Beschluss
9 K 337/22
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2022:0622.9K337.22.00
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Tenor
Die Erinnerung des Klägers vom 24. Mai 2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Klägers vom 24. Mai 2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10. Mai 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. G r ü n d e Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Urkundsbeamtin hat die zu erstattenden Kosten im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Mai 2022 zu Recht und mit zutreffender Begründung auf 713,76 Euro festgesetzt. Die Höhe der angefallenen Gebühren bestimmt sich grundsätzlich nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis (VV). Gemäß der Anlage 2 zum RVG korrespondiert mit einem Gegenstandswert bis 7.000,00 Euro eine Gebühr von 446,00 Euro, wobei vorliegend eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in Ansatz zu bringen war. Die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten waren – soweit sie wie hier auf der Grundlage des RVG geltend gemacht wurden – gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten, die auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt werden, gemacht wird. Die Vorschrift macht es entbehrlich, bei Rechtsanwälten als Bevollmächtigten im Einzelfall zu prüfen, ob ihre Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Zwar gilt nach der Rechtsprechung auch für die Anwaltskosten das das gesamte Kostenrecht beherrschende, aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Gebot, die mit der Prozessführung verbundenen Aufwendungen im Interesse des kostenpflichtigen Beteiligten so niedrig wie möglich zu halten. Dieser Grundsatz schränkt jedoch das Recht eines Beteiligten, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Bevollmächtigten zu bedienen, nicht ein. Dies gilt auch zugunsten von Behörden. Nach der Rechtsprechung ist eine Behörde daher auch nicht generell gehalten, von der Beauftragung eines Rechtsanwalts im Prozess abzusehen und zwar selbst dann nicht, wenn sie über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt und kein Vertretungszwang besteht. Eine von strengen Voraussetzungen abhängige Ausnahme vom vorstehenden Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten greift nur dann ein, wenn die Beauftragung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Beauftragung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Prozessgegner Kosten zu verursachen Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2021 - 1 E 234/21 -, juris, Rn. 15; VG München, Beschluss vom 26. April 2022 - M 31 M 22.2258 , juris, Rn. 14 f.; Wysk, Kommentar Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2020, § 162 Rn. 59, jeweils m. w. N. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor; ein Ausschluss oder eine Minderung des Kostenerstattungsanspruchs kommt vorliegend mangels krassen Verstoßes gegen die Kostenminderungspflicht nicht in Betracht. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Rechtsverteidigung unnötig gewesen sein könnte, auch wenn bis zur Klagerücknahme noch keine Klagebegründung durch die Bevollmächtigten des Klägers vorlag. Zum Zeitpunkt der Aktenvorlage unter Vertretungsanzeige am 2. Februar 2022 bestand aus Sicht des Beklagten jedenfalls kein Anlass, daran zu zweifeln, dass das Klageverfahren tatsächlich auch durchgeführt werden sollte. Dass dazu auf Klägerseite – wie in der gerichtlichen Praxis sehr häufig der Fall – nach Klageerhebung zunächst vor Einreichung der Klagebegründung erst noch eine Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage einer vollständigen Kenntnis der Behördenakte erfolgen sollte, ändert hieran nichts. Bei dieser nicht unüblichen Verfahrenssituation erweist sich jedenfalls vorliegend die Einschaltung eines Rechtsanwalts seitens des Beklagten bereits ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht als offensichtlich nutzlos oder nur dazu angetan, dem Kläger als Prozessgegner mutwillig Kosten zu verursachen. Der Beklagte konnte zum Zeitpunkt der Aktenvorlage und Vertretungsanzeige seines Bevollmächtigten auch nicht davon ausgehen, dass die Klage erfolglos bleiben bzw. verlässlich zurückgenommen würde. Das prozessuale Verhalten des Klägers und seines Bevollmächtigten waren jedenfalls nicht geeignet, die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Beklagten als einen Verstoß gegen das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Kostenminderungsgebot anzusehen. Auch die Bitte in der Erstzustellung des Gerichts an den Beklagten, eine Klageerwiderung erst nach Erhalt der Klagebegründung einzureichen, lässt nicht den Schluss zu, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Beauftragung eines Rechtsanwalts hätte erfolgen dürfen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit ist dabei im Übrigen nicht, ob der Prozessgegner oder das Gericht die Tätigkeit des bevollmächtigten Anwalts für nutzlos halten, sondern, ob sie für die von ihm vertretene Partei von Nutzen ist. Dass die Prozessvertretung für den Beklagten offensichtlich nutzlos war, lässt sich jedoch nicht feststellen. Er ersparte sich zumindest den Einsatz eigenen Personals für die Bearbeitung der gegen ihn gerichteten Klage. Er ist – wie ausgeführt – zudem auch nicht zur Minderung der Kosten für die Gegenseite verpflichtet, für die Prozessführung eigene Bedienstete einzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht.