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Urteil

9 K 2490/19.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2022:0823.9K2490.19A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 19. März 2000 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger und konfessionslos. Seinen Angaben zufolge verließ er Somalia etwa Ende 2013 und reiste erstmals im Dezember 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach einer Woche verließ er nach seinen Angaben Deutschland wieder und blieb bis 2018 in Italien. Von dort aus reiste er im Februar 2018 erneut in das Bundesgebiet ein. Am 15. Februar 2019 stellte er einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 15. April 2019 trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er stamme aus Qoryooley und gehöre zum Clan Gabooye (Subclan: Madhibaan). Wegen seiner Clanzugehörigkeit sei er in der Koranschule diskriminiert worden. Darüber hinaus habe sein Onkel Ali versucht, ihn für al-Shabaab zu rekrutieren. Daraufhin sei er gemeinsam mit seinem Onkel Faissal, zu dem er ein enges Verhältnis gehabt habe, nach Mogadischu geflohen. Dort hätten sie etwa ein Jahr gelebt. Als Faissal erfahren habe, dass sie gesucht werden, hätten sie das Land verlassen. Ferner habe er, der Kläger, sich von der Religion abgekehrt. Faissal sei gegen den Islam und al-Shabaab gewesen und habe diesbezüglich großen Einfluss auf ihn gehabt. Mit Bescheid vom 5. September 2019, dem Kläger zugestellt am 27. September 2019, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Asylanerkennung (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf, drohte ihm die Abschiebung nach Somalia an (Ziffer 5), ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Soweit der Kläger vorgetragen habe, er werde wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert, sei – auch in Kumulierung – eine asylrelevante Verfolgungshandlung nicht ersichtlich. Hinsichtlich einer befürchteten Zwangsrekrutierung durch al-Shabaab könne er in Mogadischu Schutz finden. Dass seine vorgetragene Konfessionslosigkeit in Somalia bekannt sei oder bekannt werden könne, sei nicht ersichtlich. Da der Kläger in einer islamisch geprägten Umgebung aufgewachsen sei, sei es ihm bei einer Rückkehr zuzutrauen, sich trotz eigener Konfessionslosigkeit wieder in eine solche Gesellschaft zu integrieren. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes seien ebenfalls nicht erfüllt. Es bestehe zwar ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Mogadischu. Der festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreiche jedoch dort nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche Niveau. Eine entsprechende Gefahrendichte sei weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht gegeben. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG lägen nicht vor. Insbesondere führten die humanitären Bedingungen in Somalia nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Er sei ein volljähriger, gesunder Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen. Daher werde es ihm mit Gelegenheitsarbeiten gelingen, zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei darüber hinaus angemessen. Am 7. Oktober 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Ihm drohe als Atheist im stark religiös geprägten Somalia Verfolgung. Es sei ihm nicht zuzumuten, entgegen seiner Überzeugung vorzugeben, dem islamischen Glauben zu folgen. Soweit der Kläger bei Klageerhebung zunächst auch beantragt hatte, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hat er die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf Somalia vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung mithilfe eines Dolmetschers für die somalische Sprache ergänzend zu seinen Fluchtgründen informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2022 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asylakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Beklagte ist in der Ladung auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden. Soweit der Kläger die Klage teilweise, d.h. im Hinblick auf die Verpflichtung zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter, zurückgenommen hat, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die im Übrigen aufrecht erhaltene zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. September 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Einem Ausländer wird nach dieser Vorschrift die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss darüber hinaus zwischen den in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG aufgeführten Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Zudem kann die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e Abs. 1 AsylG nur dann zuerkannt werden, wenn nicht der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung findet und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, er dort aufgenommen wird und es vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (innerstaatliche Fluchtalternative). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht dem Maßstab, der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) angewandt wird, indem auf die tatsächliche Gefahr ("real risk“) abgestellt wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32, m.w.N. Dabei obliegt es dem Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 59. Ist der Ausländer verfolgt ausgereist, d.h., hat er Verfolgungsmaßnahmen bereits erlitten oder war er von solchen unmittelbar bedroht, findet – auch wenn dies anders als nach früherer Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist – die in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, juris, Rn. 39. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Ist der Schutzsuchende nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Entscheidend ist insoweit, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie ist es dem Glaubenswechsler allerdings nicht zuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen und damit auf den Schutz, den ihm die Richtlinie mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll, vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine neue Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rn. 33 ff., m.w.N. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als flüchtlingsrelevante Verfolgung nicht nur bei einer Hinwendung zu einem anderen Glauben drohen kann, sondern auch bei einer Abwendung von einer Religion, etwa vom Islam, und der Ablehnung religiöser Einstellungen. Auch dann ist zu prüfen, ob die Ablehnung religiöser Einstellungen identitätsprägend für den Betroffenen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2020 – 6 A 1502/19.A –, juris, Rn. 17; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 LA 220/18 –, juris, Rn. 12, m.w.N. Insoweit sind die oben zur Prüfung der Konversion dargestellten Maßgaben entsprechend anzuwenden. Dementsprechend kommt es für die Frage einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat wegen Apostasie ohne Aufnahme eines neuen Glaubens (Atheismus) nach den vorgenannten Kriterien maßgeblich – einzelfallbezogen – darauf an, ob die jeweils einzelne vom Glauben abgefallene Person ihre Religionslosigkeit für sich selbst als verpflichtend empfindet, um ihre nichtreligiöse Identität zu wahren, und ob deshalb im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat davon auszugehen ist, dass sie ihre Religionslosigkeit – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – dort aktiv ausüben oder nur erzwungenermaßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf die ihr allein entsprechende Lebensform verzichten wird. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. September 2021 – 15 ZB 20.32485 –, juris, Rn. 31. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Gericht nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass sich dieser aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und ihm aus diesem Grunde eine Rückkehr nach Somalia nicht zugemutet werden kann. Auch wenn der Kläger in Somalia diesbezüglich nicht vorverfolgt war, ist aufgrund der glaubhaft vorgetragenen Abkehr vom Islam jedenfalls davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund seiner atheistischen Überzeugung droht. Er schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass er sich unter anderem deshalb von Islam abgewandt habe, weil er aufgrund der Religion, auf die al-Shabaab ihr Handeln stütze, sein Heimatland habe verlassen müssen. Außerdem sei er in der Koranschule regelmäßig geschlagen worden. Eindrücklich schilderte der Kläger seine Kritik an den Geboten des Islam und seine Zweifel an der Existenz eines Gottes. Es störe ihn, dass der Islam verlange, dass jeder der anders sei und die Religion verlasse, getötet werden müsse. Er sei ein eigenständiger Mensch und könne selbst entscheiden, ob er sich dem Islam zugehörig fühle oder nicht. Außerdem frage er sich, wie es bei all den schlimmen Dingen, die – auch ihm – passierten, einen Gott geben könne, wenn dieser vorher wisse, dass diese Dinge geschehen werden. Der Kläger machte in der mündlichen Verhandlung den Eindruck einer reflektierten Person, die sich – insbesondere im Verhältnis zu ihrem formalen Bildungshintergrund – intensiv mit religiösen, philosophischen und historischen Fragen beschäftigt. So gab der Kläger Auskunft über ein Buch, das er gerade lese und das die Entwicklung Somalias vor dem Hintergrund der dortigen Verbreitung des Islam behandele. Offen berichtete er, dass er auch in Deutschland Anfeindungen aus seinem hauptsächlich migrantisch geprägten Umfeld ausgesetzt sei und wegen seiner areligiösen Einstellung bereits einmal körperlich angegriffen worden sei. Seitdem gehe er damit weniger offen um und tausche sich persönlich nur noch mit einer Person und im Übrigen auf Facebook über religiöse Fragen aus. Nach anderen Religionen befragt, gab der Kläger ohne Steigerungstendenz an, dass er durch seine Herkunft vor allem den Islam kennengelernt habe. Mit dem Buddhismus und dem Christentum habe er sich zwar auch beschäftigt. Er lerne aber noch und glaube aktuell an keinen Gott. Wegen der Abkehr vom Islam ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG droht. Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht („Scharia“) zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet. Über 99 % der Somalierinnen und Somalier bekennen sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islams. Trotz des verfassungsmäßigen Bekenntnisses zur Religionsfreiheit ist die Verbreitung anderer Religion verboten, auch ist es Musliminnen und Muslimen verboten, zu konvertieren. Dies gilt auch für Somaliland. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: Mai 2022) vom 28. Juni 2022, S. 11, 14 f. Der Übertritt zu einer anderen Religion ist gesetzlich zwar nicht explizit verboten, wohl aber wird die Scharia entsprechend interpretiert und alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Im Übrigen herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, sowie deren Familien müssen mit Belästigungen seitens ihrer Umgebung rechnen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27. Juli 2022 (Version 4), S. 124. In Gebieten unter Kontrolle von al-Shabaab ist die Praktizierung eines moderaten Islams sowie anderer Religionen untersagt. Bei öffentlicher Ausübung drohen drastische Strafen. Vgl. AA, a.a.O., S. 15. Al-Shabaab setzt in den von ihr kontrollierten Gebieten gewaltsam die eigene Interpretation des Islam und der Scharia durch. Al-Shabaab drangsaliert, verletzt oder tötet Menschen aus unterschiedlichen Gründen, u. a. dann, wenn sich diese nicht an die Edikte der Gruppe halten. Zudem droht al-Shabaab damit, jeden Konvertiten zu exekutieren. Auf Apostasie steht die Todesstrafe. Vgl. BFA, a.a.O., S. 125. Staatlicher Schutz ist bei dahingehender Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nicht vorhanden, da die somalischen Behörden grundsätzlich keine Toleranz gegenüber Muslimen zeigen, die diese Glauben aufgeben. Vgl. EASO, Somalia: Targeted profiles – Country of Origin Information Report aus September 2021, S. 53. Diese Gefahren gelten entsprechend auch für Personen, die sich vom Islam abwenden, aber keine andere Religion annehmen. So verbieten die Verfassungen von Somaliland und Puntland ausdrücklich, sich als Muslim von seinem Glauben loszusagen, Vgl. EASO, a.a.O., S. 53. Der Kläger kann auch nicht nach § 3e AsylG auf die Möglichkeit internen Schutzes verwiesen werden. Interner Schutz steht ihm nicht zur Verfügung. Dieser setzt nämlich voraus, dass der Einzelne dort wirksamen und dauerhaften Schutz vor Verfolgung erlangen kann und sein Existenzminimum gesichert ist. Der Kläger ist jedoch in Somalia auch an anderen Orten als seinem Herkunftsort nicht vor Verfolgung wegen seiner atheistischen Einstellung geschützt. Ist der Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG erfolgreich, ist über die hilfsweise gestellten Klageanträge (bezüglich Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes) nicht mehr zu befinden. Durch die Flüchtlingsanerkennung sind die ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes bezüglich des subsidiären Schutzes und der Abschiebungsverbote (Ziffer 3 und 4 des Bescheides) jedoch gegenstandslos geworden, so dass sie klarstellend ebenfalls aufgehoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte für die alte Rechtslage, die auf die neue entsprechend übertragen werden kann, entschieden, dass im Regelfall davon auszugehen ist, dass die negative Feststellung zu § 53 AuslG a.F. beim Erfolg oder jedenfalls Teilerfolg des auf Asylgewährung und Abschiebungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 AuslG a.F. gerichteten Hauptantrages gegenstandslos wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 1 C 17.01 –, juris, Rn. 11 f. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass nach § 34 Abs. 1 AsylG wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen. Damit ist auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides aufzuheben, weil die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem ursprünglich geltend gemachten Begehren auf Asylanerkennung kommt neben dem Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft materiell-rechtlich keine wesentliche eigenständige Bedeutung zu. Deshalb waren trotz der diesbezüglichen Klagerücknahme der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. Gemäß § 83b AsylG werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.