OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 3396/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2022:0222.6K3396.18.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 45.798,83 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 0.0.2018 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 45.798,83 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 0.0.2018 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die der Kläger für die stationäre Unterbringung der Frau I., geb. 0.0.1992, aus Mitteln der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII erbracht hat. Nachdem der Kläger für Frau I. Hilfe für junge Volljährige in Form der Erziehungsbeistandschaft gemäß §§ 41 Abs. 1, 30 SGB VIII gewährt hatte, brachte er sie am 0.0.2012 im T-L-Haus in N. stationär unter und gewährte ihr hierfür Eingliederungshilfe für junge Volljährige gemäß §§ 41, 35a SGB VIII. Diese Hilfe stellte er mit Bescheid vom 0.0.2013 mit Ablauf des 0.0.2013, dem Tag vor der Vollendung des 21. Lebensjahres der Frau I., ein und gewährte ihr die bisher gewährten Leistungen ab dem 0.0.2013 gemäß § 43 SGB I vorläufig weiter, bis der zuständige Sozialleistungsträger, der Beklagte, diese Leistung übernehme. Mit Schreiben vom 0.0 2013 bat der Kläger den Beklagten, die Hilfegewährung für Frau I. zum nächstmöglichen Zeitpunkt in seine Zuständigkeit zu übernehmen, und beantragte für die Zeit ab dem 0.0.2013 die Erstattung der ihm, dem Kläger, entstandenen Aufwendungen. Unter dem 0.0.2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit: Die Kostenerstattung werde wegen nicht nachgewiesener Zuständigkeit für die Kosten der stationären Unterbringung der Frau I. abgelehnt. Frau I. befinde sich zurzeit in einem Übergangswohnheim, wofür die Kostenzusagen für max. 2 Jahre erteilt würden. In diesem Zeitraum sei zu prüfen, inwiefern eine Verlegung ins ambulant betreute Wohnen oder in eine Dauer-Behinderteneinrichtung erfolgen könne. Die Unterbringung von Frau I. diene somit zur Klärung der weiteren Vorgehensweise. Hier bestehe derzeit weiterhin offensichtlich ein stationärer Bedarf. Perspektiven könnten noch nicht abschließend beurteilt werden. Im Frühjahr nächsten Jahres werde Frau I. in der Hilfeplankonferenz des Landschaftsverbandes Rheinland vorgestellt und dort werde über die weitere Vorgehensweise beraten. Bei einem erneuten Wechsel z.B. ins ambulant betreute Wohnen würde dann ggf. die Zuständigkeit des Beklagten vorliegen. Mit Schreiben vom 0.0.2014 beantragte der Kläger als nach § 97 SGB VIII berechtigter Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Frau I. beim Beklagten, Frau I. Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII ab dem 0.0.2013 zu gewähren. Mit Schreiben vom 0.0.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit: Er habe seine zukünftige Zuständigkeit bereits in Aussicht gestellt, sofern eine Änderung der Hilfemaßnahme angedacht sei. Er habe den Landschaftsverband Rheinland im Rahmen der Amtshilfe um die Durchführung einer Hilfeplankonferenz gebeten und bitte, bis zu diesem Zeitpunkt die Leistungen zunächst weiterhin zu erbringen, die Kostenerstattung könne rückwirkend geprüft und abgewickelt werden. Mit an Frau I. gerichtetem Bescheid vom 0.0.2014 lehnte der Beklagte den Kostenübernahmeantrag für ihre stationäre Betreuung für die Zeit ab dem 0.0.2013 ab und führte unter anderem aus: Da der Kläger derzeit die anfallenden Kosten trage, liege aktuell kein sozialhilferechtlicher Bedarf vor. Dieser Ablehnungsbescheid erfolge aus rein rechtlichen Gründen, ein Erstattungsanspruch des Jugendamts liege ihm bereits vor. Inwieweit der Beklagte als Sozialhilfeträger zukünftig Leistungen erbringen werde, werde geprüft. Den gegen diesen Bescheid unter dem 0.0.2014 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 0.0.2015 zurück. Die hiergegen am 0.0.2015 vor dem Sozialgericht Münster erhobene Klage nahm der Kläger unter dem 0.0.2018 zurück und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Der Kläger hat am 23. November 2018 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 0.0.2018 erkannte der Beklagte den Anspruch des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 0.0.2016 an. