Urteil
6 K 49/20.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2022:0330.6K49.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nrn. 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2020 verpflichtet, festzustellen, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Republik Irak vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit jesidischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 18. Dezember 2017 auf dem Landweg, unter anderem über Bulgarien, in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Januar 2018 einen Asylantrag. Zur Begründung gab er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen an: Er habe mit seiner Mutter und vier Brüdern im Dorf Kuhbal (Gohbal, Distrikt Sinjar/Shengal, Gouvernement Ninewa) gelebt. Am 3. August 2014 habe der IS das Dorf angegriffen. Sie seien in das Gebirge geflohen, dann zur heiligen Grabstätte Shefadin und dann ins Flüchtlingscamp Esia (Essian) in der Nähe von Sheikhan (Shekan) gegangen. Dort hätten sie nicht bleiben können. Sie seien eine Minderheit, die von keinem geschützt werde. Sein Vater und ein Bruder seien 2014 getötet worden. Als Jesiden lebten sie in der muslimischen Gesellschaft und würden diskriminiert und getötet. Für ihn gebe es im Irak keine Sicherheit und keine Zukunft. Seine Großfamilie lebe in Deutschland. 3 Mit Bescheid vom 15. Januar 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an. Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 20. Februar 2018 den Bescheid vom 15. Januar 2018 auf (13 K 462/18.A). Daraufhin zog das Bundesamt unter dem 18. Juli 2018 das an Bulgarien gerichtete Übernahmeersuchen zurück und teilte mit, dass das Asylverfahren des Klägers in eigener Zuständigkeit behandelt werde. 4 Mit Bescheid vom 6. Januar 2020 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab, stellte fest, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), forderte den Kläger zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung in den Irak an (Nr. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an: Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG. Der geschilderte Angriff des IS am 3. August 2014 stelle keine konkret individuelle Gefahr zulasten des Klägers zum Zeitpunkt seiner Ausreise im August 2017 dar. Allein der pauschale Verweis auf Diskriminierungen im Herkunftsland sei nicht ausreichend, um einen Schutzbedarf zu belegen. Es sei auch nicht von einer Gruppenverfolgung auszugehen, in deren Folge der Kläger den Irak verlassen hätte. Nach vorliegenden Erkenntnissen sei eine Gruppenverfolgung der Jesiden im Irak nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht gegeben. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei angemessen. 5 Der Kläger hat am 9. Januar 2020 Klage erhoben. 6 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er sei von den Verfolgungsmaßnahmen der Terrorbanden des IS betroffen und damit vorverfolgt aus dem Irak geflüchtet. Während der Flucht seien er sowie die übrigen Jesiden aus der Ortschaft beschossen worden. Hierbei seien der Vater und ein Bruder ermordet worden. Die Mutter und die zurückgebliebenen Brüder hielten sich nach wie vor seit sieben Jahren im Flüchtlingslager ohne Perspektive auf. Ohne die rechtzeitige Flucht aus der Heimatortschaft hätte der Kläger das Schicksal vieler anderer Bewohner erleiden müssen. Die Tatsache dieser Vorverfolgung sei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet sei. Es gebe keinerlei stichhaltige Gründe dafür, dass er nicht erneut von solchen Verfolgungen bedroht würde. Auch wenn der IS militärisch besiegt worden sei, übersehe die Beklagte, dass die größtenteils sunnitischen Stämme sich den Terrorbanden angeschlossen hätten und Gräueltaten an der religiösen Minderheit der Jesiden verübten. Inzwischen seien auch viele schiitische Gruppierungen in der Region aktiv und hätten die Macht an sich genommen. Sie versuchten generell, Kurden aus der Region zu vertreiben, um den Machtanspruch der Zentralregierung durchzusetzen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass infolge der im Irak in den letzten Jahren eingetretenen Wirtschaftskrise, die sich durch die Auswirkungen der Corona-Krise verstärkt habe, schon für die muslimische Mehrheitsbevölkerung kaum eine Erwerbstätigkeit vorhanden sei. Umso dramatischer sei die Lage für Jesiden, bei denen aufgrund der nicht vorhandenen Möglichkeit einer Arbeitstätigkeit Lebensgefahr bestehe. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 9 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 10 weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seinem Fall Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asylakten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die zulässige Klage hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 17 Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz, zuzuerkennen. Insoweit ist der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2020 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 und Abs. 1 S. 1 VwGO. 