Beschluss
1 L 667/24
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2024:0911.1L667.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.750 Euro festgesetzt. G r ü n d e A. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 0. August 0000 – 1 K 2156/24 – gegen Ziffern I. und IV. des Widerrufsbescheids des Antragsgegners vom 0. Juli 0000 anzuordnen und gegen Ziffer III. des Bescheids wiederherzustellen, versteht das Gericht gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO dahingehend, dass der Antragsteller die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ziffern I., III. und IV. des angegriffenen Bescheids begehrt. Hinsichtlich des mit Ziffer I. des angegriffenen Bescheids der Kreispolizeibehörde H. vom 0. Juli 0000 verfügten Widerrufs der Waffenbesitzkarten wird zutreffend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt, da es sich insoweit um eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anordnung handelt (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG). In Bezug auf die mit Ziffern III. und IV. des Widerrufsbescheids verfügten, an den Widerruf anknüpfenden weiteren Maßnahmen versteht das Gericht den Antrag des Antragstellers als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, da insoweit unter Ziffer VI. des streitgegenständlichen Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet wurde (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). B. Der so verstandene zulässige Antrag ist unbegründet. I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der an den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse anknüpfenden weiteren Maßnahmen unter Ziffer VI. des streitgegenständlichen Bescheids ist formell ordnungsgemäß, insbesondere entspricht sie dem formalen Erfordernis der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Vollziehungsanordnung auf S. 7 des Widerrufsbescheids vom 0. Juli 0000 – wenn auch erkennbar irrtümlich auf Ziffer V. statt auf Ziffer VI. in der Begründung verwiesen wird – hinreichend erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die Begründung weist auch einen noch ausreichenden Bezug zu dem vorliegenden Einzelfall auf, indem sie auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und die aus der Unzuverlässigkeit resultierenden Gefahren abstellt. II. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des angegriffenen Bescheids vom 0. Juli 0000 fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die getroffenen Anordnungen unter Ziffern I., III. und IV. des Widerrufsbescheids erweisen sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten als offensichtlich rechtmäßig (dazu 1.) und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der an den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse anknüpfenden weiteren Maßnahmen unter Ziffern III. und IV. des angegriffenen Bescheids (dazu 2.). 1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten unter Ziffer I. (dazu a.) und die unter Ziffern III. und IV. des angefochtenen Bescheids verfügten weiteren Maßnahmen (dazu b.) erweisen sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. a. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten (Nr. N01; Nr. N02; Nr. N03 und Nr. N04) ist offensichtlich rechtmäßig. Die gebundene Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Hiernach ist eine nach dem Waffengesetz erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Der formell aller Voraussicht nach nicht zu beanstandende Widerruf der Waffenbesitzkarten ist materiell rechtmäßig. Es sind nachträglich, das heißt nach Erteilung der nunmehr widerrufenen Erlaubnisse, Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der Erlaubnisse hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung der widerrufenen waffenrechtlichen Erlaubnisse ist unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) besitzt. Es sprechen bei summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 –, juris, Rn. 35, nicht mehr besessen hat. Seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 c) WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften unter anderem des Waffengesetzes verstoßen haben. aa. Der Antragsteller hat sowohl gröblich (dazu (I.)) als auch wiederholt (dazu (II.)) gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen. (I.) Wie sich aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs (vgl. u.a. die „Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen“ [Bl. 3 f. BA 1]) und den Angaben der Beteiligten ergibt, hat der Antragsteller am 00. Januar 0000 von Herrn A. N. eine Kurzwaffe erworben, ohne in diesem Zeitpunkt über die hierfür nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Vorgaben von § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG, wonach u.a. für den Erwerb von Waffen eine (vorherige) Erlaubnis erforderlich ist. Dieser Verstoß gegen das Waffengesetz stellt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch als gröblich dar. Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck; das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 – 20 A 524/05 –, juris, Rn. 29 ff., m. w. N. und Urteil vom 30. August 2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 89. Gemessen daran hat der Antragsteller gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen. Die Rechtsverletzung ist objektiv schwerwiegend. Die Vernachlässigung der Verpflichtung, eine Waffe nicht ohne eine hierfür erforderliche Erlaubnis zu erwerben, geht über eine bloße Bagatelle hinaus. Dem Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis kommt eine zentrale ordnende Bedeutung zu. Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG dienen dem Zweck, dass die zuständige Behörde im Vorfeld eines Waffenerwerbs prüfen kann, ob die Voraussetzungen des Erwerbs erfüllt sind. Ein Waffenerwerb soll nur dann stattfinden, wenn dies gesetzlich zulässig ist. Zudem soll gewährleistet werden, dass die zuständigen Behörden jederzeit die Kontrolle darüber ausüben können, welcher Waffenbestand in ihrem Bezirk vorhanden ist. Die Vorschrift dient dem zentralen Anliegen des Waffengesetzes, den Umfang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen. Die gesetzliche Bestimmung, wonach eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe nur nach bzw. aufgrund einer entsprechenden Voreintragung in eine Waffenbesitzkarte erworben werden darf, stellt demnach nicht lediglich eine Formalie dar, sondern ist schon deshalb von zentraler bzw. grundlegender sicherheitsrelevanter Bedeutung, weil der Erwerber allein durch die (Vor- )Eintragung der Waffe in eine Waffenbesitzkarte dem Erfordernis einer Erlaubnis für den Erwerb der erlaubnispflichtigen Waffe genügt. Die behördliche Erlaubnis zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe wird durch deren Eintragung in eine neu auszustellende bzw. bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Dabei ist die Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte das entscheidende Element der Erlaubnis. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2023 – 20 B 650/23 –, n.v., Beschlussabdruck, S. 4; vom 16. August 2021 – 20 B 550/21 –, n.v., Beschlussabdruck, S. 4, und vom 27. Januar 2009 – 20 B 1537/08 –, juris, Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2023 – 24 CS 23.1495 –, juris, Rn. 21 f. An der objektiven Schwere des hier in Rede stehenden Rechtsverstoßes ändert auch der Vortrag des Antragstellers nichts, die öffentliche Sicherheit sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen, zumal er den Erwerbsvorgang selbst angezeigt habe. Dementgegen berührt jede Verletzung der hier in Rede stehenden Erlaubnis- und Eintragungsbestimmungen mit Rücksicht auf ihre aufgezeigte sicherheitsrelevante Bedeutung zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung. Deshalb wiegt ein solcher Rechtsverstoß ungeachtet dessen objektiv schwer, ob es zudem zu einer konkreten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gekommen ist. Aus dem gleichen Grund ist es in diesem Zusammenhang ebenso ohne Belang, ob der Antragsteller – wie er geltend macht – einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb der Kurzwaffe gehabt hätte. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2023 – 20 B 650/23 –, n.v., Beschlussabdruck, S. 4 f. Der Verstoß des Antragstellers stellt sich auch in subjektiver Hinsicht als gröblich dar. Wer eine erlaubnispflichtige Waffe erwirbt, muss insbesondere die diesbezüglichen Anforderungen des Waffengesetzes beachten. Um dem zu genügen, hat der Erwerber sich erforderlichenfalls Gewissheit über diese Anforderungen zu verschaffen. Dem ist der Antragsteller nach dem bisherigen Erkenntnisstand nicht gerecht geworden. Vielmehr hat er beim Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe naheliegende Anforderungen des Waffengesetzes nicht beachtet und sich dadurch in Bezug auf die Einhaltung grundlegender sicherheitsrelevanter waffengesetzlicher Bestimmungen als besonders nachlässig bzw. gleichgültig erwiesen. Das vom Antragsteller missachtete Erfordernis, dass ihm vor dem Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe eine Waffenbesitzkarte erteilt oder die Waffe zuvor in seine vorhandene Waffenbesitzkarte eingetragen worden sein muss, war naheliegend. Insbesondere ist § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG klar zu entnehmen, dass eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Inhaber eines gültigen Jagdscheins allenfalls für den Erwerb von Langwaffen gilt. In Anbetracht der Erlaubnispflichtigkeit des betreffenden Erwerbsvorgangs als solcher hätte es sich dem Antragsteller aufdrängen müssen, dass die Erteilung der notwendigen Erlaubnis vor dem Erwerb der Waffe zu erfolgen hatte und dies einer entsprechenden Maßnahme der zuständigen Behörde ihm gegenüber – hier in Form der entsprechenden Voreintragung in die Waffenbesitzkarte – bedurfte. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2023 – 20 B 650/23 –, n.v., Beschlussabdruck, S. 4 f., und vom 16. August 2021 – 20 B 550/21 –, n.v., Beschlussabdruck, S. 4 f. (2.) Darüber hinausgehend – und insoweit selbständig tragend – hat der Antragsteller auch wiederholt gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen. Wiederholte Verstöße liegen vor, wenn mindestens zwei Verstöße begangen wurden, ohne dass es darauf ankäme, ob gegen dieselben Vorschriften oder unterschiedliche Vorschriften verstoßen wurde. Das Gesetz verlangt weder, dass der Verstoß gegen das Waffengesetz in irgendeiner Art und Weise weiter qualifiziert sein, noch, dass zwischen den wiederholten Verstößen ein engerer zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Fristen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WaffG sind bei Nr. 5 nicht anwendbar. Die Verstöße können zeitlich weit auseinanderliegen, eine Art Verjährung oder Verwirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. April 2021 – 24 B 20.2220 –, juris, Rn. 16; Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 31a. Neben dem zuvor unter (I.) ausgeführten Verstoß gegen die Vorgaben von § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG (Erwerb von Waffen ohne die erforderliche vorherige Erlaubnis) hat der Antragsteller im Jahr 0000 den Erwerb der I., M., Nr. N05 nicht fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb bei dem Antragsgegner als der zuständigen Waffenbehörde angezeigt, obwohl er dazu als Jagdscheininhaber im Jahr 0000 aus § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WaffG i.d.F. vom 30. Juni 2017 verpflichtet war. Vgl. BT-Drs. 19/13839, S. 81 und Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 37a Rn. m.w.N. dazu, dass der erlaubnisfreie Waffenerwerb durch Inhaber eines gültigen Jahresjagd-scheines nach § 13 Abs. 3 WaffG von der in § 37a WaffG statuierten Anzeigepflicht erfasst wird. Zugleich hat er es im Jahr 0000 pflichtwidrig unterlassen, innerhalb der auch insoweit geltenden Frist von zwei Wochen nach dem Erwerb die Eintragung des Erwerbs in die ihm bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 WaffG i.d.F. vom 30. Juni 2017). bb. Umstände, die im Fall des Antragstellers eine Ausnahme von der durch § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG „in der Regel“ vermuteten Unzuverlässigkeit begründen, können im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Eine solche Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die konkreten Umstände des betreffenden Gesetzesverstoßes die Verfehlung ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2022 – 20 B 1026/21 –, n.v., Beschlussabdruck, S. 6 f. m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 – 20 A 524/05 –, juris, Rn. 38. Gründe, warum vorliegend Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht angebracht wären, sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, es müsse berücksichtigt werden, dass er seinen Verstoß durch seine Erwerbsanzeige selbst offengelegt habe, liegen hierin keine besonderen Umstände, die geeignet sind, die Annahme der Unzuverlässigkeit im Einzelfall zu entkräften. Der weitere Vortrag des Antragstellers, er sei seit vielen Jahren Jäger und Waffenbesitzer und ihm seien nie waffenrechtliche Verstöße zur Last gelegt worden, die über „Formalien“ hinausgehend zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hätten führen können, rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung. Durch diese Umstände wird insbesondere nicht ausgeräumt, dass der Antragsteller durch die aufgezeigten Rechtsverstöße seine mangelhafte Einstellung in Bezug auf die Einhaltung grundlegender sicherheitsrelevanter Bestimmungen des Waffengesetzes unter Beweis gestellt hat. b. Die unter Ziffern III. und IV. des angefochtenen Bescheids verfügten – in der Begründung des Bescheids wird erkennbar irrtümlich auf die Ziffern II. und III. abgestellt – an den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse anknüpfenden weiteren Maßnahmen sind nach § 46 Abs. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG zu beurteilen und verletzen den Antragsteller nach überschlägiger Prüfung nicht in seinen Rechten. 2. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der an den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse anknüpfenden weiteren Maßnahmen (vgl. Ziffern III. und IV. des Bescheids vom 0. Juli 0000) liegt ebenfalls vor. Die angeordneten Maßnahmen unter Ziffern III. und IV. des angefochtenen Bescheids dienen der tatsächlichen Umsetzung des im überwiegenden öffentlichen Interesse sofort vollziehbaren Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Die Belange des Antragstellers müssen deshalb auch insoweit gegenüber dem Schutz vor den besonderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die von einem – potentiell – waffenrechtlich nicht zuverlässigen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ausgehen, zurückstehen. Es liegt im öffentlichen Interesse, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten in jeder Hinsicht das Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Davon kann im Fall des Antragstellers derzeit nicht ausgegangen werden. Der Einwand des Antragstellers, waffenrechtliche Verstöße, die über „reine Formalien“ hinaus eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dargestellt hätten, seien ihm nie vorzuwerfen gewesen, führt auch hier nicht zu einer anderen Bewertung. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung ist das Gericht von einem Streitwert i.H.v. 21.500 Euro in Bezug auf das Hauptsacheverfahren ausgegangen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. insofern Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Bezüglich des Widerrufs der vier Waffenbesitzkarten ist das Gericht entsprechend dem Vorschlag unter Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von einem Streitwert von insgesamt 21.500 Euro (5.000 Euro + 22 x 750 Euro) ausgegangen. Dabei wurde zugrunde gelegt, dass in die vier betreffenden Waffenbesitzkarten insgesamt 23 Waffen eingetragen sind. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2024 – 20 B 969/23 –, juris, Rn. 58 ff.