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen an: Er habe gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X. Der Beklagte sei gemäß §§ 53 ff. SGB XII eigentlich und damit vorrangig leistungszuständig. Diese Verpflichtung habe er, der Kläger, durch die vorläufige Leistung nach § 43 SGB I erfüllt. Neben den Voraussetzungen des § 102 SGB X seien aufgrund des Leistungsnachrangs nach § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 SGB VIII auch die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X erfüllt. Diesen Anspruch habe der Beklagte nunmehr dem Grunde nach anerkannt. Die daneben vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch, weil der Kläger erst mit dem anerkennenden Schreiben vom 0.0.2018 von der grundsätzlich positiven Entscheidung des Beklagten erfahren habe. Die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X habe somit erst mit dieser positiven Kenntnisnahme vom Anerkenntnis der Erstattungspflicht begonnen. Das Schreiben des Beklagten vom 0.0.2013 sei in sich widersprüchlich. Darin habe der Beklagte einerseits die Kostenerstattung insgesamt wegen nicht nachgewiesener Zuständigkeit abgelehnt, andererseits jedoch betont, dass die Unterbringung von Frau I. der Klärung diene, Perspektiven noch nicht abschließend beurteilt werden könnten und gerade durch den Hinweis auf die nächste Hilfeplankonferenz zum Ausdruck gebracht, seine Zuständigkeit auf den Prüfstand stellen zu wollen. Folgerichtig habe er mit Schreiben vom 0.0.2014 den Kläger ausdrücklich gebeten, vor diesem Hintergrund der Ungewissheit zunächst die Leistungen weiter zu gewähren. Gleichzeitig habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass eine Kostenerstattung rückwirkend geprüft und abgewickelt werden könne. Selbst wenn das Schreiben des Beklagten vom 0.0.2014 im sachlichen Zusammenhang mit dem Schreiben vom 0.0.2013 als Anknüpfungspunkt für den Beginn der vierjährigen Verjährungsfrist dienen sollte, sei die Verjährung durch die Klageerhebung vom 23. November 2018 in diesem Verfahren gehemmt worden. Darüber hinaus müsse auch eine Hemmung der Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen in Betracht gezogen werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der verhandelte Lebenssachverhalt in seiner Gesamtheit verhandelt werde und damit sämtliche materiell-rechtlichen Ansprüche, die mit ihm in Verbindung stünden, von der Hemmung erfasst würden. Im vorliegenden Fall seien die Leistungen der Sozialhilfe für Frau I. als ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu verstehen, sodass alle mit der Leistung in Zusammenhang stehenden Ansprüche, also auch der Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X, gehemmt würden. Hierbei sei auch das in Prozessstandschaft für Frau I. geführte sozialgerichtliche Verfahren zu berücksichtigen, da es dort ausweislich des Schriftverkehrs wesentlich um den Kostenerstattungsanspruch gegangen sei. Hilfsweise dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte über Jahre hinweg den Anschein erweckt habe, seine Leistungspflicht zu prüfen, der Kläger im Vertrauen darauf Leistungen erbracht habe und am Ende ohne weitere Prüfung durch ein sofortiges Anerkenntnis in Zusammenwirkung mit der Erhebung der Einrede der Verjährung überrascht werde. Das Recht auf Erhebung der Einrede der Verjährung dürfte der Beklagte damit verwirkt haben. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 45.798,83 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, der Erstattungsanspruch des Klägers sei hinsichtlich der Zeit vom 0.0.2013 bis zum 31. Dezember 2013 verjährt. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 0.0.2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren war zur Klarstellung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO insoweit einzustellen, als die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich soweit die Klage ursprünglich auch auf die Erstattung der für Frau I. in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 0.0.2016 aufgewendeten Kosten (in Höhe von 139.448,19 €) gerichtet war. Im Übrigen ist die Klage, über die auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 45.798,83 € zu, die er in der Zeit vom 0.0. 