Beschluss
10 L 306/22
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2022:0520.10L306.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.400 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.400 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1197/22 gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches in der Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Zunächst trägt die Ordnungsverfügung dem Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend Rechnung. Das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO ist nur eine formelle Voraussetzung. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist insoweit, dass erkennbar wird, dass sich die Antragsgegnerin in diesem Einzelfall des Ausnahmecharakters zu § 80 Abs. 1 VwGO bewusst war. Die Antragsgegnerin war sich ausweislich der Ausführungen auf Seite 5 der Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst. Auch die in Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung, die sich vorwiegend an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientiert, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach summarischer Prüfung spricht bereits Wesentliches dafür, dass die Klage gegen Fahrtenbuchauflage keinen Erfolg haben wird; aber selbst wenn die Erfolgsaussichten der Klage als offen eingestuft werden, fällt die dann anzustellende allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Rechtsgrundlage für die angefochtene Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht, insbesondere wurde die Antragstellerin vor Erlass der Fahrtenbuchauflage angehört. Es spricht weiter Überwiegendes dafür, dass die Fahrtenbuchauflage auch materiell rechtmäßig erlassen wurde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuches sind aller Voraussicht nach erfüllt. Insoweit bestimmt § 31a Abs. 1 StVZO, dass die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen kann, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Antragstellerin ist – nach eigenen Angaben – (wirtschaftliche) Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen N. - V. 665. Am 00.00.0000 wurde mit diesem Fahrzeug ein Verkehrsverstoß, nämlich eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h, begangen. Nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht nichts Durchgreifendes dafür, dass die zugrundeliegende Messung mit erheblichen Mängeln behaftet war. Da die Antragstellerin den diesbezüglichen Erläuterungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 00.00.0000 nicht entgegengetreten ist, erübrigen sich weitere Ausführungen des Gerichts. Weiter war auch die Feststellung des verantwortlichen Fahrers im Sinne des § 31a StVZO unmöglich. Unmöglichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben könnten. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 – 8 B 64/16 -, juris Rdnr. 5 u. 6 m.w.N. Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es aber Sache des Fahrzeughalters, Angabe zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Es obliegt dem Halter insbesondere, den ihm bekannten Fahrer zu benennen, zumindest aber den möglichen Täterkreis einzugrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 B 1465/14 -, juris Rdnr. 17. Dabei besteht die Mitwirkungsobliegenheit des Fahrzeughalters grundsätzlich unabhängig davon, ob ihm ein Foto vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Fall, dass zwar ein Foto vorgelegt wird, dieses aber – gleich aus welchen Gründen ‑ keine Identifizierung ermöglicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 8 B 892/20 -, juris Rdnr. 17. Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt insbesondere nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 8 A 1423/19 -, juris Rdnr. 27. Gemessen an diesen Grundsätzen spricht bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes Überwiegendes dafür, dass hier die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung ist der Eintritt der Verfolgungsverjährung, denn Maßnahmen zur Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten habe nur dann einen Sinn, wenn der Täter vor Ablauf der Verjährungsfrist so rechtzeitige bekannt ist, dass die Ordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden Maßnahmen eingeleitet werden können. Vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl, § 31a StVZO Rdnr. 26 m.w.N. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde liegt voraussichtlich nicht vor. Einzig zweifelhaft könnte insoweit sein, dass der Anhörungsbogen des Landrates des Landkreises I. vom 00.00.0000 nur an den Vater der Antragstellerin – den im Register eingetragenen Halter des o.g. Fahrzeugs - gerichtet worden ist, und diesen aber (nur) als Führer des Fahrzeugs am 00.00.0000 und nicht auch als Halter des Fahrzeugs ansprach. In seiner Stellungnahme hat der Vater der Antragstellerin (nur) seine Verantwortlichkeit für den Verkehrsverstoß substantiiert bestritten, ohne jedoch u.a. zu offenbaren, dass er gar nicht der Halter des Fahrzeugs ist. Erst recht hat er keine Hinweise auf den möglichen Fahrer gegeben. Es spricht nach summarischer Prüfung bereits Einiges dafür, dass die Antragstellerin sich die Angaben ihres Vaters zurechnen lassen muss, da dieser über die Registereintragung allein als Halter nach außen in Erscheinung tritt. Die wirtschaftliche Haltereigenschaft der Antragstellerin, die die Antragsgegnerin als wahr unterstellt hat, konnte von der Bußgeldbehörde nicht erahnt werden. Dies war dem Vater der Antragstellerin und der Antragstellerin auch