Urteil
9 K 1015/23
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2024:0422.9K1015.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger – vertreten durch die prüfende Dritte – beantragte am 15. Juni 2022 bei dem Beklagten die Gewährung von Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 nach den Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“) – Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 14. März 2022, aktualisierte Fassung vom 24. Mai 2022 (im Folgenden: Förderrichtlinien – FRL). Mit Bescheid vom 17. Juni 2022 gewährte der Beklagte dem Kläger vorläufig dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum Überbrückungshilfe IV unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Mit Schreiben im Antragsportal vom 3., 15. und 28. November 2022 stellte der Beklagte der prüfenden Dritten Rückfragen zum Antrag. Er bat unter anderem um Bestätigung, dass Umsätze in den Fördermonaten Januar, Februar und April für 2019 und 2022 in angegebener Höhe entstanden sind und entsprechende Nachweise für diese Umsatzangaben vorliegen, bat um Stellungnahme und ggf. Einreichung von Nachweisen zur Plausibilisierung der als ungewöhnlich hoch angesehenen Fixkosten hinsichtlich der Kostenposition „Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung“ im Fördermonat Januar sowie um Bestätigung, dass die Fixkosten hinsichtlich der Kostenpositionen „Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV“ und „Marketing- und Werbekosten“ gemäß der FAQ-Definition unter Ziffer 2.4 entstanden sind und entsprechende Nachweise vorliegen. Hierzu setzte der Beklagte jeweils eine Frist zur Beantwortung über das Antragsportal von zehn Tagen. Bei Einstellung der Rückfragen in das Antragsportal wurde jeweils eine E-Mail mit dem Hinweis, dass es dort neue Informationen gebe, die im Bereich Rückmeldungen und Rückfragen zu finden seien, an die prüfende Dritte versandt. Die Rückfragen blieben unbeantwortet. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. März 2023 lehnte der Beklagte unter Ersetzung des Bescheids vom 17. Juni 2022 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Bewilligungsstellen könnten gemäß Ziffer 8 Abs. 1 FRL und Ziffer 3.13 der FAQ des Bundes zur Überbrückungshilfe IV alle für die Antragsprüfung notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden und prüfenden Dritten anfordern. Mangels Einreichung geeigneter Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Umsatzrückgangs nach Ziffer 3 Abs. 1 FRL und zur prognostizierten Höhe der betrieblichen Fixkosten nach Ziffer 4 FRL trotz mehrfacher Aufforderung werde über den Antrag nach Aktenlage entschieden. Eine Teilbewilligung komme nicht in Betracht, da die Antragsberechtigung insgesamt in Zweifel stehe. Der Kläger hat am 28. April 2023 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Er habe die Mitwirkung nicht verweigert. Die prüfende Dritte habe vielmehr die Fragen wegen Krankheit und technischer Probleme nicht abrufen können. Zugriff auf das Antragsportal erhalte diese nach Eingabe des Benutzernamens und des Kennworts nur durch Eingabe einer Zahlenfolge, die mittels einer auf ihrem privaten Mobiltelefon installierten App generiert werde. Die Rückfragen würden zudem nach zwei Wochen automatisch aus dem Antragsportal gelöscht. Bei einer vorherigen Kontaktierung der Hotline habe die prüfende Dritte die Information erhalten, dass Rückfragen wieder neu in das Antragsportal eingestellt würden. Dass dies nur dreimal erfolge, sei ihr nicht mitgeteilt worden. Nachdem die prüfende Dritte wieder Zugriff auf das Portal gehabt habe, seien ihr die Rückfragen nicht mehr angezeigt worden. Sie sei jedoch davon ausgegangen, dass diese wieder neu eingestellt würden. Aufgrund der deutlichen Mehrbelastungen wegen der Corona-Pandemie habe sie aber nicht bemerkt, dass ihr keine erneute Rückfrage gestellt worden sei. Zum relevanten Bezugszeitpunkt gebe es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Jedenfalls aber müssten die Verwaltungsrichtlinien des Beklagten eine Öffnungsklausel für atypische Fälle wie den vorliegenden bereithalten. Die im Klageverfahren nachgereichten Auskünfte und Nachweise zu den gestellten Rückfragen seien daher zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 29. März 2023 zu verpflichten, ihm