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. 19 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 20 Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. 21 Dabei kann es offen bleiben, ob der Kläger seinem Vorbringen entsprechend, er sei aus seiner Heimat, dem Dorf Ghobal bei Shengal (Sinjar) in der Provinz Ninewa (Niniwe), aus Angst vor Verfolgung durch den IS geflohen, den Irak aus begründeter Furcht vor Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen hat. Jedenfalls sprechen in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 AsylG) stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger bei einer Rückkehr erneut von einer solchen Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG bedroht wäre. 22 Für den Kläger, der keine individuelle, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung (durch den IS) geltend macht, bestünde für den Fall der Rückkehr in den Irak keine Gefahr der Gruppenverfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der jesidischen Minderheit. 23 Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist aktuell und in absehbarer Zukunft eine Gruppenverfolgung der Jesiden in der Provinz Ninewa und damit auch in der Herkunftsregion des Klägers, dem Gebiet um die Stadt Shengal/Sinjar im Gouvernement Ninewa, zu verneinen. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt. 24 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Oktober 2021 – 9 A 549/18.A -, juris, Rn. 95ff, vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A und 9 A 1489/20.A - (jeweils Distrikt Sindjar), www.nrwe.de, jeweils Rn. 42ff; Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 9 A 3863/19.A (Distrikt Tel Kef) – n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 9 A 2885/18.A (Distrikt Tel Kef/Al Kosh) – juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 9 A 2327/18.A (Distrikt Tel Kef) –, juris; VG München, Urteil vom 2. März 2020 – M 19 K 16.32860 (Provinzen Dohuk und Ninewa) –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 9 LB 130/19 –, juris (Distrikt Al-Shikhan); VG Hamburg, Urteil vom 29.Oktober 2018 – 8 A 3336/18 (Provinz Ninewa) –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 22. Oktober 2018 – Au 5 K 18.31266 (Provinz Ninewa) –, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 23. August 2018 – 15 A 1984/17 (Distrikt Sindjar) –, juris; VG Göttingen, Urteil vom 18. Juli 2018 – 2 A 392/16 (Distrikt Sindjar) –, juris; VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 – 4 K 530/18.A (für die vom IS befreiten Gebiete in der Provinz Ninewa) –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. Juli 2018 – A 10 K 17769/17 (Distrikt Sindjar) –, juris; VG Hannover, Urteil vom 25. April 2018 – 6 A 10814/17 –, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. 25 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die – hilfsweise geltend gemachte – Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm im Irak ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG droht. 26 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG drohen würde, bestehen nicht. Der Kläger hat auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG zu befürchten. So scheidet die Annahme einer Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen der allgemeinen Sicherheitslage oder humanitären Situation in der Provinz Ninewa im Irak aus. 27 Vgl. hierzu im einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 232ff = www.nrwe.de, Rn. 234ff. 28 Ebenso wenig besteht in der Provinz Ninewa eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG). 29 Vgl. auch hierzu im einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 267ff = www.nrwe.de, Rn. 269ff. 30 Die Klage ist jedoch begründet, soweit der Kläger – weiter hilfsweise – die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG beantragt. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. 31 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. 32 Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat können in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen. 33 Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich – , NVwZ 2012, 681, 685; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 ff., m.w.N.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6. 34 Eine Abschiebung kann Art. 3 EMRK verletzen, wenn humanitäre Gründe "zwingend" gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Die im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. 35 Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 28. August 2018 – 9 A 4590/18.A –, juris, Rn. 152 ff. und 161 ff. m.w.N. 36 Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – , juris, Rn. 12, und Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 11. 