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Beschluss

18 K 3310/21.T

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2023:0524.18K3310.21T.00
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Tenor

Der Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung der dem Antragsteller erteilten und mit einem Ordnungsgeld von 500,00 € verbundenen Rüge der Antragsgegnerin vom 8. September 2021 wird als unzulässig abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Die Verfahrensgebühr wird auf 500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung der dem Antragsteller erteilten und mit einem Ordnungsgeld von 500,00 € verbundenen Rüge der Antragsgegnerin vom 8. September 2021 wird als unzulässig abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen. Die Verfahrensgebühr wird auf 500 € festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller betreibt eine zahnärztliche Praxis in C1. . Ende 2020/Anfang 2021 stellte die Antragsgegnerin im Rahmen der Überprüfung einer anonymen Patientenbeschwerde unter anderem fest, dass der Antragsteller auf der Internetseite seiner Praxis auf einen Vortrag zum Thema: „Photodynamische Therapie mit Chlorin e6 bei SARS-Corona“ hinwies und forderte den Antragsteller zur Stellungnahme auf. In der Folgezeit stellte die Antragsgegnerin außerdem fest, dass der Antragsteller auf der Internetseite als Patienteninformation unter anderem angab, in der Lage zu sein, „SARS-Corona“ zu behandeln und es nach Aussage der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe auch zu dürfen. Mit Bescheid vom 9. Juni 2021, dem Antragsteller zugestellt am 12. Juni 2021, untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter anderem, in sämtlichen Formen der Außendarstellung die Aussage zu tätigen: „Ich bin in der Lage, SARS-Corona 2.19 zu behandeln und darf es auch nach Aussage der Zahnärztekammer N. X. -M1. . Dies ist therapeutisch und prophylaktisch möglich“. Im Juli 2021 stellte die Antragsgegnerin fest, dass auf der Internetseite der Praxis des Antragstellers weiterhin die Aussage vorhanden war: „Eine Therapie von SARS-COV 2.19 ist prophylaktisch und therapeutisch möglich“, und gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, er werde die Aussage nicht von seiner Webseite nehmen. Mit Bescheid vom 8. September 2021 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Rüge, verbunden mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 500 €. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen an: Die Aussage „Eine Therapie von SARS-COV 2.19 ist prophylaktisch und therapeutisch möglich durch die Anwendung eines Nasen-Rachensprays auf Photosensitizerbasis (siehe Internet) auf Stickstoffmonoxidbasis (Deutschland/Israel/USA) und als Plasma-Mineralienspray. Damit wird eine Virenreduzierung von über 99 % möglich“ sei als irreführende und damit berufswidrige Werbung gemäß § 21 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer X. -M1. zu erachten. Die Aussage erwecke fälschlicherweise den Eindruck, der Antragsteller könne und dürfe als Zahnarzt Therapie- und Prophylaxeempfehlungen zur Erkrankung COVID-19 geben. Derartige Empfehlungen seien hingegen nicht von der zahnärztlichen Approbation umfasst. Nach § 1 Abs. 3 des Zahnheilkundegesetzes sei die Ausübung der Zahnheilkunde die berufsmäßige, auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis begründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Bei COVID-19 handele es sich nicht um eine Krankheit in diesem Sinne. Des Weiteren verstoße die Aussage gegen § 2 Abs. 2c der Berufsordnung, wonach ein Zahnarzt dem ihm im Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen habe. Ein Patient müsse auch darauf vertrauen können, dass Therapieempfehlungen, die ein Zahnarzt gebe, auch aus fachlicher Sicht von ihm erbracht werden dürften. Dies sei bei der auf die Zahnheilkunde beschränkten Approbation nicht der Fall. Bei der Festsetzung des Ordnungsgelds sei beachtet worden, dass dem Antragsteller bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 9. Juni 2021 unter anderem untersagt worden sei, Therapieempfehlungen zu COVID-19 zu geben. Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11. September 2021, einem Samstag, zugestellt. Der Antragsteller hat mit bei Gericht am 12. Oktober 2021 eingegangenem Schreiben die berufsgerichtliche Nachprüfung der Rüge beantragt. Der Antragsteller, der sich zur Sache nicht geäußert hat, beantragt sinngemäß, die ihm mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2021 erteilte Rüge und das damit verbundene Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, die dem Antragsteller erteilte Rüge vom 8. September 2021 mit dem Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € aufrechtzuerhalten. Sie ist der Auffassung: Der Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung sei bereits unzulässig, weil die Antragsfrist nicht eingehalten sei. Der Rügebescheid sei dem Antragsteller am 11. September 2021 zugestellt worden. Der Antrag sei erst am 12. Oktober 2021 bei Gericht eingegangen. Hilfsweise werde auf den angegriffenen Bescheid verwiesen. Im Übrigen sei anzuführen, dass der Antragsteller mehrmals die Möglichkeit erhalten habe, die Angaben, die er als Zahnarzt über die Therapiemöglichkeit von COVID-19 auf seiner Praxis-Homepage tätige, zu ändern. Die Rüge mit Ordnungsgeld sei erst erfolgt, nachdem sich der Antragsteller trotz des bestandskräftigen Bescheides vom 9. Juni 2021 ausdrücklich geweigert habe, den Hinweis, dass „eine Therapie von SARS-COV 2.19 prophylaktisch und therapeutisch möglich“ sei, von seiner Homepage zu entfernen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. II. Das Berufsgericht für Heilberufe kann über den Antrag auf gerichtliche Nachprüfung einer Rüge durch Urteil auf Grund einer Hauptverhandlung oder gemäß §§ 58e Abs. 5 Satz, 83 Abs. 1 Satz 1 des Heilberufsgesetzes – HeilBerG NW – (in der am 14. Dezember 2019 in Kraft getretenen Fassung vom 3. Dezember 2019, GV.NRW.2019 S. 882ff) in leichteren Fällen ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Vgl. hierzu auch: Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. Oktober 2014 – 6t 470/12.T –, www.nrwe.de, und vom 15. Juli 2005 – 13 E 466/04.T –. Das Gericht macht im vorliegenden Verfahren von der ihm danach eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, sich schriftlich zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Der Antrag des Antragstellers auf berufsgerichtliche Nachprüfung der ihm erteilten und mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € verbundenen Rüge der Antragsgegnerin vom 8. September 2021 hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist nach § 58e Abs. 4 Satz 2 HeilBerG NW von einem Monat nach Zustellung des Rügebescheids beim Berufsgericht eingegangen ist. Da der Antragsteller in der dem Rügebescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung auch entsprechend belehrt worden ist, lief die Monatsfrist zur Stellung des Antrags auf berufsgerichtliche Nachprüfung des dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11. September 2021 zugestellten Rügebescheids am Montag, dem 11. Oktober 2021, ab. Der Antrag ist jedoch erst am 12. Oktober 2021 und damit verspätet bei Gericht eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 112 HeilBerG i. V. m. §§ 44 bis 46 StPO kommt nicht in Betracht. Insbesondere liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Frist einzuhalten. Solche Gründe hat der Antragsteller auch nicht vorgebracht. Dessen ungeachtet hat der Antrag des Antragstellers auf berufsgerichtliche Nachprüfung der ihm erteilten und mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 500, 00 € verbundenen Rüge vom 8. September 2021 auch in der Sache keinen Erfolg. Nach §§ 58a, 58e Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NW kann der Kammervorstand Kammerangehörige wegen eines Berufsvergehens rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Nach § 58a Abs. 3 Satz 1 HeilBerG NW kann die Rüge mit einem Ordnungsgeld bis zu 10.000 € verbunden werden. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2021 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Antragsteller vor Erteilung der Rüge ordnungsgemäß angehört worden. Die Rüge mit Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € ist auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat die ihm obliegenden Berufspflichten schuldhaft verletzt. Die Berufspflichten der Kammerangehörigen ergeben sich aus §§ 29, 30 HeilBerG NW sowie aus den Bestimmungen der einschlägigen Berufsordnung, die im Rahmen des § 29 HeilBerG NW weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten kann (vgl. § 32 Satz 2 HeilBerG NW). Nach § 2 Abs. 2 lit. a) und c) der Berufsordnung der Zahnärztekammer X. -M1. – BO – (vom 19. November 2005, MBl. NRW 2006, S.42, zuletzt geändert am 11. Juni 2021, MBl. NRW 2021, S. 759) ist der Zahnarzt u. a. verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Dieser Berufspflicht ist der Antragsteller durch die gerügte Aussage auf der Internet-Seite seiner Praxis „Eine Therapie von SARS-COV 2.19 ist prophylaktisch und therapeutisch möglich durch die Anwendung eines Nasen-Rachensprays auf Photosensitizerbasis (siehe Internet) auf Stickstoffmonoxidbasis (Deutschland/Israel/USA) und als Plasma-Mineralienspray. Damit wird eine Virenreduzierung von über 99 % möglich“ nicht gerecht geworden. Dabei kann es offenbleiben, ob – wie die Antragsgegnerin meint – die Aussage als irreführende und damit berufswidrige Werbung gemäß § 21 Abs. 1 BO zu qualifizieren ist. Ebenso wenig braucht es entschieden zu werden, ob die Aussage nach § 1 Abs. 3 des Zahnheilkundegesetzes von der zahnärztlichen Approbation des Antragstellers umfasst ist. Denn jedenfalls hat der Antragsteller der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung sowie dem dem zahnärztlichen Beruf entgegengebrachten Vertrauen deshalb nicht entsprochen, weil er mit der Aussage dem Patientenkreis für den Fall einer Erkrankung an COVID-19 eine Therapiemöglichkeit behauptet, die in Wahrheit nicht besteht. Selbst wenn – wie der Antragsteller suggeriert – bei einer Anwendung der von ihm genannten Nasen-Rachensprays eine Virenreduzierung („von über 99 %“) zu erreichen sein sollte, führte dies allenfalls zu einer Verminderung der Infektiosität der Betreffenden, stellte jedoch keine Therapie der Erkrankung an SARS-COV 2.19 beim Betroffenen selbst dar. Die mit der Rüge verbundene Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint die Höhe des Ordnungsgeldes, die sich im unteren Bereich des durch § 58a Abs. 3 S. 1 HeilBerG NW vorgegebenen Rahmens bewegt, deshalb nicht unangemessen hoch, weil – wie die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid zu Recht anführt – dem Antragsteller bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 9. Juni 2021 unter anderem untersagt worden sei, Therapieempfehlungen zu, COVID-19 zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 HeilBerG NW in entsprechender Anwendung, § 58e Abs. 5 Satz 2 HeilBerG NW).