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Gerichtsbescheid

9 K 835/21

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2021:1129.9K835.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Mit der Klage begehrt der Kläger die Aufhebung eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides für eine gewährte Zuwendung im Rahmen der „NRW-Soforthilfe 2020“. Der Kläger ist freiberuflicher Soloselbständiger, u. a. im Bereich Promotion. Am 29. Mai 2020 beantragte der Kläger unter der Registrierungs-Nr. 563307 mittels Online-Antrags einen Zuschuss nach der „Richtlinie des Landes zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind“ (im Folgenden: Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020) in Höhe von 9.000,00 Euro. Im Antrag kreuzte der Kläger unter Ziffer 6.2 das Feld mit nachfolgendem Inhalt an: „Ich versichere, dass die in Nr. 1.1. benannten Antragsvoraussetzungen sämtlich vorliegen und ein Liquiditätsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Ich nehme zur Kenntnis, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe besteht.“ Des Weiteren bestätigte der Kläger durch Ankreuzen der Ziffer 6.14 folgende Erklärung: „Ich versichere, dass ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht habe.“ Die beantragte Soforthilfe wurde durch die Bezirksregierung Münster noch am 29. Mai 2020 per Bescheid als vorläufiger Billigkeitszuschuss bewilligt und in der Folge auf das im Antrag des Klägers angegebene Konto in voller Höhe ausgezahlt. Im Rahmen einer Mitteilung nach § 31 a Abgabenordnung teilte das Finanzamt C. der für die Auszahlung zuständigen Bezirksregierung N. mit, dass bereits vor dem 1. März 2020 Steuerrückstände bestanden, aufgrund derer Vollstreckungsmaßnahmen (einschließlich einer Kontenpfändung) seitens der Finanzbehörden ausgebracht wurden. Eine nachträgliche Überprüfung ergab erhebliche Steuerverbindlichkeiten. Per 22. Mai 2019 schuldete der Kläger dem Beklagten Steuern und Abgaben in einer Höhe von 11.345,63 Euro. Diese hatten sich seit 2007 stetig angesammelt und sind laut Angaben des Klägers darauf zurückzuführen, dass er vom Finanzamt jedes Jahr hinsichtlich seiner Steuerzahllast geschätzt wurde, da er keine Steuererklärungen abgegeben habe. Die Steuerverbindlichkeiten setzen sich u. a. aus rückständigen Einkommens- und Umsatzsteuerzahlungen zusammen. Des Weiteren wurde am 21. August 2019 die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 284 Abs. 9 Abgabenordnung beantragt, da aus dem am 6. Juni 2019 beim Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegten Vermögensverzeichnis hervorging, dass eine Vollstreckung nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Forderungen führte. Die Kontenpfändung besteht nach wie vor. Dem Kläger wurde mit Schreiben der Bezirksregierung N. vom 15. Dezember 2020 unter Ankündigung der beabsichtigten Rückforderung der gesamten Soforthilfe wegen Vorliegens eines Liquiditätsengpasses bereits vor dem 1. März 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme ermöglicht. Mit Schreiben vom 2. Januar 2021 nahm der Kläger hierzu Stellung und führte aus, dass er die NRW-Soforthilfe zwar im Bewusstsein der bestehenden Steuerverbindlichkeiten beantragt habe, dies aber nur, da er aufgrund einer Entscheidung des Landgerichts Köln vom 23. April 2020 (Az.: 39 T 57/20) und dem Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 13. Mai 2020 (Az.: 1 V 1286/20 AO) davon ausgegangen sei, dass diese Steuerrückstände in Bezug auf seine Antragsberechtigung unschädlich seien. Mit Bescheid vom 27. Januar 2021 nahm die Bezirksregierung N. den Bewilligungsbescheid zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung des ausgezahlten Förderbetrages in Höhe von 9.000,00 Euro bis zum 31. Oktober 2021 auf. Der Kläger hat am 25. Februar 2021 Klage erhoben. Er verweist darauf, dass die ihm gewährte Soforthilfe seiner Existenzsicherung diene und für diese unter Einhaltung von geltenden Gesetzen ordnungsgemäß verwendet wurde. Der Kläger beantragt, den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 27. Januar 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid in Ansehung der einschlägigen Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020 und vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebotes aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz rechtswidrig gewesen sei, da die Voraussetzungen für die Gewährung der NRW-Soforthilfe 2020 zum Zeitpunkt des vorläufigen Bewilligungsbescheides nicht vorgelegen hätten. Der Kläger habe insbesondere nicht die Antragsvoraussetzungen nach Ziffer 2.3 der Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020 erfüllt, da bei ihm schon vor dem 1. März 2020 ein Liquiditätsengpass im Sinne der Richtlinie bestand. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Das Gericht konnte nach § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Den Beteiligten wurde mit Schriftsatz vom 10. November 2021 Gelegenheit gegeben, zu dieser beabsichtigten Verfahrensweise Stellung zu nehmen. B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 27. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bezirksregierung N. hat zu Recht den Zuschussbescheid vom 29. Mai 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (I.) und den ausgezahlten Zuschussbetrag in Höhe von 9.000,00 Euro vom dem Kläger zurückgefordert (II.). I. Der Rücknahmebescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) darf nach Satz 1 der vorgenannten Vorschrift nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Der Rücknahmebescheid ist formell und materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW liegen vor. Der Bewilligungsbescheid vom 6. April 2020 ist rechtswidrig (1.). Zudem kann sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW berufen (2.). Auch hat die Bezirksregierung N. die Rücknahmefrist eingehalten und beim Erlass des angefochtenen Bescheides ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt (3.). 