38 Bei der Frage, ob wegen schlechter humanitärer Verhältnisse ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht, ist eine Würdigung des Einzelfalls geboten, für die verschiedene Faktoren in den Blick zu nehmen sind: neben den Verhältnissen in der Herkunftsregion etwa die familiäre Anbindung, das Alter und das Geschlecht, der Bildungsstand, der Gesundheitszustand und mögliche bzw. zu erwartende Unterstützungsleistungen. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2020 – 9 A 2113/18.A –, juris, Rn. 10. 40 Bei der Einzelfallwürdigung ist als Maßstab die sogenannte beachtliche Wahrscheinlichkeit heranzuziehen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist daher die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen Behandlung. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22 und vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn 32. 42 Nach diesen Grundsätzen besteht für den Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf Ghobal im Distrikt Shengal/Sinjar in der Provinz Ninewa die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen bzw. einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung. 43 Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger in seinem Herkunftsgebiet seinen existenziellen Lebensunterhalt sichern, Obdach finden oder Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erlangen könnte. 44 In der Region Sinjar hat der IS unter anderem gezielt Brunnen und andere Bewässerungssysteme sabotiert, fruchtbares Ackerland in Brand gesteckt, Obstbäume entwurzelt oder zerstört, Stromgeneratoren gestohlen und Wohngebäude unbewohnbar gemacht. Insbesondere die Zerstörung der Brunnensysteme hat weitreichende Folgen für die ökologische Umwelt der Region. Weitflächiges Absterben von Bäumen, Ackerflächen, der Verlust ganzer Ernten sowie des Viehbestandes sind die Folgen. 45 Vgl. Amnesty International, Dead land, Islamic State´s de-liberate destruction of Iraq´s farmland, 13. Dezember 2018. 46 Die vom IS befreiten Gebiete sind immer noch durch improvisierte Sprengfallen oder nicht explodierte Kampfmittel kontaminiert. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. 47 Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22. Januar 2021, Stand: Januar 2021, S. 24. 48 Das Vorrücken des IS in Sinjar löste eine Fluchtwelle von etwa 200.000 Personen aus. Mehrere jesidische Pilgerstätten wurden zerstört. Gewalttaten und Verbrechen wie gezielte Tötungen, Massaker an Jesiden, Verschleppungen sowie Vergewaltigungen und Verstümmelungen jesidischer Frauen sind untersucht und dokumentiert worden. Die Jesiden stellen noch einen Großteil der Binnenvertriebenen (IDPs – Internally Displaced Persons) in den Binnenvertriebenenlagern in der Provinz Dohuk. Die volatile Sicherheitslage und die schlechte Versorgungslage in den Herkunftsgebieten (kein fließendes Trinkwasser, keine geregelte Stromversorgung) hält viele Binnenvertriebene von einer Rückkehr ab. 49 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22. Januar 2021, Stand: Januar 2021, S. 18f. 50 Hindernisse für die Rückkehr der Binnenvertriebenen sind vor allem die mangelnde Sicherheit, die Kontaminierung durch Sprengfallen, die Bedrohung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure, die innergesellschaftlichen Spannungen, fehlende Unterkünfte und Basisversorgung und die wirtschaftliche Perspektivlosigkeit. Hinzu kommt insbesondere in den zwischen Bagdad und Erbil umstrittenen Gebieten die Unsicherheit bezüglich des Verhaltens irakischer Sicherheitskräfte und der ihnen formell zugehörigen PMF-Milizen (Popular Mobilisation Forces). Aber auch Aktivitäten des IS tragen dazu bei. Ungefähr 4,1 Mio. Menschen in Irak, und damit etwa 8-10 % der Bevölkerung, sind weiterhin auf humanitäre Hilfe angewiesen. 51 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22. Januar 2021, Stand: Januar 2021, S. 7. 52 Seit der Befreiung Sinjars Ende 2015 ist der Distrikt de facto von verschiedenen Milizen besetzt, die die Stabilität der Region gefährden. Dazu zählen beispielsweise die ISF, syrisch-kurdische Volksschutzeinheiten (YPG), die PMF, die jesidische „Ezidxan Protection Force“, eine etwa 3.000 Mann starke lokale jesidische Miliz und die „Shingal Protection Units“ (YBS). Seit dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum 2017 haben die PMF die politische und militärische Oberhand in Sinjar. Die meisten jesidischen IDPs, die 2014 aus dem Distrikt Sinjar geflohen sind, haben aufgrund der weitreichenden Zerstörung von Häusern und Infrastruktur, des Mangels an Lebensgrundlagen und Grundversorgung, der anhaltenden Spannungen in der Bevölkerung sowie wegen der anhaltenden Unsicherheit nicht versucht, in ihre Heimatregion zurückzukehren. Die meisten Bemühungen um einen Wiederaufbau von Häusern, Infrastruktur, Unternehmen und Gotteshäusern in Sinjar werden durch den Kampf um Einfluss durch rivalisierende Kräfte der PMF, der syrischen YPG, der kurdischen Peshmerga und der ISF verhindert. 