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Beschluss

4 L 1726/04.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2004:0817.4L1726.04.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Bauarbeiten auf dem Grundstück des Beigeladenen FlurNr. ... in K ... vorläufig einzustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner und der Beigeladene haben die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3000 € festgesetzt. Gründe 1 Die Kammer hat das Rubrum auf der Antragstellerseite von Amts wegen berichtigt. Den Antrag erhoben hat zwar die "Erbengemeinschaft ..........". Diese ist jedoch nicht beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr.2 VwGO. Nach dieser Bestimmung sind fähig, an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein, "Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann". Einer ungeteilten Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff BGB), wie sie hier vorliegt, stehen als solcher kraft Gesetzes aber keine eigenen Rechte zu; vielmehr steht die Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 Abs. 1 BGB den Erben gemeinschaftlich zu. Ferner kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB). Daher sind die einzelnen Miteigentümer beteiligungsfähig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 61 Rdnr. 10; Bier in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2003, § 61 Rdnr.6; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003, § 61 Rdnr. 31; Bay.VGH, BayVBl 1979, 20). 2 Der Umstand, dass der Eilantrag unter der falschen Bezeichnung "Erbengemeinschaft .........." erhoben worden ist, führt allerdings nicht dazu, dass dieser Rechtsbehelf als unzulässig anzusehen ist. Ein vorläufiges Rechtsschutzgesuch muss zwar analog § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch den Antragsteller (richtig) bezeichnen. Die bloße falsche Bezeichnung des Antragstellers ist aber unschädlich, wenn - wie hier - ohne weiteres ersichtlich ist, welche Personen den Eilantrag erheben wollen. Dem gemäß wurde die Bezeichnung der Antragsteller berichtigt. 3 Der Antrag, mit dem die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen am 5. Dezember 2002 erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 18. März 2004 und vom 3. Juni 2004 zum Umbau einer Scheune zu einer Wohnung auf dem Grundstück FlurNr. ... in K ... begehren, ist gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO i.V.m. § 212a BauGB statthaft und auch ansonsten zulässig. 4 Der Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Für die nach § 80a Abs. 3 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts sind die gegenläufigen Interessen der Antragsteller und des Beigeladenen für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen. Demgegenüber ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, wenn die Baugenehmigung offensichtlich nicht gegen nachbarschützende Normen verstößt. Lässt sich auch nach intensiver Prüfung nicht feststellen, ob der Rechtsbehelf des Nachbarn wahrscheinlich zum Erfolg führen wird, sind die Erfolgsaussichten also offen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 212a BauGB keine materielle Bewertung der Interessen des Bauherrn und des die Baugenehmigung anfechtenden Nachbarn in dem Sinne vorgenommen, dass dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung regelmäßig ein höheres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, DVBl 2001, 1861 = BauR 2002, 63; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1998, 980). Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage hat lediglich zur Folge, dass die Behörde von der ihr sonst nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung anhand der konkreten Gegebenheiten besonders zu begründen. 5 In Anwendung dieser Grundsätze muss hier die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen ausfallen. Die Baugenehmigung vom 5. Dezember 2002 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 18. März 2004 und vom 3. Juni 2004 verstößt offensichtlich nicht gegen von der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. 6 Vorliegend ist, da für das Baugrundstück und seine Umgebung kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan existiert, in bauplanungsrechtlicher Hinsicht allein das partiell drittschützende Gebot der Rücksichtnahme in den Blick zu nehmen. Ein Verstoß ist insoweit aber nicht erkennbar. Die Antragsteller können die Einhaltung dieses Gebotes zwar reklamieren, weil sie als Grundstücksnachbarn zu dem erkennbar abgegrenzten Kreis derer gehören, auf deren schutzwürdigen Interessen in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise Rücksicht zu nehmen ist. Das Vorhaben der Beigeladenen ist den Antragstellern gegenüber aber nicht rücksichtslos. 