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Beschluss

8 L 785/21

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erlass von Beseitigungsverfügungen nach § 22 S.1 StrWG NRW ist eine Ermessensermessensentscheidung der Behörde; eine einstweilige Anordnung setzt voraus, dass das Ermessen auf Null reduziert ist oder die Entscheidung in der Hauptsache offensichtlich Erfolg haben wird. • Die Verpflichtung der Behörde zur (Neu-)Bescheidung kann im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes angeordnet werden, wenn ein berechtigtes Interesse und Unzumutbarkeit des Abwartens vorliegt. • Fehlende Prüfung oder Darlegung der Tragfähigkeit freiwilliger Selbstverpflichtungen und bisheriger Unfälle kann ein Ermessensermessenfehler der Behörde begründen. • Bei Schutzgütern wie der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) kann das Abwarten auf die Hauptsache unzumutbar sein und den Anordnungsgrund begründen.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Untersagung von Free‑Floating; Gericht ordnet Neubescheidung an • Ein Anspruch auf Erlass von Beseitigungsverfügungen nach § 22 S.1 StrWG NRW ist eine Ermessensermessensentscheidung der Behörde; eine einstweilige Anordnung setzt voraus, dass das Ermessen auf Null reduziert ist oder die Entscheidung in der Hauptsache offensichtlich Erfolg haben wird. • Die Verpflichtung der Behörde zur (Neu-)Bescheidung kann im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes angeordnet werden, wenn ein berechtigtes Interesse und Unzumutbarkeit des Abwartens vorliegt. • Fehlende Prüfung oder Darlegung der Tragfähigkeit freiwilliger Selbstverpflichtungen und bisheriger Unfälle kann ein Ermessensermessenfehler der Behörde begründen. • Bei Schutzgütern wie der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) kann das Abwarten auf die Hauptsache unzumutbar sein und den Anordnungsgrund begründen. Ein Blinden- und Sehbehindertenverein (Antragsteller) begehrt im Eilverfahren die Untersagung des Geschäftsbetriebs von E-Tretrollern im free‑floating‑System, den Erlass von Beseitigungsverfügungen und notfalls deren eigene Vollstreckung durch die Stadt N. (Antragsgegnerin). Die Antragsgegnerin hatte bislang auf freiwillige Selbstverpflichtungen der Betreiber und eine angekündigte künftige Regelung durch Sondernutzungserlaubnisse verwiesen und keine Beseitigungsverfügungen erlassen. Es besteht Streit darüber, ob die Abstellung von E-Scootern im öffentlichen Raum als Sondernutzung zu qualifizieren ist und ob formelle Illegalität vorliegt. Der Antragsteller macht Gefährdungen für Blinde und Sehbehinderte sowie frühere Unfälle geltend und beantragt notfalls die sofortige Exekution. Das Gericht prüft sowohl den Anordnungsanspruch für die umfassende Untersagung als auch für die Verpflichtung der Behörde zur erneuten Ermessensentscheidung. • Anordnungsanspruch: Der Hauptantrag auf vollständige Untersagung und Beseitigungsverfügungen ist unbegründet, weil im einstweiligen Rechtsschutz eine Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise zulässig ist und hier keine Ermessensreduktion auf Null vorliegt; andere ermessensfehlerfreie Alternativen sind denkbar. • Rechtsgrundlage: Der Erlass von Beseitigungsverfügungen erfolgt nach § 22 S.1 StrWG NRW und liegt im Ermessen der Behörde; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Rechtsfehler des Ermessens (§ 114 VwGO). • Ermessensfehler der Behörde: Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung die Tragfähigkeit der freiwilligen Selbstverpflichtungen nicht geprüft und nicht dargelegt, wie Widerrufsmöglichkeiten oder zeitliche Umsetzungsfristen die Effektivität sicherstellen; damit fehlen wesentliche Erwägungen. • Unfall- und Gefährdungslage: Die Behörde hat die bisher aufgetretenen Unfälle und die eigenen Feststellungen zu Verkehrsbehinderungen und Gefahrenquellen nicht hinreichend berücksichtigt, obwohl diese Elemente die Abwägung wesentlich beeinflussen. • Anordnungsgrund und Schutzgüter: Das Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache ist dem Antragsteller wegen des hochrangigen Schutzguts der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Realität drohender Beeinträchtigungen nicht zumutbar; daher besteht ein berechtigtes Interesse an einer zeitnahen (Neu-)Bescheidung. • Verpflichtung zur Neubescheidung: Es ist zulässig, die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Ermessen erneut und unter Beachtung der vom Gericht dargestellten Erwägungen zu betätigen; dies ist verhältnismäßig und weniger eingriffsintensiv als die angezielte Untersagung. Der Antrag auf generelle Untersagung des free‑floating‑Betriebs und auf Erlass sofortiger Beseitigungsverfügungen wird abgelehnt, weil kein Anordnungsanspruch in Bezug auf die umfassende Untersagung glaubhaft gemacht ist und das Ermessen der Behörde nicht auf Null reduziert ist. Zugunsten des Antragstellers wird jedoch angeordnet, dass die Antragsgegnerin den Antrag neu zu bescheiden hat und dabei die vom Gericht herausgearbeiteten Erwägungen zu prüfen; insbesondere hat die Behörde die Tragfähigkeit der freiwilligen Selbstverpflichtungen, die Möglichkeit ihres Widerrufs, die bisherigen Unfälle und die Frage der formellen Sondernutzungserlaubnis angemessen zu würdigen. Der Verpflichtungsantrag auf erneute Ermessensbetätigung wird damit stattgegeben, weil dem Antragsteller das Abwarten auf die Hauptsache angesichts des Schutzguts der körperlichen Unversehrtheit nicht zumutbar ist und die Behörde ihr Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Die Verfahrenskosten tragen die Parteien zu gleichen Teilen; der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.