Beschluss
10 L 347/23
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2023:0425.10L347.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 10 K 818/23 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. März auszusetzen bzw. wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Insbesondere fällt die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung von erheblicher Bedeutung. Ergibt die Prüfung, dass die Klage offensichtlich Erfolg haben wird, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; hier also der Erlass der Ordnungsverfügung vom 6. März 2023. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 – 3 C 2.10 -, juris, Rn. 11, und vom 28. Juni 2012 – 3 C 30.11 -, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 -. Zunächst spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Klage des Antragstellers gegen die auf §§ § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Erfolg haben wird. Die Annahme des Antragsgegners, er habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht vorgelegt hatte. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies unter anderem dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch der Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war. Ständige Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20/15 -, juris Rd. 19. Dies ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20/15 ‑, juris Rd. 14. Die Gutachtenanordnung des Antragsgegners vom 31. August 2022 genügte sowohl den formellen als auch den materiellen Anforderungen. Namentlich konnte der Antragsgegner seine Anordnung auf § 13 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 3 FeV stützen. Es bestanden für den Antragsgegner hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers, die Zweifel an der fortbestehenden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Nach den Feststellungen der Kreispolizeibehörde, an deren Zuverlässigkeit das Gericht keine durchgreifenden Zweifel hat, ist der Antragsteller am 29. Mai 2021 gegen 17.30 Uhr in erheblich alkoholisiertem Zustand (Atemalkoholgehalt 0,91 mg/l) auf einem Supermarkt- Parkplatz in S. angetroffen worden. Er wurde dabei unter dem Einkaufswagenstand kauernd angetroffen und hatte einen Beutel mit acht Flaschen Bier (0,5 l) bei sich. Diese Hinweise vom 29. Mai 2021 sind vom Antragsgegner zutreffend in einen Zusammenhang mit der positiven Prognose des TÜV Nord in seinem Gutachten vom 2. Januar 2013 gestellt worden. Sowohl der Antragsteller selbst als auch der Gutachter waren sich 2012 einig, dass der frühere Alkoholmissbrauch des Antragstellers seinen dauerhaften Verzicht auf Alkohol erfordert. Die (positive) Prognose in dem Gutachten des TÜV Nord war deshalb auch ausdrücklich (vgl. Bl. 84 und 86 des Verwaltungsvorgangs) darauf gestützt worden, dass für den Antragsteller in seinem privaten Umfeld in V. im Jahr 2012 eine ausreichend gefestigte Motivation für einen dauerhaften und konsequenten Verzicht auf Alkohol erwartet werden konnte. Diese Erwartung des Gutachters hat der Antragsteller am 29. Mai 2021 ersichtlich nicht (mehr) erfüllt, da er erheblich alkoholisiert war und damit die gebotene Abstinenz nicht eingehalten hatte. Seinen Wohnsitz hat er von V. nach S. verlegt und zuletzt noch im laufenden Verfahren auch zu erkennen gegeben, dass er einen vollständigen Alkoholverzicht nicht mehr gewährleisten kann und/ oder will (vgl. Klageschrift vom 6.4.2023, S. 3). Ob bzw. dass eine Fahreignung des Antragstellers auch unter diesen neuen Umständen eines kontrollierten Alkoholkonsums angenommen werden könnte bzw. worden wäre, erscheint in Auswertung des Gutachtens vom 2. Januar 2013 ausgeschlossen, sodass es der weiteren Aufklärung, wie vom Antragsgegner (nunmehr) unter dem 31. August 2022 verfügt, bedurfte. Der Antragsgegner war auch nicht aus rechtlichen Gründen gehindert, die o.g. Umstände seiner Anordnung zu Grunde zu legen. Zunächst ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das o.g. Gutachten vom 2. Januar 2013 mit den darin enthaltenen Feststellungen und Bewertungen berücksichtigt hat. Eine Verwertbarkeit dieses Gutachtens war im Jahr 2022 noch möglich, weil die 10- Jahres-Frist des § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG noch nicht abgelaufen war. Auch die vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Atemalkoholkontrolle bei der Polizeikontrolle am 29. Mai 2021, die auf einer mangelhaften Belehrung über Beschuldigtenrechte beruhen soll, greifen nicht durch. Denn eventuelle Verstöße gegen Beschuldigtenrechte haben nach summarischer Prüfung keine Konsequenzen für das vorliegende Verfahren. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 16 A 1237/16 - NRWE; Beschluss vom 2. September 2013 ‑ 16 B 976/13 ‑, juris, Rn. 3 ff. m. w. N. auch auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte, und zuletzt Beschlüsse vom 26. November 2015 ‑ 16 E 648/15 ‑, juris, Rn. 12 bis 19, und vom 26. September 2016 ‑ 16 B 685/16 ‑, dass die strafverfahrensrechtlichen Maßstäbe über die Rechtsfolgen von Mängeln der Beweiserhebung nicht ohne weiteres auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden können, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Da im Fahrerlaubnisrecht ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel ‑ und so auch hier ‑ zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren mit erheblichem Gewicht auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind, OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 16 A 1237/16 –NRWE. Da die Untersuchungsanordnung nicht zu beanstanden ist, durfte der Antragsgegner gemäß §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers schließen, nachdem dieser das geforderte Gutachten nicht beigebracht bzw. vorgelegt hatte. Denn § 11 Abs. 8 FeV beinhaltet der Sache nach eine den §§ 427 und 446 ZPO vergleichbare Beweisregel, gemäß der bei Weigerung eines Beteiligten, seinen notwendigen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, eine Tatsache als erwiesen angesehen kann. Vgl. OVG Niedersachen, Beschluss vom 17. September 2019 – 12 ME 100/19 -, Blutalkohol 56/2019, S. 416. Gründe, die der Anwendung dieser Beweisregel entgegenstehen, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Schließlich erweist sich die Maßnahme der Entziehung auch als verhältnismäßig. Eine Angemessenheit begründet sich insbesondere mit den besonderen Gefahren für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs durch fahrungeeignete Verkehrsteilnehmer auch in Würdigung der Einschränkungen des Antragstellers in seiner persönlichen und beruflichen Lebensentwicklung. Denn er hat sich durch seinen erneuten Alkoholkonsum selbst in diese Situation gebracht, die derzeit nur durch die Vorlage eines entsprechend positiven Gutachtens verändert werden kann. Vor diesem Hintergrund besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, dem fahrungeeigneten Antragsteller sofort die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die übrigen von dem Antragsgegner getroffenen Regelungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.