7 Sonstige bauplanungsrechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte, auf die sich die Antragsteller berufen könnten, sind weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Soweit sie geltend machen, das Bauvorhaben halte die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein, kann dies im Rahmen des Antrags nach § 80 a Abs. 3 VwGO nicht beachtet werden. Denn die Baugenehmigung ist, wie bereits ausgeführt, im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO erteilt worden, so dass gemäß Absatz 3 der genannten Vorschrift bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht zu prüfen waren. Damit ist die Frage nach der Einhaltung des § 8 LBauO nicht Gegenstand der Baugenehmigung geworden (s. hierzu ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1992, 289). 8 Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch umzudeuten in einen solchen nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung an den Beigeladenen zu verpflichten. Dieser Antrag ist zulässig und muss auch in der Sache Erfolg haben. 9 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eine einstweiligen Anordnung zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer solchen Sicherungsanordnung kommt hier in Betracht, denn den Antragstellern geht es um den vorläufigen Erhalt des status quo. Durch die weitere Bebauung des Nachbargrundstücks droht eine Veränderung des bestehenden Zustandes und eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Verwirklichung des Rechts der Antragsteller - nämlich ihres Anspruchs gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Einschreiten, da dieses Recht bei weiterer Realisierung des Bauvorhabens zumindest "wesentlich erschwert" werden könnte. 10 Die Voraussetzungen einer Sicherungsanordnung sind gegeben. Die Antragsteller haben vorläufig einen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Einstellung der Bauarbeiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück des Beigeladenen nach § 80 Abs. 1 LBauO i.V.m. § 8 LBauO. Denn dessen Bauvorhaben hält den erforderlichen Grenzabstand nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BauO nicht ein. 11 Nach dieser Vorschrift sind vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Flächen von Gebäuden freizuhalten. Zwar grenzt das bereits bestehende Gebäude des Beigeladenen unmittelbar an das Nachbargrundstück der Antragsteller und genießt somit grundsätzlich Bestandsschutz. Da die angefochtene Baugenehmigung aber den Umbau einer Scheune zu Wohnraum zum Gegenstand hat und somit eine Nutzungsänderung vorliegt, muss die Bestimmung des § 8 LBauO in Bezug auf die Nutzungsänderung beachtet werden (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 1996 - 8 B 11048/96.OVG - ; Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, Kommentar zur LBauO RhPf, Stand Februar 2003, § 8 Rdnr.15). 12 Gesetzliche Ausnahmen von dem Gebot, einen Grenzabstand einzuhalten, greifen zugunsten des Beigeladenen nicht ein. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LBauO sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss oder das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Die Voraussetzungen der 1. Alternative, die hier allein in Betracht kommt, sind offensichtlich nicht gegeben. 13 Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z.B. Beschluss vom 8. Februar 2000 - 1 B 10066/00.OVG -), der die Kammer folgt, reicht es für die Annahme der geforderten zwingenden Grenzbebauung nicht aus, dass in der Nachbarschaft ebenfalls Grenzbebauung anzutreffen ist. Dies gilt selbst dann, wenn bei ansonsten uneinheitlicher Bauweise die geschlossene Bauweise zahlenmäßig überwiegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 1993 - 1 A 10532/93.OVG -; BVerwG, BauR 1994, 494). Eine Abstandsfläche ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO nur dann nicht einzuhalten, wenn die nach § 34 BauGB maßgebende Umgebungsbebauung teilweise in geschlossener, teilweise in Haus-Hof-Bauweise errichtet ist, aber insoweit ein einheitliches Ordnungsprinzip erkennen lässt, als alle Grundstücke ausnahmslos mindestens einseitige Grenzbebauung aufweisen. Die Abstandsvorschriften sind im unbeplanten Innenbereich folglich nur dann nicht anwendbar, wenn sich ein Vorhaben mit Grenzabstand nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, sondern als Fremdkörper erscheinen würde. 