Urteil
6 K 2671/23
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2024:1029.6K2671.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin betreut seit dem Jahr 1997 Kinder in Kindertagespflege, seit dem Jahr 2007 in ihrem Haushalt in N. . Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 teilte die Beklagte der Klägerin unter dem Betreff „Überleitung der bereits tätigen Kindertagespflegepersonen in das neue Finanzierungsmodell“ unter anderem mit: Ab dem 1. August 2022 ergäben sich folgende Berechnungsgrundlagen für ihre Vergütung: Die Klägerin sei keine sozialpädagogische Fachkraft, betreue in ihrem eigenen Haushalt, wobei mindestens zwölf Jahre als Kindertagespflegeperson anerkannt würden und ihre Tätigkeit ab dem 1. August 2022 nach Phase 5 finanziert werde. Mit Bescheid vom 18. Juli 2022 setzte die Beklagte die monatliche Geldleistung für die von der Klägerin als Kindertagespflegeperson betreuten Kinder ab dem 1. August 2022 auf insgesamt 4.828,04 € (Förderleistung in Höhe von 3.732,15 €, Erstattung Sachaufwand in Höhe von 877,69 € als Stundenwert sowie in Höhe von 90,09 € als Monatswert, 128,11 € Betreuungs- und Bildungspauschale), mit Bescheid vom 20. September 2022 auf 5.257,33 € (ab dem 1. September 2022), mit Bescheid vom 27. Februar 2023 auf 5.600,59 € (ab dem 1. Januar 2023) und mit Bescheid vom 31. März 2023 auf 5.885,26 € (ab dem 1. April 2023) fest. Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin mit anwaltlichen Schreiben vom 8. August 2022, 26. September 2022, 13. März 2023 und 25. April 2023 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Geldleistungen bewilligt und die Betreuungsstunden errechnet worden seien und warum die Beklagte beim Sachaufwand lediglich 58 % des vom Bundesfamilienministerium als Betriebsausgabenpauschale vorgegebenen Betrages zahle. Mit E-Mail vom 18. Oktober 2022 teilte die Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter anderem mit: Wie die Förderleistung und die Erstattung der Sachkosten festgelegt worden seien, könne dem beigefügten Finanzierungskonzept für die Kindertagespflege entnommen werden. Diese Berichtsvorlage (Ratsvorlage V/0925/2020) habe der Rat der Beklagten mit dem weiteren Auftrag versehen, im weiteren Prozess zu berücksichtigen, dass die Vergütung der sozialpädagogischen Fachkräfte unter den Tagespflegepersonen im Vergleich zu den Tagespflegepersonen ohne diese Qualifikation deutlicher zu erhöhen sei, Sachaufwandsentschädigungen in einer Frequenz von fünf Jahren orientiert an der Verbraucherpreisentwicklung zu erhöhen und die Anerkennungsbeiträge jährlich entsprechend den Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst zu erhöhen seien. Die Beträge für die Förderleistung seien im Mai 2022 auf der Grundlage des aktuellen Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD SuE) und die Beiträge für die Erstattung der Sachkosten anhand des Verbraucherpreisindex NRW (+10,73 %) angepasst worden. Es erfolge eine stundengenaue öffentliche Förderung und nicht wie bisher eine pauschale Finanzierung der Monatsstunden. Die Kindertagespflegeperson erhalte zunächst jeden Monat eine gleichbleibende Geldleistung. Dieser Durchschnittswert errechne sich aus den tatsächlich zu erbringenden Betreuungsstunden innerhalb eines Kalenderjahres. Grundsätzlich erfolge eine Zahlung nur für die Betreuungszeit, zu der auch tatsächlich Betreuung angeboten worden sei. Bei der jährlichen betragsgenauen Abrechnung würden zu viel gezahlte Geldleistungen zurückgefordert. Die der Klägerin bewilligte Geldleistung resultiere aus den von den Eltern beantragten Betreuungsstunden. Für die Förderleistung seien die von der Klägerin mitgeteilten voraussichtlichen Abwesenheitstage in Abzug gebracht worden. Der Abzug der von der Kindertagespflegeperson gemeldeten Abwesenheitstage erfolge bei der Förderleistung bei jeder nicht erbrachten Betreuungsstunde. Bei der Erstattung der Sachkosten erfolge ein Abzug erst nach dem 47. Tag im Kalenderjahr (bei einer Betreuung von fünf Tagen die Woche). Daraus resultierten aus dem aktuellen Geldleistungsbescheid die unterschiedlichen Stundenangaben bei der Förderleistung und dem Sachaufwand. Die Betriebskostenpauschale habe nichts mit der Erstattung angemessener Sachkosten durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu tun, sondern sei eine steuerrechtliche Vereinfachung des Nachweises der Betriebsausgaben zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit bzw. der Betriebsstätte. Mit dem neuen Finanzierungskonzept sei eine ausführliche Aufstellung von angemessenen Sachkosten erarbeitet und anhand von kommunalen Regelungen, ortsüblichen Preisen und Erfahrungswerten unter anderem von in N. tätigen Kindertagespflegepersonen geprüft und bewertet worden. Der E-Mail beigefügt waren unter anderem die öffentliche Berichtsvorlage V/0925/2020 „Finanzielle und konzeptionelle Weiterentwicklung der Kindertagespflege in der Stadt N. “ mit ihrer Anlage 3 („Finanzierungskonzept für die Kindertagespflege, Stand 07.01.2021“), in der es unter „Entwicklung eines Modells zur angemessenen Anerkennung der Förderleistung“ unter anderem heißt: „Bei der Entwicklung des Modells wurden sowohl sozialpädagogische Ausbildungen … als auch Erfahrungen in der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson berücksichtigt, um eine Leistungsgerechtigkeit entsprechend § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII sicherzustellen. Dabei wird von einer Vollzeittätigkeit (39 Stunden pro Woche) mit einer Betreuung von max. 5 möglichen gleichzeitig anwesenden Kindern ausgegangen (§ 43 SGB VIII), um eine Vergleichbarkeit mit der Vollzeittätigkeit einer sozialpädagogischen Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung zu erreichen. Betreut die Kindertagespflegeperson dagegen weniger Kinder, ist die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung nicht in Frage zu stellen, da sie selbst die Möglichkeit schaffen könnte, bis zu fünf Kinder gleichzeitig zu betreuen. Kindertagespflegepersonen sind in der Regel selbstständig tätig. Selbstständigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass nur tatsächlich geleistete Arbeitsstunden vergütet werden. Da Kindertagespflegepersonen bei einer öffentlich geförderten Kindertagespflege keinen freien Marktpreis bestimmen können (vgl. Zuzahlungsverbot § 51 KiBiz), muss berücksichtigt werden, dass die Geldleistung so berechnet wird, dass auch Tage, an denen nicht betreut wird, einbezogen werden. In dem Modell werden diese berücksichtigt (Stundenfaktor). Für die Praxis bedeutet der Einbezug eines Stundenfaktors, dass die Kindertagespflegepersonen dazu verpflichtet sind, Ausfalltage mitzuteilen, wenn sie keine Betreuung anbieten/anbieten können. Die Geldleistung wird für diese Ausfallzeit entsprechend reduziert.“ Unter „Kalkulation des Stundenfaktors“ heißt es unter anderem: „Der Stundenfaktor erhöht den Stundenwert als angemessenen Ausgleich für betreuungsfreie Zeit, Krankheit und Fortbildungen. Die Krankheitstage wurden aufgrund der Angaben von durchschnittlichen Krankheitstagen bei Arbeitnehmern/-innen laut Bericht der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement einbezogen. Die Höhe der einbezogenen Tage für die betreuungsfreie Zeit orientiert sich an den Urlaubstagen im TVöD. … wurde für die Teilnahme an Fortbildungen ein Tag berücksichtigt.“ Nach der „Berechnung des Stundenfaktors“ seien ausgehend von 250,3 Bruttoarbeitstagen pro Jahr 15,48 Krankheitstage (durchschnittliche Krankheitstage laut KGST-Bericht), 30 Tage (nach TVöD) betreuungsfreie Zeit sowie ein Tag für Fortbildungen zu berücksichtigen, sodass sich bei 203,82 Nettoarbeitstagen ein Stundenfaktor von 1,23 (250,3 Tage/203,82 Tage) ergebe. Darüber hinaus heißt es im „Finanzierungskonzept für die Kindertagespflege“ unter anderem: „Die Merkmale einer Tätigkeit als Kindertagespflegeperson lassen sich weder eindeutig in die Entgeltgruppe TVöD – SuE 4 noch SuE 8a zuordnen. … Daher wurde ein Mittelwertmodell aus beiden Entgeltgruppen entwickelt, das neben der Vorausbildung verstärkt die Erfahrungen in der Kindertagespflege berücksichtigt. … Auslastungsquote In Kindertagespflege werden nicht durchgängig jeden Monat fünf Tageskinder pro Kindertagespflegeperson betreut. Um dies in der Förderleistung zu berücksichtigen, wurde eine durchschnittliche Auslastungsquote berechnet, die neben dem Stundenfaktor auf die Förderleistung aufgeschlagen wurde. … Auslastungsquote für Kindertagespflegepersonen, die im eigenen Haushalt betreuen Im eigenen Haushalt können max. 5 Tageskinder betreut werden. Da Tageskinder in der Regel max. 2 Jahre bleiben (dann Wechsel in Kita), ist davon auszugehen, dass jedes Jahr zum 31.07. im Schnitt 3,5 Kinder die Kindertagespflege verlassen (50 % 3jährige und 20 % 2jährige, die früher wechseln wollen). Dies bedeutet, dass im August bei zwei Neueingewöhnungen nur 3,5 Tageskinder betreut werden können. Ab September ist eine Vollbelegung wieder möglich. Somit ergibt sich im gesamten Betreuungsjahr eine Auslastungsquote von 97 %. …“ Unter „Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand“ heißt es unter anderem: „… wurde eine ausführliche Aufstellung von angemessenen Sachkosten erarbeitet und anhand von kommunalen Regelungen, ortsüblichen Preisen und Erfahrungswerten geprüft und bewertet. Das Ergebnis ist in Anlage 3d beigefügt. Es wurde eine Unterscheidung zwischen Kindertagespflegepersonen, die im eigenen Haushalt betreuen und Kindertagespflegepersonen, die in Großtagespflege betreuen, vorgenommen. Zudem wurde zwischen Sachkosten, die monatlich unabhängig von der zu betreuenden Kinderzahl und Betreuungsstunden, und Sachkosten, die pro Kind pro Stunde anfallen, unterschieden. Die Erstattung der Sachkosten beinhaltet somit eine feste monatliche Pauschale zuzüglich eines Betrages, der pro Kind pro Stunde berechnet wird. Beides wird für bis zu 47 Tagen, an denen nicht betreut wird, weiter erstattet.