Urteil
1 K 357/23
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2025:0211.1K357.23.00
2mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Ausschluss aus der CDU-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Y., der Beklagten. Der Kläger gehört seit Januar 1999 der CDU an und wurde erstmals bei der Kommunalwahl 2014 für die CDU als Direktkandidat in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Y. gewählt. Bei der Kommunalwahl im September 2020 errang er erneut das Direktmandat für seinen Wahlbezirk. Der Kläger gehörte seitdem der CDU-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Y. an. Mit Schreiben vom 06. Oktober 2022 wurde der Kläger vom damaligen Fraktionsvorsitzenden der Beklagten, Herrn Z., darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beklagte sich in ihrer Sitzung am Montag, den 24. Oktober 2022, um 18.30 Uhr, mit dem Tagesordnungspunkt „Ordnungsmaßnahmen gegen Herrn G.“ gem. § 13 der Geschäftsordnung der Beklagten (GO) beschäftigt. Es wurden die möglichen Ordnungsmaßnahmen laut GO und die dem Kläger zur Last gelegten Verstößt aufgeführt. In dem Schreiben vom 06. Oktober 2022 heißt es: 1) Verstoß gegen § 7 Nr. 1 S. 1 GO durch wiederholtes Nichtvertreten der Gesamtlinie der Fraktion insbesondere zu Beschlüssen der L. GmbH a) Gegenstimme zur Besetzung der Ausschüsse in der Konstituierenden Sitzung am 11.11.2000 b) Unabgestimmte Gutachterliche Untersuchung zur Vergabe L. in Zusammenarbeit mit dem ehemaligen GF der L. c) Vorlage 14/2021, weitere Vorgehensweise Wohnungsbau / J.-Straße 2) Verstoß gegen § 7 Nr. 1 S. 1 GO durch den unabgestimmten Vorwurf in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 19. Mai 2021, Bürgermeister W. (CDU) sage die Unwahrheit 3) Verstoß gegen § 7 Nr. 1 S. 1 GO durch die unabgestimmte strafrechtliche Anzeige gegen den Bürgermeister W. (CDU) 4) Verstoß gegen § 7 Nr. 5 S. 1 GO durch die Nichtteilnahme an 16 von 20 Fraktionssitzungen allein im Jahr 2022 5) Verstoß gegen § 7 Nr. 6 GO durch die Nichtteilnahme am nicht-öffentlichen Teil der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung am 9. Februar 2022, 30. März 2022, 18. Mai 2022, 21. Juni 2022 sowie 31. August 2022. In der Sitzung am 24. Oktober 2022 wurde sich unter Tagesordnungsordnungspunkt 1 wie angekündigt mit den Ordnungsmaßnahmen gegen den Kläger gefasst. Zu Beginn las der damalige Fraktionsvorsitzende das Schreiben vom 06. Oktober 2022 zur Information aller Fraktionsmitglieder vor und warf dieses zugleich mit einem Beamer an die Wand (zwei Seiten im Wechsel). Daraufhin hatte der Kläger die Gelegenheit, sich gegenüber den Fraktionsmitgliedern gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Danach hatten die Fraktionsmitglieder die Gelegenheit, Fragen an den Kläger zu stellen. Es wurden in erster Linie verschiedene Statements abgegeben. Daraufhin wurde der Kläger geben, den Raum zu verlassen, was er ohne Widerspruch tat. Es folgte eine Diskussion zwischen den übrigen Fraktionsmitgliedern. Daraufhin wurde der Kläger wieder in den Raum gebeten und der Antrag, ihn aus der Fraktion auszuschließen, wurde zur Abstimmung gestellt. Der Kläger stimmte dagegen. Alle übrigen Anwesenden stimmten für den Fraktionsausschluss. Mit E-Mail vom 03. November 2022 erhielt der Kläger das Protokoll über die Sitzung vom 24. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme. Mit E-Mail vom 25. November 2022 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass er den Ausschluss aus der Fraktion für formell und materiell rechtswidrig halte. Mit weiterer E-Mail vom 13. Dezember 2022 teilte die Beklagte mit, dass sie an ihrer Entscheidung festhalte. Der Kläger wandte sich am 22. Dezember 2022 mit einem Eilantrag an das erkennende Gericht und beantragte, ihn vorläufig zur Fraktionsarbeit zuzulassen. