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Beschluss

20 L 381/23.BDG

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2023:1109.20L381.23BDG.00
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Tenor

Die Anträge auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Kürzung der Dienstbezüge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Kürzung der Dienstbezüge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e I. Der Antrag des Antragstellers, die von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 00.00.0000 getroffene Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung auszusetzen, ist zulässig, aber unbegründet. Bei dem nach § 63 Abs. 1 BDG zulässigen Antrag handelt es sich um ein disziplinarrechtliches Sonderverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dessen Rahmen eine nur summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung durch das Gericht erfolgt. Der Prüfungsrahmen, in dem sich das Gericht bei seiner Entscheidung zu bewegen hat, wird durch § 63 Abs. 2 BDG vorgegeben. Danach ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. 1. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG kann die zuständige Stelle einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Es handelt sich um eine Verwaltungsmaßnahme sui generis. Vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage 2017, 38 Rn. 5. a) Eine auf § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG gestützte vorläufige Dienstenthebung erfordert die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die disziplinare Höchstmaßnahme zu erwarten ist. Das Wort „voraussichtlich“ in § 38 Abs. 1 BDG bedeutet, dass nur eine summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes geboten ist. Da im gerichtlichen Verfahren nach § 63 BDG für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur summarisch möglichen Beurteilung des Sachverhalts auf der Grundlage des aktuellen Sach- und Streitstandes entscheiden, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher ist als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 3d B 1064/16.O -, juris, Rn. 11. aa) Die Prüfung des Sachverhaltes beschränkt sich damit zum einen auf die Klärung der Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, der hinreichend begründete Verdacht, d.h. das überwiegend wahrscheinliche Vorliegen eines Dienstvergehens besteht. Das Disziplinargericht muss nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Es reicht ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. bb) Zum anderen muss für eine Bestätigung der vorläufigen Dienstenthebung festgestellt werden können, dass das Dienstvergehen mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme führen wird. Dieser besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Die Dienstentfernung des Beamten muss nach der gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhaltes wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 3d B 373/19.O -, juris, Rn. 7 m. w. N. b) Auf der Grundlage des für das vorliegende Verfahren maßgeblichen aktuellen Ermittlungsstandes erweist sich die Prognose der Antragsgegnerin, der Antragsteller werde im Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt, als rechtsfehlerfrei. aa) Vorliegend ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen hat. Der Antragsteller war im Q. G. E1. 101 der Q. Filialvertrieb AG als Mitarbeiter im Service und Verkauf beschäftigt. In dieser Funktion oblag es ihm unter anderem, das den Kunden der E2. Q1. B. angebotene Identifizierungsverfahren „Postident“ gemäß der entsprechenden Arbeitsanweisung (vgl. Bl. 128 der Beiakte Heft 1) durchzuführen. Für die Identifizierung steht das System „Zora“ zur Verfügung, das die Bearbeitungsschritte vorgibt. Im Rahmen dieses Verfahrens muss der Mitarbeiter – so auch der Antragsteller – von den jeweiligen Kunden ein Ausweisdokument und einen Postident-Coupon entgegennehmen und die Kunden auf Grundlage dessen identifizieren. Dabei müssen alle Ausweisdokumente gescannt werden, wobei der Ausweisleser selbständig erkennt, ob es sich um ein gültiges Ausweisdokument handelt. Die eingelesenen Daten werden durch den Mitarbeiter geprüft und gegebenenfalls korrigiert oder ergänzt. Der Mitarbeiter muss auch einen Lichtbildabgleich durchführen. Die Mitarbeiter sind angewiesen, Augenkontakt zu halten und auf besondere biometrische Merkmale zu achten. Für die Durchführung der Identitätsfeststellung und –bestätigung mittels Postident ist eine sogenannte „Zora-Karte“ des Mitarbeiters erforderlich, die personengebunden ist. Aus der Ermittlungsakte der Antragsgegnerin (Beiakte Heft 1) und aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft E1. (Beiakten Hefte 2 bis 15) ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls seit November 2021 in mindestens 24 Fällen Identifizierungen im Rahmen des Postident-Verfahrens vorgenommen und dokumentiert hat, bei denen die eigentlichen Ausweisinhaber nicht beim Identifizierungsvorgang anwesend waren, was dem Antragsteller auch bewusst gewesen ist. In mindestens 15 dieser Fälle – abweichend hiervon geht die Antragsgegnerin von mindestens 16 Fällen aus – wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen sein, dass der Antragsteller überdies die Daten der zu identifizierenden Person im Verhältnis zu den in den Ausweisdokumenten angegebenen Daten vorsätzlich durch Überschreiben der automatisiert von den Ausweisen ausgelesenen Daten abgeändert und hierdurch falsche Identitäten festgestellt bzw. dokumentiert hat. Dies geschah teilweise in der Filiale der Q. in der L.