteller die Nutzung des Grundstücks E. straße ..., Flurstück Nr. ... in S. zum Betreiben eines Lagerplatzes für Bauprodukte untersagt hat, ist bestandskräftig und damit gemäß § 2 Ziffer 1 LVwVG (= juris VwVG RP) vollstreckbar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers umfasst diese Nutzungsuntersagung auch die Verpflichtung des Antragstellers zur Beseitigung des gelagerten Gutes. Zwar beschränkt sich der Regelungsgehalt einer Nutzungsuntersagung grundsätzlich auf die bloße Verpflichtung des Adressaten zum Unterlassen der rechtswidrigen Nutzung. Das wird in der Regel durch das schlichte Aufgeben der Nutzung erfüllt sein. Im Falle eines Lagerplatzes ist allerdings zu berücksichtigen, dass die rechtswidrige Nutzung anhält, solange die Lagerung tatsächlich stattfindet. Bei einem auf einen Lagerplatz bezogenen Nutzungsverbot besteht daher die Besonderheit, dass es die Verpflichtung zur Beseitigung der rechtswidrig gelagerten Gegenstände beinhaltet (vgl. Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, Kommentar zur LBauO Rheinland-Pfalz, Stand Februar 2003, § 81 Rdnr. 70; OVG Bremen, Beschluss vom 22. Juni 1994 - 1 B 61/94 - , BRS 56 Nr. 211; Bay.VGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - 2 B 85.1080 - , BRS 46 Nr. 200). 5 Dieser Verpflichtung zur Beseitigung der auf dem Grundstück Eckstraße 1, Flurstück Nr. ... in S. gelagerten Gegenstände ist der Antragsteller bisher nicht nachgekommen, obwohl bereits mehrere Zwangsgelder gegen ihn festgesetzt wurden und ihm mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. September 2003 gemäß § 66 Abs. 1 LVwVG (= juris VwVG RP) die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in der nunmehr festgesetzten Höhe von 4500 € unter Fristsetzung angedroht wurde. Im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der zugrunde liegenden Zwangsgeldandrohung vom 29. September 2003 sind im vorliegenden Verfahren Einwendungen gegen die Art dieses Zwangsmittels und die Angemessenheit des Betrages ausgeschlossen und können nur noch Mängel der Zwangsgeldfestsetzung selbst geltend gemacht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 5 S 1883/96 - , NVwZ-RR 1997, 765; Hess. VGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - 4 TG 2043/95 - , NVwZ-RR 1996, 715). Solche Mängel sind vorliegend nicht ersichtlich. 6 Demgegenüber bestehen gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom 26. Januar 2004 durchgreifende rechtliche Bedenken, so dass insoweit der Antrag des Antragstellers erfolgreich ist. 7 Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5000 € für den Fall, dass der Antragsteller trotz des nunmehr festgesetzten Zwangsgeldes von 4500 € seiner Verpflichtung aus der bestandskräftigen bauaufsichtlichen Verfügung vom 16. Oktober 1997 nicht fristgerecht nachkommen sollte, ist unzweckmäßig und damit ermessensfehlerhaft. Als zielführendes Zwangsmittel kommt hier vielmehr nur die Ersatzvornahme nach § 63 LVwVG in Betracht, wobei dann nach Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt werden kann, dass der Antragsteller die Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. 8 Zwar wurde mit der Änderung des § 64 LVwVG (= juris VwVG RP) durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 9. November 1999 (GVBl. S. 407) die Subsidiarität des Zwangsgeldes gegenüber der Ersatzvornahme aufgehoben. Die Vollstreckungsbehörde kann nunmehr den Vollstreckungsschuldner mittels Zwangsgeld zur Erfüllung seiner Verpflichtung anhalten, ohne nachweisen zu müssen, dass die Ersatzvornahme untunlich ist. Im Hinblick darauf, dass der Vollstreckungsschuldner die geforderte Handlung häufig billiger als ein Dritter erbringen kann, liegt die Änderung auch im Interesse des Vollstreckungsschuldners (so die Gesetzesbegründung in Landtagsdrucksache 13/4627, Seite 25). 9 Dies ändert jedoch nichts an der Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde zur Wahl eines effektiven Zwangsmittels. Das Verwaltungsvollstreckungsrecht bezweckt nämlich, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass möglichst jede durch Verwaltungsakt titulierte Pflicht im öffentlichen Interesse auch tatsächlich, und zwar möglichst effektiv und zeitnah, durchgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist das in §§ 62 ff. LVwVG geregelte System der Zwangsmittel darauf angelegt, die Vollstreckung möglichst einfach, unter größtmöglicher Rücksicht auf die berechtigten Belange des Vollstreckungsschuldners einerseits und der Allgemeinheit andererseits und doch zugleich möglichst wirksam durchzuführen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 1 A 10724/90.OVG - , NVwZ-RR 1992, 519). 10 Die Anwendung vorstehender Erwägungen auf den Streitfall ergibt, dass hier nicht ein erneutes Zwangsgeld, sondern nur die Ersatzvornahme als weiteres Vollstreckungsmittel angedroht werden darf. 11 Die zu vollstreckende Verfügung ist seit dem Jahr 1997 bestandskräftig. Seither wurden gegen den Antragsteller Zwangsgelder am 6. Januar 1998 (1000 DM), am 4. September 1998 (2500 DM), am 30. Januar 2001 (4000 DM), am 7. Juli 2003 (3000 €), am 29. September 2003 (4000 €) und nunmehr nochmals am 26. Januar 2004 (4500 €) festgesetzt und teilweise beigetrieben, ohne dass der Antragsteller sich dadurch veranlasst gesehen hat, seiner Verpflichtung auf Beseitigung der auf seinem Grundstück gelagerten Gegenstände nachzukommen. Bei dieser Vorgeschichte erachtet die Kammer die Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 26. Januar 2004 für den (zwischenzeitlich eingetretenen) Fall, dass der Antragsteller die Verfügung vom 16. Oktober 1997 wiederum nicht fristgerecht befolgt, für unzweckmäßig und somit ermessensfehlerhaft. Wie die bisherigen Zwangsgeldfestsetzungen lässt nämlich auch die Festsetzung dieses dann siebten Zwangsgeldes eine tatsächliche und zeitnahe Durchsetzung der titulierten Handlungspflicht nicht erwarten und erweist sich deshalb - auch mit Blick auf die berechtigten Interessen der Nachbarschaft - im Gegensatz zur Ersatzvornahme nicht als effektives Zwangsmittel. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1VwGO. 13 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52, 53 Abs. 3 GKG in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung i.V.m. den Ziffern 1.5 und 1.6.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Juli 2004 (s. www.bdvr.de/aaa_Dateien/Streitwertkatalog-2004.pdf ).