“ Nach der Anlage 3d zur Vorlage V/0925/2020 „Sachaufwand – Berechnung einer angemessenen Kostenerstattung“ errechnete die Beklagte unter Berücksichtigung einzelner Positionen zu den Kategorien „Drogeriebedarf“, „Raumkosten“, „Erhaltungsaufwand“, „Einrichtungsgegenstände und -ausstattung“, „Spielmaterial inklusive Verbrauchsmaterial für Kinder“, „Verwaltungskosten“, „Fortbildungen“ und „Versicherungen“ und entsprechender Zuordnung einzelner Beträge für die Kindertagespflege im eigenen Haushalt eine monatliche Pauschale von 81,36 € sowie einen Betrag von 0,91 € pro Kind pro Stunde. Außerdem heißt es in der Anlage 3d unter anderem: Die Liste sei jährlich zu aktualisieren. Die Sachkosten würden auch bei nicht betreuter Zeit weiter erstattet. Essensgeld werde bei den Sachkosten nicht berücksichtigt, da die Tagespflegepersonen separat Essensgeld einnähmen. Unter dem 31. Mai 2023 führte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur ergänzenden Begründung der Widersprüche gegen die Festsetzung der Höhe der laufenden Geldleistungen unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen an: Die von der Beklagten übersandten Unterlagen seien nicht aussagekräftig. Aus der Ratsvorlage sei hinsichtlich des Sachaufwandes lediglich ersichtlich, dass man sich auf eine Expertise von Prof. Dr. jur. Johannes Münder berufe und die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand mit „realen Beträgen“ errechne. Dabei würden für Kindertagespflegepersonen in eigenen Räumen monatlich pauschal 81,36 € zzgl. 0,91 € je Kind und Stunde erstattet. Einige Positionen wie z.B. die Haftpflichtversicherung, Fahrtkosten, Buchhaltung/Steuerberatung etc. seien gar nicht eingepreist worden. Die Festsetzung der Sachkostenpauschale sei damit nicht rechtskonform. Hinsichtlich des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung dürfte die erfolgte Anlehnung an den TVöD rechtlich nicht zu beanstanden sein. Mit Bescheid vom 17. Juli 2023 setzte die Beklagte den monatlichen Betrag zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand im Zuge der Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege ab dem 1. August 2023 auf 91,08 € fest. Mit Bescheiden vom 21. Juli 2023 setzte die Beklagte die laufenden Geldleistungen an die Klägerin für die Betreuung von bestimmten einzelnen Kindern ab dem 1. August 2023 bzw. ab dem 15. August 2023 auf jeweils 1.090,22 € und für die Betreuung eines bestimmten Kindes ab dem 1. September 2023 auf monatlich insgesamt 1.064,66 € (jeweils u.a. Förderleistung von 5,37 € pro Stunde, Erstattung Sachaufwand 1,02 € pro Stunde) fest. Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 2023 Widerspruch. Zur Begründung verwies die Prozessbevollmächtigte der Klägerin insbesondere auf ihr Schreiben vom 31. Mai 2023 und führte ergänzend im Wesentlichen aus: Das neue Finanzierungsmodell der Beklagten orientiere sich an dem Gutachten von Prof. N1. . Abgesehen davon, dass sich der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., welcher das Gutachten seinerzeit beauftragt habe, zwischenzeitlich hiervon wieder distanziert habe, würden die Berechnungsparameter im Vergleich zu diesem Gutachten noch gekürzt. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, wie aus den Beträgen der TVöD-Tabellen der Stundensatz ermittelt worden sei. So seien der Stundenfaktor, die Auslastungsquote, die Anzahl der zu Grunde gelegten Krankentage, die Anzahl der Feiertage etc. nicht korrekt ermittelt worden. Zudem sei beim Vergleich zum alten System nicht berücksichtigt worden, dass dort die Geldleistung bis zu sechs Wochen wegen Krankheit weitergezahlt worden sei. Damit führe das neue Finanzierungsmodell dazu, dass zumindest in den unteren Phasen eine geringere Geldleistung gezahlt werde als nach dem alten System. Hinsichtlich der Sachkosten dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bundesfinanzministerium die steuerliche Betriebsausgabenpauschale für das Veranlagungsjahr 2023 um 33 % angehoben habe. Insofern sei nicht nachvollziehbar, dass die Kosten überall immens gestiegen, die Sachkosten in N. aber deutlich reduziert worden seien. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Verbraucherpreisindex für Juli 2023 nicht nur 1,1 %, sondern mindestens 6,2 % betrage. Zusätzlich werde gerügt, dass die Förderleistung im Jahr 2023 entgegen § 24 Abs. 3 Ziffer 9 des Kinderbildungsgesetzes nicht erhöht worden sei, obwohl die Beklagte den Landeszuschuss erhalte. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2023 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin vom 8. August 2022, 26. September 2022, 13. März 2023 und 25. April 2023 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: In der Umsetzung des neuen Finanzierungskonzeptes seien die Kindertagespflegepersonen über die jeweiligen Grundlagen informiert worden. Die Beiträge für die Förderleistung seien im Mai 2022 auf Grundlage des seinerzeit aktuellen TVöD SuE und die Beiträge für die Erstattung der Sachkosten anhand des Verbraucherpreisindex NRW (+10,73 %) angepasst worden. Für die Berechnung der angemessenen Erstattung der Sachkosten sei eine ausführliche Aufstellung erarbeitet worden. Dabei seien alle Kostenpunkte anhand von kommunalen Regelungen, markt- und ortsüblichen Preisen und Erfahrungswerten ermittelt worden. Z.B. sei bei der Berechnung der Miete der Mietspiegel für nicht preisgebundenen Wohnraum in der Stadt N. zu Grunde gelegt worden. Die Kindertagespflegepersonen seien über den Kommunalen Schadensausgleich versichert. Fahrtkosten für Ausflüge und Einkäufe seien in den Sachkosten berechnet worden. Ein Steuerberater stehe nicht im direkten Bezug zur Erfüllung des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII und sei daher nicht erstattungsfähig. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 31. Juli 2023 gegen die Bescheide vom 17. Juli 2023 und 21. Juli 2023 zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Gemäß der gesetzlichen Vorgabe sei der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung im neuen Finanzierungskonzept leistungsgerecht ausgestaltet worden. Es orientiere sich am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Abschnitt Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE) –, und berücksichtige, dass Kindertagespflegepersonen selbstständig tätig seien und ein unternehmerisches Risiko trügen, sowohl sozialpädagogische Fachkräfte als auch nicht sozialpädagogische Fachkräfte die gleiche Tätigkeit machten und Ausbildung und Erfahrungen berücksichtigt werden sollten. Da es keine eindeutige Zuordnung für die Tätigkeit einer Kindertagespflegeperson im TVöD-SuE gebe, sei ein sogenanntes Mittelwertmodell entwickelt worden, welches eine Zwischenstufe zwischen S 4 TVöD (Kinderpfleger*innen mit staatlicher Anerkennung) und S8a TVöD SUE (staatlich anerkannter Erzieher*innen) abbilde. Diese Mittelwerte sollten erreicht werden, wenn eine Kindertagespflegeperson fünf Tageskinder mit 39 Wochenstunden betreue. Die Stundenwerte, die durch das Mittelwertmodell entstünden, sollten um einen Stundenfaktor erhöht werden. Dieser erhöhe den Stundenwert als Ausgleich für 30 Tage betreuungsfreie Zeit, 15,48 Tage Krankheit und einen Tag Fortbildung. Mit der Überleitung in das neue Finanzierungssystem habe keine Kindertagespflegeperson eine geringere Geldleistung als zuvor erhalten. Die Erstattung der Sachkosten sei zur Einführung des neuen Finanzierungskonzepts am 1. August 2022 erstmalig erhöht worden. Ausgehend vom Verbraucherpreisindex von Januar 2020 und dem Vergleichswert von April 2022 habe eine deutliche Erhöhung von 10,73 % stattgefunden. Ausgehend vom revidierten Wert von April 2022 von 109,2 (2020 = 100) seien die Sachkosten zum Jahresdurchschnitt des Jahres 2022 des Verbraucherpreisindex um 1,10 % gestiegen. Entsprechend dieser Inflationsrate seien die Sachkosten um 1,10 % zum 1. August 2023 erhöht worden. Zur Einführung des neuen Finanzierungskonzepts zum 1. August 2022 seien die Werte aus der Berichtsvorlage V/0925/2020 entsprechend den tariflichen Anpassungen um 3,6 % erhöht worden. Die Klägerin hat am 24. November 2023 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie die Begründung ihrer Widersprüche und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Es könne nicht nachvollzogen werden, wie aus den Beträgen der TVöD-Tabellen der Stundensatz ermittelt worden sei. Der Stundenfaktor, die Auslastungsquote, die Anzahl der zu Grunde gelegten Krankentage, die Anzahl der Feiertage etc. seien nicht korrekt ermittelt worden. Im Finanzierungskonzept für die Kindertagespflege der Beklagten, der Anlage 3 zur Ratsvorlage V/0925/2020, sei in der Spalte „alte Regelung“ zwar zutreffend ausgeführt worden, dass die Kindertagespflegeperson im Krankheitsfall weiter bezahlt werde. Diese Tatsache finde in der Kalkulation des Stundenfaktors allerdings keine Berücksichtigung. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum im Jahr 2024 für die Anzahl der im Stundenfaktor berücksichtigten 15,48 Krankentage ein KGST-Bericht aus dem Jahr 2015 herangezogen werde. Nach Angaben der Bertelsmann-Stiftung seien im Jahr 2023 Beschäftigte in der Kinderbetreuung und -erziehung durchschnittlich an knapp 30 Tagen arbeitsunfähig gewesen. Nach der alten Regelung führte es im Krankheitsfall lediglich dann zur Einstellung der Geldleistung, wenn Eltern eine Ersatzbetreuung in Anspruch genommen hätten. Da die Stadt N. aber keine geeignete Ersatzbetreuung anbieten könne, seien die möglichen sechs Wochen Krankheit am Stück zumindest einmal pro Jahr in der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen. Damit sei die Vergleichsberechnung ausgehend von 250,3 Bruttoarbeitstagen, 30 Krankheitstagen und 20 Tagen betreuungsfreie Zeit, also von 200,3 Nettoarbeitstagen, dahingehend zu korrigieren, dass sich ein Stundenfaktor von 1,25 (250,3 : 200,3) ergebe. Die Beklagte habe bei der Höhe der Förderleistung auch nicht berücksichtigt, dass diese nach der alten Regelung zum 1. August 2022 gemäß § 37 KiBiz um 1,02 % erhöht worden wäre, der Stundensatz also ab dem 1. August 2022 3,34 €, ab dem 1. August 2023 3,52 € und ab dem 1. August 2024 4,03 € betragen hätte. Danach führe das neue Finanzierungsmodell dazu, dass zumindest in den unteren Phasen eine geringere Geldleistung gezahlt werde als nach dem alten System. Die Bildung des Mittelwerts sei bereits rechnerisch nicht korrekt vorgenommen worden, was beispielhaft die Phase 6 zeige, bei der der Mittelwert 3.631,83 € betrage (3.855,19 € + 3.408,47 € = 7.263,66 € : 2), von der Beklagten hingegen ein Mittelwert von 3.628,80 € ermittelt worden sei. Darüber hinaus lasse die Berechnung des Mittelwertes eine Berücksichtigung der administrativen und unternehmerischen Aufgaben vermissen, die selbstständige Kindertagespflegepersonen – ähnlich einer Kita-Leitung – ebenfalls zu erfüllen hätten. Sie erwarte zwar nicht, als Kindertagespflegeperson wie eine Kita-Leitung vergütet zu werden. Allerdings seien diejenigen Aufgaben, die eine Erzieherin nicht zu leisten habe, eine Kindertagespflegeperson aber sehr wohl, ebenfalls zu berücksichtigen. Anders als eine Erzieherin in einer Kindertagesstätte müsse eine Tagespflegeperson eine Vielzahl von organisatorischen Tätigkeiten wie Abschluss von Verträgen, Meldungen an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Gespräche mit den Eltern oder Organisation von Veranstaltungen, erbringen. Nach der Rechtsprechung verbiete es sich daher, allein aus dem Umstand, dass die Tagespflegeperson nicht die gleiche Qualifikation wie eine Erzieherin besitzen müsse, Rückschlüsse für eine niedrigere Bezahlung zu ziehen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass bei der TVöD-Berechnung für Erzieher ein Betreuungsschlüssel von vier Kindern pro Erzieherin zu Grunde gelegt werde. Für einen konkreten Vergleich dürften daher bezüglich der Förderleistung in der Kindertagespflege max. vier Kinder zu Grunde gelegt werden. Dabei entspreche die Betreuung von fünf Kindern durch eine Tagespflegeperson einer 20-prozentigen Mehrbelastung im Vergleich zur Betreuung von vier Kindern. Zusätzlich müsse berücksichtigt werden, dass bereits im Jahr 2021 42 % der in N. tätigen Kindertagespflegepersonen ausgebildete sozialpädagogische Fachkräfte gewesen seien. Das bedeute, dass diese Kindertagespflegepersonen trotz ihres höheren unternehmerischen Risikos, 20 % höherer Belastung und zusätzlicher unternehmerischer Aufgaben durch die Eingruppierung in das Mittelwertmodell einen geringeren Verdienst erhielten als ihre gleichwertig qualifizierten Kolleginnen in angestellter Beschäftigung. Auch erscheine die Auslastungsquote von 97 % bei einer Betreuung im eigenen Haushalt unzutreffend ermittelt. Es werde nicht berücksichtigt, dass auch nach September regelmäßig die Kinder in Kindertagespflege aufgenommen würden, die erst zwischen September und Dezember eines jeden Jahres mit dem ersten Geburtstag einen Rechtsanspruch auf Betreuung erhielten. Realistisch sei daher eine Vollbelegung frühestens ab November. Von der Beklagten nicht berücksichtigt seien zudem unterjährige Kündigungen, für die nicht immer direkt im Anschluss ein neues Kind aufgenommen werden könne. Es werde darauf hingewiesen, dass Prof. N2. in seiner Expertise von einer Auslastungsquote von 93,73 % ausgehe. Zudem dürfe die Auslastungsquote bei einer Kinderbetreuung im eigenen Haushalt nicht anders berechnet werden als in der Großtagespflege. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich die Eingewöhnungen in einer Großtagespflege über einen längeren Zeitraum als im eigenen Haushalt erstrecken sollten. Die Begründung, dass Kindertagespflegepersonen im eigenen Haushalt die Möglichkeit schaffen könnten, maximal fünf Kinder zu betreuen, lasse die Beklagte für Kindertagespflegepersonen in Großtagespflege nicht gelten, obwohl Tagespflegepersonen in einer Großtagespflegestelle ebenfalls die Möglichkeit hätten, maximal 5 Kinder zu betreuen, indem sie sich nicht für die Tätigkeit in Großtagespflege entschieden. Die bewusste Entscheidung für die Großtagespflege könne im Hinblick auf die Höhe der Förderleistung nicht zum Nachteil einer Kindertagespflegeperson im eigenen Haushalt gereichen. Hinsichtlich der Sachkosten sei nicht erkennbar, anhand welcher Vergleichswerte die Zahlen ermittelt worden seien. Einige Positionen wie z.B. die Haftpflichtversicherung, Fahrtkosten, Buchhaltung/Steuerberatung etc. seien nicht eingepreist worden. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass die Absicherung der Kindertagespflegepersonen über den Kommunalen Ausgleich westdeutscher Großstädte in Bochum (KSA) lediglich für den Fall gelte, dass nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut würden. Auch weise die KSA darauf hin, dass sich private Unternehmen durch eine Haftpflichtversicherung absichern müssten. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die steuerliche Betriebsausgabenpauschale für das Veranlagungsjahr 2023 um 33 % angehoben worden sei. Soweit die Sachkosten nach dem Finanzierungsmodell der Beklagten nach dem Verbraucherpreisindex jährlich angepasst würden, betrage dieser für Juli 2023 nicht nur 1,1 %, sondern mindestens 6,2 %. Der Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen liege im Jahresdurchschnitt 2022 bei 7,1 %. Bis zum 31. Juli 2022 habe die angemessene und durch die Beklagte ausgezahlte Sachkostenpauschale bei 1,75 € pro Kind und Stunde gelegen. Hier liege eine reale Reduzierung von 42,3 % bei der Betreuung im eigenen Haushalt vor. Zusätzlich werde gerügt, dass die Förderleistung im Jahr 2023 entgegen § 24 Abs. 3 Ziffer 9 des Kinderbildungsgesetzes nicht erhöht worden sei, obwohl die Beklagte den Landeszuschuss erhalte. Die Berechnung der Sachkosten sei auch deshalb nicht rechtskonform, weil sie einzelne Kostenpositionen aus der Berechnung herausnehme, die angeblich von den Eltern erbracht würden. Dabei handele es sich um die Kostenpositionen Feuchttücher und Windeln, Verpflegungskosten, Bastelmaterial, Malstifte, Knete etc. Soweit diese Positionen unter „Ersatzbeschaffung, Neubeschaffung“ mit 400,00 € alle zehn Jahre, mithin 3,33 € Euro monatlich je Kind angesetzt würden, liege dieser Wert jenseits der Lebenswirklichkeit. Die angesetzten Kosten für Miete, Mietnebenkosten, Strom etc. seien nicht akzeptabel, da die Vergleichswerte veraltet seien und noch aus Zeiten vor der Energiekrise und den damit verbundenen erheblichen Preissteigerungen lägen. Zudem seien weitere Sachkosten fehlerhaft und unvollständig berechnet. So seien für Einmalhandschuhe monatliche Kosten von 12,89 Euro pro Monat und Kind, 1,25 Taschentücher pro Tag und Kind, 10,73 € pro Monat und Kind für Einmal-Wickelunterlagen, eine monatliche Kaltmiete von 58,20 € pro Kind sowie für Büromaterial mindestens 3,75 € pro Monat zu berücksichtigen. Ferner sei nicht ersichtlich, warum die Kosten für eine Reinigungskraft im eigenen Haushalt nicht wie in der Großtagespflegestelle als Fixkosten pro Monat angegeben würden. Die genutzten Räumlichkeiten müssten unabhängig davon gereinigt werden, wie viele Kinder in Betreuung seien. Ebenso lägen die Verweise auf die investiven Mittel für Neuanschaffungen neben der Sache. Bei den Investitionskostenzuschüssen unterliege die Kindertagespflegeperson einer Zweckbindungsfrist, verpflichte sich also, die Kindertagespflege für einen definierten Zeitraum auszuüben. Insofern könne sie nicht auf das Risiko verwiesen werden, die Mittel anteilig zurückzahlen zu müssen, wenn sie ihre Tätigkeit vorzeitig aufgebe bzw. die geförderten Plätze nicht besetzen könne. Hinsichtlich des Vertretungssystems durchliefen die sogenannten DiNo-Kräfte entgegen der Behauptung der Beklagten keiner Eignungsprüfung gemäß § 23 SGB VIII und würden nicht nach denselben Kriterien geprüft wie die Eignung der Kindertagespflegepersonen selbst. Auch habe die Beklagte trotz klarer gesetzlicher Vorgaben und des Auftrags des Rates vom 25. Juni 2019, das vorhandene Vertretungssystem entsprechend den Bedarfen auszubauen, nicht erfüllt. Schließlich wirke sich das neue Finanzierungssystem nicht positiv auf die Motivation der Kindertagespflegepersonen aus. Das neue Finanzierungskonzept habe einen vielfachen Mehraufwand an Verwaltungstätigkeiten sowohl für Kindertagespflegepersonen als auch für Fachberatungen zur Folge, der sich im Ergebnis in der Vergütung der Kindertagespflegepersonen nicht widerspiegele. Obwohl die Stadt N. mit einem Preisindex von 106,6 als viertteuerste Stadt in Nordrhein-Westfalen ausgemacht worden sei, zahle sie im Vergleich zum Kreis T. , der bei einem Preisindex von 95,6 Kindertagespflegepersonen mit der Qualifikation, die der der Klägerin entspreche, bei 30 Urlaubs- und 30 Krankentagen, 40 Betreuungsstunden und fünf Kindern monatlich 5.803,00 € (280,00 € Sachkosten, 853,00 € Förderleistung, 27,60 € mittelbarer Aufwand) zahle, bei gleichen Parametern 4.839,93 €, also 963,07 € weniger. Der Kreis X. , der mit einem Preisindex von 95,5 die niedrigsten Lebenshaltungskosten im Münsterland aufweise, erstatte den Kindertagespflegepersonen Sachkosten in Höhe von 1,77 € pro Kind. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 18. Juli 2022, 20. September 2022, 27. Februar 2023, 31. März 2023, 17. Juli 2023 und 21. Juli 2023, jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Oktober 2023 zu verpflichten, die Anträge auf Bewilligung laufender Leistungen der Kindertagespflege für die Betreuung der Kinder L. M., K. D., E. T. B., L. S., M.L. und N. K. ab dem 1. August 2022 jeweils bis zum Ende der Betreuungszeit sowie für die Betreuung der Kinder J. R., H. T. S. R. und L. T. ab dem 1. August 2023 jeweils bis zum Ende der Betreuungszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung: Das Ziel des neuen Finanzierungssystems für Kindertagespflegepersonen sei, ein gleichrangiges Angebot neben den Kindertageseinrichtungen zu stärken, dies qualitätsorientiert und als existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu festigen und weiterzuentwickeln. Hinsichtlich des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung sei davon auszugehen, dass Kindertagespflegepersonen in der Regel selbstständig tätig seien. Das bedeute, dass nur tatsächlich geleistete Arbeitsstunden vergütet würden. Unter Berücksichtigung eines Stundenfaktors sowie einer Auslastungsquote könne gewährleistet werden, dass Kindertagespflegepersonen selbst bei 47 Fehltagen und nicht monatlich durchgängiger Belegung von fünf Kindern eine monatliche Geldleistung entsprechend dem gebildeten Mittelwert des TVöD „S 6“ erhielten. Der Vergleich der alten Regelung zum neuen Finanzierungskonzept zeige, dass die Kindertagespflegepersonen nicht weniger als zuvor bekämen. Die Klägerin habe bei ihrem Betreuungsangebot von 35,00 bis 40,00 Wochenstunden und 28 Fehltagen für das Jahr 2023 eine Gesamtsumme der Förderleistung von 51.745,32 € erhalten. Vergleiche man diese Summe mit dem Gehalt einer staatlich geprüften Erzieherin, die nach dem TVöD – 8a Stufe 5 mit 42.656,16 € vergütet werde, werde deutlich, dass die hier angebotene Betreuungsleistung angemessen und leistungsgerecht finanziert werde. Der rechnerisch korrekte Mittelwert betrage in der Erfahrungsstufe 5, der auch die Klägerin zugeordnet sei, 3.554,68 €. Dieser Mittelwert sei bei einer Betreuung von fünf Tageskindern an 168,00 Stunden monatlich auf einen Betrag von 4,23 € pro Kind pro Stunde runtergerechnet worden. Der erhöhte Stundenwert von 5,37 € ergebe sich durch die Einbeziehung