53 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 17. März 2020, Seite 87, mit weiteren Nachweisen. 54 Es gibt Schwierigkeiten bei der Lieferung von humanitären Gütern in die Provinz Ninewa und in die Binnenvertriebenenlager, insbesondere kommt es zu Schließungen von Checkpoints und Unklarheiten über die Zahlung von Steuern auf die Produkte. Zudem erkennen verschiedene militärische Akteure, die die Checkpoints halten, Passierdokumente nicht an und verlangen mehrere Dokumente von NGOs, ohne dass klar ist, woher diese bezogen werden können. Insgesamt behindern die fehlende Koordination und Unklarheiten über Zugänge zu bestimmten Gegenden die Lieferung von humanitären Gütern und die Arbeit der Hilfsorganisationen. 55 Vgl. UN OCHA, Humanitarian Bulletin, Irak, Oktober 2018, S. 2. 56 Die tägliche Grundversorgung der Rückkehrer ist in den zerstörten Regionen schwer zu gewährleisten. Einige zuvor vom IS besetzte Gebiete sind stark beschädigt und zerstört, so dass es praktisch unmöglich ist, dort eine Unterkunft zu finden. Auch der Zugang zu sauberem Trinkwasser stellt sich in dieser Gegend als Herausforderung dar und medizinische Versorgung und Elektrizität sind an vielen Stellen nicht verfügbar. Für Rückkehrer ist es kaum möglich, genug Geld zu verdienen, um das Nötigste zu erwerben. 57 Vgl. Refugees International, Field Report, Too much too soon – displaced Iraqis and the push to return home, September 2018, S. 2, 7. 58 Angesichts dieser Situation kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Lage wäre, in seiner Heimatregion im Distrikt Shengal/Sinjar in der Provinz Ninewa ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. 59 Es besteht für den Kläger auch keine interne Schutzmöglichkeit, weder im kurdischen Autonomiegebiet noch in anderen Landesteilen. 60 Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung landesweit droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne Fluchtalternative bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen. Erforderlich ist eine Gesamtschau und auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ankunftsort sowie an dem Ort, an den der Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren soll) und persönlicher und familiärer Umstände. Relevant kann dabei sein, ob die Person in der fraglichen Region eine familiäre Anbindung hat. 61 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 – juris, Rn. 281 – 287 mit Hinweis auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 und 11449/07 -, NVwZ 2012, 681. 62 In Anwendung dieser Maßgaben kann der Kläger nicht auf eine Schutzmöglichkeit in einem Flüchtlingslager im Norden des Irak verwiesen werden, etwa im Flüchtlingscamp Essian in dem unter der Kontrolle der Autonomen Region Kurdistan stehenden Distrikt Shekhan in der Provinz Ninewa, wo er sich bereits vor seiner Ausreise aufgehalten hatte und wo nach seinen Angaben noch seine Eltern leben. Eine Rückkehr in ein Flüchtlingslager stellt für den Kläger keine geeignete interne Fluchtalternative im oben dargestellten Sinne dar. Vielmehr kann nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden, dass der notwendige Lebensunterhalt des Klägers in einem Flüchtlingslager im Norden des Iraks gewährleistet wäre. 63 Da die Lager von verschiedenen Akteuren errichtet worden und verwaltet werden, sind die Standards der Unterbringung sehr unterschiedlich und reichen von verbesserten Unterkünften (z. B. Wohnwagen und Wohneinheiten) bis hin zu Notunterkünften (Zelte mit oder ohne Zementsockel). Binnenvertriebene, die in Lagern und informellen Siedlungen leben, sind besonders extremen Wetterbedingungen ausgesetzt, und die Probleme im Zusammenhang mit der unzureichenden Wasser- und Infrastruktur bestehen weiterhin. 64 Vgl. UNHCR: COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, Seite 3: As camps were built and are managed by different actors, standards of accommodation vary greatly,ranging from upgraded shelters (e.g. caravans and residential housing units) to emergency shelters (tents with or without cement base). IDPs living in camps and informal settlements are particularly exposed to extreme weather conditions, and challenges related to inadequate water and sanitation infrastructure continue to persist.“ 65 Die meisten Binnenvertriebenen in KRI leben außerhalb von Lagern, unter anderem in mehr als 172 informellen Vertriebenenlagern, von denen sich die meisten in Dohuk befinden. In vielen Lagern müssen die Zelte ständig erneuert und die Wasser- und Abwasserversorgung instand gehalten werden, während die in diesen Lagern lebenden Binnenvertriebenen auch einen besseren Zugang zu Gesundheits- und Bildungsdiensten und vor allem zu nachhaltigeren Existenz- und Einkommensquellen suchen. 