OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 2259/02.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2003:0116.4K2259.02.NW.0A
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 13. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2002 verpflichtet, bei der Bedarfsberechnung für den Monat Februar 2002 einen Betrag in Höhe von 432,10 € nicht als Einkommen des Klägers in Ansatz zu bringen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Abänderung eines sozialhilferechtlichen Bewilligungsbescheides. 2 Der Kläger, der mit Unterbrechungen im laufenden Sozialhilfebezug durch die Beklagte steht, erhielt bis Ende Januar 2001 Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt ... und daneben ergänzende Sozialhilfe durch die Beklagte. Mit Bescheid vom 28. Januar 2002 hob das Arbeitsamt ... die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 28. Januar 2002 mit der Begründung auf, der Kläger habe einen Anspruch auf Krankengeld. Die vom Arbeitsamt ... für den Zeitraum 1. Januar bis 27. Januar 2002 überwiesene Arbeitslosenhilfe in Höhe von 427,68 € wurde am 31. Januar 2002 auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben. Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 13. Februar 2002 einen neuen Sozialhilfebescheid für den Monat Februar 2002. Dabei berücksichtigte sie auf der Einkommensseite des Klägers Arbeitslosenhilfe in Höhe von 432,10 €. 3 Hiergegen erhob der Kläger am 20. Februar 2002 Widerspruch, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2002, dem Kläger zugestellt am 18. Juli 2002, zurückwies. 4 Hiergegen hat der Kläger am 14. August 2002 Klage erhoben. Er führt aus, die für den Monat Januar 2002 ausgezahlte Arbeitslosenhilfe sei von der Beklagten bei der Bedarfsberechnung für den Monat Februar 2002 zu Unrecht als Einkommen angerechnet worden. Da die Arbeitslosenhilfe am 31. Januar 2002 gutgeschrieben worden sei, sei sie ihm nicht in dem zugrundeliegenden Bedarfszeitraum zugeflossen. Die an ihn gezahlte Arbeitslosenhilfe sei seinem Vermögen zuzurechnen. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte zu verpflichten, den Sozialhilfebescheid vom 13. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2002 dergestalt abzuändern, dass der Betrag in Höhe von 432,10 € nicht als Einkommen in Ansatz gebracht wird. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie führt aus, die Arbeitslosenhilfe sei Einkommen im Sinne des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes und als solches auf den Sozialhilfeanspruch anrechenbar. Der von dem Kläger vorgelegte Kontoauszug weise zum Monatsende Januar 2002 ein Guthaben und keinen Sollstand auf. Insofern könne auch davon ausgegangen werden, dass die Zahlungsverpflichtungen für den Monat Januar 2002 erfüllt worden seien. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage muss auch in der Sache Erfolg haben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abänderung des Sozialhilfebescheides vom 13. Februar 2002 sowie auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2002 dergestalt, dass ihm für den Monat Februar 2002 ein weiterer Betrag in Höhe von 432,10 € zu bewilligen ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 12 Diesen Betrag hat die Beklagte bei der Bedarfs- und Einkommensberechnung für Februar 2002, den hier in Rede stehenden Bedarfsbewilligungszeitraum, zu Unrecht gemäß § 11 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen berücksichtigt. Der Kläger hat den genannten Betrag - der im Übrigen nicht, wie von der Beklagten angegeben 432, 10 €, sondern nur 427, 68 € hoch ist - als Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 1. - 27. Januar 2002 am 31. Januar 2002 erhalten, er ist ihm also nicht im hier maßgeblichen Bedarfszeitraum Februar 2002 zugeflossen. 