14 In Anwendung dieser Grundsätze ist hier die Grenzbebauung des Beigeladenen in der vorgesehenen Bautiefe von rund 20 m nicht zwingend. Da das Baugrundstück ebenso wie die Nachbargrundstücke im unbeplanten Innenbereich von K ... liegen, kommt es maßgeblich auf die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 Abs.1 BauGB an. Die „nähere Umgebung“ eines beabsichtigten Vorhabens ist der Bereich, auf den sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, BRS 60 Nr. 176 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 8 A 10915/02.OVG - ). Als maßstabsbildender Bereich ist nach summarischer Prüfung, die sich hier allein auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 11. März 2002 (s. Blatt 50 der Gerichtsakte) stützen kann, zwar nicht die Bebauung entlang der nördlichen Straßenseite der Hauptstraße (s. zur trennenden Wirkung einer Straße bei Unterschieden in der diesseitigen und jenseitigen Bebauung BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1991 – 4 B 88.91 – m.w.N. sowie BRS 59 Nr. 80), wohl aber diejenige entlang der südlichen Straßenseite der Hauptstraße bis zu den jeweiligen Straßenkreuzungen anzusehen. 15 In der so zu begrenzenden näheren Umgebung findet sich eine rückwärtige Grenzbebauung mit einem Wohngebäude nur bei dem Anwesen Hauptstraße ..., das u.a. zu der westlichen Grundstücksgrenze hin mit einem Wohnhaus in einer Bautiefe von rund 23 m bebaut ist. Ansonsten weisen die jeweils im vorderen Grundstücksbereich angeordneten Wohngebäude in der näheren Umgebung des Baugrundstücks mit Ausnahme der Anwesen Hauptstraße .... und .... einseitige Grenzbebauung in einer Bautiefe von rund 10 - 12 m auf. An den seitlichen Grundstücksgrenzen bzw. im rückwärtigen Grundstücksbereich der betreffenden Umgebungsbebauung befinden sich ansonsten nur Nebengebäude. Fehlt es daher in der näheren Umgebung an einem einheitlichen Ordnungsprinzip, das eine Wohnbebauung mit rückwärtigem Grenzabstand auf dem Grundstück des Beigeladenen als Fremdkörper erscheinen ließe, so besteht kein planungsrechtlicher Zwang, an die Grenze anzubauen. 16 Auf das Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung kann hier auch nicht gemäß § 34 Abs. 3 a BauGB verzichtet werden, der am 20. Juli 2004 in Kraft getreten ist (s. BGBl I Seite 1359). Danach kann vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall abgewichen werden, wenn u.a. die Abweichung der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs dient. Dies ist hier nicht der Fall. 17 Der Umstand, dass der Beigeladene innerhalb der Abstandsflächen sowohl im Erdgeschoss als auch im Obergeschoss "nur" Abstell- bzw. Heizräume vorgesehen hat, rechtfertigt auch keine Privilegierung nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO. Die darin genannten Gebäude, zu denen Abstell- oder Heizräume grundsätzlich zählen, sind nur dann innerhalb der Abstandsflächen privilegiert zulässig, wenn es sich um selbständige Gebäude handelt, sie also nicht als Bauteil in eine andere bauliche Anlage einbezogen sind und wenn sie auch unabhängig von anderen baulichen Anlagen genutzt werden können (vgl. OVG Niedersachsen, BRS 46 Nr. 98). Erforderlich ist sowohl eine konstruktive Trennung zwischen Haupt- und Nebengebäude als auch eine hinreichende funktionale Trennung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Oktober 1996 - 1 B 12752 /96.OVG -; VG Neustadt, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 3 L 1701/04.NW -). Dies ist hier nicht der Fall, da die genannten Räume Bestandteil des Hauptgebäudes sind. 18 Der Beigeladene kann sich schließlich auch nicht auf die Vorschrift des § 8 Abs. 12 LBauO berufen. Danach gilt u.a. Abs. 1 nicht für Außenwände, wenn das Gebäude in einem Gebiet liegt, das überwiegend dem Wohnen dient, das Gebäude eine erhaltenswerte Substanz hat und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht oder nur unwesentlich verändert wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 19 Zwar liegt das Gebäude in einem Gebiet, das überwiegend dem Wohnen dient. Auch dürfte das Gebäude über eine erhaltenswerte Substanz verfügen (näher dazu s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 8 B 10576/01. OVG - ). Allerdings wird die äußere Gestalt des Gebäudes durch den Umbau mehr als nur unwesentlich verändert. Von einer wesentlichen Änderung der äußeren Gestalt eines Gebäudes ist auszugehen, wenn durch die Umbildung der Bausubstanz der neue Zustand eine Abweichung gegenüber dem bisherigen Zustand erfährt (Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O. § 8 Rdnr. 157). Dies ist hier der Fall. Denn die Außenmauern des Gebäudes werden in ihrer bisherigen Höhe im südlichen Bereich um rund 80 cm und damit um mehr als 10 % erhöht (s. die von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder auf Blatt 8 und 9 der Gerichtsakte; s. auch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen vom 27. Juli 2004). Dies kann nicht mehr als nur unwesentlich bezeichnet werden. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Antragsteller ihr Begehren - die vorläufige Vollendung des Vorhabens des Beigeladenen - letztlich erreicht haben, waren die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang dem Antragsgegner und dem Beigeladenen aufzuerlegen. 21 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 52, 53 Abs. 3 GKG .