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt (Beschluss vom 19. Mai 2023, Az. 1 L 1043/22) und die Beschwerde vom Oberverwaltungsgericht NRW zurückgewiesen (Beschluss vom 15. März 2024, Az. 15 B 590/23). Der Kläger hat am 17. Februar 2023 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, sein Ausschluss aus der Fraktion sei formell rechtswidrig, da die übrigen Fraktionsmitglieder vor der Sitzung nicht ausreichend über den Sachverhalt informiert worden seien, vor der Abstimmung eine unzulässige geheime Beratung ohne ihn stattgefunden habe und es an einer schriftlichen Begründung der Ordnungsmaßnahme fehle. Der Fraktionsausschluss sei auch materiell rechtswidrig, da die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen keinen Fraktionsausschluss rechtfertigten. Die GO der Beklagten kenne den Ausschlussgrund des „Gesamtbildes“ nicht und die Aspekte der „nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses“ und der „Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit“ könnten nicht hergezogen werden, da ihm diese weder vorgeworfen worden seien noch die Beklagte ihre Entscheidung darauf stütze. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten vom 24. Oktober 2022 über seinen Ausschluss aus der CDU-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Y. rechtswidrig ist und er nach wie vor Mitglied der Beklagten ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Entscheidung fest und bezieht sich auf ihre Ausführungen im Eilverfahren und die dortigen Entscheidungen erster und zweiter Instanz. Die neuerlichen Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, die Gründe im Beschluss des OVG NRW in Zweifel zu ziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen im Klage- und Eilverfahren verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. I. Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) im Kommunalverfassungsstreit statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Erhebung einer Feststellungsklage nicht der Grundsatz der Subsidiarität von Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Vgl. zur Anwendbarkeit des Subsidiaritätsgrundsatzes im Kommunalverfassungsstreit etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1997 - 15 A 2770/94 -, juris, Rn. 11 f., m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 4 A 428/19 -, juris, Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. September 2024 - 15 K 1887/23 -, juris, Rn. 52 f.; VG Münster, Urteil vom 27. Juni 2003 - 1 K 1191/01 -, juris, Rn. 31 f., m.w.N. Der Kläger hat auch das in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung, da er durch den Fraktionsausschluss jedenfalls möglicherweise in seinen organschaftlichen Rechten verletzt ist. II. Die Klage ist unbegründet. Der Fraktionsausschluss des Klägers ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen organschaftlichen Rechten verletzt. Der Beschluss der Beklagten vom 24. Oktober 2022, mit dem der Kläger aus der CDU Fraktion ausgeschlossen wurde, ist formell – dazu 1. – und materiell – dazu 2. – rechtmäßig. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Mitglied einer Ratsfraktion aus dieser ausgeschlossen werden kann, richtet sich in erster Linie nach den bei der Errichtung der Fraktion getroffenen Absprachen. Da die Gründung der Fraktion frei ist, steht auch die Regelung der fraktionsinternen Rechtsbeziehungen – etwa in Gestalt einer Geschäftsordnung oder eines Statuts – vorbehaltlich des Willkürverbots zur im Grundsatz uneingeschränkten Disposition ihrer Mitglieder. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2018 15 B 19/18 -, juris, Rn. 9 f., m. w. N. Bestehen keine fraktionseigenen Regelungen, sind gewisse Mindestvoraussetzungen zu beachten, die sich aus der demokratischen und rechtsstaatlichen Bindung der Fraktion (§ 56 Abs. 2 Satz 2 GO NRW) ergeben. Vgl. Heusch, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, 26. Edition, Stand: 1. Dezember 2023, § 56 Rn. 95. Rechtsgrundlage für den Fraktionsausschluss des Klägers ist § 13 der Geschäftsordnung der Beklagten (GO). Gemäß § 13 Abs. 1 GO können Mitglieder, die den Bestimmungen der Geschäftsordnung zuwiderhandeln, zur Verantwortung gezogen werden. Nach § 13 Abs. 2 GO sind Ordnungsmaßnahmen a) Missbilligung eines Verhaltens, b) Verhängung eines Ordnungsgeldes zugunsten der Fraktionskasse und c) Ausschluss aus der Fraktion. Über die Ordnungsmaßnahmen beschließt die Fraktion gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 GO nach Anhörung des Betroffenen. 1. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Klägervorbringens im Rahmen des Klageverfahrens weist der Fraktionsausschluss keine durchgreifenden formellen Fehler auf. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 15. März 2024 verwiesen, denen der Kläger in der Sache nichts entgegengebracht hat. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: a) Soweit der Kläger weiterhin geltend macht, es sei eine umfassende Vorabunterrichtung aller Fraktionsmitglieder über die dem Kläger vorgeworfenen Verstöße erforderlich gewesen, so verkennt er hier den Maßstab der Rechtsprechung. Wie die OVG NRW in seinem Beschluss (dort Seite 5, Absatz 2) zutreffend ausgeführt hat, bedarf es einer schriftlichen Information der übrigen Fraktionsmitglieder über die dem möglichen Ausschluss zu Grunde liegenden Vorkommnisse bereits im Vorfeld nur, wenn eine sachgerechte Beratung und Abstimmung über den Fraktionsausschluss aufgrund des Umfangs oder der Komplexität der Vorwürfe ohne eine vorherige schriftliche Mitteilung nicht hinreichend gewährleistet wäre. Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Die dem Kläger vorgeworfenen Verstöße waren jedoch weder besonders umfangreich noch besonders komplex. Sie ließen sich auf einer halben DIN A 4 Seite zusammenfassen und stellten für die Fraktionsmitglieder keinen neuen oder überraschenden Inhalt dar, weil ihnen das Verhalten des Klägers entweder aus eigner Selbstwahrnehmung im Rahmen der Teilnahme an Fraktions- und Stadtverordnetensitzungen oder aus der Lokalpresse bekannt war. Hinzu kommt, dass die Vorwürfe zu Beginn des Tagesordnungspunktes verlesen und darüber hinaus per Beamer an die Wand projeziert wurden. Dass es sich bei dem Schreiben vom 06. Oktober 2022 um ein zweiseitiges Dokument handelt und diese Seiten im Wechsel angezeigt wurden, ändert hieran nichts. Es ist davon auszugehen, dass alle Fraktionsmitglieder über eine entsprechende Auffassungsgabe verfügen. Schließlich hat der Kläger im weiteren Verlauf der Sitzung detailliert zu allen Vorwürfen Stellung genommen und den Fraktionsmitgliedern somit weitere Details in Erinnerung gerufen. b) Soweit der Kläger sich weiterhin darauf beruft, dass vor der Abstimmung – bei der er anwesend war – eine Diskussion der übrigen Fraktionsmitglieder stattgefunden habe, von der er ausgeschlossen war, folgt hieraus ebenfalls kein formeller Mangel. Dass der Betroffene vor der Abstimmung durchgehend anwesend sein muss, ergibt sich schon nicht aus der GO der Beklagten. Entscheidend für die Frage, ob ein Gehörsverstoß vorliegt, ist allein die Frage, ob dem Kläger ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, sich gegen alle Vorwürfe zu wehren. Dies ist vorliegend geschehen. Der Kläger konnte sich aufgrund des Schreibens vom 06. Oktober 2022 umfassend auf die