Leitsatz: Leistet das Land NRW auf den Trägern genehmigter Ersatzschulen gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG zustehenden Landeszuschuss in einem Abrechnungszeitraum überhöhte Abschlagszahlungen, kann es seinen daraus resultierenden Rückzahlungsanspruch gegen Nachzahlungsansprüche des Ersatzschulträgers aufrechnen, die sich aus zu niedrigen Abschlagszahlungen für einen anderen Abrechnungszeitraum ergeben (§ 112 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW). § 394 S. 1 BGB steht der Aufrechnung nicht entgegen, obwohl § 105 Abs. 5 Satz 2 SchulG bestimmt, dass der Landeszuschuss zweckgebunden ist und nicht abgetreten oder verpfändet werden darf. Hält ein Ersatzschulträger die Aufrechnung eines Rückzahlungsanspruchs des Landes NRW gegen einen ihm zustehenden Nachzahlungsanspruch (vgl. § 112 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW) für unzulässig, kann er sich dagegen nicht durch eine gegen die Aufrechnungserklärung des Landes gerichtete Anfechtungsklage wehren, weil in der Aufrechnungserklärung kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG liegt. Er muss sein im Ergebnis auf die Auszahlung des an ihn nachzuzahlenden Betrages gerichtetes Begehren vielmehr mittels einer allgemeinen Leistungsklage verfolgen. Der Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs des Landes NRW gegen den Nachzahlungsanspruch des Ersatzschulträgers steht § 394 Satz 1 BGB nicht entgegen. Denn auch wenn § 105 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW anordnet, dass der Landeszuschuss zweckgebunden ist und nicht abgetreten oder verpfändet werden darf, führt dies nicht zur Unpfändbarkeit des Nachzahlungsanspruchs nach § 851 Abs. 1 ZPO. Im Falle der Insolvenz eines Ersatzschulträgers unterliegt die Aufrechnung den einschlägigen insolvenzrechtlichen Regelungen (§§ 94 ff. InsO) und damit etwaig einhergehenden Beschränkungen. Zu den Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Verhältnis eines insolventen Ersatzschulträgers zum Land NRW. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Münster (AG Münster) vom 1. Juni 2019 (78 IN 17/19) eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der privaten Handelsschule N. gGmbH (Schuldnerin). Er begehrt mit seiner Klage die Auszahlung weiterer € 43.240,77 als Landeszuschuss für das Haushaltsjahr 2018 von dem Beklagten, der dem Anspruch die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch i.H.v. € 67.374,62 für das Haushaltsjahr 2019 (Januar bis April) entgegenhält. Die Schuldnerin betrieb seit dem 00.00.0000 mit der nach § 101 SchulG NRW erforderlichen Genehmigung das private Berufskolleg Handelsschule N1. in S. . Dort konnten verschiedene kaufmännische Abschlüsse erworben werden, von der Fachoberschulreife bis zur allgemeinen Hochschulreife (Wirtschaftsgymnasium). Der Betrieb der Schule wurde nur zu einem geringen Anteil aus Eigenmitteln und maßgeblich durch einen Zuschuss des beklagten Landes im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung (§§ 105 ff. SchulG NRW) finanziert. Dazu wurden vom Beklagten im Jahr 2018 (Februar bis Dezember) zunächst monatliche Abschläge i.H.v. insgesamt € 2.150.000,00 auf den voraussichtlichen Zuschuss an die Schuldnerin gezahlt. Die zur Festsetzung der endgültigen Höhe des Landeszuschusses und daran anknüpfenden Spitzabrechnung notwendige Jahresrechnung der Schuldnerin für das Haushaltsjahr 2018 ging unter dem 2. April 2019 beim Beklagten ein. Ihre wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2018 sowie ein sich abzeichnender Rückgang der Schülerzahlen veranlassten die Schuldnerin, am 11. April 2019 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Hierüber informierte sie die für den Beklagten handelnde Bezirksregierung Münster noch am selben Tage. Der Kläger wurde zunächst mit Beschluss des AG Münster vom 24. April 2019 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens u.a. zu Fragen des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes, der Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen sowie der Aussichten für eine Fortführung des Betriebs der Schuldnerin beauftragt und anschließend mit Beschluss vom 30. April 2019 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In dieser Funktion schloss er am 14. Mai 2019 mit dem Ziel der Fortführung des Schulbetriebs bis zum Ende des Schuljahres am 30. Juni 2019 eine Vereinbarung u.a. mit dem Beklagten, mit der dieser sich u.a. verpflichtete (§ 4 Nr. 1), „die Monate Mai und Juni 2019 getrennt und separat von den vorherigen Monaten des Jahres 2019 unter Berücksichtigung der Vorgaben des SchulG NRW abzurechnen“ . In der danach vom Beklagten zusammen abzurechnenden Zeit von Januar bis April 2019 wurden der Schuldnerin Abschläge i.H.v. insgesamt € 780.000,00 ausgezahlt. Am 1. Juni 2019 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt. Mit Ablauf des 30. Juni 2019 stellte die Schuldnerin den Schulbetrieb endgültig ein. Auf Grundlage der ihm bereits vorliegenden Jahresrechnung der Schuldnerin für das Haushaltsjahr 2018 (Februar bis Dezember) sowie der ihm am 5. August 2019 zugegangenen Jahresrechnung der Schuldnerin für das Haushaltsjahr 2019 (Januar bis April) ermittelte der Beklagte die endgültige Höhe des Landeszuschusses für das jeweilige Haushaltsjahr mit € 2.193.240,77 (2018) und € 748.401,01 (2019). In einem dem Kläger am 8. August 2019 vorab zur Prüfung übersandten Entwurf des Festsetzungsbescheides errechnete der Beklagte aus der Gegenüberstellung des von ihm ermittelten Landeszuschusses und der bereits geleisteten Abschlagszahlungen, dass die Schuldnerin für das Jahr 2018 € 43.240,77 zu wenig und für das Jahr 2019 € 31.598,99 zu viel erhalten habe. Der Bescheidentwurf sah die Aufrechnung des Nachzahlungsbetrages für das Jahr 2018 mit dem Rückzahlungsbetrag für das Jahr 2019 auf Grundlage von § 112 Abs. 7 SchulG NRW vor. Mit Schriftsatz vom 28. August 2019 wies der Kläger darauf hin, dass bei der Festsetzung des Landeszuschusses für das Jahr 2019 eine Rückbuchung ergänzend zu berücksichtigen sei. Außerdem erweise sich die auf § 112 Abs. 7 SchulG NRW gestützte Verrechnung wegen Verstoßes gegen § 96 InsO als insolvenzrechtlich unzulässig. Der Kläger könne deshalb verlangen, dass der Nachzahlungsbetrag für 2018 i.H.v. € 43.240,77 an ihn ausgekehrt werde. Mit Bescheid vom 10. September 2019 setzte der Beklagte die endgültige Höhe des Landeszuschusses für das Haushaltsjahr 2018 mit € 2.193.240,77 und für das Haushaltsjahr 2019 unter Berücksichtigung der seitens des Klägers mitgeteilten Rückbuchung auf € 712.625,38 fest. In Anbetracht der bereits geleisteten Abschlagszahlungen habe die Schuldnerin für das Jahr 2018 € 43.240,77 zu wenig und für das Jahr 2019 € 67.374,62 zu viel erhalten. Der Nachzahlungsbetrag für das Jahr 2018 werde gem. § 112 Abs. 7 SchulG NRW mit dem Rückzahlungsbetrag für das Jahr 2019 aufgerechnet. Diese Aufrechnung sei zulässig. Die Zweckbindung der mit diesem Bescheid gewährten Zuschüsse sei in den §§ 105 ff. SchulG NRW ausdrücklich geregelt. Die vorgenommene Aufrechnung sei in § 112 Abs. 7 SchulG NRW als Abrechnungsoption vorgesehen. Es werde gebeten, die zur Insolvenztabelle angemeldete geschätzte Forderung in Höhe von € 10.000 auf den nach der Aufrechnung noch offenen Rückzahlungsbetrag i.H.v. € 24.133,85 zu konkretisieren. Der Kläger hat am 16. September 2019 Klage erhoben. Zwar bestehe mit dem Beklagten Einvernehmen über die Festsetzung des Landeszuschusses für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 und die Höhe der sich daraus ergebenden Nach- bzw. Rückzahlung. Allerdings sei (nur) die vom Beklagten erklärte Aufrechnung seines Rückzahlungsanspruchs mit dem Nachzahlungsanspruch der Schuldnerin gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. Denn wie sich aus § 112 Abs. 6 SchulG NRW ergebe, sei der Beklagte erst durch den Festsetzungsbescheid vom 10. September 2019 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zahlung dieses Betrages schuldig geworden. Deshalb stehe ihm – dem Kläger – ein Anspruch auf Auszahlung des Nachzahlungsbetrages für das Haushaltsjahr 2018 i.H.v. € 43.240,77 zu. Dem könne der Beklagte nicht entgegenhalten, durch § 112 Abs. 7 SchulG zur Aufrechnung berechtigt zu sein. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer Aufrechnung schütze mit Blick auf die durch § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO bezweckte Gläubigergleichbehandlung nicht vor einem insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbot. Vielmehr greife § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann ein, wenn eine Aufrechnung nach landesrechtlichen Vorschriften grundsätzlich zulässig sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergebe sich nichts anderes aus dem Zweck der Ersatzschulfinanzierung, die durch Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG garantierte Ersatzschulfreiheit zu gewährleisten. Denn dem sei der mit Blick auf Art. 14 GG ebenfalls verfassungsrechtlich fundierte Zweck der InsO entgegenzuhalten, die Gleichbehandlung aller Gläubiger sicherzustellen. Im Übrigen seien die Zahlungen, die dem Nachzahlungsbetrag zugrunde liegen, zur Sicherung des Personal- und Sachaufwandes der Schuldnerin und damit zweckentsprechend geleistet worden. Der Nachzahlungsanspruch der Schuldnerin falle auch in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO), obwohl § 105 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW anordne, dass der Ersatzschulträgern zu leistende Landeszuschuss zweckgebunden sei und nicht abgetreten oder verpfändet werden dürfe. Zwar spreche der Wortlaut des § 105 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW (i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO) dafür, den Nachzahlungsanspruch der Schuldnerin mit der Folge für unpfändbar zu halten, dass er gem. § 36 InsO nicht in die Insolvenzmasse falle und deshalb nicht durch ihn - den Kläger -, sondern nur durch die Schuldnerin selbst geltend gemacht werden könne. Auch die Gesetzesbegründung lasse ein solches Verständnis zu, wenn sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers aus ihr auch nicht zweifelsfrei ergebe. In der daraus folgenden Unpfändbarkeit aller Ansprüche der Schuldnerin gegen den Beklagten läge allerdings ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Befriedigungsrecht der Gläubiger im Insolvenzverfahren. Der Staat, der selbst das Zwangsvollstreckungsmonopol ausübe, dürfe den davon betroffenen Gläubigern das Vermögen bestimmter Schuldnerkreise nicht generell als Haftungsgrundlage entziehen. Ein Gesetzeszweck, der es gleichwohl ausnahmsweise verfassungsrechtlich rechtfertigen könne, hinsichtlich der Landeszuschüsse für Ersatzschulträger ein Pfändungshindernis anzunehmen, lasse sich weder der Gesetzesbegründung entnehmen noch sei er sonst erkennbar. Dies umso weniger, als es sich bei der Schuldnerin nicht um eine natürliche Person, sondern um eine juristische Person in Form einer GmbH handele, die zudem mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst sei (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GmbHG). Deshalb sei eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne einer Reduktion des § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 105 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW erforderlich. Der Nachzahlungsanspruch gehöre außerdem trotz seiner Zweckgebundenheit zur Insolvenzmasse. Denn die Schuldnerin habe im Zeitraum von Februar bis Dezember 2018 zuschussfähige und der Zweckbindung des § 105 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW entsprechende Ausgaben getätigt, die just zu dem vom Land ermittelten Zuschuss- bzw. Nachzahlungsanspruch geführt hätten. Schließlich gehe der Beklagte selbst davon aus, Insolvenzgläubiger zu sein. Der von ihm im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Rückzahlungsanspruch stelle jedoch bei der von ihm für zutreffend erachteten und allein am Wortlaut orientierten Anwendung des § 105 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW ebenfalls keine Insolvenzforderung dar. Mit der Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle habe der Beklagte sich dann aber widersprüchlich verhalten. Denn auf Grundlage seines Verständnisses des § 105 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW wäre er nicht Insolvenzgläubiger und könnte den Rückzahlungsanspruch i.H.v. € 67.374,62 nur gegen die bereits aufgelöste Schuldnerin selbst geltend machen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 43.240,77 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er sieht die auch aus seiner Sicht allein streitgegenständliche Aufrechnung trotz § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO als zulässig an. Denn anders als die Vorschrift voraussetze, sei er – der Beklagte – nichts zur Insolvenzmasse schuldig geworden. Der vom Kläger geltend gemachte Nachzahlungsanspruch falle schon nicht in die Insolvenzmasse, weil er nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. 105 Abs. 5 S. 2 SchulG und § 36 InsO unpfändbar sei. Der vom Kläger insoweit für erforderlich gehaltenen einschränkenden verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschriften bedürfe es nicht. Mit der Regelung des § 105 Abs. 5 S. 2 SchulG habe der Landesgesetzgeber im Interesse einer zweckmäßigen Zuschussverwendung eine Schlechterstellung der Gläubigergemeinschaft im Insolvenzverfahren bewusst in Kauf genommen, weil es sich bei den Landeszuschüssen nicht um irgendwelche schuldrechtlichen Forderungen handele, sondern um solche, die mit dem Betrieb einer Ersatzschule verbunden seien. Es handele sich mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 S.1 GG um einen verfassungsrechtlich gebotenen Schutzmechanismus zur Sicherung der Zweckbestimmung des Landeszuschusses, der diesen dem Zugriff der Gläubiger sowohl vor als auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entziehe. Die Unpfändbarkeit des Landeszuschusses sei schließlich auch sinnvoll, selbst wenn es sich bei dem betroffenen Ersatzschulträger um eine juristische Person handele. Denn diese nehme einen verfassungsrechtlich fundierten Anspruch wahr, wenn sie den Landeszuschuss beantrage und verwende. Die Nachzahlung falle schließlich entgegen der Auffassung des Klägers trotz der gesetzlich angeordneten Zweckbindung auch nicht deshalb in die Insolvenzmasse, weil die Schuldnerin den Landeszuschuss im Jahr 2018 entsprechend der Zweckbindung verwendet habe. Denn mit der Aufrechnung solle die zweckentsprechende Verwendung der im Jahr 2019 gerade nicht zweckentsprechend verwendeten überzahlten € 67.374,62 in Höhe des Aufrechnungsbetrages von € 43.240,77 gesichert werden. Aber selbst wenn der Nachzahlungsanspruch der Schuldnerin Teil der Insolvenzmasse wäre, sei die Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen nicht unzulässig. Der Kläger stelle nicht durchgreifend in Frage, dass ohne die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2019 eine Aufrechnungslage vorgelegen hätte. Schon zu diesem Zeitpunkt habe ihm, dem Beklagten, ein Rückzahlungsanspruch für das Haushaltsjahr 2019 auch unabhängig von der Festsetzung im Bescheid vom 10. September 2019 dem Grunde nach zugestanden, wie sich aus Ziff. 9.3 VVzFESchVO ergebe. Nach dieser Verwaltungsvorschrift bestehe bereits vor Zugang des Festsetzungsbescheides die Pflicht des Ersatzschulträgers, auch ohne gesonderte Aufforderung von ihm als nicht nur geringfügig überhöht erkannte Abschlagzahlungen an die Landeskasse zurückzuzahlen. Parallel dazu sei auch der Nachzahlungsanspruch der Schuldnerin bereits vor Insolvenzeröffnung „seinem Kern nach“ begründet gewesen. Maßgeblich sei insoweit, wann der materiell-rechtliche Berichtigungstatbestand verwirklicht worden sei. Das sei nicht erst mit der Festsetzung des Landeszuschusses der Fall, die nicht zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Nachzahlung von Fehlbeträgen zähle. Dem entspreche seine Verwaltungspraxis, ohne gesonderten Bescheid die Abschlagszahlungen zu erhöhen, sobald der Schulträger nachvollziehbar darlege, dass er zu niedrige Abschläge erhalte. Wollte man hingegen den Erlass eines Festsetzungsbescheides als Voraussetzung für das Entstehen des Nachzahlungsanspruchs eines Schulträgers ansehen, wäre das Entstehen der Ansprüche letztlich zufallsabhängig, was nicht sein könne. Dass die genaue Höhe der sich gegenüberstehenden Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Festsetzungsbescheid vom 10. September 2019 festgelegt und ihre Fälligkeit begründet worden sei, könne überdies auch aufgrund der im Verfassungsrecht (Art. 7 Abs. 4 GG) wurzelnden und einfachrechtlich in § 105 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW angeordneten Zweckbestimmung der Ersatzschulfinanzierung nicht dazu führen, dass die in § 112 Abs. 7 SchulG NRW ausdrücklich vorgesehene Aufrechnungsmöglichkeit durch § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufgehoben werde. Schließlich stünde es der erklärten Aufrechnung auch nicht entgegen, wenn man den Festsetzungsbescheid trotz des Vorgesagten als materiell-rechtliche Voraussetzung für das Entstehen der wechselseitigen Forderungen ansehen wollte. Denn daraus folgte für Nach- wie Rückzahlungsanspruch, dass diese erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und als Masseverbindlichkeiten aus der Masse zu befriedigen wären. Eine Aufrechnung wäre auch in diesem Fall zulässig. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Akten des AG Münster zum Insolvenzverfahren der Schuldnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). B. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft, nachdem der Kläger im Schriftsatz vom 21. September 2022 klargestellt hat, dass sein Begehren auf die Auszahlung des sich aus dem Bescheid vom 10. September 2019 zugunsten der Schuldnerin ergebenden Nachzahlungsbetrages i.H.v. € 43.240,77 und nicht auf die Anfechtung der in diesem Bescheid bloß enthaltenen Aufrechnungserklärung gerichtet ist, die unstatthaft wäre, weil in einer Aufrechnungserklärung kein Verwaltungsakt i.S.v. § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO und § 35 VwVfG liegt - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 – 3 C 6.82 –, juris Leitsatz 1 und Rn. 19 ff. = BVerwGE 66, 218-224; Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42 EL Februar 2022, § 42 Rn. 45 m.w.N. -, und der Beklagte sich aus objektiviertem Empfängerhorizont auch nicht der Handlungsform des Verwaltungsakts zur Erklärung der Aufrechnung bedient hat. Vgl. zur Bestimmung der behördlichen Handlungsform aus objektiviertem Empfängerhorizont etwa BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1973 – VII C 3.71 –, juris Rn. 16 = BVerwGE 41, 305-308 und Urteil vom 23. September 2004 – 2 C 37.03 –, juris Rn. 14 = BVerwGE 122, 58-65; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 18 m.w.N. Letzteres ergibt sich etwa aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die sich nicht auf „den Bescheid“ im Ganzen, sondern ausdrücklich allein auf die im Bescheid ausgesprochenen „endgültigen Festsetzungen des Landeszuschusses für die Haushaltsjahre 2018 (Feb- Dez) und 2019 (Jan -Apr)“ , d.h. nicht auch auf die Aufrechnungserklärung bezieht. Dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin kommt hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs auch die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zu, weil gem. § 80 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf ihn übergegangen und es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass der von ihm auf dieser Grundlage geltend gemachte Anspruch besteht. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann vom Beklagten nicht die Auszahlung des sich aus dem Bescheid vom 10. September 2019 zugunsten der Schuldnerin für das Haushaltsjahr 2018 (Februar bis Dezember) ergebenden Nachzahlungsbetrages i.H.v. € 43.240,77 verlangen. Zwar ist dieser Anspruch entstanden (dazu 1.). Er ist jedoch durch Aufrechnung erloschen (dazu 2.). 