1. Die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides folgt aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Der Beklagte gewährt auf der Grundlage von § 53 Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen (LHO NRW) in Verbindung mit dem Bundesprogramm „Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ (Corona Soforthilfeprogramm des Bundes), der dazu ergangenen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land NRW über die Corona Soforthilfen und der mit Wirkung vom 27. März 2020 in Kraft getretenen Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020 vom 31. Mai 2020 aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine Soforthilfe in Form einer Billigkeitsleistung. Bei der hier einschlägigen Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020 handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um einen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (V B 5 - 2020) vom 31. Mai 2020 und damit um eine Verwaltungsvorschrift. Als solche ist sie grundsätzlich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung begründen Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetzesvorschriften bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Januar 2014 - 8 LA 144.13 -; jeweils zitiert nach juris. Allerdings können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) sowie dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger begründen. Jeder Leistungsbewerber hat einen Anspruch darauf, entsprechend den aufgestellten Richtlinien behandelt zu werden. Entscheidend ist, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) gebunden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 - und vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, jeweils zitiert nach juris. Das Gleichbehandlungsgebot kann aber auch zu Lasten von Leistungsempfängern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, juris, Rn. 17 m.w.N. Dies ist vorliegend der Fall. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Billigkeitszuschusses lagen zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides am 29. Mai 2020 nicht vor. Der Kläger erfüllte nicht die Antragsvoraussetzungen nach Ziffer 2.3 der Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020, denn es bestand bei ihm bereits vor dem 1. März 2020 ein Liquiditätsengpass im Sinne der Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020. In Ziffer 6.2. des Antragsformulars versicherte der Kläger, dass ein Liquiditätsengpass nicht bereits vor dem 1. März 2020 bestand. Der Begriff des Liquiditätsengpasses wird zwar im Antragsformular nicht weiter definiert. Der Begriff des Liquiditätsengpasses ist jedoch bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch bekannt. Unter Liquidität versteht man die Fähigkeit und Bereitschaft eines Unternehmens, seinen bestehenden Zahlungsverpflichtungen termingerecht und betragsgenau nachzukommen. Ein Liquiditätsengpass liegt im Umkehrschluss vor, wenn die finanziellen Mittel fehlen, um diesen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Ein solches Verständnis des Begriffs ergibt sich auch aus einer Gesamtbetrachtung von Beantragungs- und Rückmeldeverfahren für die Soforthilfen. Auch im Rahmen des Rückmeldeverfahrens ist der Begriff des Liquiditätsengpasses relevant, da dort der Nachweis erbracht werden muss, dass es infolge der COVID-19-Pandemie zu einem solchen gekommen ist. In diesem Zusammenhang wird ein Liquiditätsengpass angenommen, wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Vgl. FAQ aus der Antragsphase („Was wird gefördert?“), https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-archiv. Konsequenterweise muss bei einheitlicher Auslegung der Begriff des Liquiditätsengpasses auch im Rahmen der Versicherung in Ziffer 6.2. gleichbedeutend verstanden werden. Das heißt, falls die Mittel zur Begleichung der genannten kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen schon vor dem 1. März 2020 gefehlt haben, bestand bereits zu diesem Zeitpunkt ein Liquiditätsengpass. Steuerschulden, die bereits vollstreckt werden, haben dabei insofern eine Indizwirkung, da davon auszugehen ist, dass ein Antragsteller, der schon bestehende Verbindlichkeiten nicht tilgen kann, auch nicht die notwendigen liquiden Mittel besitzt, um sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten zu bedienen. Dass schon vor dem 1. März 2020 ein Liquiditätsengpass im Sinne der Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020 bestand, wird auch durch die von den Finanzbehörden eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen belegt. Die bereits vor dem 1. März 2020 bestehende Kontenpfändung aufgrund von Steuerrückständen, die bis heute andauert, kann (ebenfalls) nur als Ausdruck eines Liquiditätsengpasses bewertet werden. Der Kläger verfügt eben nicht über die ausreichenden liquiden Mittel, um seine Steuerverbindlichkeiten fristwahrend zu begleichen. 