bewusst, da sie gemeinsam die Konstruktion einer – rechtlich möglichen - Haltertrennung gewählt hatten. Es erscheint naheliegend, die Definition des wirtschaftlichen Halters, die in diesem Zusammenhang von der überwiegenden Rechtsprechung im Gleichklang mit § 7 StVG angewandt worden ist, nur zu übernehmen, wenn damit entsprechende Mitwirkungspflichten einhergehen. Daher resultieren aus dieser gemeinschaftlich geschaffenen Konstellation aus Gründen der Gefahrenabwehr weitergehende Pflichten der an dieser Rechtskonstruktion beteiligten Personen. Auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass zwar einerseits wirtschaftliche Vorteile durch die Haltertrennung erreicht werden können, andererseits aber Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht unterlaufen werden. Zu den Pflichten für den „formal“ eingetragenen Halter gehört mithin, seine nur „formale“ Haltereigenschaft gegenüber der Bußgeldbehörde unmittelbar zu offenbaren, um der Behörde zu ermöglichen, gegenüber dem wirtschaftlichen Halter weitere Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Verkehrsverstoß aufzuklären ist. Daher war es aufgrund dieser Mitwirkungspflichten für den Vater der Antragstellerin geboten, auf die abweichende Halterstellung hinzuweisen, auch wenn das Anschreiben den Vater der Antragstellerin (nur) als „Führer“ des Fahrzeugs benannt hat. Denn es war der Bußgeldbehörde, die zu Recht auf die Eintragung im Register vertraut hat, ohne diese Mitteilung gar nicht möglich, insbesondere die Antragstellerin, als Halterin, nach dem verantwortlichen Fahrer am 00.00.0000 zu befragen. Auch eine nachträgliche Befragung der Antragstellerin im Wege der „Nachholung“ wurde auf diese Weise verhindert. Die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht durch den im Register eingetragenen „formalen“ Halter ist der Antragstellerin als wirtschaftlicher Halterin nach den vorstehenden Ausführungen auch zuzurechnen, da sie die Konstruktion der Haltertrennung maßgeblich mitbegründet hat. Darüber hinaus wäre es der Antragstellerin - als wirtschaftlicher Halterin des Fahrzeugs - jedenfalls verwehrt, sich darauf zu berufen, sie, die wahre Halterin des Fahrzeugs, sei zu keinem Zeitpunkt um Mitwirkung gebeten worden. Diese Einwendung der Antragstellerin bleibt in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen im Ergebnis unbeachtlich, da sie sich nach summarischer Prüfung als Verstoß gegen den - auch im öffentlichen Recht geltenden - Grundsatz von Treu und Glauben darstellen wird. Denn der Vater der Antragstellerin hat die Haltereigenschaft der Antragstellerin bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht offengelegt und erst auf das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 dieser mitgeteilt, dass die Antragstellerin - entgegen der Eintragung im Register – die wirtschaftliche Halterin sei. Die wahre Haltereigenschaft der Antragstellerin war zuvor nach außen in keiner Weise erkennbar und wurde erst nach Verstreichen der 3- monatigen Verjährungsfrist dem Antragsgegner mitgeteilt. Dies widerspricht den o.g. wechselseitigen Pflichten in der gewählten Konstruktion einer Haltertrennung. Aufgrund der unzureichenden Mitwirkung des vermeintlichen Halters und des daraus resultierenden Fehlens weiterer Ermittlungsansätze konnte die Bußgeldbehörde von weiteren zeitaufwändigen und wenig erfolgversprechenden Ermittlungsmaßnahmen absehen. Die Fahrtenbuchauflage ist in den von § 114 VwGO gezogenen Grenzen insbesondere mit Blick auf den festgesetzten Zeitraum von zwölf Monaten nicht zu beanstanden. Es ist zutreffend, dass der Antragsgegner von einem erheblichen Verkehrsverstoß ausgegangen ist. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist an dem in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung niedergelegten Punktesystem zu orientieren. Dabei ist – auch bei einem einmaligen Verstoß – bereits ab einem Punkt von einer erheblichen Zuwiderhandlung auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob eine – wie auch immer geartete – Wiederholungsgefahr besteht. Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 - 8 B 64/16 -, juris Rd. 31 ff. m.w.N. Vorliegend wäre die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer erheblichen Sanktion, nämlich mit einer hohen Geldbuße und der Eintragung von einem Punkt geahndet worden. Aber selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen die Frage der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage als offen einzustufen wäre, fällt die in diesem Fall anzustellende allgemeine - im Wesentlichen an den Folgen orientierte - Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Aus Gründen der Verkehrssicherheit überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, einstweilen von der Verpflichtung ein Fahrtenbuch zu führen, befreit zu bleiben. Denn mit der Führung eines Fahrtenbuches wird der Antragstellerin vorübergehend eine nur lästige Pflicht auferlegt, deren Erfüllung der Antragstellerin nicht schwerfallen dürfte, die aber dafür Gewähr bietet, dass nicht erneut mit einem Scheitern der Ermittlung bei Verkehrsverstößen mit dem Pkw N. V. --- gerechnet werden muss, zumal das Fahrzeug in der Vergangenheit offenkundig nicht nur von der Antragstellerin selbst geführt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und legt für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 Euro zugrunde. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieser Entscheidung ist dieser Wert auf die Hälfte zu reduzieren.