66 Vgl. OCHA: Humanitarian Response Plan IRAK, März 2022, Seite 54: „In many camps, tents need continuous replacement and water and sanitation services need maintenance, while IDPs living in these camps also seek improved access to health and education services and, particularly, to more sustainable sources of livelihoods and income.“ https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/iraq_humanitarian_response_plan_2022_-_issued_27_march.pdf. 67 Ende März 2021 hatten die irakischen Behörden fast alle Lager für Binnenvertriebene geschlossen und konsolidiert, sodass nur noch ein Lager in Ninewa und eines in Anbar in Betrieb war, während in der Autonomen Region Kurdistan-Irak 26 Lager geöffnet blieben. Durch diese Maßnahme der Zentralbehörden wurden Tausende binnenvertriebene Erwachsene und Kinder obdachlos oder ein zweites Mal vertrieben. Im Zuge der Maßnahmen zur Schließung dieser Lager im Februar und März 2021 bedrohten irakische Sicherheitskräfte Binnenvertriebene und zwangen sie, Lager in Ninewa zu räumen, ohne ihnen eine Alternative anzubieten. 68 Vgl. Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Irak 2021 – Stand: 01/2022 -, ecoi.net – Dokument 2070225. 69 Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, gewähren IDPs Schutz und andere Hilfe. Humanitäre Akteure unterstützen IDP-Lager und gewähren auch IDPs außerhalb der Lager Dienstleistungen, um die Belastung der Ressourcen der Gastgebergemeinden zu begrenzen. Der Großteil der humanitären Hilfe kommt Projekten in den Gouvernements Ninewa und Dohuk zugute, in denen sich auch die meisten IDPs befinden. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich allerdings verringert. Weniger als 10% der IDP-Haushalte berichten, dass sie Hilfe erhalten, meist in Form von Nahrungsmitteln und Wasser durch NGOs. Von befragten IDP-Haushalten in Lagern im gesamten Irak wurde am häufigsten der Bedarf an Nahrungsmitteln (76% der Haushalte) angegeben, gefolgt von Beschäftigung (59 %) und medizinischer Versorgung (54%). Die Regierung stellt vielen - aber nicht allen - IDPs, auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI), Nahrungsmittel, Wasser und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs leben in informellen Siedlungen, wo sie keine ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienstleistungen erhalten. Alle Bürger sind berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilen aber nicht jeden Monat alle Waren. Nicht alle IDPs können in jedem Gouvernement auf Lebensmittel aus dem Public Distribution System (PDS) zugreifen, insbesondere nicht in den befreiten Gebieten. Die Bürger können die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrem eingetragenen Gouvernement einlösen, was zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führt. Die lokalen Behörden entscheiden oft darüber, ob IDPs Zugang zu örtlichen Leistungen erhalten. Humanitäre Organisationen berichten, dass einige IDPs mangels erforderlicher Unterlagen Schwierigkeiten bei der Registrierung haben. Viele Bürger, die zuvor in den vom IS kontrollierten Gebieten gelebt haben, besitzen keine Personenstandsdokumente, was die Schwierigkeit, einen Ausweis und andere persönliche Dokumente zu erhalten, noch vergrößerte. Laut einem Bericht von Februar 2018 hat die lokale Polizei Ausweispapiere von Personen in Lagern beschlagnahmt, was ihre Bewegungsfreiheit, einschließlich ihrer Möglichkeit das Lager zu verlassen beeinträchtigte. 70 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 17. März 2020, Seite 130, mit weiteren Nachweisen. 71 Zudem wurden für das Jahr 2020 in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind. 72 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 17. März 2020, Seite 139. 73 Angesichts dieser Situation wäre im Fall der Rückkehr des Klägers in ein Flüchtlingslager im Norden des Irak zumindest mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass schon sein notwendiger Bedarf an Nahrungsmitteln, Wasser und medizinischer Versorgung nicht, jedenfalls nicht durchgehend, gesichert wäre. Ein Aufenthalt in den bestehenden Flüchtlingslagern für Binnenvertriebene in der Autonomen Region Kurdistan genügt deshalb regelmäßig nicht den Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative. 74 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2020 – 15a K 5013/18.A -, juris, Rn. 188, mit weiteren Nachweisen. 75 Dem Kläger steht auch keine Schutzmöglichkeit in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) zur Verfügung. 76 Zwar können irakische Staatsangehörige – ohne Visum, aber mit gültigem Ausweispapier – in die ARK einreisen und sich dort aufhalten, wobei sie sich bei den lokalen kurdischen Sicherheitskräften (Asayish) registrieren müssen, was jedenfalls für Binnenflüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit grundsätzlich möglich ist. 77 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 356 = www.nrwe.de, Rn. 358. 78 Diese Möglichkeit steht dem Kläger indes nicht offen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen kann gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass Jesiden aus dem Distrikt Shengal/Sinjar sich dauerhaft in der ARK niederlassen können. 