Fraktionssitzung vorbereiten und hatte in der Sitzung ausreichend Gelegenheit, sich gegen die Vorwürfe, die Grundlage des Fraktionsausschlusses sind, zu verteidigen. Hier ist bereits zu berücksichtigen, dass der Kläger die Vorwürfe in der Sache nicht bestritten hat, sondern lediglich anders bewertet als die übrigen Fraktionsmitglieder. Soweit der Kläger geltend macht, es seien in der weiteren Diskussion, die ohne ihn stattgefunden hat, weitere Vorwürfe gegen ihn erhoben worden, gegen die er sich nicht mehr habe verteidigen können, so ist dies eine bloße Behauptung ohne tatsächliche Anknüpfungspunkte. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass in der Abwesenheit des Klägers überwiegend Formalien zur Maßnahme des Fraktionsausschlusses besprochen wurden, wie etwa die Möglichkeit des Klageweges, die Frage nach Formfehlern und dem richtigen Adressatenkreis. Darüber hinaus haben einzelne Fraktionsmitglieder Statements abgegeben, die ihre persönliche Bewertung der Vorfälle darstellen. Unabhängig davon kommt es hierauf nicht an, da etwaige weitere Vorwürfe jedenfalls nicht als Begründung für den Fraktionsausschluss herangezogen wurden. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass der Kläger „aus den genannten Gründen“ ausgeschlossen wurde. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich eindeutig, dass hiermit die Gründe gemeint sind, die dem Kläger im Schreiben vom 06. Oktober 2022 mitgeteilt wurden und zu denen er in der Sitzung Stellung genommen hat. Insoweit wird auf das Protokoll zur Sitzung vom 24. Oktober 2022 verwiesen. Unabhängig davon kann der Kläger einen etwaigen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht rügen, da er es zuvor versäumt hat, sich im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen. Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 – 15 B 590/23 – Seite 8, Absatz 1 bis 4. Der Kläger macht selbst schon nicht geltend, dass er der Bitte, den Raum zu verlassen, widersprochen habe. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus Protokoll über die Sitzung am 24. Oktober 2022. Danach hat er den Raum auf Bitten der Fraktion ohne Widerspruch verlassen und hat ebenfalls ohne Widerspruch nach seiner Rückkehr in den Raum an der Abstimmung teilgenommen. c) Soweit der Kläger schließlich im Klageverfahren weiterhin geltend macht, es fehle an einer ausreichenden schriftlichen Begründung der Ordnungsmaßnahme, so wird auf die zutreffenden Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 15. März 2024 (dort: Seite 8, Absatz 6 bis Seite 10, Absatz 4) verwiesen, wonach der Inhalt des dem Kläger mit E-Mail vom 03. November 2022 übersandten Protokolls von der Fraktionssitzung vom 24. Oktober 2022 eine ausreichende Begründung darstellt. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Auch wenn dies weder im Schreiben vom 06. Oktober 2022 noch im Protokoll zur Sitzung vom 24. Oktober 2022 ausdrücklich Erwähnung findet, so ist nach objektiven Gesichtspunkten eindeutig, dass für die Fraktionsmitglieder aufgrund der Gesamtschau des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich war. Dieser Aspekt, der eine subjektive Bewertung jedes einzelnen Fraktionsmitgliedes darstellt, musste dem Kläger – anders als die objektiv zu bewertenden Verstöße – auch nicht „vorgeworfen“ werden, da insoweit keine Verteidigung nötig und möglich war, da jede und jeder in seiner Meinungsbildung frei ist. Dass die einzelnen Fraktionsmitglieder eine Gesamtbewertung vorgenommen haben, zeigt sich gerade auch in den Statements, die nach dem Vortrag des Klägers gefallen sind. Diese stellen nämlich anders als der Kläger meint keine neuen Vorwürfe gegen ihn dar, sondern spiegeln vielmehr die der Abstimmungsentscheidung der einzelnen Mitglieder zugrunde liegende Gesamtbewertung seines Verhaltens wider. 