die beantragte Überbrückungshilfe IV in Höhe von 19.695,44 Euro zu gewähren, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 29. März 2023 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 15. Juni 2022 auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er über die Begründung des Ablehnungsbescheids hinaus im Wesentlichen an: Dem Kläger sei das etwaige Verhalten der prüfenden Dritten zuzurechnen. Außerdem sei nach der Verwaltungspraxis unerheblich, ob die prüfende Dritte schuldhaft oder schuldlos gehandelt habe. Die hier angeführten technischen Probleme sowie Krankheit führten deswegen zu keiner anderen Bewertung. Wie aus der Verfahrensakte ersichtlich, seien die Fragen über das Antragssystem im Bereich „Rückmeldungen und Rückfragen“ erfolgreich übermittelt worden. Darüber hinaus sei mit den Fragen jeweils eine Benachrichtigung an die hinterlegte Mail-Adresse der prüfenden Dritten geschickt worden, in der auf neue Informationen zu dem Antrag auf Überbrückungshilfe und deren Fundort im Antragssystem hingewiesen worden sei. Es sei in dem Zeitraum mithin zumutbar gewesen, auf die Rückfragen zu antworten. Es habe auch die Möglichkeit bestanden, um Fristverlängerung zu bitten, was nicht geschehen sei. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt sei der Bescheidungszeitpunkt. Eine Ausnahme davon sei hier nicht zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen – mit dem Hauptantrag begehrten – Anspruch auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV in Höhe von 19.695,44 Euro (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch einen – hilfsweise geltend gemachten – Anspruch auf Neubescheidung des Antrags vom 15. Juni 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Förderung besteht nicht. Vielmehr gewährt der Beklagte auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und der Förderrichtlinien eine anteilige Finanzierung betrieblicher Fixkosten in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. Ziffer 1 Abs. 2 FRL). Bei den Förderrichtlinien handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, welche grundsätzliche Maßstäbe für die Verteilung von Fördermitteln setzt und insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen regelt. Allerdings begründen Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetzesvorschriften bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Vgl. in st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris, Rn. 24; VG Würzburg, Urteil vom 29. März 2021 – W 8 K 20.1574 –, juris, Rn. 18, m. w. N. Ein Anspruch ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Danach können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Gleichheitsgebot sowie dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger begründen. Das Gericht ist in diesem Fall grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist daher entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis dem Beklagten auch positiv beschieden werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 8. September 2023 – 4 A 3042/19 –, juris, Rn. 80, m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 –, juris, Rn. 35. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörden zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 –, juris, Rn. 38. Relevant sind insoweit namentlich die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs zur Handhabung der fünften Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (von Januar 2022 bis Juni 2022), abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html (im Folgenden FAQ); zuletzt abgerufen am 22. April 2024. Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 15. Dezember 2023 – W 8 K 23.546 –, juris, Rn. 25 f., m. w. N. Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots nur dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris, Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 6 C 21.2701 –, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/22 –, juris, Rn. 28, jeweils m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte ohne nach § 114 Satz 1 VwGO zu berücksichtigende Ermessenfehler und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der einschlägigen Förderrichtlinien entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis gehandelt. Nach Ziffer 3 Abs. 1 Buchstabe c FRL sind Unternehmen unter anderem nur dann antragsberechtigt, wenn ihr Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 Corona-bedingt im Sinne von Ziffer 2 Abs. 7a FRL um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist (vgl. auch Ziffer 1.1 der FAQ). Eine Überbrückungshilfe kann nach Ziffer 4 Abs. 1 FRL für die dort genannten, im Förderzeitraum gemäß Ziffer 2 Abs. 9 FRL anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragt werden (vgl. auch Ziffer 2.4 der FAQ). Gemäß Ziffer 6 Abs. 2 Buchstaben k und l FRL sind der Umsatzrückgang gemäß Ziffer 3 Abs. 1 FRL und eine Prognose der Höhe der betrieblichen Fixkosten nach Ziffer 4 FRL glaubhaft zu machen. Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragstellenden oder Finanzamt an (vgl. Ziffer 8 Abs. 1 Sätze 3 und 8 FRL). Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Überbrückungshilfe nach Ziffer 3.13 der FAQ in voller Höhe zurückzuzahlen bzw. abzulehnen. Die Ablehnung des Antrags wegen fehlender Mitwirkung der Klägerseite steht im Einklang mit der Förderpraxis des Beklagten. Dieser hat unter Heranziehung der Förderrichtlinien sowie der FAQ seine Förderpraxis in seiner Klageerwiderung plausibel dargelegt. Die von dem Kläger nach Bescheiderlass im Klageverfahren nachgeholten Angaben und vorgelegten Unterlagen, begründen keinen Anspruch des Klägers auf die begehrte Leistung. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. des Bestehens eines Zuwendungsanspruchs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht, welches hier vor allem durch die Förderrichtlinien, die FAQ und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis vorgegeben wird. Nach der geübten und dem Gericht aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannten Verwaltungspraxis des Beklagten werden die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur letzten behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde hängt also nur von Tatsachen ab, die die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung derselben zugrunde zu legen hatte. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Februar 2023 – 22 ZB 22.2554 –, juris, Rn. 14; OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 2023 – 4 A 3042/19 –, juris, Rn. 66; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 – 3 K 4298/22 –, juris, Rn. 38; VG München, Urteil vom 31. März 2023 – M 31 K 22.2994 –, juris, Rn. 32 f., m. w. N. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25. Juli 2022 – W 8 K 22.289 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Behördenentscheidung nicht berücksichtigt werden, so dass entscheidungsrelevante Tatsachen, die – wie hier – erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 15. Dezember 2023 – W 8 K 23.546 –, juris, Rn. 32, m. w. N. Diese Verwaltungspraxis stellt sich auch nicht als willkürlich dar. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach den Förderrichtlinien ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HO NRW) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Obliegenheit zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW). In dem Zusammenhang bedurfte es einer substantiierten Darlegung durch den Kläger schon im Verwaltungsverfahren. Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts rechtfertigt sich die Verwaltungspraxis insbesondere dadurch, dass die Ausgestaltung des Verfahrens der Überbrückungshilfe IV insgesamt erkennbar auf eine schnelle und effektive Hilfe für eine Vielzahl von Unternehmen in der "Corona-Krise" abzielt, etwa durch die grundsätzliche Pflicht, Anträge ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten prüfenden Dritten über das hierfür eingerichtete Webportal einzureichen, und die Verlagerung eines Großteils des Prüfungsaufwands auf die Schlussabrechnung. Das gesamte Antragsverfahren ist dementsprechend besonders formalisiert gestaltet, um dem Beklagten eine schnellstmögliche Bearbeitung der großen Anzahl von Anträgen zu ermöglichen und den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen zu gewähren. Diesem formalisierten Charakter des Antragsverfahrens würde es widersprechen, wenn im Anschluss an das Verwaltungsverfahren durch nachträgliche Erklärungen gegenüber dem Beklagten oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (ohne zwingende Beteiligung des prüfenden Dritten) noch unbegrenzt Unterlagen eingereicht werden könnten. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/22 –, juris, Rn. 38 ff. Hier lagen zudem keine sachlichen Gründe für ein Abweichen von der oben dargestellten Verwaltungspraxis in Form eines atypischen Ausnahmefalls vor. Ein derartiger atypischer Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnlichen Umstände aufweist, deren Besonderheit von den Förderrichtlinien und der darauf basierenden Förderpraxis nicht hinreichend erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 4 A 516/15 –, juris, Rn. 30 f. Solche ausgewöhnlichen Umstände liegen hier bereits deshalb nicht vor, weil die vorgetragenen Gründe, die zur nicht fristgemäßen Beantwortung der Rückfragen des Beklagten führten, sämtlich im Verantwortungs- und Risikobereich des Klägers lagen. Diesem sind die Versäumnisse der von ihm für das Verwaltungsverfahren bevollmächtigten prüfenden Dritten nach der nicht zu beanstanden Verwaltungspraxis, die im Übrigen allgemeinen (verfahrensrechtlichen) Grundsätzen entspricht (vgl. die Rechtsgedanken von § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW und §§ 164, 166 BGB), zuzurechnen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1973 – V C 110.72 –, juris, Rn. 27; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2023 – 19 K 1118/23 –, juris, Rn. 37; Birk, in: BeckOK VwVfG, 62. Ed. 1. Januar 2024, VwVfG § 14 Rn. 4. So führte der Kläger an, dass die prüfende Dritte die Rückfragen aus technischen Gründen nicht habe abrufen können. Mit den Ausführungen dazu, dass zur Anmeldung im Antragsportal die Nutzung einer auf dem privaten Handy der prüfenden Dritten installierten App erforderlich gewesen sei, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, inwiefern die prüfende Dritte aus Gründen, die allein oder auch nur im Wesentlichen dem Verantwortungsbereich des Beklagten zuzurechnen sind, die Rückfragen nicht beantworten konnte. Der Vortrag, dass die Rückfragen nach zwei Wochen automatisch aus dem Antragsportal gelöscht würden und die prüfende Dritte diese, nachdem sie wieder Zugriff auf das Antragsportal gehabt habe, nicht mehr habe abrufen können, begründet ebenso wenig einen atypischen Fall. Über die Einstellung der Rückfragen in das Antragsportal wurde die prüfende Dritte jeweils mit E-Mail vom selben Tag informiert. Allein aufgrund der Information, dass gelöschte Rückfragen wieder neu in das Antragsportal eingestellt würden, die sie in der Hotline des Beklagten erhalten habe, durfte die prüfende Dritte nicht darauf vertrauen, dass nach dreimaliger unbeantworteter Rückfrage diese erneut vor Entscheidung über den Antrag an die prüfende Dritte gestellt werden würde. Insoweit ist auch unschädlich, dass die prüfende Dritte in der Hotline nach Angabe des Klägers nicht darüber informiert worden sei, dass Rückfragen nur dreimal erfolgten. Ein schützenswertes Vertrauen der prüfenden Dritten darin, dass die Aufforderung zur Mitwirkung über den erfolgten Umfang hinaus noch öfter wiederholt wird, bestand nicht. Unerheblich ist auch die fehlende Kenntnis der prüfenden Dritten über den Inhalt der Rückfragen. Ihr hätte es, nachdem sie über einen Zeitraum von mindestens knapp vier Wochen keinen Zugriff auf das Antragsportal hatte, aber per E-Mail über die dreimalige Einstellung von Rückfragen in dieses informiert worden war, oblegen, sich selbst beim Beklagten Kenntnis über deren Inhalt zu verschaffen. In dem vom Kläger übersandten Schreiben der prüfenden Dritten vom 18. April 2024 gesteht diese letztlich selbst ein, dass sie aufgrund der deutlichen Mehrbelastung wegen der Corona-Pandemie nicht bemerkt habe, dass ihr keine erneute Rückfrage gestellt worden sei. Da die anspruchsbegründende Selbstbindung der Verwaltung durch die im maßgeblichen Zeitpunkt geübte Förderpraxis bestimmt wird, ist das Fehlen einer von dem Kläger geforderten ausdrücklichen Öffnungsklausel in den Förderrichtlinien, die ein Abweichen von deren Vorgaben für atypische Fälle gestattet, unschädlich. Nach den obigen Ausführungen kommt mangels Vorliegens von Ermessensfehlern auch ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wie er hilfsweise geltend gemacht wurde, nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.