1. Der Kläger konnte für das Haushaltsjahr 2018 ursprünglich die Auszahlung (weiterer) € 43.240,77 auf Grundlage von § 105 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW vom Beklagten beanspruchen. Nach dieser Vorschrift haben genehmigte Ersatzschulen - gemeint sind die Träger genehmigter Ersatzschulen (vgl. § 105 Abs. 2 S. 1 SchulG NRW, Kampmann/Arenz, in: SchulG NRW, § 105 Rn. 66, 26. Erg.Lfg. - Stand: April 2021) wie die Schuldnerin, der mit Bescheid vom 29. Januar 2018 Errichtung und Betrieb der Privaten Handelsschule N. mit Wirkung vom 1. Februar 2018 genehmigt worden war (§ 101 Abs. 1 SchulG NRW), vgl. Bl. 167 ff. GA - nach näherer Bestimmung des zweiten Abschnitts des elften Teils des SchulG NRW Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes. Die Höhe des Landeszuschusses entspricht dabei gem. § 106 Abs. 1 S. 3 SchulG NRW dem Haushaltsfehlbetrag der Schule, d.h. der Differenz zwischen den bei Rechnungsabschluss fortdauernden Ausgaben und fortdauernden Einnahmen der Schule. Zur Erfüllung dieses Anspruchs leistet das Land Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Zuschuss in monatlichen Teilbeträgen im Voraus (§ 112 Abs. 4 SchulG NRW). Bleibt die Summe der gezahlten monatlichen Abschläge – wie bei der Klägerin im Haushaltsjahr 2018 – hinter dem gem. § 112 Abs. 5 SchulG NRW erst nach Vorlage der Jahresrechnung endgültig festgesetzten Zuschuss zurück, regelt § 112 Abs. 6 SchulG NRW (lediglich), dass der durch die geleisteten Abschlagszahlungen noch nicht erfüllte Restanspruch aus § 105 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW grundsätzlich durch unverzügliche Nachzahlung der Fehlbeträge auszugleichen ist, ohne damit einen eigenständigen Anspruch zu begründen. Vgl. Kampmann/Arenz, in: SchulG NRW, § 105 Rn. 63, 26. Erg.Lfg. - Stand: April 2021 dazu, dass § 105 Abs. 1 S. 1 SchulG die einzige Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf einen ersatzschulfinanzierungsrechtlichen Landeszuschuss darstellt. Zwischen den Beteiligten steht ausdrücklich nicht im Streit, dass der Kläger nach Maßgabe des Vorgesagten für das Haushaltsjahr 2018 (Februar bis Dezember) ursprünglich eine Nachzahlung von € 43.240,77 von dem Beklagten beanspruchen konnte. Zweifel am Bestehen dieses Anspruchs oder der Höhe des Nachzahlungsbetrages, die auf der zwischenzeitlich bestandskräftigen Festsetzung des Landeszuschusses für das Haushaltsjahr 2018 im Bescheid vom 10. September 2019 beruht, drängen sich auch nicht auf. 2. Dieser Anspruch ist entsprechend § 389 BGB erloschen, weil der Beklagte im Bescheid vom 10. September 2019 die Aufrechnung seines unstreitig gegenüber der Schuldnerin bestehenden Rückzahlungsanspruchs für das Haushaltsjahr 2019 (Januar bis April) i.H.v. € 67.374,62 gegen den Nachzahlungsanspruch der Schuldnerin für das Haushaltsjahr 2018 (Februar bis Dezember) i.H.v. € 43.240,77 erklärt hat. a) Dabei kann offenbleiben, ob die erklärte Aufrechnung ihre Rechtsgrundlage – wie der Beklagte meint – in § 112 Abs. 7 S. 1 SchulG NRW findet, wonach das Land bei überhöhten Abschlagszahlungen seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen des Schulträgers aufrechnen kann. Zwar wollte der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift „in gesetzlicher Form die Möglichkeit einer Aufrechnung der Rückforderung“ regeln. Vgl. LT-Drs. 13/5394, S. 129. Ob er damit die Möglichkeit des beklagten Landes zu einer Aufrechnung im Bereich der Ersatzschulfinanzierung tatsächlich erst geschaffen oder ihr Bestehen insoweit im Hinblick auf die allgemein anerkannte Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Aufrechnung auch im öffentlichen Recht lediglich klargestellt hat - vgl. Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, § 112 Rn. 6, 82. Erg.Lfg. – Stand 27. Juli 2022 -, ist jedoch unerheblich. Denn jedenfalls rekurriert § 112 Abs. 7 S. 1 SchulG hinsichtlich der in der Vorschrift selbst nicht näher aufgeführten Voraussetzungen einer Aufrechnung auf die §§ 387 bis 396 BGB, die deshalb entweder über § 112 Abs. 7 S. 1 SchulG NRW oder ohnehin – weil sie einen allgemeinen Rechtsgedanken enthalten – entsprechend anzuwenden sind. Vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 387 bis 396 BGB im öffentlichen Recht nur BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 – 3 C 6.82 –, juris Rn. 21 = BVerwGE 66, 218-224 und Urteil vom 12. Februar 1987 – 3 C 22.86 –, juris Rn. 30 ff. = BVerwGE 77, 19-29, Rn. 30 ff. b) Die nach § 387 ff. BGB erforderlichen Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung sind erfüllt. aa) Zum Zeitpunkt des Zugangs der im Bescheid vom 10. September 2019 enthaltenen Aufrechnungserklärung beim Kläger am 13. September 2019 bestand eine Aufrechnungslage: Es standen sich mit der Hauptforderung des Klägers auf Auszahlung eines Nachzahlungsbetrages für das Haushaltsjahr 2018 (Februar bis Dezember) i.H.v. € 43.240,77 gegen den Beklagten und der – ebenfalls unbestrittenen – Gegenforderung des Beklagten auf Zahlung eines Rückzahlungsbetrages für das Haushalts Jahr 2019 (Januar bis April) i.H.v. € 67.374,62 gegen den Kläger zwei gleichartige, vollwirksame und nach Maßgabe des § 112 Abs. 6 S. 3 SchulG NRW („unverzüglich“) fällige Forderungen zwischen denselben Personen gegenüber. bb) Der Aufrechnung stand auch nicht § 394 S. 1 BGB entgegen, wonach eine Aufrechnung gegen eine (Haupt-)Forderung nicht stattfindet, sofern sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Die vom Kläger geltend gemachte Hauptforderung auf (Nach-)Zahlung von Landeszuweisungen i.H.v. € 43.240,77 ist nicht unpfändbar. Ihre Unpfändbarkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 851 Abs. 1 ZPO. Danach ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Auch wenn § 105 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW anordnet, dass die Landeszuschüsse zur Finanzierung der Ersatzschulen (§ 105 Abs. 1 S. 1 SchulG) zweckgebunden sind und nicht abgetreten oder verpfändet werden dürfen, folgt weder unmittelbar aus dem landesrechtlichen Abtretungs-/Verpfändungsverbot [dazu (1)] noch mittelbar aus der angeordneten Zweckbindung i.V.m. § 399 Alt. 1 BGB [dazu (2)], dass ein Anspruch auf einen Landeszuschuss nicht i.S.v. § 851 ZPO übertragbar und damit unpfändbar ist. (1) Aus einer – wie hier – landesrechtlich angeordneten Unübertragbarkeit einer Forderung folgt i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ( „in Ermangelung besonderer Vorschriften“ ) nicht zwingend ihre Unpfändbarkeit. Vielmehr kann kraft Gesetzes Unübertragbarkeit auch ohne Unpfändbarkeit bestimmt werden. Vgl. Nober, Anders/Gehle: ZPO, 80. Auflage 2022, § 851 Rn. 1; Seiler, in: Thomas/Putzo, 39. Auflage 2018, § 851 Rn. 