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Beschluss

20 L 811/21.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2021:1122.20L811.21O.00
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Leitsätze

Durchsuchungsbeschluss im Disziplinarrecht (hier: Verdacht auf fremden- und frauenfeindliches Gedankengut bei einem Polizeibeamten)

Tenor

Es werden angeordnet:

- zum Zwecke der Auffindung des von dem Antragsgegner genutzten Handys mit dem Anschluss +49 000 00000000 die Durchsuchung

- der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners stehenden Wohnräume einschließlich sämtlicher Nebenräume in 0000 I.       T.   , L.-----weg 6

- der von ihm genutzten Kraftfahrzeuge

- der sich in den Räumlichkeiten der Spezialeinheiten der Polizei NRW, X.       T1.      264, N.       , befindlichen privaten Behältnisse

- seiner Person

- zum Zwecke der Auffindung der Dateien, die den vollständigen WhatsApp-Chatverlauf enthalten, der von dem Anschluss +49 000 0000000 aus mit dem Anschluss des Q1.    T2.    +49 000 00000000 geführt worden ist, die Durchsuchung des von dem Antragsgegner genutzten Handys mit dem Anschluss +49 000 00000000

und

- die Beschlagnahme der Dateien, die den vollständigen WhatsApp-Chatverlauf enthalten, der von dem Anschluss +49 000 00000000 aus mit dem Anschluss des Q1.    T2.    +49 000 00000000 geführt worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durchsuchungsbeschluss im Disziplinarrecht (hier: Verdacht auf fremden- und frauenfeindliches Gedankengut bei einem Polizeibeamten) Es werden angeordnet: - zum Zwecke der Auffindung des von dem Antragsgegner genutzten Handys mit dem Anschluss +49 000 00000000 die Durchsuchung - der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners stehenden Wohnräume einschließlich sämtlicher Nebenräume in 0000 I. T. , L.-----weg 6 - der von ihm genutzten Kraftfahrzeuge - der sich in den Räumlichkeiten der Spezialeinheiten der Polizei NRW, X. T1. 264, N. , befindlichen privaten Behältnisse - seiner Person - zum Zwecke der Auffindung der Dateien, die den vollständigen WhatsApp-Chatverlauf enthalten, der von dem Anschluss +49 000 0000000 aus mit dem Anschluss des Q1. T2. +49 000 00000000 geführt worden ist, die Durchsuchung des von dem Antragsgegner genutzten Handys mit dem Anschluss +49 000 00000000 und - die Beschlagnahme der Dateien, die den vollständigen WhatsApp-Chatverlauf enthalten, der von dem Anschluss +49 000 00000000 aus mit dem Anschluss des Q1. T2. +49 000 00000000 geführt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. G r ü n d e : Der nach am 00.00.0000 erfolgter Einleitung des Disziplinarverfahrens zulässige Antrag des Antragstellers, die Wohnung des Antragsgegners an der Anschrift L.-----weg 6, 00000 I. T. , der von ihm genutzten Kraftfahrzeuge und privaten Behältnisse in den Räumlichkeiten der Spezialeinheiten der Polizei NRW an der Anschrift X. T1. 264 in N. sowie seiner Person zu durchsuchen und das von dem Antragsgegner genutzte Handy mit dem Anschluss +49 000 00000000 zu beschlagnahmen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit er auf Durchsuchung zum Zwecke der Auffindung des bezeichneten Handys und die Beschlagnahme der bezeichneten Dateien gerichtet ist, ist er begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Der auf Anordnung der Durchsuchung gerichtete Antrag ist begründet. Rechtsgrundlage für die beantragte Durchsuchung ist § 27 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. §§ 102, 103 StPO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW setzt ein Durchsuchungsbeschluss voraus, dass der Beamte des zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zur Bedeutung der Sache sowie der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn der betreffende Beamte schuldhaft ihm obliegende Pflichten verletzt. Dringender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn ein nicht nur auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern auf Tatsachen gestützter, hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 3d E 619/19.BDG -, juris, Rn. 12. Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung sind erfüllt. a) Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen des Antragstellers ist der Antragsgegner im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW dringend verdächtig, als Beamter gegen seine Pflicht zur politischen Treue gemäß § 33 Abs. 1 BeamtStG und gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauensvollen Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und damit ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben. Das Gericht nimmt bezogen auf die dem Antragsgegner vorgeworfenen Handlungen auf die zusammenfassenden Ausführungen des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 00.00.0000 (S. 2 bis 4) Bezug. Die dort wiedergegebenen Äußerungen des Antragsgegners in seiner WhatsApp-Korrespondenz mit Q1. T2. sind durch die Vorlage der Blattsammlung, welche das Gericht seinerseits umfassend ausgewertet hat, hinreichend belegt. b) Die beantragte Durchsuchung ist mit Blick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende disziplinare Ahndung verhältnismäßig. Sie ist geeignet, weil zu erwarten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung des Handys mit dem Anschluss +49 000 00000000 führt, aus denen sich nähere Umstände zu den Einzelheiten des dem Antragsteller aktuell nur unvollständig – insbesondere ohne Mediendateien – und auf einen begrenzten Zeitraum vorliegenden Ausdrucks des mit Q1. T2. geführten Chatverlaufs ergeben können. Sie ist zur Aufklärung des Sachverhaltes auch erforderlich, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner nach Kenntnis des disziplinaren Vorwurfs das bezeichnete Handy vernichtet oder anderweitig beiseiteschafft. Die Maßnahme ist schließlich auch angemessen. Vorliegend wiegt das dem Antragsgegner zur Last gelegte Dienstvergehen schwer. Sollte sich der Vorwurf erhärten, dass er rechtes oder frauen- und fremdenfeindliches Gedankengut vertritt oder dieses auch nur toleriert, käme die Entfernung aus dem Dienst, zumindest aber die Zurückstufung ernsthaft in Betracht. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die zentrale Elemente der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung ablehnen. Dabei liegt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht, die immer als innerdienstliche zu qualifizieren ist, nicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegen zu treten oder sich zumindest davon zu distanzieren. Eine wie auch immer geartete missbilligende Reaktion erfolgte jedoch seitens des Antragsgegners nicht; vielmehr hat dieser den empfangenen Inhalten teils ausdrücklich, teils konkludent zugestimmt. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt. 2. Der auf Anordnung der Beschlagnahme gerichtete Antrag ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Eine Beschlagnahme des Handys mit allen hierauf befindlichen Daten ist nach aktuellem Erkenntnisstand nicht angezeigt, da sich der von dem Antragsteller vorgeworfene Sachverhalt allein auf die mit Q1. T2. geführte WhatsApp-Chat-Korrespondenz bezieht. Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass von der angeordneten Durchsuchung die vorläufige Sicherstellung aufgefundener Daten in Form einer Sicherungskopie umfasst ist (§§ 27 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW, 110 StPO). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 3d E 619/19.BDG -, juris, Rn. 48.