2. Der Ausschluss des Klägers aus der CDU-Fraktion ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Fraktionsausschluss ist § 13 Abs. 1, Abs. 2 c) der GO der Beklagten. Danach können Mitglieder, die den Bestimmungen der Geschäftsordnung zuwiderhandeln, zur Verantwortung gezogen werden. Entsprechende Ordnungsmaßnahmen sind u.a. der Ausschluss aus der Fraktion. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW gilt in materieller Hinsicht das Grundprinzip, dass ein unter der Voraussetzung grundsätzlicher Übereinstimmung der Beteiligten und mit dem Ziel ihrer persönlichen Zusammenarbeit auf längere Dauer eingegangenes Rechtsverhältnis aus wichtigem Grund beendet werden können muss. Die mit der Bildung einer Fraktion verfolgten politischen Zwecke lassen sich nur solange erreichen, wie die Mitglieder der Fraktion zumindest in den Grundsatzfragen einig und in Randfragen zu Kompromissen bereit sind. Dabei stellt nicht jeder Dissens einen die Ausschließung einzelner Fraktionsmitglieder rechtfertigenden Grund dar, sondern nur solche Umstände, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig und derart stören, dass eine weitere Zusammenarbeit den übrigen Fraktionsmitgliedern nicht zugemutet werden kann. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Wege der Abwägung zwischen dem Status des Ratsmitglieds und dem Zweck der praktischen, politischen Arbeitsfähigkeit der Fraktion festzustellen. Die materielle Beweislast für einen wichtigen, den Fraktionsausschluss rechtfertigenden Grund liegt im Hauptsacheverfahren bei der Fraktion. Vgl. hierzu auch OVG NRW im Eilverfahren (Seite 10, Absatz 6 bis Seite 12, Absatz 2) m.w.N. Nach diesen Grundsätzen, die bei der Auslegung der Geschäftsordnung der Fraktion zu berücksichtigten sind, liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 13 Abs. 1 GO vorliegt, der den Fraktionsausschluss rechtfertigt. Das Vertrauensverhältnis zum Kläger ist aufgrund der im Schreiben vom 6. Oktober 2022 genannten Verstöße gegen die Geschäftsordnung in der Gesamtbetrachtung nachhaltig gestört und eine weitere Zusammenarbeit kann den übrigen Fraktionsmitgliedern nicht zugemutet werden. Dies haben die übrigen Fraktionsmitglieder ihrer Entscheidung, den Kläger aus der Fraktion auszuschließen, auch offenkundig zugrunde gelegt (siehe insoweit die Ausführungen unter II.1.c)). Da der Kläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht in Abrede stellt, sondern lediglich anders bewertet als die Beklagte, war eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Klageverfahren nicht geboten. Dass die dem Kläger mit Schreiben vom 06. Oktober 2022 vorgeworfenen Verhaltensweisen als Verstöße gegen die Geschäftsordnung der Beklagten zu bewerten sind, ergibt sich umfassend aus den Gründen des Beschlusses des OVG NRW im Eilverfahren (dort: Seite 12, Absatz 4 bis Seite 16, Absatz 2). Diese Verstöße gegen die Geschäftsordnung stören in der Gesamtbetrachtung das Vertrauensverhältnis zum Kläger nachhaltig und machen den übrigen Fraktionsmitgliedern eine weitere Zusammenarbeit unmöglich (vgl. Seite 16, Absatz 3 bis Seite 17, Absatz 1). Auf die dortigen Ausführungen, denen der Kläger mit seinem weiteren Klagevorbringen nicht durchgreifend entgegengetreten ist, wird verwiesen. Insoweit ist lediglich Folgendes zu ergänzen: a) Soweit der Kläger betont, er habe bei der konstituierenden Sitzung des Rates am 11. November 2020 nur einmal gegen die Linie der Fraktion abgestimmt und nicht – wie das VG in seinem Beschluss ausführt – 16 Mal, so ergibt sich hieraus keine andere Bewertung des der Abstimmungsentscheidung zugrunde liegenden