13 Nach der Rechtsprechung des BVerwG (s. NVwZ-RR 2001, 519; BVerwGE 108, 296), der die Kammer folgt, zählt zum Einkommen im Sinne von § 76 Abs.1 BSHG alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält ("Zuflusstheorie"). Unerheblich sind der Grund der Zahlung und eine etwaige Zweckbestimmung; sozialhilferechtlich entscheidend für den Einsatz von Einkommen ist dessen bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit (BVerwGE 108, 296, 299). Demgegenüber ist Vermögen (s. § 88 f. BSHG), das gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 DVO zu § 88 BSHG als Schonvermögen außer Ansatz bleiben kann, alles das, was der Hilfesuchende in der Bedarfszeit bereits hat. Wörtlich heißt es dazu in dem Urteil des BVerwG vom 18. Februar 1999 (BVerwGE 108, 296, 299): "Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der nun aktuellen Bedarfszeit (noch, gegebenenfalls auch wieder) vorhanden sind, Vermögen. Dabei ist Bedarfszeit die Zeit, in der der Bedarf besteht und grundsätzlich rechtzeitig zu decken ist." 14 Bedarfszeit in diesem Sinne ist nicht ein Zeitraum von 30 Tagen ab Eingang der Zahlung beim Hilfesuchenden, sondern der jeweilige Kalendermonat (ebenso VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juni 2002 - 8 K 1374/02 - ; VG Schleswig, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 13 B 153/02 - ; vgl. auch OVG Niedersachsen, FEVS 51, 515). Dies entspricht sowohl den normativen Vorgaben (vgl. z.B. § 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 DVO zu § 76 BSHG; vgl. auch § 79 Abs. 1 BSHG für den Bereich der Hilfe in besonderen Lebenslagen) als auch der Praxis der Beklagten als Sozialhilfeträgerin, die Regelsatzhilfe monatsweise aus der Gegenüberstellung vom Bedarf und Einkommen zu berechnen. Ist Bedarfszeit aber der jeweilige Monat, so sind Einkommen nur diejenigen Mittel, die dem Hilfesuchenden in diesem Kalendermonat tatsächlich zufließen. 15 Zwar kann abweichend vom tatsächlichen Zufluss rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt werden. Beispiele für einen solchen normativen Zufluss finden sich z.B. in § 3 Abs. 3 und § 11 i.V.m. §§ 4, 6, 7 und 8 DVO zu § 76 BSHG (z.B. Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden). Der Bezug von Arbeitslosenhilfe fällt jedoch nicht hierunter. 16 Danach ist die am 31. Januar 2002 erfolgte Auszahlung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 1. bis zum 27. Januar 2002 hinsichtlich der Berechnung der Regelsatzhilfe für den Monat Februar 2002 als Vermögen und nicht als Einkommen zu werten. Denn der tatsächliche Zufluss erfolgte außerhalb des Bedarfszeitraums Februar 2002. 17 Die hiergegen erhobenen Einwände der Beklagten, die bei ihrer sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung in ständiger Verwaltungspraxis die am Monatsende gewährten Leistungen des Arbeitsamtes erst im Folgemonat als Einkommen berücksichtigt, rechtfertigen für die vorliegende Fallkonstellation kein anderes Ergebnis. Die genannte Problematik resultiert daraus, dass die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt mit ihrem Entstehen zum Monatsbeginn fällig wird (s. § 41 SGB I) während Leistungen des Arbeitsamtes gemäß § 337 Abs. 2 SGB III regelmäßig erst nachträglich, d.h. zum Monatsende, gezahlt werden. Insofern stellt § 337 Abs. 2 SGB III eine abweichende Regelung zu § 41 SGB I dar (näher dazu s. Rolfs in: Hauck/Haines, SGB I Kommentar, Stand Mai 2002, § 41 Rdnr. 12 f.). 18 In derartigen Fällen ist zwar Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten, wenn der Hilfeempfänger sich zu Monatsbeginn in einer akuten Notlage befindet, weil ihm Leistungen des Arbeitsamtes noch nicht zur Verfügung stehen und keine Abschlagszahlungen im Sinne von § 337 Abs. 4 SGB III durch das Arbeitsamt in Betracht kommen (näher dazu s. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. März 1999 - L 13 AL 2002/98 -). Allerdings ist der Träger der Sozialhilfe dann nur zu einer darlehensweisen Gewährung verpflichtet (vgl. OVG Niedersachsen, FEVS 51, 515). 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. 20 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO.