Beschluss
9 Nc 40/23
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2024:0524.9NC40.23.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller/die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – ggf. hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt – die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Münster zum ersten vorklinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2023/2024 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung außerkapazitär vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2023/2024 vom 26. Juni 2023 (GV. NRW. 2023 S. 413) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. November 2023 (GV. NRW. 2023 S. 1190) die Zahl der von der Antragsgegnerin im ersten vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin aufzunehmenden Studierenden auf 147 festgesetzt. Dieser Zahl steht nach der Mitteilung des Studierendensekretariats der Antragsgegnerin eine tatsächliche Einschreibungszahl von 150 Studierenden (Stand zum Vorlesungsbeginn am 9. Oktober 2023) gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie auf den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig für das Wintersemester (WS) 2023/2024 zum Studium der Humanmedizin im 1. vorklinischen Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität (ggf. hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) zuzulassen, hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2023/2024 im 1. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung an ihn/sie vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Studienplätze des ersten vorklinischen Fachsemesters des Studiengangs Humanmedizin zum WS 2023/2024 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin besetzt sind. Durch die Besetzungszahl von 150 (Stand zum Vorlesungsbeginn am 9. Oktober 2023), der kapazitätsdeckende Wirkung zukommt, wird die ministeriell festgesetzte Zulassungszahl von 147 abgedeckt bzw. sogar um die Zahl 3 überschritten. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2023/2024 und damit hier für das WS 2023/2024 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994 S. 732), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. 2021 S. 1036). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die hier auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2023/2024 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2023 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2023, § 5 Abs. 2, 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. Lehrangebot: Das Gericht geht nach der Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen auch der – mit den entsprechenden Namen der jeweiligen Stelleninhaber versehene – Stellenplan Vorklinik zum Stand 15. September 2023 zählt, davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin, wie dies auch in der Kapazitätsberechnung der Universität Münster zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September 2023 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2023/2024 insgesamt 42,50 Personalstellen kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regellehrangebots einbezogen worden sind. Der maßgebliche Stellenbestand und das – zunächst unbereinigte – Lehrangebot stellen sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar: Stellengruppe Deputat je Stelle in Deputatstunden (DS) Anzahl Stellen (Wert Vorjahr) Summe Deputatstunden (DS) (Wert Vorjahr) W3 Universitäts-professor 9 8 (8) 72 (72) W2 Universitäts-professor 9 1 (1) 9 (9) A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 (2) 18 (18) A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 (2) 10 (10) A13 Akad. Rat auf Zeit 4 7 (7) 28 (28) TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 (10 HH + 2 ZSL =) 12 (13) 48 (52) TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 (9,50 HH + 1 ZSL =) 10,5 (9,5) 84 (76) Summe 42,5 (42,5) 269 (265) Die Antragsgegnerin hat auf entsprechende gerichtliche Nachfrage auch aus-drücklich bestätigt, dass in der Lehreinheit Vorklinische Medizin keine befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten vorhanden sind, deren Befris-tung zum letzten Berechnungsstichtag durch arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist (vgl. die Angaben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät im Schreiben vom 21. Dezember 2023, Bl. 15 der Kapazitätsunterlagen). Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vor-schrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den Angaben der Antragsgegnerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, in dem maßgeblichen Referenzzeitraum (erneut) keine solchen auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge in der Lehreinheit Vorklinische Medizin erteilt worden waren. Vgl. dazu, dass in der Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Lehraufträge erteilt worden waren, die Angabe des Studiendekans der Medizinischen Fakultät im Schreiben vom 21. Dezember 2023, Bl. 14 der Kapazitätsunterlagen. Das (unbereinigte) Lehrangebot ist nach summarischer Prüfung ferner bean-standungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Experimentelle Medizin (Masterstudiengang), Hebammenwissenschaft (Bachelorstudiengang) sowie Pharmazie und Zahnmedizin (jeweils Staatsexamensstudiengang) erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2023 jeweils angesetzten Werte CAq und Aq/2 dieser Studiengänge (CAq: 0,36 (Experimentelle Medizin); 0,30 (Hebammenwissenschaft); 0,05 (Pharmazie); 0,87 (Zahnmedizin); Aq/2: 0,50 (Experimentelle Medizin); 12,00 (Hebammenwissenschaft); 68,00 (Pharmazie); 49,50 (Zahnmedizin)), die im Ergebnis – rechnerisch zutreffend, nach einer (zulässigen) Rundung auf die zweite Nachkommastelle – zu einem Dienstleistungsexport i. H. v. 50,25 DS führen, lassen nach summarischer Prüfung durch das Gericht unter Einbeziehung auch der vorgelegten Dienstleistungsverflechtungsmatrix (Stand: 15. September 2023) zulasten des Antragstellers/der Antragstellerin gehende inhaltliche Fehler nicht erkennen. Die angesetzten Einsatzwerte der importierenden Studiengänge haben sich im Vergleich zum vorherigen Studienjahr 2022/2023 lediglich insoweit geändert, als bzgl. des Bachelorstudiengangs Hebammenwissenschaft der Curricularfremdanteil CAq von 0,40 auf 0,30 abgesenkt worden ist; diese Veränderung ist kapazitätsgünstig. Sämtliche übrigen Einsatzwerte sind im Vergleich zum Vorjahr unverändert geblieben. Das Gericht hat die Einsatzwerte in dem auf das vorherige Studienjahr bezogenen Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 9 Nc 40/22 –, juris, Rn. 47 ff. bereits nach ausführlich dargestellter summarischer Prüfung gebilligt; hierauf wird Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des Dienstleistungsexports ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von (269 DS – 50,25 DS =) 218,75 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2023/2024 von (2 x 218,75 DS =) 437,50 DS (Vorjahr: 426,10 DS) folgt. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin 2,42 (vgl. Nr. 26a) der Anlage 2 zur KapVO). Von diesem normativ verbindlich festgesetzten Curricularwert ist auszugehen; gleiches gilt nach summarischer Prüfung von dem Curriculareigenanteil (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Höhe von – unverändert gegenüber dem vorherigen Studienjahr – vgl. VG Münster, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 9 Nc 40/22 –, juris, Rn. 56 ff., 1,50. Die Antragsgegnerin hat den errechneten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin, wie sich aus der vorgelegten Curricularwertberechnung (Bl. 67 der Kapazitätsunterlagen) ergibt, kapazitätsfreundlich auf 1,50 gekappt. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit hier eine jährliche Aufnahmekapazität Ap im Vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin von (437,50 : 1,50 ≈) 291,67, gerundet 292 Studienplätzen. Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 292 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,99 zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (292 : 0,99 ≈) 294,95, gerundet 295 Studienplätzen für das erste vorklinische Fachsemester. Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 295 Studienanfängerplätzen leitet die Antragsgegnerin bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester, ausgehend von einer (annähernd) hälftigen semesterlichen Verteilung dieser Studienanfängerplätze, für das WS 2023/2024 beanstandungsfrei eine Zulassungszahl von 147 Studienanfängerplätzen (für das SS 2024 von 148 Studienanfängerplätzen), vgl. bzgl. des SS 2024 die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2024 vom 15. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 2), ab. Die Zulassungszahl von 147 Studienanfängerplätzen für das streitbefangene WS 2023/2024 ist mit 150 (Stand zum Vorlesungsbeginn am 9. Oktober 2023) tatsächlichen Einschreibungen nicht nur abgedeckt, sondern sogar (kapazitätsdeckend) um die Zahl 3 überschritten worden. Damit scheidet die (vorläufige) Vergabe von Studienanfängerplätzen für den Studiengang Humanmedizin zum WS 2023/2024 aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Stand Juli 2013 –).