1; AG Leipzig, Beschluss vom 17. Juni 2003 – 73 M 8500/03 –, juris = NJW 2003, 2754 m.w.N. In diesem Sinne ist auch § 105 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW zu verstehen. Zwar lässt sich der Gesetzesbegründung die Reichweite der Anordnungen in § 105 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW nicht eindeutig entnehmen. Vgl. LT-Drs. 13/5394, S. 120. Allerdings ging der Gesetzgeber bei der zeitgleich mit § 105 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW eingeführten Vorschrift des § 112 Abs. 7 S. 1 SchulG NRW im Schulgesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW 2005, S. 101 ff.) ersichtlich davon aus, dass das beklagte Land jedenfalls Rückzahlungsansprüche gegen Forderungen des (Ersatz-)Schulträgers aufrechnen kann. Führte die durch § 105 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW angeordnete Unübertragbarkeit stets über § 851 Abs. 1 ZPO zur Unpfändbarkeit, bestünde diese Möglichkeit entgegen dieser gesetzgeberischen Vorstellung wegen § 394 S. 1 BGB nicht. Vielmehr wäre eine Aufrechnung sogar in dem von § 112 Abs. 7 S. 1 SchulG NRW ausdrücklich behandelten und mit dem streitgegenständlichen identischen Fall - der Aufrechnung von aus überhöhten Abschlagszahlungen herrührenden Rückzahlungsansprüchen des Landes gegen Forderungen des (Ersatz-)Schulträgers gegen das Land, die nur in § 105 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW ihren Ursprung haben können - stets nach § 394 BGB ausgeschlossen. Nach dem Vorgesagten stellt sich die vom Kläger in anderem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die nach dem Wortlaut der Vorschriften aus § 105 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO (vermeintlich) folgende Unübertrag- und Unpfändbarkeit der Ansprüche von Ersatzschulträgern gegen den Beklagten mit Blick auf das in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fallende Befriedigungsrecht etwaiger sonstiger Gläubiger einer (einschränkenden) verfassungskonformen Auslegung bedarf, nicht. Vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. August 2004 – IXa ZB 271/03 –, juris Rn. 7 ff. = BGHZ 160, 197-204 – zur Pfändbarkeit zukünftiger Rentenansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechtsanwälte Baden-Württemberg und Beschluss vom 28. März 2007 – VII ZB 43/06 –, juris Rn. 4 ff. zur Pfändbarkeit von Ansprüchen gegen die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister, obwohl das einschlägige Landesrecht bzw. § 46 SchfG i.d.F. vom 10. August 1998 anordneten, dass diese Ansprüche weder abgetreten / übertragen noch verpfändet werden können. (2) Nach § 399 Alt. 1 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden - und wird damit i.S.d. § 851 Abs. 1 ZPO mit der Folge ihrer Unpfändbarkeit unübertragbar -, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Von dieser Regelung werden Forderungen erfasst, die aufgrund ihres Leistungsinhalts eine so enge Verknüpfung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses herbeiführen, dass ein Wechsel in der Gläubigerposition als unzumutbar anzusehen ist bzw. die Identität der Forderung nicht gewahrt bliebe. Hierzu gehören auch zweckgebundene Forderungen, wenn und weil der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehört. Vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 – VII ZB 82/17 –, juris Rn. 17 und Beschluss vom 10. März 2021 – VII ZB 24/20 –, juris Rn. 10 = BGHZ 229, 94-101; BFH, Beschluss vom 9. Juli 2020 – VII S 23/20 (AdV) –, juris Rn. 25. Eine Zweckbindung kann einer Abtretung und damit einer Aufrechnung jedoch naturgemäß nicht entgegenstehen, wenn diese sich im Rahmen der Zweckbindung hält bzw. das Ziel der Zweckbindung wahrt. Vgl. BayVGH, Urteil vom 14. September 2009 – 12 B 08.1018 –, juris Rn. 37 m.w.N.; Rohe, in: BeckOK BGB, 62. Edition – Stand: 01.05.2022, § 399 Rn. 6. So liegt der Fall hier. Zwar konkretisiert § 105 Abs. 5 S. 2 SchulG selbst nach seinem Wortlaut und der auch diesbezüglich unergiebigen Gesetzesbegründung die von ihm angeordnete Zweckbindung des Landeszuschusses nicht weiter. Dies erfolgt vielmehr vorrangig bei den einzelnen Ausgabenarten und Kostenpauschalen, etwa wenn § 108 Abs. 2 S. 1 SchulG die Ausgaben aufzählt, die aus der im Landeszuschuss enthaltenen Bewirtschaftungspauschale zu begleichen sind. Vgl. Kampmann/Arenz, in: SchulG NRW, § 105 Rn. 120, 26. Erg.Lfg. - Stand: April 2021. Eine vergleichbar die Zweckbindung des Landeszuschusses konkretisierende Regelung liegt daneben aber auch in § 112 Abs. 7 S. 1 SchulG NRW. Denn der dort behandelten Aufrechnung von Rückzahlungsansprüchen des Landes gegen Forderungen des (Ersatz-)Schulträgers liegt notwendig die gesetzgeberische Vorstellung zu Grunde, dass die zeitgleich in § 105 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW angeordnete Zweckbindung der Verwendung von Forderungen des Schulträgers gegen das Land zum Ausgleich von (Rück-)Zahlungsansprüchen des Landes nicht entgegensteht. Verfügungen mit diesem Ziel zwischen diesen Parteien bewegen sich daher innerhalb der durch § 105 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW angeordneten Zweckbindung; ihnen steht § 399 Alt. 1 BGB nicht entgegen. c) Die Aufrechnung durch den Beklagten war auch nicht insolvenzrechtlich durch § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Beklagten unterliegt im Falle der Insolvenz eines Schulträgers zwar auch die Aufrechnung von aus überhöhten Abschlagszahlungen herrührenden Rückzahlungsansprüchen des Landes gegen Forderungen eines Ersatzschulträgers nach § 112 Abs. 7 S. 1 SchulG NRW den einschlägigen insolvenzrechtlichen Regelungen und damit einhergehenden Beschränkungen [dazu aa)]. Die Aufrechnung durch den Beklagten erfüllt aber nicht den Ausschlusstatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO [dazu bb)]. aa) Das Insolvenzverfahren nach der InsO erfasst neben privatrechtlichen Ansprüchen auch Steuerforderungen, öffentliche Abgaben und sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen, wie sich etwa aus §§ 55 Abs. 4 und 185 InsO ableiten lässt und daraus folgt, dass der Gesetzgeber für diese Ansprüche jenseits der InsO keine insolvenzrechtlichen Sondervorschriften getroffen hat. Das führt unter anderem dazu, dass auch die Träger der öffentlichen Verwaltung ihre Insolvenzforderungen nur nach Maßgabe der InsO geltend machen können (§ 87 InsO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 – 3 C 8.14 –, juris Rn. 11 = BVerwGE 151, 302-310 m.w.N. Deshalb richtet sich auch die Frage, ob die vom Beklagten ausgesprochene Aufrechnung i.S.v. § 112 Abs. 7 S. 1 SchulG NRW im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ausgeschlossen