79 Dafür spricht schon, dass in den gegenwärtig 29 Flüchtlingslagern im Norden des Irak, insbesondere in der ARK, Tausende von Jesiden bereits seit Jahren leben, obwohl Umfragen zufolge die große Mehrheit von ihnen (85 %) nicht beabsichtigt, in ihre Heimatorte zurückzukehren, 80 vgl. OCHA: Iraq – Humanitarian Snapshot, Mai 2021. „The survey found that the vast majority of IDP households (85 %) do not intend to return to their AoO within the coming 12 months and intend to remain in their current camp“, 81 sie also offensichtlich keine Aufnahme in der allgemeinen Gesellschaft in der ARK gefunden haben. 82 Auch wenn die Jesiden jedenfalls von der Regierung der ARK als Kurden angesehen werden (obwohl sich vor allem die Jesiden in Shengal/Sinjar als eigenständige Ethnie sehen), kann gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass die nach dem oben Ausgeführten für Binnenflüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit bestehende grundsätzliche Möglichkeit eines Aufenthalts in der ARK auch Jesiden offensteht. Nachdem sich viele Jesiden wegen des von ihnen als Verrat empfundenen Abzugs der kurdischen Peschmerga im Vorfeld des IS-Angriffs auf Sinjar am 3. August 2014 der Hashd al-Shaabi (oder Popular Mobilisation Units – PMU) angeschlossen hatten, reagierte die in der ARK dominierende Partei KDP (Kurdistan Democratic Party) mit Repression: Deserteure wurden verhaftet und der Zugang zu den Gebieten südlich des Sinjar-Gebirges wurde blockiert, um so jesidische Kämpfer davon abzuhalten, an der Offensive der Hashd teilzunehmen. Angehörige von Jesiden, die der Hashd beigetreten waren, wurden von der kurdischen Sicherheitspolizei Asayesh aus den Flüchtlingslagern zurück in den Distrikt Sinjar deportiert. Anderen Familien drohte die Asayesh mit Deportation. Aufgrund des gegenseitigen Misstrauens können Jesiden aus Sinjar kaum in KDP-kontrolliertes Gebiet der ARK reisen, weil sie unter dem Verdacht stehen, mit der PKK oder der Hashd affiliiert zu sein. 83 Vgl. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment – Staatssekretariat für Migration SEM: Focus Irak – Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16. Januar 2020, Seiten 13, 17, 31, 33. 84 Darüber hinaus sind trotz der grundsätzlichen Reisefreiheit im Irak in der Praxis die Freizügigkeit, der Aufenthalt und der Zugang zu lebenswichtigen Diensten wie Bildung und Gesundheitsversorgung durch zahlreiche Anforderungen, wie z. B. Sicherheitsüberprüfungen und Anforderungen an Ausweisdokumente einschränkt. Die Regeln, Vorschriften und Sicherheitsverfahren für Binnenvertriebene, die in die ARK einreisen, unterliegen keinem Gesetz und können sich aufgrund von sicherheitspolitischen Entwicklungen ändern. Außerdem können in einigen Gebieten Personen aus ehemals vom IS gehaltenen oder von Konflikten betroffenen Gebieten von lokalen Behörden oder anderen Akteuren unter Druck gesetzt werden, in ein Gebiet zurückzukehren, das zuvor vom IS gehalten wurde. 85 Vgl. EASO, Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 168: „Albeit the Policy in practise the movement, residency and gaining admittance to and acces to viable services such as education and healthcare, is restricted by numerous requirements, such as security clearences and identification document requirements… rules, regulations and security procedures for IDPs entering KRI do not fall under any law and are subject to change due to security and political developments. … Moreover, in some areas, persons from formerly ISIL-held or conflict-affected areas may be pressured by local authorities or other actors to return to an area previously held by ISIL.“; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22. Januar 2021, Stand: Januar 2021, S. 20. 86 Personen, die von außerhalb der ARK kommen, müssen sich an die lokalen Asayish in dem Viertel wenden, in dem sie sich niederlassen wollen, um eine Aufenthaltskarte zu erhalten. Diejenigen, die keine reguläre Beschäftigung haben, erhalten nur eine um einen Monat verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung und haben Berichten zufolge Schwierigkeiten, eine reguläre Beschäftigung zu finden, da ihre Aufenthaltsgenehmigung nur von kurzer Dauer ist. Dabei hatten Jesiden, die sich nicht als Kurden identifizierten, im Jahr 2019 Schwierigkeiten, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. 87 Vgl. EASO, Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 168: „With regard to residency requirements, persons originating from outside the KRI must approach the cocal Asayish in the neighbourhood in which they seek to reside in order to obtain a residency card. Those without regular employment receive only a one-month renewable residency and reportedly face difficulties in finding regular employment due to the short duration of their permits. One source noted that during 2019 Yazidis who did not identify themselves as Kurdish faced challenges in obtaining a residency card.