des sogenannten Stundenfaktors und einer Auslastungsquote. Grund für den Stundenfaktor sei, dass Kindertagespflegepersonen bei einer öffentlich geförderten Kindertagespflege keinen freien Marktpreis bestimmen könnten und deshalb bei der Berechnung der Geldleistung auch Tage, an denen nicht betreut werde, berücksichtigt würden. Vor August 2022 sei die laufende Geldleistung in ihrer gesamten Höhe in Abzug gebracht worden. Die neue Förderleistung inklusive Auslastungsquote und Stundenfaktor führe in der Praxis dazu, dass Kindertagespflegepersonen mit einer 5-Tage-Betreuungswoche bis zu 47 Tagen die Betreuungsleistung nicht anböten und trotzdem den entsprechenden Mittelwert erhielten. Die Anzahl der Fehltage errechne sich aus 15,48 Krankheitstagen, die sich aus einem Bericht der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement ergäben, sowie unter Berücksichtigung von 30 Erholungstagen, die sich an der tariflichen Regelung des Jahresurlaubs im TVöD-SuE für Beschäftigte mit einer 5-Tage-Woche orientiere, sowie unter Berücksichtigung eines Fortbildungstages, da Kindertagespflegepersonen nach § 21 Abs. 3 des Kinderbildungsgesetzes verpflichtet seien, jährlich Fortbildungsangebote wahrzunehmen. Die 47 Fehltage seien bei der Berechnung über den Stundenfaktor mit dem Wert von 1,23 ausgeglichen worden. Um der Empfehlung Rechnung zu tragen, Kindertagespflegepersonen nicht nur für das aktuell zu betreuende Kind zu vergüten, sondern auch für vorgehaltene Betreuungsplätze, die im Laufe eines Jahres belegt würden, habe die Beklagte entschieden, dies mit einer Auslastungsquote je nach Betreuungsort zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der errechneten Auslastungsquote von 97 % werde bei der Berechnung der Förderleistung pro Kind und Stunde statt mit fünf Kindern mit 4,85 Kindern dividiert. Dieses Vorgehen entspreche dem Gedanken eines vorgehaltenen Betreuungsplatzes. Bei den Sachkosten unterscheide die Beklagte seit dem 1. August 2022 zwischen der Erstattung pro Kind und Betreuungsstunde einerseits und einer monatlichen Pauschale andererseits. Vor August 2022 sei der Sachaufwand in Höhe der steuerrechtlichen Betriebskostenpauschale von 300,00 € für jedes vollumfänglich betreute Kind pro Monat als Orientierungspunkt erstattet worden. Seit August 2022 würden die Sachkostenpauschalen nachvollziehbar, ordnungsgemäß und sachgerecht kalkuliert. Eine Arbeitsgruppe des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien der Beklagten habe mit sehr großem Aufwand Daten für die Ermittlung der angemessenen Erstattung der Sachkosten erarbeitet. Hierbei habe sie auf kommunale Regelungen, markt- und ortsübliche Preise sowie Erfahrungswerte zurückgegriffen und beispielhaft eine Bedarfserhebung für den Verbrauch bei einzelnen Kindertagespflegepersonen durchgeführt. Die einzelnen Informationen seien in einer Tabelle enthalten. In der Kalkulation werde zwischen der Betreuung im eigenen Haushalt der Kindertagespflegepersonen, in dem der Personensorgeberechtigten und der Betreuung in geeigneten externen Räumlichkeiten unterschieden. Die Tabelle sei in unterschiedliche Kategorien aufgeteilt, die unmittelbar mit dem Betreuungssetting in Bezug stünden. Die Einzelpreise für die jeweiligen Aufstellungen seien mit Internetrecherche erfasst worden. Bei der Miete sei der „Mietspiegel für nicht preisgebundenen Wohnraum in der Stadt N. “ zu Grunde gelegt worden. Da die Sachkosten auch bei einem Ausfall der Kindertagespflegepersonen anfielen, habe die Beklagte entschieden, dass bis zum 47. Fehltag kein Abzug der Sachkosten erfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO in Form der Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) statthaft. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten in der Fassung ihrer Widerspruchsbescheide vom 25. Oktober 2023, mit denen die Beklagte die Geldleistungen für die von der Klägerin als Kindertagespflegeperson betreuten Kinder ab dem 1. August 2022 bzw. ab dem 1. August 2023 jeweils auf monatliche Gesamtbeträge festgesetzt hat, die sowohl die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand der Klägerin nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII, in der seit dem 10. Juni 2021 geltenden Fassung des Gesetzes vom 3. Juni 2021, BGBl. I S. 1444) als auch den Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII umfassen. Angesichts des der Beklagten bei der Ausgestaltung eines leistungsgerechten Betrages zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII zustehenden Beurteilungsspielraums, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 C 18/16 –, juris, Rn. 10, bzw. der Befugnis der Beklagten zur eigenständigen Typisierung und Pauschalierung bei der Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 9/21 –, juris, Rn. 20, kommt hier von vornherein lediglich eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, weil der Beurteilungsspielraum bzw. die Pauschalierungsbefugnis der Beklagten das Gericht hindern, die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2024 – 12 A 3020/20 –, www. nrwe.de, Rn. 40 ff., 103 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 9/21 –, juris, Rn. 8, jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Bewilligung laufender Geldleistungen der Kindertagespflege für die von ihr ab dem 1. August 2022 bzw. ab dem 1. August 2023 betreuten Kinder. Dies gilt sowohl hinsichtlich der beantragten Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (dazu 1.) als auch hinsichtlich des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (dazu 2.). Die geltend gemachten Ansprüche richten sich nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 2a SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII unter anderem die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 1 SGB VIII), welche zum einen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, und zum anderen nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson nach Maßgabe des § 23 Abs. 2a SGB VIII einschließt. Dass der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Bewilligung der in Rede stehenden laufenden Geldleistungen für die Kindertagespflege zusteht, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Die Beteiligten streiten vielmehr allein über die Höhe der nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden Kosten des Sachaufwands sowie die Höhe des nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII zu gewährenden Betrages zur Anerkennung der Förderleistung. 1. Die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beträge für die der Klägerin nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden Sachaufwandskosten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 25. Oktober 2023 nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegte Kalkulation der zu erstattenden Sachaufwandskosten erweist sich sowohl dem Grunde nach (dazu a.) als auch hinsichtlich der jeweils festgesetzten Höhe (dazu b.) als angemessen). Die Höhe der laufenden Geldleistung – die auch die angemessenen Kosten des Sachaufwands umfasst – wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Dabei ist zu Grunde zu legen, dass den zuständigen Stellen bei der Festlegung der den Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden „angemessenen“ Sachkosten kein – vom Gericht nur eingeschränkt zu überprüfender – Beurteilungsspielraum zusteht. Auch wenn die Vorschrift den zuständigen Stellen die Möglichkeit einer Pauschalierung und Typisierung von Kostenbestandteilen der laufenden Geldleistung einräumt und, indem sie als Bestandteil der laufenden Geldleistungen lediglich die „angemessenen“ Kosten des Sachaufwands ansieht, einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet, haben die zuständigen Stellen bei dessen Anwendung auch bei der Festlegung der Höhe der zu erstattenden Sachkosten in Form eines Pauschalbetrages keine der gerichtlichen Überprüfung unzugängliche Letztentscheidungskompetenz, wie sie die Sachkosten berechnen und in welcher Höhe diese zu erstatten sind. Vielmehr ist die Anwendung des Kriteriums der „Angemessenheit“ in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Inhaltlich angemessen sind Kosten des Sachaufwands zunächst, wenn sie gemessen an den örtlichen Verhältnissen üblicherweise für einen in der Kindertagespflege typischen Standard anfallen und auch deren Höhe nach marktüblich sind. Dabei bezieht sich das Angemessenheitserfordernis sowohl auf die jeweilige Sachaufwendung als auch auf die Angemessenheit der betragsmäßigen Erstattungshöhe. Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit des Sachaufwands für die Kindertagespflege ist also seine Angemessenheit dem Grunde wie auch der Kostenhöhe nach. Hinsichtlich der Anforderungen an die Ermittlung des dem Grunde nach angemessenen Sachaufwands ist der systematische Zusammenhang zu dem in § 22 Abs. 3 SGB VIII formulierten Förderantrag in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist, welcher Sachaufwand hinsichtlich Umfang und Qualität zur Erfüllung dieser gesetzlich geforderten Aufgaben erforderlich und insofern im Sinne eines Bedarfs üblich ist. Abzustellen ist demgemäß auf den Bedarf an Sachmitteln, welcher eine sachgerechte Erfüllung des gesetzlichen Standards ermöglicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022, a.a.O., Rn. 16 ff., 26 ff. Sachaufwendungen fallen in der Kindertagespflege regelmäßig an für Körper- und Gesundheitspflege, Reinigung und Wäsche, Ergänzungen zur betreuungsbezogenen Wohnungseinrichtung (Erhaltungsaufwand/Ersatzbeschaffung/ Ausstattung), Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Miete oder Wohnkosten zuzüglich Betriebskosten, Bürokosten und Verwaltungsaufwand, Weiterbildungskosten, Kosten für Freizeitgestaltung mit den Tagespflegekindern sowie Versicherungskosten in mittelbarem Zusammenhang mit der Betreuungstätigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2021 – 12 A 4179/18 –, juris, Rn. 39; VG Leipzig, Urteil vom 21. April 2016 – 5 K 634/15 –, juris, Rn. 82, mit weiteren Nachweisen. a. An diesen Maßstäben gemessen erweist sich die von der Beklagten vorgenommene Kalkulation der zu erstattenden Sachaufwandskosten dem Grunde nach als angemessen. So hat die Beklagte nach der Anlage 3d zur Ratsvorlage V/0925/2020 „Sachaufwand – Berechnung einer angemessenen Kostenerstattung“ sämtliche der oben genannten Positionen bei ihrer Kalkulation berücksichtigt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zwischen den Sachaufwandskosten, die pro Kind pro Monat entstehen, und den Sachaufwandskosten, die pro Monat unabhängig von der Zahl der zu betreuenden Kinder und den Betreuungsstunden entstehen, differenziert hat. Soweit die Klägerin anmerkt, es sei nicht ersichtlich, warum die Kosten für die Reinigung bei einer Kinderbetreuung im eigenen Haushalt anders als bei der Großtagespflege nicht als Fixkosten pro Monat, sondern mit einem Betrag pro Monat und Kind angegeben würden, obwohl die Reinigungskosten von der Zahl der betreuten Kinder unabhängig seien, ist jedenfalls nicht zu erkennen, welche Nachteile die Berechnungsweise der Beklagten für die Klägerin mit sich bringt. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Beklagte ausdrücklich nicht die Kosten der Verpflegung der Tagespflegekinder berücksichtigt hat, obwohl diese Kosten – wie die Klägerin zu Recht anmerkt – prinzipiell als Kosten der Betreuung zu den zu erstattenden Sachkosten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII gehören und weder § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII noch § 51 Abs. 1 Satz 3 bis 5 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz, in der Fassung vom 3. Dezember 2019, GV.NRW.S. 894) eine Ermächtigung zu einer Regelung entnommen werden kann, einzelne entstandene und angemessene Sachaufwendungen wie die Verpflegungskosten von der Erstattung auszunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2021 – 12 A 4179/18 –, www.nrwe.de, Rn. 52 ff. = juris, Rn. 49 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Kosten der Verpflegung der Tagespflegekinder indes in den Fällen von den zu erstattenden Sachaufwandskosten ausgenommen werden, in denen diese Kosten dem ganz überwiegenden Teil der Tagespflegepersonen im Gebiet des betreffenden Trägers der öffentlichen Jugendhilfe tatsächlich nicht entstehen, weil sie typischerweise von den Eltern übernommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022, a.a.O., Rn. 39. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat in ihrer Berechnung der Erstattung von Sachaufwandskosten (Anlage 3d zur Vorlage V/0925/2020) ausdrücklich festgestellt, Essensgeld werde bei den Sachkosten nicht berücksichtigt, weil die Tagespflegepersonen separat Essensgeld einnähmen. Dies entspricht ihrer Darstellung der aktuellen Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt N. (Anlage 3a zur Vorlage V/0925/2020), die Kindertagespflegeperson könne von den Eltern Essensgeld in Höhe von monatlich max. 80 € (bei einer Ganztagsbetreuung) nehmen, sowie der Darstellung der aktuellen Rahmenbedingungen der Kindertagespflege in N. im Ratsantrag vom 25. Juni 2019, wonach die Möglichkeit bestehe, max. 80 € im Monat Essensgeldbeitrag von den Eltern einzunehmen. Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich – und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht –, dass ein maßgeblicher Teil der Tagespflegepersonen im Gebiet der Beklagten kein Essensgeld von den Eltern vereinnahmt. Selbst wenn einzelnen Tagespflegepersonen tatsächlich Sachaufwandskosten wegen der Verpflegung ihrer Tagespflegekinder entstehen sollten, weil sie von den Eltern kein Essensgeld verlangen, wäre die Nichtberücksichtigung dieser Kosten rechtlich nicht zu beanstanden, weil Kosten für einen nach den örtlichen Verhältnissen typischerweise nicht entstehenden Aufwand gerade nicht zu den „angemessenen Kosten“ im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII gehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022, a.a.O. Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Klägerin geltend macht, bei der Berechnung des Sachaufwands habe die Beklagte auch Feuchttücher und Windeln nicht berücksichtigt. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, werden in ihrem Gebiet bei der Kindertagespflege im eigenen Haushalt der Tagespflegeperson benötigte Feuchttücher und Windeln – ebenso wie bei der Betreuung in Kindertageseinrichtungen – üblicherweise von den Eltern gestellt. Dabei mag es sein, dass die Klägerin entsprechend ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, Windeln würden bei ihr nur von den Elternpaaren dreier Kinder mitgegeben, Feuchttücher würden bei allen Kindern von ihr gestellt, abweichend vom im Bereich der Stadt N. Üblichen tatsächlich entsprechende Aufwendungen hat. Dies ändert nach dem oben Dargelegten jedoch nichts daran, dass ihre Aufwendungen insoweit nicht zum im Bereich der Beklagten typischen Aufwand zählen und damit auch nicht als angemessene Kosten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII berücksichtigt werden müssen. Ebenso wenig zu beanstanden ist es, dass die Beklagte bei der Berechnung der zu erstattenden Sachaufwandskosten die Kosten für eine Haftpflichtversicherung der Tagespflegepersonen nicht berücksichtigt hat. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe die Haftpflichtversicherung nicht eingepreist, obwohl der Kommunale Schadensausgleich westdeutscher Großstädte (KSA) privaten Unternehmen eine eigene Haftpflichtversicherung empfehle, greift schon deshalb nicht durch, weil solche Kosten den Tagespflegepersonen im Gebiet der Beklagten nicht entstehen. So hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tagespflegepersonen über den Kommunalen Schadensausgleich versichert seien und zwar auch dann, wenn insgesamt mehr als fünf Kinder aufgenommen, sofern nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut werden. Dabei sei ein Deckungsschutz bei begründeten Haftpflichtansprüchen gegen Tagespflegepersonen gegeben und schließe Tagespflegekinder mit ein. Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen, dass sie eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Ebenso erfolglos macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe keine Fahrtkosten berücksichtigt. Ausweislich der Berechnung der Beklagten einer angemessenen Erstattung der Sachaufwandskosten (Anlage 3d zur Vorlage V/0925/2020) hat sie – worauf sie im Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2023 ebenfalls hingewiesen hat – Fahrtkosten für „Ausflüge, Einkaufen“ in die Berechnung der „Summe pro Monat“ einbezogen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte hätte auch die Kosten für „Buchhaltung, Steuerberatung etc.“ berücksichtigen müssen, greift auch dies nicht durch. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin die geltend gemachten Kosten der „Buchhaltung“ nicht konkretisiert hat, dürfte die Beklagte dem insoweit geltend gemachten Aufwand dadurch Rechnung getragen haben, dass sie in ihre Berechnung der zu erstattenden Sachaufwandskosten „Verwaltungskosten“ wie etwa „Telefon und Internet“ und „Büromaterial“ eingestellt hat. Auch hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2023 zu Recht angeführt, ein Steuerberater stehe nicht im direkten Bezug zur Erfüllung des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII und sei daher nicht erstattungsfähig. Die den Tagespflegepersonen zu erstattenden Kosten des Sachaufwands teilen als Bestandteil der laufenden Geldleistungen deren in § 23 Abs. 1 SGB VIII normierten funktionalen Bezug zu der Förderung der Kindertagespflege und beziehen sich daher auf den hierdurch entstehenden Aufwand. Dieser wird inhaltlich bestimmt durch den in § 22 Abs. 3 SGB VIII normierten Förderauftrag der Kindertagespflege, der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes umfasst und sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes bezieht. Erstattungsfähige Sachkosten sind demzufolge Kosten derjenigen Sachmittel, die einen Bezug zur Erfüllung des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII haben, weil sie hierfür geeignet sind und der Tagespflegeperson im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII entstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022, a.a.O., Rn. 24. Zu diesen Kosten gehören die von der Klägerin angeführten Kosten für die Steuerberatung nicht. Diese mögen der Klägerin entstehen, weil sie als Tagespflegeperson im eigenen Haushalt selbstständig erwerbstätig ist. Sie stehen jedoch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Im Übrigen ist der Beschränkung der Erstattung auf „angemessene“ Kosten zu entnehmen, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht verpflichtet ist, jegliche Kosten der Tagespflegeperson zu erstatten. Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 21. April 2016, a.a.O., Rn. 78. Gleichwohl hat die Beklagte einem möglicherweise entstehenden, in ihrer Berechnung aber nicht ausdrücklich berücksichtigten Sachaufwand der Tagespflegepersonen dadurch Rechnung getragen, dass sie für entsprechende Kosten unter „Sonstiges“ einen Erstattungsbetrag vorgesehen hat. b. Die von der Beklagten jeweils festgesetzte Höhe der der Klägerin zu erstattenden Sachaufwandskosten stellt sich ebenfalls als angemessen im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII dar. Bezüglich der Ermittlung des der Kostenhöhe nach angemessenen Sachaufwands ergeben sich Anforderungen zunächst aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die gewährleisten will, dass die Tagespflegeperson den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Sachaufwand weder aus eigenen Mitteln bzw. eigenem Vermögen, noch zulasten des Anerkennungsbetrages nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zu bestreiten hat. Bezogen hierauf muss der Erstattungsbetrag nicht nur auskömmlich, sondern auch insoweit in realitätsgerechter Weise, also unter Anwendung eines "Wirklichkeitsmaßstabs", als üblicherweise anfallender Aufwand ermittelt worden sein. Hinsichtlich der (Markt-)Üblichkeit in diesem Sinne ergeben sich weitere Anforderungen aus dem Ortsbezug der Höhe der Geldleistungen, d. h. abzustellen ist darauf, was im Zuständigkeitsbereich der festlegenden Stelle insoweit (orts-)üblich ist. Jenseits dieser allgemeinen Maßstäbe enthält das Bundesrecht allerdings keine Vorgaben darüber, wie die angemessenen Sachkosten von der zuständigen Stelle zu ermitteln sind. Eine bestimmte Ermittlungsmethode schreibt das Gesetz nicht vor. Die gewählte Methode muss aber im Einzelfall geeignet sein, die entsprechenden Bedarfe und ihre Kosten realitätsgerecht und ortsbezogen zu erfassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 –, juris, Rn. 38 f. Hiervon ausgehend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte sich bei ihrer Berechnung der zu erstattenden Sachaufwandskosten ausdrücklich nicht (mehr) an dem von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung als Betriebskostenpauschale anerkannten Betrag in Höhe von 300 € pro Kind und Monat (Rundschreiben des BMF vom 11. November 2016 - BStBl. I 2016, S. 1236) bzw. – ab Januar 2023 – von 400 € pro Kind und Monat (Rundschreiben des BMF vom 6. April 2023, IV C 6 – S 2246/19/10004 :004, DOK 2023/0351535) orientiert hat. Insbesondere greift der Einwand der Klägerin nicht durch, es sei nicht erkennbar, warum die Beklagte lediglich 58 % des vom Bundesfamilienministerium als Betriebsausgabenpauschale vorgegebenen Betrages zahle und nicht berücksichtigt habe, dass das Bundesfinanzministerium die Betriebsausgabenpauschale für das Veranlagungsjahr 2023 um 33 % angehoben habe. Es ist nicht zu erkennen, dass mit der Betriebskostenpauschale in irgendeiner Art eine Vorfestlegung über die Höhe des angemessenen Sachaufwands getroffen werden soll. Deswegen kann zum einen nicht darauf geschlossen werden, eine Festlegung der zu erstattenden Sachkosten, welche die Höhe der steuerlichen Betriebskostenpauschale erreicht oder überschreitet, sei stets unbedenklich. Zum anderen verbietet sich die Annahme, allein die Unterschreitung dieser Pauschale führe von Rechts wegen zur Unzulänglichkeit einer Sachkostenpauschale im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. Maßgeblich ist vielmehr, ob der angemessene Sachaufwand unter Berücksichtigung der gesetzlichen Maßstäbe zutreffend ermittelt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 –, juris, Rn. 40. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung in jedenfalls rechtlich nicht zu beanstandender Weise angeführt, dass die nach dem bisherigen System unter Heranziehung der steuerrechtlichen Betriebskostenpauschale erstatteten Sachkosten mit 1,75 € pro Kind und Stunde zu hoch angesetzt gewesen seien. Dabei begegnet die Erwägung der Beklagten keinen durchgreifenden Bedenken, die Betriebskostenpauschale sei eine steuerrechtliche Vereinfachung des Nachweises der Betriebsausgaben zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit bzw. der Betriebsstätte von Kindertagespflegepersonen, sie spiegele aber nicht die Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten in der Kindertagespflege wieder, auch sei durch die realitätsgerechte und ortsbezogene Erfassung der Kosten und die jährliche Anpassung der Sachkostenpauschale nach dem neuen Finanzierungsmodell gewährleistet, dass die tatsächlichen Sachkosten in N. berücksichtigt würden. Die Beklagte hat die Berechnung der als Teil der laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII für Tagespflegepersonen im eigenen Haushalt nunmehr festgesetzten Sachaufwandskostenpauschale von monatlich pauschal 81,36 € zzgl. 0,91 € je Kind und Stunde (Stand: Dezember 2020) bzw. monatlich pauschal 90,09 € zzgl. 1,01 je Kind und Stunde (ab dem 1. August 2022) bzw. monatlich pauschal 91,08 € zzgl. 1,02 € pro Kind und Stunde (ab dem 1. August 2023) auch nachvollziehbar dargestellt. Bedient sich der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe einer Pauschalierung, muss er sachlich und der Höhe nach angemessen kalkulieren und dies nachvollziehbar darstellen. Vgl. VG Leipzig, a.a.O., Rn. 82; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 – 12 A 591/14 –, juris, Rn. 126. Dies ist hier erfolgt. Die Beklagte hat, wie oben bereits dargelegt, in der genannten Anlage 3d zur Ratsvorlage V/9025/2020 unter den Kategorien „Drogeriebedarf“, „Raumkosten“, „Erhaltungsaufwand“, „Einrichtungsgegenstände und-Ausstattung“, „Spielmaterial inklusive Verbrauchsmaterial für Kinder“, „Verwaltungskosten“, „Fortbildungen“, „Versicherungen“ und „Sonstiges“ jeweils einzelne Bedarfsposten aufgeführt und ihnen – getrennt nach „pro Monat pro Kind“ und „pro Monat“ – jeweils einen Betrag zugeordnet. Zudem hat die Beklagte mit der vorgelegten Übersicht „Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen“ im einzelnen dargestellt, welche Aufwendungen einer Kindertagespflegeperson im Bereich der Stadt N. sie hinsichtlich der einzelnen Positionen zu Grunde gelegt und auf welche Weise sie die jeweiligen Beträge ermittelt hat. So lässt sich der genannten Übersicht entnehmen, dass die Beklagte etwa zur Bestimmung der einzelnen Bedarfspositionen hinsichtlich der Kategorie „Drogeriebedarf (Hygienebedarf + Wäschereinigung)“ Auskünfte einer Tagespflegeperson eingeholt sowie zur Berechnung der Höhe der zu erstattenden Sachkosten etwa hinsichtlich der Kategorie „Raumkosten“ unter anderem den Mietspiegel für nicht preisgebundenen Wohnraum in der Stadt N. von April 2019 („Kaltmiete“), Angaben des Mieterbundes („Nebenkosten inklusive Heizung und Warmwasser“) und der Stadtwerke N. („Strom“) herangezogen und Auskünfte verschiedener Reinigungsfirmen („Reinigungskraft - Grundreinigung, Fenster putzen“) eingeholt sowie hinsichtlich der übrigen Kategorien (z.B. „Erhaltungsaufwand“, „Spielmaterial inklusive Verbrauchsmaterial für Kinder“, „Verwaltungskosten“) Preisangaben verschiedener Stellen auf ihren Internet-Seiten zu Grunde gelegt hat. Dabei ist es unerheblich, dass die Klägerin entsprechend ihren Angaben, unter anderem in der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich einzelner Bedarfspositionen wie beispielsweise hinsichtlich des Verbrauchs von Druckerpatronen möglicherweise höhere Aufwendungen hat als sie die Beklagte bei ihrer Berechnung berücksichtigt hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der für die Festlegung zuständigen Stelle eine präzise Ermittlung der angemessenen Bedarfe und Kosten angesichts der Vielfalt der zu berücksichtigenden Verhältnisse praktisch nicht möglich ist und sie deshalb zu vereinfachenden Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen berechtigt ist. Sie darf etwa typische Standards anhand von Werten bestimmen, die vom Jugendhilfeträger in Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen (z. B. nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII) festgelegt werden. Grundsätzlich zulässig ist es auch, wenn Standards des Ausstattungsbedarfs bei Kindertagespflegepersonen unter Rückgriff auf diejenigen in Kindertageseinrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermittelt werden, weil damit grundsätzlich der Umfang und die Qualität des Aufwands zur Erfüllung der gesetzlich geforderten Aufgaben realitätsgerecht und auch ortsbezogen beschrieben werden können. Dies gilt im Ansatz auch in Bezug auf die Ermittlung der hierfür anzusetzenden üblichen Kosten, sofern eine hinreichende Vergleichbarkeit der Sache nach gegeben ist. In gleicher Weise ist es grundsätzlich bedenkenfrei, wenn die Höhe von Raumkosten anhand von Durchschnittswerten aus Miet- bzw. Nebenkostenspiegeln ermittelt wird. Ebenso darf sich die zuständige Stelle empirischer Betrachtungen bedienen, um sowohl Bedarfe und deren Standards wie auch Kostenhöhen zu ermitteln. Die auf diese Weise ermittelten angemessenen Kosten dürfen aufgrund der in § 23 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a Satz 1 SGB VIII enthaltenen Befugnis auch für alle Kindertagespflegepersonen im jeweiligen örtlichen Bereich einheitlich als Teil eines Pauschalbetrags erstattet werden. Es kommt in diesem Fall im Rahmen der Festlegung der angemessenen Geldleistung auch nicht darauf an, ob ein als angemessen anzusehender Sachaufwand jeder einzelnen Tagespflegeperson tatsächlich überhaupt oder der Höhe nach entstanden ist, oder ob eine Tagespflegeperson einen höheren Sachaufwand geltend macht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 –, juris, Rn. 41 f. An diesen Maßstäben gemessen lässt die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der zu erstattenden Sachkosten nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII keine hier maßgeblichen Fehler erkennen. Die Klägerin zeigt mit ihrem Vorbringen, das sich im Wesentlichen auf die Geltendmachung eines in ihrem Fall höheren Sachaufwands beschränkt, auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür auf, dass die Beklagte die ihr nach dem oben Ausgeführten zuzubilligende Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis in rechtswidriger oder gar willkürlicher Weise ausgeübt hat. Es mag zutreffen, dass die Beklagte nach ihrer eigenen Beispielsberechnung für die Betreuung im eigenen Haushalt der Tagespflegeperson (39 Stunden an fünf Tagen pro Woche, fünf Tageskinder und 20 Tage, an denen nicht betreut wird, vgl. Anlage 3e zur Vorlage V/0925/2020), nach dem früheren System Sachaufwandskosten in Höhe von monatlich pauschal 1.470,00 € (= 1,75 € pro Kind pro Betreuungsstunde) erstattet, nach dem aktuellen Modell jedoch lediglich einen Betrag von monatlich insgesamt 845,76 € als angemessen erachtet hat, was nach ihrer Prognose zu einer Einsparung bei der Erstattung der Sachaufwandskosten in ihrem Gebiet von insgesamt 1,5 Mio. € jährlich führe (vgl. auch die Berichtsvorlage V/0925/2020, Seite 3). Diese Reduzierung allein zwingt jedoch nicht zu der Schlussfolgerung, die Erstattung der Sachkosten nach dem seit dem 1. August 2022 geltenden Finanzierungsmodell der Beklagten sei nicht (mehr) realitätsgerecht und ortsüblich. 2. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf die Neubescheidung hinsichtlich des Teils ihrer Anträge auf Bewilligung laufender Geldleistungen der Kindertagespflege gerichtet ist, der den Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII betrifft. Auch diesbezüglich sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Betrag zur Anerkennung der Förderleistung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind. Der Begriff des "Betrages zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen. Demzufolge haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat. Die Verwaltungsgerichte haben wie auch sonst in Fällen eines behördlichen Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums lediglich zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., juris, Rn. 10 ff. Dabei ist es in aller Regel nicht zu beanstanden, wenn die Kalkulation des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung im gerichtlichen Verfahren in sachgerechter Weise nur insoweit überprüft wird, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind. Unbeschadet dessen erstreckt sich die Prüfung aber gleichwohl in jedem Fall darauf, ob die Festlegung in grundlegender Hinsicht an augenscheinlichen Mängeln leidet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2024 – 12 A 3020/20 –, juris, Rn. 46 = www.nrwe.de, Rn. 49, mit weiteren Nachweisen. Dies zu Grunde gelegt, begegnet die Höhe des für die Förderung der von der Klägerin betreuten Kinder von 3.732,15 € für August 2022, monatlich 4.151,01 € ab dem 1. September 2022 und 4.521,54 € ab dem 1. Januar 2023 bzw. monatlich 875,31 € bzw. 896,79 € (jeweils 5,37 € pro Kind und Stunde) ab dem 1. August 2023 bzw. 1. September 2023 für die in den Bescheiden vom 21. Juli 2023 genannten Kinder keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte ist mit dem den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten „Finanzierungskonzept für die Kindertagespflege“ (Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020) insbesondere vom zutreffenden gesetzlichen Rahmen und einer zutreffenden Auslegung des Begriffs des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ausgegangen. Dies belegen ihre Ausführungen im genannten Finanzierungskonzept, dem zu entnehmen ist, dass die Beklagte in Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a SGB VIII davon ausgegangen ist, zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „leistungsgerechte Ausgestaltung“ des Anerkennungsbetrags entsprechende Vorgaben selbst entwickeln und festlegen sowie definieren zu müssen, wie hoch in ihrer Kommune die „leistungsgerechte Ausgestaltung“ sein solle, und diese angemessen festzulegen. Die in diesem Rahmen erfolgten Erwägungen der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist zunächst der gesetzlich geregelte Förderungsauftrag in den Blick zu nehmen, der die für die Wertigkeit maßgeblichen Tätigkeiten von Tagesmüttern und -vätern im Einzelnen skizziert. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII obliegt ihnen die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Der Förderungsauftrag bezieht sich dabei auf dessen soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung und schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII zudem am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. Dieser Aufgabenbereich muss sich in der Leistungshöhe widerspiegeln. Außerdem muss die Höhe des Anerkennungsbetrages die in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII aufgezählten Parameter berücksichtigen, das heißt den zeitlichen Umfang der Leistung und die Anzahl sowie den Förderbedarf der betreuten Kinder hinreichend abbilden. Des Weiteren muss die Höhe des Anerkennungsbetrages der Qualifikation von Tagespflegepersonen angemessen Rechnung tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 28 f. Diesen Maßgaben ist die Beklagte in hinreichender Weise nachgekommen. Ihr Finanzierungskonzept lässt deutlich erkennen, dass sie die Bemessung des Anerkennungsbetrages am gesetzlichen Auftrag der Kindertagespflegepersonen, insbesondere an der Vergleichbarkeit mit den Tätigkeitsmerkmalen und Leistungen des Erziehungspersonals in Kindertageseinrichtungen, sowie der Qualifikation der Kindertagespflegepersonen orientiert hat. So hat die Beklagte ausdrücklich angeführt, Arbeitsgrundlage zur Überprüfung des bisherigen Finanzierungskonzepts sei unter anderem die Expertise von Prof. Dr. N2. („Erarbeitung einer Kalkulationsgrundlage für die Bemessung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII“, erstellt im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die E1. ; C. , Mai 2017) gewesen, wonach zur Ermittlung der angemessenen Höhe des leistungsgerechten Betrages bestehende und bewährte Werte als Orientierungshilfe genutzt werden sollten und eine Anlehnung an den TVöD eine Bewertungsgrundlage bieten könne, weil es sich bei der Kindertagespflege um eine öffentlich geförderte Leistung mit gesetzlicher Gleichrangigkeit zu den Kindertageseinrichtungen handele, und bei der Eingruppierung in eine Entgeltgruppe des TVöD die Qualifikation ein wichtiges Kriterium sei, um eine angemessene Pauschalierung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege zu gewährleisten (vgl. Seite 4 der Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020). Dass die Beklagte danach als Orientierungshilfe die tariflichen Vergütungen des Erziehungspersonals in Kindertageseinrichtungen herangezogen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 – 12 A 599/15 –, juris, Rn. 71, und wird auch von der Klägerin ausdrücklich nicht beanstandet. Die von ihr erhobenen Einwendungen gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des monatlichen Betrages zur Anerkennung der Förderleistung greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für ihr Vorbringen, es könne nicht nachvollzogen werden, wie aus den Beträgen der TVöD-Tabellen der Stundensatz ermittelt worden sei; so seien der Stundenfaktor, die Auslastungsquote, die Anzahl der zu Grunde gelegten Krankentage sowie die Anzahl der Feiertage nicht korrekt ermittelt worden. Es ist nicht zu erkennen, dass sich die Beklagte bei der Festsetzung des Anerkennungsbetrags von sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen hat leiten lassen. Die Beklagte hat in ihrem Finanzierungskonzept nachvollziehbar dargestellt, die Geldleistung für fünf betreute Kinder und eine 39-Stunden-Woche berechnet sowie als angemessenen Ausgleich für betreuungsfreie Zeit, Krankheit und Fortbildungen einen Stundenfaktor (von 1,23) kalkuliert und bei ihrer Orientierung am Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD SuE) ein Mittelwertmodell aus den Entgeltgruppen TVöD – SuE 4 und SuE 8a entwickelt zu haben, weil sich die Merkmale einer Tätigkeit als Kindertagespflegeperson nicht eindeutig einer dieser Entgeltgruppen („Ergänzungskräfte mit Ausbildung zum/zur Erzieher/-in“ bzw. „Fachkräfte und Gruppenleitungen mit Ausbildung zur sozialpädagogischen Fachkraft“) zuordnen ließen (vgl. Seite 8 der Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020). Die Orientierung an die tarifliche Vergütung des in Kindertageseinrichtungen tätigen Fachpersonals trägt in besonderer Weise der allgemeinen Zielsetzung des § 23 SGB VIII Rechnung, die Kindertagespflege als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu profilieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 35. Soweit die Klägerin moniert, bei der Berechnung des Mittelwerts seien die mit den Aufgaben einer Kita-Leitung vergleichbaren organisatorischen Aufgaben der selbstständigen Kindertagespflegepersonen zur Führung ihres Unternehmens wie etwa der Abschluss von Verträgen, Meldungen an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Gespräche mit den Eltern oder die Organisation von Veranstaltungen nicht berücksichtigt worden, erscheint die Erwägung der Beklagten jedenfalls nicht von vornherein unhaltbar, eine gleichwertige Finanzierung dieser beruflichen Tätigkeiten sei unangebracht, weil selbstständige Kindertagespflegepersonen eine geringere Qualifikation als staatlich anerkannte Erzieher oder Erzieherinnen aufweisen und keine Verantwortung für Betriebsangehörige tragen müssten. Es mag zutreffen, dass – wie die Klägerin hervorhebt – allein der Umstand, dass Kindertagespflegepersonen nicht die gleiche Qualifikation aufweisen müssten wie Erzieherinnen, keine niedrigere Vergütung rechtfertigt, vielmehr bereits im Jahr 2021 42 % der in N. tätigen Kindertagespflegepersonen ausgebildete sozialpädagogische Fachkräfte gewesen sind. Auch mag es sein, dass die Betreuung von fünf Kindern in der Kindertagespflege im eigenen Haushalt einer Mehrbelastung von 20 % im Vergleich zur Betreuung von vier Kindern durch eine Erzieherin in einer Kindertageseinrichtung entspreche. Es erscheint jedoch nicht etwa willkürlich, dass die Beklagte für die Berechnung des Mittelwerts eine Betreuung von fünf Kindern zu Grunde gelegt hat. Dies wird durch den Einwand der Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, für die angestrebte Vergleichbarkeit der Förderleistung der Kindertagespflegepersonen und der Entlohnung der Erzieher hätten entsprechend dem für Erzieher geltenden Betreuungsschlüssel maximal vier Kinder zu Grunde gelegt werden dürfen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern befugt. Angesichts dessen ist die Überlegung der Beklagten zumindest nicht unvertretbar, die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung sei auch dann nicht in Frage zu stellen, wenn die Kindertagespflegeperson weniger Kinder betreue, weil sie selbst die Möglichkeit schaffen könnte, bis zu fünf Kinder gleichzeitig zu betreuen (vgl. Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020, Seite 5). Sachfremde Erwägungen lässt auch die Überlegung der Beklagten nicht erkennen, da in der Kindertagespflege nicht durchgängig jeden Monat fünf Tageskinder pro Kindertagespflegepersonen betreut würden, vielmehr wegen des Wechsels in eine Kindertageseinrichtung im August jedes Jahres nur 3,5 Tageskinder betreut werden könnten, sei eine durchschnittliche Auslastungsquote (von 97 %) berechnet worden, die neben dem Stundenfaktor auf die Förderleistung aufgeschlagen worden sei, weshalb bei der Berechnung der Förderleistung pro Kind und Stunde statt mit fünf Kindern mit 4,85 Kindern dividiert worden sei. Rechtsfehler im oben genannten Sinn sind auch nicht erkennbar, soweit sich die Klägerin gegen die von der Beklagten vorgenommene Berücksichtigung der Qualifikation der Kindertagespflegepersonen wendet. Nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten. Leistungsgerechtigkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass Tagespflegepersonen für den Wert ihrer Leistung entsprechend zu vergüten sind, auch wenn diese Vergütung hinter einer Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts zurückbleiben darf. Die Höhe des Anerkennungsbetrages muss dabei unter anderem der Qualifikation von Tagespflegepersonen angemessen Rechnung tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 27, 29. Hieran gemessen verletzt es die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums der Beklagten nicht, dass sie nach ihrem Finanzierungskonzept die Erfahrung und Qualifikation der jeweils betreffenden Kindertagespflegeperson durch deren Einstufung in verschiedene Erfahrungsstufen (Phasen) mit entsprechend unterschiedlich hohen Anerkennungsbeträgen berücksichtigt hat (vgl. Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020, Seiten 10-12). Demgegenüber greift der Einwand der Klägerin nicht durch, der nach der Konzeption der Beklagten vorgesehene Aufstieg der Tagespflegepersonen in eine höhere Phase sei nur auf Antrag möglich und werde an Bedingungen wie etwa die erweiterte Elternarbeit und das Anfertigen von Entwicklungs- und Bildungsdokumentationen für alle Tageskinder geknüpft, was in unzulässiger Weise in die Privatautonomie der Klägerin sowie das Erziehungsrecht der Eltern eingreife. Die Erwägung der Beklagten, der Aufstieg in eine nächsthöhere Entgeltphase sei an definierten Tätigkeitsjahren und Qualitätsanforderungen geknüpft, um eine fachliche und systematische Qualitätssicherung und -entwicklung in der Kindertagespflege zu gewährleisten, dies führe zu mehr Qualität im Betreuungssystem (vgl. Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020, Seiten 11 und 12), ist jedenfalls nicht sachfremd. Indem die Beklagte die Höhe des Anerkennungsbetrages ausdrücklich an bestimmten Qualitätsanforderungen ausrichtet, insbesondere höhere Qualifikationen durch einen höheren Anerkennungsbetrag honoriert, entspricht sie gerade der oben genannten Anforderung, den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten. Dabei ist auch nicht ersichtlich, dass die Forderung von Nachweisen von Qualitätsstandards die Privatautonomie der betreffenden Kindertagespflegepersonen oder das Erziehungsrecht der Eltern verletzt. Derartiges wird von der Klägerin auch nicht substantiiert dargetan. Das Vorbringen der Klägerin bietet auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte bei der Berechnung des Anerkennungsbetrages für die Förderleistung Verfahrensvorschriften verletzt oder von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe die Bildung des Mittelwerts bereits rechnerisch nicht korrekt vorgenommen, weil sie hinsichtlich der Phase 6 einen Mittelwert von 3.628,80 € errechnet habe, obwohl der korrekte Wert 3.631,83 € (3.855,19 € + 3.408,47 € = 7.263,66 € : 2) betrage, greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin nach der entsprechenden Mitteilung der Beklagten vom 12. Juli 2022 der Phase 5 (Erfahrungsstufe 5) zugeordnet worden ist. Zudem handelt es sich bei der von der Klägerin zitierten Berechnung (Anlage 3e zur Vorlage V/0925/2020, Seite 3) lediglich um eine Beispielsberechnung, die den Angaben der Beklagten zufolge zur Einführung des neuen Finanzierungssystems zum 1. August 2022 aktualisiert worden sei. Im Übrigen lässt der in den angefochtenen Bescheiden aufgeführte Stundenwert des Anerkennungsbetrags pro Kind von 5,37 € erkennen, dass hier jeweils der korrekt errechnete Mittelwert zu Grunde gelegt worden ist. Dies hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren belegt, indem sie die Berechnung dieses Stundenwerts anhand des korrekten Mittelwerts für die Erfahrungsstufe 5 dargestellt hat (3.554,68 € : 168,00 Monatsstunden : 4,85 Kinder [Auslastungsquote] x 1,23 [Stundenfaktor] = gerundet 5,37, vgl. Seite 7f. des Schriftsatzes vom 14. August 2024). Ohne Erfolg macht die Klägerin zudem geltend, bei der von der Beklagten vorgenommenen Kalkulation des Stundenfaktors finde die Tatsache keine Berücksichtigung, dass nach der „alten Regelung“ die Kindertagespflegeperson im Krankheitsfall weiter bezahlt und die Geldleistung erst dann eingestellt worden sei, wenn die Eltern eine Ersatzbetreuung in Anspruch genommen hätten. Ausweislich der Kalkulation sowie der Berechnung des Stundenfaktors (Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020, Seite 6 bzw. 7) und des den Widerspruch der Klägerin vom 31. Juli 2023 betreffenden Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2023 hat die Beklagte unter Rückgriff auf die sich aus einem Bericht der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGST) ergebenden durchschnittlichen Krankheitstage bei Arbeitnehmern/-innen 15,48 Krankheitstage in ihre Berechnung des Stundenfaktors einbezogen. Dies lässt keine Rechtsfehler im oben genannten Sinn erkennen. Insbesondere bleibt der Einwand der Klägerin erfolglos, die Beklagte hätte angesichts dessen, dass nach Angaben der Bertelsmann-Stiftung im Jahr 2023 Beschäftigte in der Kinderbetreuung und -erziehung durchschnittlich knapp 30 Tage arbeitsunfähig gewesen seien, und sie entgegen ihrer Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 Nr. 5 KiBiz bei Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson keine gleichermaßen geeignete Ersatzbetreuung sicherstellen könne, 30 Krankheitstage pro Jahr berücksichtigen müssen. Insoweit erschließt sich bereits nicht, weshalb eine fehlende Erfüllung der Pflicht des Jugendhilfeträgers nach § 24 Abs. 3 Nr. 5 KiBiz zu einer erhöhten Geldleistung für die betreffende Kindertagespflegeperson führen sollte. Soweit die Klägerin der Beklagten vorhält, bei der in ihrem Gebiet angebotenen Ersatzbetreuung, den sogenannten DiNo-Kräften, handele es sich nicht um qualifizierte Kindertagespflegepersonen, die auch nicht ausreichend überprüft würden, weshalb diese Vertretungsform für Kindertagespflegepersonen im eigenen Haushalt so gut wie gar nicht in Frage komme, weil die Vertretungskräfte den Eltern und Kindern im Vorfeld nicht bekannt seien, ist die Beklagte dem mit ihrer Darstellung der vorhandenen Vertretungsmodelle in hinreichender Weise entgegengetreten. So hat die Beklagte im Einzelnen dargelegt, dass die von ihr beauftragten Vertretungskräfte eine Eignungsüberprüfung nach § 23 SGB VIII durchliefen, oftmals sozialpädagogische Fachkräfte und Studierende der Sozialen Arbeit seien und nach denselben Kriterien geprüft würden wie die Kindertagespflegepersonen selbst. Im Übrigen hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass ein etwaiger Mangel der Eignungsüberprüfung der Vertretungskräfte keine Fortzahlung der ausfallenden Kindertagespflegepersonen zur Konsequenz haben müsse. Die Beklagte hat auch in nicht zu beanstandender Weise hervorgehoben, zu Gunsten der Kinder und Erziehungsberechtigten entschieden zu haben, dass eine Fortzahlung der Geldleistungen für die jeweils ausfallende Kindertagespflegeperson nicht mehr wie bisher von der Inanspruchnahme einer Ersatzbetreuung abhängen solle. Die Klägerin mag die Berücksichtigung von Krankheitstagen nach der früheren Regelung der Förderleistung als für sie günstiger erachten. Dass die Beklagte bei der Neuregelung den ihr nach dem oben Ausgeführten zustehenden Beurteilungsspielraum fehlerhaft ausgeübt hat, insbesondere von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ergibt sich daraus jedoch nicht. Danach ist auch das Vorbringen der Klägerin unbeachtlich, da bei der Vergleichsberechnung „sechs Wochen Krankheit am Stück zumindest einmal pro Jahr“ zu berücksichtigen seien, ergebe sich ausgehend von 250,3 Bruttoarbeitstagen, 30 Krankheitstagen und 20 Tagen betreuungsfreie Zeit, also von 200,3 Nettoarbeitstagen, ein Stundenfaktor von 1,25 (250,3 : 200,3). Der von der Klägerin errechnete Wert mag – wenn auch nur geringfügig – zu ihren Gunsten von dem von der Beklagten kalkulierten Stundenfaktor (von 1,23) abweichen. Dass die Beklagte bei ihrer Berechnungsweise, bei der neben den 15,48 Krankheitstagen pro Jahr 30 Tage betreuungsfreie Zeit sowie ein Tag für Fortbildungen berücksichtigt wurden, die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums unbeachtet gelassen hat, ist jedoch – wie dargelegt – nicht ersichtlich. Ebenso verhält es sich, soweit die Klägerin geltend macht, die von der Beklagten errechnete Auslastungsquote von 97 % bei einer Betreuung im eigenen Haushalt erscheine unzutreffend ermittelt, weil weder unterjährige Kündigungen noch diejenigen Kinder berücksichtigt worden seien, die erst zwischen September und Dezember eines Jahres einen Rechtsanspruch auf Betreuung erhielten und deshalb erst nach dem Monat September eines Jahres aufgenommen werden könnten. Die Beklagte hat ohne weiteres nachvollziehbar dargelegt, der Empfehlung, auch vorgehaltene Betreuungsplätze zu vergüten, die im Laufe eines Jahres belegt würden, mit einer auf den Erfahrungswerten der letzten Jahre beruhenden Auslastungsquote gefolgt zu sein. Dabei ist nicht erkennbar, dass die Beklagte von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Die Klägerin mag die von der Beklagten angenommene Vollbelegung ab September eines Jahres unter Berücksichtigung des im Einzelfall auch in anderen Monaten des Jahres erfolgenden Ausscheidens von Kindern für unrealistisch halten. Dabei mag die Berechnungsmethode der Beklagten – wie die Klägerin anführt – tatsächlich zu einer finanziellen Besserstellung von in Großtagespflegestellen tätigen Kindertagespflegepersonen und damit zu Benachteiligungen einzelner Tagespflegepersonen führen. Angesichts der aufgrund der Vielzahl der zu regelnden Einzelfälle bestehenden Schwierigkeiten, eine Berechnungsmethode zu schaffen, die keine Nachteile für einzelne Kindertagespflegepersonen mit sich bringt, erweist sich das Vorgehen der Beklagten aber zumindest als vertretbar. Dass die Beklagte anhand der Annahme, dass jedes Jahr zum 31. Juli im Schnitt rechnerisch 3,5 Kinder die Kindertagespflege verließen, weshalb eine Vollbelegung erst ab September eines Jahres möglich sei, einen Durchschnittswert errechnet hat, ist ohne weiteres von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt. Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, die Beklagte habe den Anerkennungsbetrag für die Förderleistung im Jahr 2023 entgegen § 24 Abs. 3 Nr. 9 KiBiz nicht erhöht, obwohl sie den Landeszuschuss erhalten habe. Nach § 24 Abs. 3 Nr. 9 KiBiz setzt der Landeszuschuss nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KiBiz bei Kindern, die außerhalb des Haushalts der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamts voraus, dass die Höhe der laufenden Geldleistung jährlich angepasst wird. Die Klägerin kann sich auf diese Regelung schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie ersichtlich keine subjektiven Rechte von Kindertagespflegepersonen begründet, sondern allein das Verhältnis zwischen dem den Landeszuschuss begehrenden Jugendamt und dem Land betrifft. Im Übrigen hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 Nr. 9 KiBiz zur jährlichen Anpassung der Geldleistung für das Jahr 2023 dadurch nachgekommen zu sein, dass sie den Betrag zur Erstattung des Sachkostenaufwands unter Heranziehung des Verbraucherpreisindex des Jahresdurchschnitts um 1,01 % erhöht hat. Dabei wird die Erhöhung der Geldleistung für das Jahr 2023 dadurch bestätigt, dass den eigenen Angaben der Klägerin zufolge die Beklagte den Landeszuschuss nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KiBiz für das Jahr 2023 erhalten hat, das Land also offensichtlich von der Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 Nr. 9 KiBiz durch die Beklagte ausgegangen ist. Die Klägerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.