---------straße 2 in 00000 E1. , teilweise in der Filiale der Q. an der Kampstraße 35 in 44137 E1. . Der Antragsteller bestreitet die Vorwürfe. In der Antragsbegründung vom 00.00.0000 lässt er durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vortragen, er habe sich die Personen und vorgelegten Ausweise durchaus angeschaut. Am Schalter handele es sich um ein oftmals sehr hektisches Geschäft, so dass es nicht ausgeschlossen sei, dass in einigen Fällen des Postident-Verfahrens die Personen vor dem Schalter und das Gesicht auf dem vorgelegten Ausweisdokument nicht übereingestimmt haben könnten. In keinem der vorgeworfenen Fälle von Unstimmigkeiten habe er eine Übereinstimmung der Person, die vor ihm gestanden habe, mit der Person in dem Ausweisdokument bewusst fälschlicherweise bescheinigt. Er habe allenfalls fahrlässig gehandelt. Soweit er in dem Personalgespräch vom 00.00.0000 (Bl. 19 ff. der Beiakte Heft 1; dort wurde auf Bl. 19 offensichtlich fehlerhaft der „05.05.2022“ als Gesprächstermin dokumentiert) eine Einlassung abgegeben habe, sei diese nicht zu seinen Lasten verwertbar, weil eine ordnungsgemäße Belehrung zuvor nicht erfolgt sei. In dem Personalgespräch hatte der Antragsteller die Vorwürfe dem Grunde nach eingeräumt und angegeben, ein Herr N. habe ihn entsprechend unter Druck gesetzt und bedroht (vgl. Bl. 21 ff. der Beiakte Heft 1). Eine Belehrung, die den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG entspricht, ist der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen. Ungeachtet der möglicherweise nicht verwertbaren Angaben des Antragstellers (vgl. § 20 Abs. 3 BDG) stehen für die Kammer die vorgeworfenen Handlungen mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund des sonstigen Ermittlungsergebnisses fest. So sind die verfahrensgegenständlichen Identifizierungen ausnahmslos mit der personengebundenen „Zora-Karte“ des Antragstellers durchgeführt worden (vgl. Bl. 27 der Beiakte Heft 1). Anhaltspunkte dafür, dass diese Karte von einem unbekannten Dritten missbraucht wurde sind nicht ersichtlich und auch der Antragssteller bestreitet nicht, die Identifizierungen selbst vorgenommen zu haben. Die Anzahl der fraglichen Vorgänge spricht überwiegend wahrscheinlich gegen eine reine Fahrlässigkeit bei der Identifizierung der Personen, die den jeweiligen Ausweis vorlegten. Letztlich ist ein fahrlässiges Handeln jedenfalls in den Fällen – nach derzeitigem Ermittlungsstand – auszuschließen, in denen abweichend manuelle Veränderungen in den Angaben im System vorgenommen wurden. Dadurch hat der Antragsteller auch in disziplinarrechtlich relevanter Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Gem. § 77 Abs. 1 BBG begehen Beamte und Beamtinnen ein Dienstvergehen, wenn wie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Gem. § 61 Abs. 1 BBG haben Beamtinnen und Beamte sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Hiergegen hat der Antragsteller verstoßen, indem er – nach derzeitigem Ermittlungsstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – im Dienst vorsätzlich unter Missachtung der Arbeitsanweisungen falsche Identifizierungen im Postident-Verfahren vorgenommen hat. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind – auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Antragstellers vom 00.00.0000 zu seinen Gunsten – nicht ersichtlich. bb) Es ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen auch davon auszugehen, dass das Dienstvergehen mit einem ausreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme führen wird. Der Vertrauensverlust in die Person des Antragstellers ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit endgültig und umfassend eingetreten. Das Postident-Verfahren ist eine Methode der persönlichen Identifikation von Personen, die den gesetzlichen Auflagen dient, die Identität des Kunden bei der Kontoeröffnung festzuhalten. Dies wiederum dient insbesondere der Bekämpfung von Geldwäsche und ähnlich gelagerten Straftaten. Gerade bei diesem Verfahren hat der durchführende Beamte deshalb größte Sorgfalt anzuwenden und genießt besonderes Vertrauen. Eine gewissenhafte Ausübung ist unerlässlich. Dem Antragsteller kann ein Vertrauen in die ordnungsgemäße Diensterfüllung nach derzeitigem Ermittlungsstand aufgrund der serienmäßigen und vorsätzlichen Vornahme falscher Identifikationen und zusätzlicher Manipulationen der automatisch erfassten Daten nicht mehr entgegengebracht werden. Durchgreifende Milderungsgründe zugunsten des Antragstellers sind derzeit nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragsgegnerin entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht zumutbar, ihn vorläufig anderweitig zu beschäftigten. II. Auch der gem. § 63 Abs. 1 BDG zulässige Antrag des Antragstellers, die von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 00.00.0000 ausgesprochene Einbehaltung der Dienstbezüge um 15 % auszusetzen, hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG kann die zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 % der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Auch hinsichtlich § 38 Abs. 2 BDG ist gem. § 63 Abs. 2 BDG zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen. Diese Entscheidung erfolgt ebenfalls im Rahmen einer summarischen Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhalts. Wie bereits ausgeführt hat der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Dienstvergehen begangen, das mit derselben Wahrscheinlichkeit zu seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führen wird. Ist die Einbehaltung von Bezügen damit dem Grunde nach gerechtfertigt, ist auch gegen die Höhe der Einbehaltung nichts zu erinnern. Ermessensfehler seitens des Dienstherrn sind nicht ersichtlich (§ 3 Abs. 1 BDG i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Höhe des verfügten Einbehaltungssatzes (vgl. die Darlegung auf Bl. 164 der Beiakte Heft 1).