“ 88 Auch ist es für Jesiden kaum möglich, in der ARK eine legale Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der öffentliche Sektor, der in der ARK-Wirtschaft eine dominierende Rolle spielt, ist im Allgemeinen nicht für Nicht-Kurden von außerhalb der Region zugänglich. Mäzenatentum und Vetternwirtschaft sind nach wie vor wichtige Faktoren bei der Sicherung von Arbeitsplätzen in der ARK, wodurch Personen, die nicht aus dem Gebiet stammen, benachteiligt werden. Jesiden haben es besonders schwer, einen Arbeitsplatz zu finden, unter anderem aufgrund ihres niedrigen Bildungsniveaus, fehlender Dokumente sowie mangelnder Berufserfahrung in anderen Sektoren als dem Baugewerbe und der Landwirtschaft. 89 Vgl. UNHCR: COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, Seite 5 („The public sector, which plays a dominant role in the KR-I economy, is generally not open for nonKurds from outside the region. Patronage and nepotism continue to be important factors in securing employment in the KR-I, which puts those not originating from the area at a disadvantage. Yazidis face particular difficulties in finding employment, including on account of low levels of education, missing documentation, as well as lack of work experience in sectors other than construction and agriculture“). 90 Ethnische irakische Araber und Turkmenen, die nicht aus der ARK stammen, einschließlich Personen aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbetroffenen Gebieten, benötigen keinen Bürgen, um in die Gouvernements Dohuk, Erbil oder Sulaymaniyah einzureisen. Bei der Einreise in die ARK (entweder an einem Kontrollpunkt an der Binnengrenze oder an den Flughäfen in Erbil oder Sulaymaniyah) und nach einer Sicherheitsüberprüfung stellt die Asayish (kurdische Sicherheitsbehörde) diesen Personen in der Regel eine befristete Einreisegenehmigung mit einer Gültigkeit von 30 Tagen aus. Diese Genehmigung wird für kurzfristige Besuche (zum Zweck der medizinischen Versorgung, für geschäftliche Zwecke, zum Einkaufen oder aus ähnlichen Gründen) ausgestellt. Sie ermöglicht dem Inhaber die Einreise und den Aufenthalt in der ARK innerhalb der Gültigkeitsdauer der Genehmigung. Der Inhaber einer solchen Genehmigung kann weder eine Wohnung mieten noch einer regulären Beschäftigung nachgehen. 91 Vgl. UNHCR, Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, Januar 2021, S. 2f: „Ethnic Iraqi Arabs and Turkmen not originating from the KRI, including persons from formerly ISIS-held or conflict-affected areas, do not require a sponsor in order to enter Dohuk, Erbil or Sulaymaniyah Governotes. Upon entry to the KRI (at either an internal border checkpoint or the airports in Erbil or Sulaymaniyah) and following security sreening, the Asayish (Kurdish security agency) generally provides such persons with a temporary entry authorization valid for 30 days. This authorization is issued for short-term visits (for the purposes of medical care, business, shopping or similar reasons). It enables the holder to enter and remain in the KRI within the validity period of the authorization. The holder of such authorization is unable to rent a house or secure regular employment.“ 92 Ethnische irakische Araber und Turkmenen, die nicht aus der ARK stammen, einschließlich Personen aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbetroffenen Gebieten, die länger als einen Monat im Gouvernement Dohuk bleiben wollen, müssen sich an das örtliche Asayish-Büro in dem Viertel wenden, in dem sie sich niederlassen möchten. Sie müssen von einem Bürgen begleitet werden und eine von den Asayish ausgestellte Aufenthaltserlaubnis beantragen. Wird diese genehmigt, erhält er/sie eine (verlängerbare) Aufenthaltsgenehmigung der Asayish, die bis zu sechs Monate gültig ist. 93 Vgl. UNHCR, Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, Januar 2021, S. 2f: „Ethnic Iraqi Arabs and Turkmen not originating from the KR-I, including persons from formerly ISIS-held or conflict-affected areas, and who wish to stay in Dohuk Governorate beyond one month, must approach the local Asayish office in the neighbourhood in which they seek to reside. They must be accompanied by a sponsor and apply for a residency permit issued by the Asayish. If approved, s/he will be provided with a (renewable) Asayish-issued residency permit valid for up to six months.