ist, nach den insoweit einschlägigen Regelungen der §§ 94 ff. InsO. bb) Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist der Beklagte Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) [dazu (1)] und mit dem (Nach-)Zahlungsanspruch i.H.v. € 43.240,77 etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden [dazu (2)]. Letzteres war jedoch nicht erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall [dazu (3)]. (1) Der Beklagte ist Insolvenzgläubiger i.S.v. § 38 InsO. Dazu zählt nur derjenige persönliche Gläubiger, dessen Vermögensanspruch gegen den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ ist. Der Begriff des begründeten Vermögensanspruchs dient dazu, die als Insolvenzforderungen vom Insolvenzverfahren erfassten Verbindlichkeiten gegenüber nicht berücksichtigungsfähigen Rechtspositionen, Neuschulden und insbesondere Masseverbindlichkeiten abzugrenzen. Unter welchen Voraussetzungen ein Vermögensanspruch i.S.v. § 38 InsO begründet ist, ist insolvenzrechtlich zu bestimmen. Auf der Grundlage des einschlägigen öffentlichen Rechts ist nur zu beantworten, ob bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens diese Voraussetzungen erfüllt waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 – 3 C 8.14 –, juris Rn. 13 = BVerwGE 151, 302-310 m.w.N. Begründet im Sinne des § 38 InsO ist ein Anspruch nicht erst dann, wenn er bereits entstanden ist. Auch ein noch nicht fälliger (betagter) oder befristeter Anspruch ist bereits begründet, ebenso ein bedingter Anspruch (vgl. §§ 41, 42, 191 InsO), wenn er nicht vom Eintritt einer Bedingung abhängt, die allein im Belieben des Insolvenzschuldners steht (Potestativbedingung). Allgemein gilt, dass ein Anspruch begründet ist, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt ist. Das Schuldverhältnis muss bestanden haben, auch wenn sich hieraus der Anspruch erst später ergibt; der Rechtsgrund seiner Entstehung muss bereits gelegt sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 – 3 C 8.14 –, juris Rn. 14 = BVerwGE 151, 302-310 und Urteil vom 19. Juni 2019 – 10 C 2.18 –, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 22. September 2011 – IX ZB 121/11 – juris Rn. 3; BFH, Urteil vom 29. März 2017 – XI R 5/16 –, juris Rn. 25 = BFHE 257, 465; Ehricke/Behme, MüKo InsO, 4. Auflage 2019, § 38 Rn. 21 ff.; Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2019, § 38 Rn. 26, jew. m.w.N. Nach diesen Maßgaben ist der der Gegenforderung des Beklagten i.H.v. € 67.374,62 mangels spezialgesetzlicher Regelung zugrundeliegende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch - vgl. Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, § 112 Rn. 4 f., 82. Erg.Lfg. – Stand 27. Juli 2022 sowie BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 9 B 6.17 –, juris Rn. 5 ff. m.w.N. zu den Anspruchsvoraussetzungen, die denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen - zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2019 bereits begründet gewesen. Denn bei der durch § 112 Abs. 4 SchulG NRW angeordneten Auszahlung des Landeszuschusses im Wege der Abschlagszahlung mit abschließender Spitzabrechnung treten die den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch materiell begründenden Umstände spätestens dann ein, wenn die Summe der Abschlagszahlungen bei Ablauf des jeweils maßgeblichen Abrechnungszeitraums über den auf Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse in diesem Abrechnungszeitraum nach §§ 105 ff. SchulG NRW zu gewährenden Landeszuschuss hinausgehen und der Schulträger deshalb insoweit etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat. Dies war für den von der Gegenforderung erfassten Abrechnungszeitraum vom Januar 2019 bis einschließlich April 2019 - der von dem in § 112 Abs. 1 SchulG vorgesehenen Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Vereinbarung u.a. der Beteiligten und der Schuldnerin zur Finanzierung der Fortführung des Schulbetriebs für die Zeit von Mai bis Juni 2019 abwich, vgl. § 4 Nr. 1 des Vertrages vom 14. Mai 2019 (Bl. 54 GA) - in Höhe der deshalb i.S.v. § 38 InsO begründeten Gegenforderung des Beklagten bereits mit Ablauf des 30. April 2019 der Fall. Dabei spielt es nach dem zu § 38 InsO Vorgesagten keine Rolle, dass die Schuldnerin die diesen Zeitraum betreffende Teiljahresrechnung erst am 5. August 2019 eingereicht und der Beklagte (nur) den Landeszuschuss erst mit Bescheid vom 10. September 2019 festgesetzt hat, so dass der Rückzahlungsbetrag als Differenz aus Landeszuschuss und der Summe der geleisteten Abschlagszahlungen (vgl. § 112 Abs. 6 S. 2 SchulG) erst mit Erlass dieses Bescheides der Höhe nach endgültig mitgeteilt bzw. festgestellt (vgl. § 112 Abs. 5 SchulG) und fällig geworden ist (vgl. § 112 Abs. 6 S. 3 SchulG NRW). Denn die für den Rückzahlungsanspruch des Beklagten maßgeblichen anspruchsbegründenden Tatsachen – die Summe der ausgezahlten Abschlagszahlungen sowie die für die Höhe des Landeszuschusses nach §§ 105 ff. SchulG NRW maßgeblichen Umstände – standen bereits mit Ablauf des 30. April 2019 unveränderbar fest. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGH, Urteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 295/10 –, juris Rn. 12 zur Begründetheit einer die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Mieters betreffenden Nebenkostennachforderung des Vermieters, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (nur noch) nicht bezifferbar war, weil die Betriebskostenabrechnung noch nicht erstellt war. Für die Frage der Begründetheit der Gegenforderung des Beklagten i.S.v. § 38 InsO kann offenbleiben, ob sich der Regelungsgehalt des Bescheides vom 10. September 2019 auf die Festsetzung des Landeszuschusses beschränkt und er die Höhe des aus der Differenz von Landeszuschuss und der Summe der Abschlagszahlungen errechneten Erstattungsanspruchs nur mitgeteilt hat - wofür neben dem Wortlaut des Bescheides und der Rechtsbehelfsbelehrung auch § 112 Abs. 5 S. 1 SchulG NRW spricht („Nach endgültiger Festsetzung des Zuschusses [...] erfolgt der Ausgleich der vorläufigen Abschlagzahlungen.