2013 bis zum 31. Dezember 2013 für Frau I. aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe aufgewendet hat. Dieser Anspruch folgt aus § 102 Abs. 1 SGB X, wonach in den Fällen, in denen ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschrift vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig ist, oder jedenfalls aus § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X, wonach in den Fällen, in denen ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig ist, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sind hier (auch) bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 0.0.2013 bis zum 31. Dezember 2013 erfüllt. Insoweit führt der Kläger zutreffend an, der Beklagte sei gemäß §§ 53 ff. SGB XII (in der bis zum Außerkrafttreten der Vorschrift am 31. Dezember 2019 gültigen Fassung vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) für die Gewährung der Leistungen an Frau I., die er, der Kläger, nach § 43 SGB I vorläufig erbracht habe, nach § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 SGB VIII vorrangig zuständig gewesen. Dem ist der Beklagte im vorliegenden Verfahren auch nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er den Kostenerstattungsanspruch des Klägers durch sein ausdrückliches Anerkenntnis für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 0.0.2016 grundsätzlich anerkannt. Die vom Beklagten gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers allein erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Nach § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Dabei ist die positive Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers erforderlich, grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus. Vgl. Leopold in jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 113, Rn. 31. Mit dem Begriff „Leistungspflicht“ in § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X ist die Sozialleistungspflicht gegenüber dem Leistungsempfänger gemeint. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 6. März 2018 - 3 A 398/15 -, juris Rn. 34. Im vorliegenden Fall kann es offenbleiben, ob der Kläger bereits auf Grund des Schreibens des Beklagten vom 0.0.2013 positive Kenntnis von der (ablehnenden) Entscheidung des Beklagten über seine Leistungspflicht gegenüber Frau I. erlangt hat. Mit diesem Schreiben hatte der Beklagte die Kostenerstattung für die Zeit ab dem 0.0.2013 „wegen nicht nachgewiesener Zuständigkeit“ für die Kosten der stationären Unterbringung der Frau I. abgelehnt und zur Begründung angegeben, bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise bestehe offensichtlich weiterhin ein stationärer Bedarf an Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, Perspektiven könnten noch nicht abschließend beurteilt werden, Frau I. werde im … 2014 in einer Hilfeplankonferenz vorgestellt, in der über die weitere Vorgehensweise beraten werde. Der Einwand des Klägers, das Schreiben vom 0.0.2013 sei hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage in sich widersprüchlich, erscheint jedenfalls nicht von vornherein unberechtigt. Der Beklagte hat einerseits zwar deutlich gemacht, dass er zum Zeitpunkt des Schreibens jedenfalls bis zur Durchführung der Hilfeplankonferenz von der Zuständigkeit des Klägers ausgeht. Andererseits weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass der Beklagte durch seine Hinweise auf die noch nicht abschließend zu beurteilenden Perspektiven sowie die nächste Hilfeplankonferenz zu erkennen gegeben habe, seine Zuständigkeit nochmals auf den Prüfstand stellen zu wollen, und dies mit seiner Bitte im Schreiben vom 0.0.2014 bestätigt habe, vor dem Hintergrund der Ungewissheit zunächst die Leistungen weiter zu gewähren, wobei eine Kostenerstattung rückwirkend geprüft und abgewickelt werden könne. Die Frage, ob die Verjährung des hier in Rede stehenden Kostenerstattungsanspruchs des Klägers gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Ablauf des 31. Dezember 2013 begonnen hat, braucht nicht abschließend geklärt zu werden. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, könnte sich der Beklagte nicht auf eine damit gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Ablauf des Jahres 2017 eingetretene Verjährung berufen. Denn die Verjährung war jedenfalls gemäß § 113 Abs. 2 SGB X gehemmt. Nach dieser Bestimmung gelten unter anderem für die Hemmung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Für die Hemmung der Verjährung lässt sich allerdings nicht die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB heranziehen, wonach die Verjährung durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils gehemmt wird. Anders als der Kläger meint, kann insoweit nicht auf die vor dem Sozialgericht Münster erhobene Klage des Klägers vom 0.0.2015 gegen den Bescheid des Beklagten vom 0.0.2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 0.0.2015 abgestellt werden. Denn Streitgegenstand in jenem Verfahren war allein der in Prozessstandschaft geltend gemachte Leistungsanspruch der Frau I. gegenüber dem Beklagten, nicht aber der hier hinsichtlich seiner Verjährung in Rede stehende Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Zu einer Entscheidung über diesen Anspruch wäre das Sozialgericht Münster mangels Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten auch nicht berufen gewesen. Die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers gegenüber dem Beklagten war jedoch gemäß § 203 S. 1 BGB in entsprechender Anwendung gehemmt. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dabei ist der Begriff der Verhandlung weit auszulegen. Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlage, es sei denn, dass der Schuldner sofort und eindeutig jeden Anspruch ablehnt. Es genügen Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Dies setzt auf Seiten des Schuldners voraus, dass er sich in einer Weise geäußert hat, die aus der Sicht des Erklärungsempfängers die Annahme rechtfertigt, dass der Schuldner das Zahlungsbegehren noch nicht endgültig ablehnen will. Vgl. OVG Münster Beschluss vom 26. Januar 2012 – 12 A 877/11 –, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 – IX ZR 91/08 –, juris Rn. 8; Ellenberger in: Palandt, BGB, 80. Auflage 2021, § 203, Rn. 2; Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 203 BGB, Rn. 5a. Daran gemessen schwebten zwischen den Beteiligten jedenfalls in der Zeit nach der mit Schreiben des Beklagten vom 0.0.2014 geäußerten Bitte an den Kläger, die Leistungen für Frau I. zunächst weiterhin zu erbringen, Verhandlungen (auch) über den Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum vom 0.0.2013 bis zum 31. Dezember 2013. Wie oben bereits angeführt, hat der Beklagte den Kläger mit dem Schreiben vom 0.0.2014 ausdrücklich gebeten, die Leistungen für Frau I. zunächst weiterhin zu erbringen, bis der im Rahmen der Amtshilfe eingeschaltete Landschaftsverband Rheinland eine Hilfeplankonferenz durchgeführt habe, und ausdrücklich darauf hingewiesen, die Kostenerstattung könne „rückwirkend geprüft und abgewickelt“ werden. Insbesondere der Hinweis auf die Möglichkeit einer rückwirkenden Prüfung der Kostenerstattung ließ aus der nach dem oben Ausgeführten hier maßgeblichen Sicht des Klägers die Annahme gerechtfertigt erscheinen, dass der Beklagte sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Kostenerstattungsanspruchs auch für den Zeitraum vom 0.0.2013 bis zum 31. Dezember 2013 einlässt. Der Kläger durfte die Bitte des Beklagten, die Leistungen für Frau I. zunächst weiterhin zu erbringen, sowie seinen Hinweis, die Kostenerstattung könne rückwirkend geprüft und abgewickelt werden, dahingehend auffassen, dass der Beklagte bereit war, die Kostenerstattung hinsichtlich des gesamten Zeitraums der Leistungsgewährung für Frau I. seit der Vollendung ihres 21. Lebensjahres zu erörtern. Hierfür spricht auch der an Frau I. gerichtete Bescheid des Beklagten vom 0.0.2014, mit dem der Beklagte den Kostenübernahmeantrag für ihre stationäre Betreuung für die Zeit ab dem 0.0.2013 abgelehnt und hierzu unter anderem ausgeführt hat, dieser Ablehnungsbescheid erfolge aus rein rechtlichen Gründen, ein Erstattungsanspruch des Jugendamts liege ihm bereits vor. Dem kann der Beklagte nicht etwa entgegenhalten, er habe die rückwirkende Prüfung der Kostenerstattung lediglich für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Zugang des Schreibens vom 0.0.2014 angekündigt. Abgesehen davon, dass der Beklagte keinen konkreten Zeitraum genannt hatte, für den er die Zuständigkeit rückwirkend prüfen wollte, lässt sich auch kein Grund dafür finden, weshalb der Beklagte lediglich den Zeitraum ab Anfang 2014 hätte prüfen wollen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass zu diesem Zeitpunkt bei der Leistungsgewährung für Frau I. Umstände eingetreten waren, die sich aus der Sicht des Beklagten auf die Zuständigkeit für den Hilfefall hätten auswirken können. Zudem verweist der Kläger zutreffend darauf, dass Verhandlungen i.S.v. § 203 S. 1 BGB regelmäßig nicht nur eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage umfassen, sondern sich im Zweifel auf alle Ansprüche erstrecken, die aus demselben Lebenssachverhalt resultieren. Gegenstand der Verhandlungen gemäß § 203 S. 1 BGB sind der „Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände“. Damit ist im Sinne eines Lebenssachverhalts die Gesamtheit der tatsächlichen Umstände gemeint, die nach dem Verständnis der Verhandlungsparteien einen Anspruch erzeugen, wobei das Begehren nicht besonders beziffert oder konkretisiert sein muss. Dieser Lebenssachverhalt wird grundsätzlich in seiner Gesamtheit verhandelt. Damit werden sämtliche Ansprüche, die der Gläubiger aus diesem Sachverhalt herleiten kann, von