“ 94 Bürger aller ethnischen Gruppen, einschließlich Kurden, die aus den zentralen oder südlichen Regionen in die ARK einreisen wollen, müssen Kontrollpunkte passieren und sich Personen- und Fahrzeugkontrollen unterziehen. Die Regierung verhängte ähnliche Beschränkungen für Binnenvertriebene aus der Provinz Ninewa und den umstrittenen Gebieten. Die Behörden der ARK wenden die Beschränkungen in einigen Gebieten strenger an als in anderen. Die Einreisebeschränkungen für Binnenvertriebene und Flüchtlinge, die in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren wollen, hängen von dem ethnischen Hintergrund der Vertriebenen und dem Gebiet ab, in das sie zurückkehren wollen. Es gibt auch Berichte, dass die Behörden Kontrollpunkte in der Region manchmal für längere Zeit geschlossen haben, so dass einige Rückkehrer von ihren Familien und landwirtschaftlichen Flächen auf der anderen Seite der Kontrolllinie getrennt wurden. Geschlossene Kontrollpunkte zwangen viele Binnenvertriebene zum Warten, was häufig zu sekundärer Vertreibung führte. In anderen Fällen zwang die Schließung von Kontrollpunkten Rückkehrer, ihre Herkunftsgebiete auf umständlichen und gefährlichen Wegen zu erreichen. ARK-Beamte hinderten auch Personen, die sie als Sicherheitsrisiko betrachteten, daran, die Region zu betreten. 95 Vgl. US Department of State, IRAQ 2020: Human Rights Report, 2021, S 28f: „Citizens of all ethnosectarian backgrounds, including Kurds, crossing into the IKR from central or southern regions were obligated to cross through checkpoints and undergo personal and vehicle inspection. The government imposed similar restrictions on IDPs from Ninewa Province and the disputed territories. KRG authorities applied restrictions more stringently in some areas than in others. The United Nations and international humanitarian organizations stated that entry limitations for IDPs and refugees seeking to return to their areas of origin depended upon the ethnosectarian background of the displaced individuals and the area to which they intended to return. There were also reports that authorities sometimes closed checkpoints into the region for extended periods, leaving some returnees separated from their families and agricultural land on the other side of the line of control. Closed checkpoints forced many IDPs to wait, often resulting in secondary displacement. In other instances the closure of checkpoints forced returnees to take circuitous and dangerous routes to reach their areas of origin. KRG officials also prevented individuals whom they deemed security threats from entering the region.“ 96 Kurdische Beamte üben häufig Druck auf die Jesiden aus, sich als Kurden und Muslime zu identifizieren. Diejenigen, die widersprechen oder sich weigern, sich als Kurden zu identifizieren, riskieren Belästigung, Inhaftierung oder Deportation aus der Kurdischen Region im Irak (KRI), bzw. es wird ihnen der Zugang zu dieser verweigert. Eine von der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) eingerichtete Blockade, durch die die Ein- und Ausreise nach bzw. von Sinjar kontrolliert wird, hat tausende Jesiden von ihrer Heimat abgeschnitten. 97 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 17. März 2020, Seite 87, mit weiteren Nachweisen. 98 Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellt die Autonome Region Kurdistan für den Kläger keine Fluchtalternative im oben genannten Sinn dar. Als Jeside aus dem Distrikt Shengal/Sinjar würde er nach den zitierten Erkenntnissen allenfalls, d.h. im Fall der Überwindung der beschriebenen Hindernisse, eine Einreisegenehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt erhalten, die ihm weder die Beschaffung einer dauerhaften Unterkunft noch einer legalen Erwerbstätigkeit ermöglichte. Daher ist nicht ersichtlich, wie dem Kläger ein dauerhaftes Überleben in der Autonomen Region Kurdistan gelingen sollte, zumal er dort auch über keinerlei familiäre Bindungen verfügt. 99 Eine Fluchtmöglichkeit in die übrigen Landesteile des Irak kommt für den Kläger als Jeside aus dem Distrikt Shengal/Sinjar schon mangels eines dortigen familiären oder sonstigen Netzwerks von vornherein nicht in Betracht. In den übrigen Landesteilen existieren kaum noch jesidische Gemeinschaften, vielmehr sind dort lebende Jesiden regelmäßig gesellschaftlichen und staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt. 100 Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 15. März 2021 - A 14 K 4030/18 -, juris, Rn. 58, mit weiteren Nachweisen. 101 Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides des Bundesamts ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass nach § 34 Abs. 1 AsylG wegen der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nicht gegeben sind. 102 Damit ist auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG – die unionsrechtskonform als konstitutiver Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu verstehen ist, 103 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 –, juris, Rn. 72 und Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 –, juris, Rn. 25, – 104 in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides aufzuheben, weil die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. 105 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.