2. Der Rücknahme des Bescheides steht auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegen. Nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der – wie hier – eine einmalige Geldleistung gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn nicht der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift unter anderem nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2). Letzteres trifft auf den Kläger zu. Jedenfalls die Erklärung des Klägers im Antrag unter Ziffer 6.2, dass „ein Liquiditätsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat“ ist unrichtig, da sie – wie zuvor dargelegt – nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Die Unrichtigkeit der Angaben ist dabei ausschließlich objektiv zu bestimmen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 20 K 4706/20 -, juris, Rn. 39 m.w.N. Die Erklärung unter Ziffer 6.2 ist auch in wesentlicher Beziehung unrichtig. Sie bezieht sich nicht bloß auf einen Randbereich des Bewilligungssachverhalts. Vielmehr betrifft sie den Kern der gewährten Soforthilfe, nämlich die Gewährung einer Billigkeitsleistung, wenn Unternehmen in Folge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht sind (vgl. Ziffer 1.2 der Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020). Der Kläger hat den Bewilligungsbescheid auch durch diese Angabe im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW erwirkt. Ein Erwirken setzt ein auf den Erhalt der Begünstigung gerichtetes zweck- und zielgerichtetes Handeln im Sinne einer Mitursächlichkeit voraus. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Denn die Angabe, es habe vor dem 1. März 2020 kein Liquiditätsengpass bestanden, war kausal für die Entscheidung. Zum Kausalitätserfordernis vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13.94 -, juris, Rn.49; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 20 K 4706/20 -, juris, Rn. 42; Müller in: Huck/Müller, VwVfG, 3. Auflage 2020, § 48 Rn. 34. Es kann auch dahinstehen, ob dem Kläger bewusst war, dass er nicht anspruchsberechtigt war. Denn für die Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW ist ein Verschulden nicht erforderlich. Für den Ausschluss von Vertrauensschutz genügt die bloße Verursachung der Rechtswidrigkeit. Vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 20 K 4706/20 -, juris, Rn. 44 m.w.N. Auch die durch den Kläger angeführten gerichtlichen Entscheidungen lassen keine andere Beurteilung zu. Das Finanzgericht N. und auch der Bundesfinanzhof haben in ihren jeweiligen Beschlüssen diesbezüglich ausdrücklich festgestellt, dass eine Aussage über die Antragsberechtigung nicht möglich und auch nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der NRW-Soforthilfe 2020 als Billigkeitsleistung ist nach § 258 Abgabenordnung nicht entscheidungserheblich. Vgl. BFH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) -; FG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2020, 1 V 1286/20 AO, jeweils juris. Gegen einen bestehenden Vertrauensschutz des Klägers spricht zudem, dass sich der Beklagte in Ziffer 4 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides die Rückforderung der Soforthilfe vorbehalten hatte, sofern die für die Gewährung maßgeblichen Voraussetzungen von Beginn an nicht vorgelegen hätten. Dort heißt es u. a. „Die Finanzhilfe ist zurückzuerstatten, wenn der Bescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde (…)“. Vgl. VG Gießen Urteil vom 3. Dezember 2020 - 4 K 3429/20 -, juris, Rn. 37. Überdies ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Bewilligungsbescheides schon deshalb ausgeschlossen, weil für die (Ermessens-)Entscheidung über die Rücknahme rechtswidriger Zuschussbescheide regelmäßig die Grundsätze der sog. intendierten Ermessensausübung zugrunde zu legen sind. Danach sind rechtswidrige Zuschussbescheide grundsätzlich zurückzunehmen, wenn nicht ausnahmsweise atypische Sachverhalte vorliegen. Für einen solchen Ausnahmefall ist vorliegend aber nichts ersichtlich und seitens des Klägers auch nicht vorgetragen. Das intendierte Ermessen der Bezirksregierung N. zur Rücknahme eines Zuschussbescheides folgt hierbei aus den in § 7 Abs. 1 LHO NRW verankerten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel. Dieser Grundsatz erfordert regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Zuschussbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1996 - 3 C 22.96 -, juris, Rn. 16. Dies entfaltet auch bei einer Bewilligung einer vorläufigen Billigkeitsleistung wie der NRW-Soforthilfe 2020 Geltung. Denn auch in diesen Fällen ist regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften und einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gegenüber dem privaten Interesse, diese Mittel behalten zu dürfen, der Vorrang zu geben. Die (auch zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung gegebene) Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie kann eine Befreiung von diesen Grundsätzen nicht rechtfertigen. Vgl. VG Gießen, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 4 K 3429/20 -, juris, Rn. 40. 3. Die Rücknahme des Bescheides erfolgte zudem binnen der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW. Schließlich hat die Bezirksregierung N. beim Erlass des Rücknahmebescheides auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Entscheidung, ob eine Rücknahme des Zuschussbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit gerechtfertigt ist, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eine Ermessensentscheidung der Behörde. Insoweit überprüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und ob von dem Ermessen in eine dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vor diesem Hintergrund sind, zumal das Ermessen bei der Rücknahme des angefochtenen Zuschussbescheides als sogenanntes intendiertes Ermessen zu qualifizieren ist, keine Ermessensfehler erkennbar. II. Die Rückforderung des gezahlten Zuschusses in der geltend gemachten Höhe ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. C. Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.