Verhaltens und der Wirkung, die dieses nach Außen hat. Der Kläger hat in ersten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, in der es um die Besetzung der Ausschüsse und somit um ein wichtiges politisches Thema ging, anders abgestimmt, als es die Fraktion vorab abgestimmt hatte. Die Linie, auf die sich die Fraktion geeinigt hatte und welche mit den übrigen Fraktionen im Rat abgestimmt war, war zweifelsfrei das Ergebnis vieler Kompromisse. Der Kläger selbst war hier jedoch offensichtlich nicht bereit, Kompromisse einzugehen, sondern bestand darauf, seine Wunschposten auch in dieser Wahlperiode zu erhalten. Mit diesem Verhalten hat er die Gesamtlinie der Fraktion verlassen. b) Das weitere Argument des Klägers, er habe das Recht gehabt, eine Strafanzeige gegen den Bürgermeister zu stellen und ihm – wahrheitsgemäß – zu sagen, dass er die Unwahrheit sage, verfängt ebenfalls nicht. Wie das OVG NRW in seiner Entscheidung zu Recht festgestellt hat (dort: Seite 14, Absatz 3 bis Seite 15, Absatz 4), kommt es auf die Fragen, ob der Kläger in der Sache das Recht hatte, eine Strafanzeige zu stellen und in der Ratssitzung seine Meinung zu sagen, nicht an. Für die Frage, ob dieses Verhalten einen Ausschluss aus der Fraktion rechtfertigt, kommt es allein darauf an, ob er mit diesem Verhalten die Gesamtlinie der Fraktion verlassen hat. Diese Frage muss bejaht werden, da diese Vorgehensweise des Klägers offenkundig nicht dem Willen der übrigen Fraktionsmitglieder entsprach. Gem. § 1 Abs. 2 a) der GO ist es Aufgabe der Fraktion, eine geschlossene Willensbildung der Mitglieder zu fördern und ihr geschlossenes Auftreten sicherzustellen. Hierzu gehört unstreitig auch eine vertrauen- und respektvolle Zusammenarbeit mit dem der gleichen Partei angehörenden Bürgermeister. Indem der Kläger den Bürgermeister in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beschuldigt hat, die Unwahrheit zu sagen, und darüber hinaus in gleicher Sache eine Strafanzeige gegen ihn erstattet hat, hat er weder vertrauensvoll noch respektvoll gehandelt. Er hat somit nicht die gemeinschaftlichen Ziele im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 GO gefördert, sondern genau das Gegenteil getan. Dass sein Verhalten nicht im Sinne der Fraktion war, hat der Kläger selbst zugestanden, da er eine vorherige Rücksprache auch nur mit dem Fraktionsvorsitzenden unterlassen hat, da er davon ausgegangen war, dass dieser anderer Ansicht sei. Zugleich hätte ein Gespräch mit dem Fraktionsvorsitzenden helfen könne, einen anderen Weg aufzuzeigen, um die bei dem Thema bestehenden Differenzen auszuräumen. Auch hier zeigt sich, dass der Kläger nicht kompromissbereit war, sondern unbeschadet der Wirkung für die Fraktion seine Interessen verfolgt hat. c) Der Fraktionsausschluss aufgrund der im Schreiben vom 06. Oktober 2022 genannten Gründe erweist sich auch als verhältnismäßig. Die Argumentation des Klägers, vor einem endgültigen Ausschluss hätten mildere Maßnahmen ergriffen werden müssen, die Beklagte sei insbesondere gehalten gewesen, die Gründe für seine Nichtteilnahme an den Sitzungen aufzuklären und für Abhilfe zu sorgen, allenfalls hätte sie ein Ordnungsgeld verhängen dürfen, um ihn zur Sitzungsteilnahme zu bewegen, oder seine Mitgliedschaftsrechte zeitweise suspendieren können, trägt angesichts der Vielzahl und Schwere der Verstöße offensichtlich nicht. Unabhängig davon kann aus der Aufzählung in § 13 Abs. 2 GO nicht geschlossen werden, dass es sich hierbei um ein Abstufungsverhältnis handelt. Die Maßnahmen stehen vielmehr nebeneinander und es richtete sich nach der Schwere der Verstöße welche Maßnahme sachgerecht ist. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.