Beschluss
4 L 129/22
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2022:0405.4L129.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Befugnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs des Kochs zu erteilen, ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Nach § 123 Abs. 5 VwGO ist das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft, soweit im Hauptsacheverfahren keine Anfechtungsklage zu erheben ist. So liegt es hier. Richtige Klageart im anhängigen Klageverfahren 4 K 738/22 ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO, weil das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtet ist. Ob diesem Begehren, wie die Antragsgegnerin meint, nach § 4 Absatz 1 BQFG nur ein Anspruch auf Durchführung des Verfahrens auf Anerkennung der Berufsausbildung des Antragstellers in der Türkei bestehe, ist eine materiell-rechtliche Frage, die für die prozessuale Frage der Statthaftigkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs keine Relevanz hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Es fehlt jedenfalls an der nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller begehrt mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Befugnis zur Ausübung des Berufs des Kochs eine Vorwegnahme der Hauptsache. In derartigen Fällen im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2020 – 4 B 237/20 -, juris, Rdn. 7 f., m. w. N. Nach diesen Grundsätzen ist nicht erkennbar, das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Soweit der Antragsteller geltend macht, seine Arbeitgeberin, die F. H. GmbH in N. , sei dringend auf seine Arbeitsleistungen angewiesen, sie werde sich bei weiterer Verzögerung des Verfahrens einen anderen Koch suchen müssen, macht er bereits keine eigenen Nachteile geltend. Davon abgesehen ist nicht erkennbar, dass der Arbeitgeberin ohne eine dem Antragsteller günstige Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile erwachsen. Weder die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 16. Februar 2022 noch der Antragsteller selbst haben nachvollziehbar dargelegt, dass die Arbeitgeberin dringend auf die Arbeitsleistung des Antragstellers angewiesen ist und bei weiteren Verzögerungen des Verfahrens gezwungen wäre, sich einen anderen Koch zu suchen. Es handelt sich um pauschale Behauptungen, für deren Richtigkeit keine konkreten tragfähigen Tatsachen angeführt werden. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung in der eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin, die fehlende Arbeitsleistung des Antragstellers und die Einstellung eines anderen Kochs hätten für das Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge. Eine nähere Konkretisierung ist insoweit ebenfalls nicht erfolgt. Auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Bürgermeisters der Stadt N. ergeben sich keine konkreten Nachteile der Arbeitgeberin des Antragstellers, wenn er bei ihr nicht arbeiten würde. Der Antragsteller macht weiter ohne Erfolg geltend, die Einstellung eines anderen Kochs durch seine Arbeitgeberin sei für ihn mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Eine nähere Konkretisierung ist nicht erfolgt. Dementsprechend ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ohne die im vorliegenden Verfahren begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht berufstätig sein und seinen Lebensunterhalt nicht durch Erwerbstätigkeit sicherstellen kann. Dafür spricht vielmehr, dass ihm der Kreis C. auch ohne die im vorliegenden Verfahren begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin unter dem 7. Juli 2021 eine bis zum 14. Juli 2025 geltende Erlaubnis zur Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit bei dem Hotel M. in W. erteilt hat. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2020 – 4 B 237/20 -, a.a.O., Rdn. 69, in Verfahren der vorliegenden Art. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Eine Beschwerde, die sich nur gegen die Streitwertfestsetzung richtet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Sachentscheidung besteht vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Dr. Bülter