“) -, oder zugleich auch eine Festsetzung des Rückzahlungsanspruchs erfolgt ist. Denn unabhängig davon, ob der streitgegenständliche Rückzahlungs- / Erstattungsanspruch des Beklagten überhaupt durch Verwaltungsakt festgesetzt und zurückgefordert werden darf - vgl. Krumm, ZIP 2012, 959, 961 m.w.N. zur Verwaltungsaktbefugnis beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch -, ist die Bekanntgabe eines solchen Festsetzungs- und Rückforderungsbescheides vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Einordnung jedenfalls einer Erstattungsforderung als Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO nicht erforderlich, d.h. eine – letztlich nur verfahrensrechtliche – Festsetzung des Erstattungsanspruchs nicht notwendig. Ausreichend ist es insoweit, wenn – wie hier – die tatsächlichen Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 – 3 C 8.14 –, juris Rn. 15 ff. = BVerwGE 151, 302-310 und Urteil vom 19. Juni 2019 – 10 C 2.18 –, juris Rn. 15, die es auch bei einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen Rückforderungsbescheid nach § 49a Abs. 1 VwVfG ausreichen lassen, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die tatbestandlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs vorlagen. Vgl. auch BFH, Urteile vom 15. Oktober 2019 – VII R 31/17 –, juris Rn. 21 vom 22. März 2011 – VII R 42/10 –, juris Rn. 19 = BFHE 233, 10 jew. m.w.N. und BGH, Urteil vom 18. April 2013 – IX ZR 90/10 –, juris Rn. 10 zu steuerrechtlichen Erstattungsansprüchen. Schließlich hängt das Entstehen bzw. die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs des Beklagten auch nicht von einer allein im Belieben der Schuldnerin stehenden (Potestativ-)Bedingung ab. Als solche in Betracht kommt zunächst die Einreichung der Jahresrechnung, ohne die der Landeszuschuss nicht festgesetzt werden und deshalb die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs nicht eintreten kann (vgl. § 112 Abs. 6 SchulG NRW). Diese steht aber jedenfalls nicht im Belieben der Schuldnerin als Schulträgerin. Vielmehr ist ein Schulträger nach § 112 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW verpflichtet , für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen muss (§ 112 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 und 3 SchulG NRW) und als Jahresrechnung für die endgültige Höhe des Landeszuschusses maßgeblich ist (§ 112 Abs. 5 SchulG NRW). Diesen muss er seinem Antrag auf den Landeszuschuss beifügen (vgl. § 112 Abs. 1 S. 5 SchulG NRW). Ob in der nach § 112 Abs. 1 S. 4 SchulG NRW erforderlichen Beantragung des Landeszuschusses durch den Schulträger eine Potestativbedingung i.S.v. § 38 InsO liegt, kann offenbleiben. Denn dass die Schuldnerin auch für den Abrechnungszeitraum Januar bis April 2019 einen Landeszuschuss i.S.v. § 105 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW beansprucht, ergibt sich nicht erst aus der Vorlage der Jahresrechnung am 5. August 2019, sondern bei verständiger Würdigung bereits aus der von den Beteiligten und der Schuldnerin unter dem 14. Mai 2019 – und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – getroffenen Vereinbarung. Der in § 4 Nr. 1 der Vereinbarung (Bl. 54 GA) enthaltenen Verpflichtung des Beklagten, die Monate Mai und Juni 2019 getrennt und separat von den vorherigen Monaten des Jahres 2019 unter Berücksichtigung der Vorgaben des SchulG NRW abzurechnen, lässt sich aus objektiviertem Empfängerhorizont ohne weiteres entnehmen, dass die Schuldnerin mit dem Beklagten auf Basis des Schulgesetzes auch die Monate Januar bis April 2019 abrechnen, d.h. den Landeszuschuss i.S.v. § 105 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW beanspruchen wollte. (2) Mit dem (Nach-)Zahlungsanspruch i.H.v. € 43.240,77 ist der Beklagte auch etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden. Zur Insolvenzmasse gehört gem. § 35 Abs. 1 InsO grundsätzlich das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Unabhängig von der im Folgenden noch zu erörternden Frage, ob der (Nach-)Zahlungsanspruch i.H.v. € 43.240,77 der Schuldnerin schon zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört oder sie ihn erst nach der Eröffnung des Verfahrens erlangt hat [dazu (3)], zählt deshalb auch dieser Anspruch zur Insolvenzmasse. Etwas anderes ergibt sich auch nicht ausnahmsweise aus § 36 Abs. 1 S. 1 InsO. Danach gehören solche Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Unbeschadet der auch vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob § 36 Abs. 1 S. 1 InsO im Hinblick auf den mit ihm von Verfassungs wegen (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) bezweckten Schutz des Schuldners vor Kahlpfändung auf die streitgegenständliche Forderung einer aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelösten (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 4. Alt. 1 GmbHG) GmbH wie der Schuldnerin überhaupt Anwendung finden kann - vgl. zu diesem Aspekt etwa Peters, in: MüKo InsO, 4. Auflage 2019, § 36 Rn. 6 m.w.N. - liegen jedenfalls seine Voraussetzungen nicht vor. Denn nach dem dazu Vorgesagten [vgl. II. 2. b) bb)] ist der (Nach-)Zahlungsanspruch i.H.v. € 43.240,77 nicht unpfändbar. (3) Der Beklagte ist die vom Kläger geltend gemachte Hauptforderung in Gestalt des (Nach-)Zahlungsanspruchs i.H.v. € 43.240,77 nicht erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.S.v. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO schuldig geworden. Ob ein Insolvenzgläubiger eine Forderung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldig geworden ist, lässt sich nicht allein aus § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, sondern nur im systematischen Zusammenspiel mit § 95 Abs. 1 InsO beantworten, der ebenfalls erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Aufrechnungslagen behandelt, diese aber unter bestimmten Voraussetzungen zulässt und dem § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO insoweit vorgeht. Vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2004 – IX ZR 147/03 –, juris Rn. 11 = BGHZ 160, 1-8 und vom 3. März 2016 – IX ZR 132/15 –, juris Rn. 26 = BGHZ 209, 179-19; Lohmann/Reichelt, in: MüKo InsO, 4. Auflage 2019, § 95 Rn. 5 und § 96 Rn. 10 m.w.N. (a) § 95 Abs. 1 S. 1 InsO lässt die Aufrechnung (erst) nach Eintritt ihrer Voraussetzungen auch in den Fällen zu, in denen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet sind. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift, das berechtigte Vertrauen in die Entstehung einer bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angelegten Aufrechnungslage zu schützen - vgl. BT-Drs. 12/2443, S. 141 -, wird sie weit ausgelegt und erfasst alle Fälle, in denen eine Forderung „ihrem Kern nach" bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, weil der zugrunde liegende Sachverhalt, der zur Entstehung der Forderung führt, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist. Denn dann ist - dem Rechtsgedanken des § 38 InsO entsprechend, der im Gleichklang mit § 95 Abs. 1 S. 1 InsO ausgelegt werden muss, vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2012 – VII R 29/11 –, juris Rn. 16 = BFHE 238, 307 - ein begründeter Vermögensanspruch gegen den Insolvenzgläubiger entstanden. Vgl. BFH (stRspr.), Urteile vom 1. August 2000 – VII R 31/99 –, juris Rn. 28 ff. = BFHE 193, 1 (zur KO), vom 23. Februar 2011 – I R 20/10 –, juris Rn. 12 f. m.w.N. und vom 15. Oktober 2019 – VII R 31/17 –, juris Rn. 18 jew. m.w.N.; BGH (stRspr.), Urteile vom 24. März 1994 – IX ZR 149/93 –, juris Rn. 4 (zur KO); vom 29. Juni 2004 – IX ZR 147/03 –, juris Rn. 13 = BGHZ 160, 1-8; vom 21. Dezember 2006 – IX ZR 7/06 –, juris Rn. 12 und vom 3. März 2016 – IX ZR 132/15 –, juris Rn. 13 ff. = BGHZ 209, 179-191 jew. m.w.N. Auf dieser Grundlage ist der Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Hauptforderung in Gestalt des (Nach-)Zahlungsanspruchs i.H.v. € 43.240,77 vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldig geworden, weil der Anspruch am 1. Juni 2019 bereits „seinem Kern nach“ entstanden war. Wie bereits ausgeführt (vgl. II. 1.) findet der streitgegenständliche Nachzahlungsanspruch seine Rechtsgrundlage allein in § 105 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW. Es handelt sich um den Teil des auf Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse nach §§ 105 ff. SchulG NRW für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum Februar bis Dezember 2018 insgesamt zu gewährenden Landeszuschusses, der durch die Summe der für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum bereits gezahlten Abschlagszahlungen noch nicht erfüllt ist. Wie auch beim Rückzahlungsanspruch des Beklagten [vgl. II. 2. c) bb) (1)] standen die insoweit maßgeblichen anspruchsbegründenden Tatsachen – die für die Höhe des Landeszuschusses nach §§ 105 ff. SchulG NRW maßgeblichen Umstände sowie die Summe der ausgezahlten Abschlagszahlungen und somit auch der Nachzahlungsbetrag – bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2018 und damit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unveränderbar fest. Die von der Schuldnerin eingereichte Jahresrechnung war lediglich notwendig, um den bereits seinem Kern nach entstandenen Anspruch zu beziffern, während die Festsetzung des (Gesamt-)Landeszuschusses im Bescheid vom 10. September 2019 durch den Beklagten erforderlich war, um seine Fälligkeit herbeizuführen (vgl. § 112 Abs. 6 S. 3 SchulG NRW). Offenbleiben kann, ob in der Vorlage der Jahresrechnung bzw. der Stellung des Antrags eine für die Entstehung oder Fälligkeit des Anspruchs notwendige „weitere Rechtshandlung des Anspruchsinhabers“ liegt, was nach der Rechtsprechung des BGH der Annahme einer „ihrem Kern nach“ entstandenen Forderung entgegensteht. Vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 – IX ZR 147/03 –, juris Rn. 13 = BGHZ 160, 1-8; Urteil vom 24. März 1994 – IX ZR 149/93 –, juris Rn. 4 zu § 54 KO sowie Urteil vom 3. März 2016 – IX ZR 132/15 –, juris Rn. 16 = BGHZ 209, 179-191 zu § 95 Abs. 1 S. 1 InsO. m.w.N. Denn zum einen beansprucht diese Rechtsprechung keine Geltung für kraft Gesetzes entstehende und garantierte Ansprüche wie den hier aus § 105 Abs. 1 S.1 SchulG NRW herrührenden (Nachzahlungs-)Anspruch - vgl. BFH, Urteile vom 17. April 2007 – VII R 27/06 –, juris Rn. 15 = BFHE 217, 8, und vom 23. Februar 2011 – I R 20/10 – juris Rn. 14 m.w.N. -, und zum anderen hat die Schuldnerin die Jahresrechnung für die Zeit von Februar bis Dezember 2018, mit der sie jedenfalls konkludent auch einen Antrag auf Gewährung des Landeszuschusses i.S.v. § 112 Abs. 1 S. 4 SchulG NRW gestellt hat, bereits am 2. April 2019 und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht. Da die Festsetzung des Landeszuschusses nicht durch die Schuldnerin als Inhaberin der Hauptforderung, sondern durch den Beklagten erfolgt ist, kann schließlich auch offenbleiben, ob es sich dabei um eine im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung notwendige weitere Rechtshandlung zur Entstehung oder Fälligkeit der Hauptforderung handelt, die spätestens vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen haben müsste. Denn jedenfalls handelt es sich um keine der Schuldnerin als Anspruchsinhaberin der Hauptforderung obliegende Rechtshandlung. (b) § 95 Abs. 1 S. 1 InsO stellt nach seinem Wortlaut die vorbeschriebenen Anforderungen nicht nur an die Haupt-, sondern auch an die Gegenforderung, wenn er verlangt, dass zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen“ noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet sind. Sofern es sich bei der Gegenforderung - wie hier bei dem Rückzahlungsanspruch des Beklagten für den Abrechnungszeitraum Januar bis April 2019 - um einen i.S.v. § 38 InsO begründeten Vermögensanspruch handelt, ist dies mit Blick auf die notwendig gleichlaufende Auslegung der §§ 38, 95 Abs. 1 S. 1 InsO nach dem dazu Vorgesagten [vgl. II. 2. c) bb) (1)] ohne weiteres der Fall. Vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2012 – VII R 29/11 –, juris Rn. 16 = BFHE 238, 307 zu der „rechtslogischen Notwendigkeit“, die §§ 38, 95 Abs. 1 S. 1 InsO gleich auszulegen. Dem steht nicht entgegen, dass die Festsetzung des (Gesamt-)Landeszuschusses im Bescheid vom 10. September 2019 durch den Beklagten erforderlich war, um die Fälligkeit der Gegenforderung herbeizuführen (vgl. § 112 Abs. 6 S. 3 SchulG NRW). Denn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch - Ausdruck eines allgemeinen, auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgrundsatzes bzw. gewohnheitsrechtlich anerkanntes / aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. September 1970 – II C 48.68 –, juris Rn. 35 = BVerwGE 36, 108-114; Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 48/82 –, juris Rn. 12 = BVerwGE 71, 85-93; Beschluss vom 16. November 2007 – 9 B 36/07 –, juris Rn. 12 m.w.N. - verschafft und garantiert den Rückzahlungsanspruch des Beklagten in jeder Hinsicht wie ein formelles Gesetz. Die Rechtsprechung des BGH zur die Aufrechnung im Ergebnis ausschließenden, für die Entstehung oder Fälligkeit eines Anspruchs notwendigen „weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers“ kann nach dem dazu Vorgesagten deshalb auch insoweit keine Geltung beanspruchen. (c) Schließlich steht der Aufrechnung auch § 95 Abs. 1 S. 3 InsO nicht entgegen. Danach ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann. Vorliegend sind Gegen- und Hauptforderung mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides vom 10. September 2019 gleichzeitig fällig geworden. Werden Forderungen gleichzeitig fällig, steht § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO einer Aufrechnung nicht entgegen. Vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 2005 – IX ZR 139/04 –, juris Rn. 14 ff. und vom 3. März 2016 – IX ZR 132/15 –, juris Rn. 19 = BGHZ 209, 179-191, Rn. 19) III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.