der Hemmung der Verjährung erfasst. Ausnahmsweise wirkt die Hemmung nicht für einen abtrennbaren Teil eines Anspruchs, wenn die Parteien nur über den anderen Teil verhandelt haben. Eine solche Beschränkung der Hemmungswirkung muss sich aus dem Willen der Verhandlungsparteien eindeutig ergeben. Vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – VII ZR 285/12 –, juris, Rn. 12, mit weiteren Nachweisen. Danach ist der Anspruchsbegriff des § 203 S. 1 BGB regelmäßig nicht im Sinne einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage zu verstehen, sondern er erstreckt sich im Zweifel auf alle Ansprüche, die jener Lebenssachverhalt hervorbringt, der den Verhandlungen zugrunde liegt, wenn und soweit diese Ansprüche auf ein vergleichbares Gläubigerinteresse gerichtet sind. Vgl. Ellenberger in: Grünberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 203, Rn. 3. Im Zweifel muss daher durch Auslegung des Vorbringens ermittelt werden, ob nur ein abgrenzbarer Teil von Ansprüchen geltend gemacht wird oder alle aus dem Lebenssachverhalt in Betracht kommenden Ansprüche. Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 – I-7 U 230/14 –, juris Rn. 70f, mit weiteren Nachweisen. Auch an diesen Maßstäben gemessen haben die Beteiligten jedenfalls seit dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 0.0.2014 Verhandlungen i.S.v. § 203 S. 1 BGB über den Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum vom 0.0.2013 bis zum 31. Dezember 2013 geführt. Der Kläger hebt zu Recht hervor, dass die Hilfeleistungen für Frau I. als ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu verstehen seien, weshalb alle mit der Leistung in Zusammenhang stehenden Ansprüche, also auch der Erstattungsanspruch für die Zeit vom 0.0.2013 bis zum 31. Dezember 2013, von den Verhandlungen erfasst gewesen seien. Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe eine Kostenerstattung für den Zeitraum vom 0.0.2013 bis zum 31. Dezember 2013 durchgehend abgelehnt, weshalb sich die Verhandlungen zwischen den Beteiligten allein auf eine mögliche Kostenerstattung für die Zeit ab Anfang 2014 erstreckt hätten. Wie oben dargelegt, musste der Kläger nicht von einer durchgehend strikten und endgültigen Ablehnung einer Kostenerstattung für den Zeitraum vom 0.0.2013 bis zum 31. Dezember 2013 durch den Beklagten ausgehen. Für die Annahme, die Beteiligten hätten nicht entsprechend dem oben genannten Grundsatz über alle mit der Hilfeleistung für Frau I. im Zusammenhang stehenden Ansprüche verhandelt, sondern ausnahmsweise lediglich über den – abtrennbaren – Teil des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers für die Zeit ab Anfang 2014, besteht daher kein Raum. War die Verjährung des hier in Rede stehenden Kostenerstattungsanspruchs mithin gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 203 S. 1 BGB in entsprechender Anwendung jedenfalls seit dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 0.0.2014 gehemmt, wird dieser Zeitraum entsprechend § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist nach § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X eingerechnet mit der Folge, dass der Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten für die Zeit vom 0.0.2013 bis zum 31. Dezember 2013 nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahres 2017 verjährt war, die Verjährung vielmehr gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in entsprechender Anwendung durch die Erhebung der vorliegenden Klage weiterhin gehemmt ist. Der Anspruch des Klägers auf Verzinsung des streitgegenständlichen Erstattungsbetrages folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011 – 12 A 153/10 –, juris Rn. 76. Mit Eingang der Klage ist nach §§ 90 Abs. 1, 81, 83 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 1 GVG am 23. November 2018 Rechtshängigkeit eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu verzinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO bzw. 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, waren die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des sich zum Zeitpunkt der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung ergebenden Sach- und Streitstandes dem Beklagten aufzuerlegen, weil er bei unveränderter Sach- und Rechtslage von sich aus dem Klagebegehren entsprochen hat und die Klage bei streitiger Fortführung des Verfahrens insoweit Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Im Übrigen ist das Urteil gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vollstreckbar.