Urteil
20 K 1176/19.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2021:1028.20K1176.19O.00
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Tenor
Dem Beklagten werden wegen Dienstvergehens die Dienstbezüge um 5 % für die Dauer von drei Jahren gekürzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Dem Beklagten werden wegen Dienstvergehens die Dienstbezüge um 5 % für die Dauer von drei Jahren gekürzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Beklagte, geboren am 00.00.0000 in T. , steht seit dem 00.00.0000 als Beamter im Dienst der Klägerin. Nach der Beendigung des Vorbereitungsdienstes als Stadtassistentenanwärter wurde der Beklagte mit Wirkung vom 00.00.0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Stadtassistenten z. A. ernannt. Mit Wirkung vom 00.00.0000 erfolgte die Ernennung zum Stadtassistenten und Einweisung in eine Planstelle der BesGr. A 5 BBesO. Zum 00.00.0000 wurde er zum Stadtsekretär sowie zum 00.00.0000 zum Stadtobersekretär befördert. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde dem Beklagten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 00.00.0000 wurde er zum Stadthauptsekretär und mit Wirkung vom 00.00.0000 zum Stadtamtsinspektor ernannt. Nach langjähriger Tätigkeit im Ordnungsamt wurde der Beklagte zum 00.00.0000 zum Sozialamt und zum 00.00.0000 zum Fachbereich 40 – Schule und Sport – umgesetzt und war dort u. a. für die Vergabe von Nutzungszeiten der städtischen Sportstätten zuständig. Durch interne Umstrukturierung wurde der Bereich der Sportstättenvergabe ab dem 00.00.0000 dem Fachbereich 65 –Gebäudewirtschaft – angegliedert und der Beklagte dorthin zunächst teilweise, zum 00.00.0000 vollständig umgesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörten im Wesentlichen die Planung der Belegung und Verwaltung der Sportstätten für den Schul- und Vereinssport, das Führen von Inventarlisten für die Flüchtlingsunterbringung, die monatliche Verbrauchserfassung bei ausgewählten Flüchtlingsunterkünften sowie die Unterstützung bei der Bewirtschaftung von Gebäuden und bei der Nebenkostenabrechnung von Mietobjekten. Die letzte dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 ergab einen Durchschnittswert von 2,50 Punkten, wobei 2 Punkte eine Leistung bezeichnet, die den Anforderungen des Arbeitsplatzes bedingt und 3 Punkte eine Leistung bezeichnet, die den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll entspricht (Normalleistung). Seit dem 00.00.0000 war der Beklagte langfristig erkrankt und befand sich seit dem 00.00.0000 in einer stufenweisen Wiedereingliederung, die aufgrund der Einleitung des Disziplinarverfahrens unterbrochen wurde. Eine amtsärztliche Beurteilung der Dienstfähigkeit vom 00.00.0000 ergab, dass Einschränkungen der Diensttauglichkeit nicht festgestellt wurden, wobei eine Prognose der psychosomatischen Belastbarkeit wegen des Abbruchs der Wiedereingliederung nicht möglich war. Dem Beklagten wurden verschiedene Nebentätigkeiten, u. a. als Ortsführer in X. , als Servicekraft in der Gastronomie und eine Tätigkeit als Zählerableser, genehmigt. Der Beklagte ist zum zweiten Mal verheiratet und hat drei erwachsene Stiefkinder. Die Besoldung erfolgt nach BesGr. A 9 Laufbahngruppe 1 LBesG und beträgt in der Endstufe – Erfahrungsgruppe 11 – monatlich 3.715,63 EUR brutto, entsprechend 3.180,82 EUR netto (Stand: Januar 2018). Der Beklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet. Dienstrechtlich wurde am 00.00.0000 eine Missbilligung gegen ihn ausgesprochen. Die Klägerin leitete am 00.00.0000 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und teilte ihm dies mit Schreiben vom gleichen Tage mit. Hierin legte sie dar, dass der Verdacht einer möglichen Vorteilsannahme im Amt bestehe, indem der Beklagte eine von ihm erworbene Jahreskarte für die Heimspiele der T1. W. – Volleyball-Damenmannschaft des S. C2. -I. e. V. in der 2. Bundesliga – kostenlos in eine VIP-Karte, die ihm bei den Heimspielen den kostenlosen Zugang zu einem Buffet ermögliche, habe umwandeln lassen. Zudem sei er verdächtig, während ganztägiger Außendiensttermine zur Überprüfung von Zählerständen in städtischen Immobilien längere Pausenzeiten genommen zu haben, ohne diese wahrheitsgemäß im Zeitsystem zu erfassen. Gleichzeitig wurde ein Ermittlungsführer bestellt und der Beklagte über seine Rechte informiert. Durch Verfügung vom 00.00.0000 sprach die Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG aus. Durch Verfügung vom 00.00.0000 wurde das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf, der Beklagte habe am 00.00.0000 einen Antrag auf Mehrarbeit in den Abendstunden von 19.12 Uhr bis 22.55 Uhr gestellt und in dieser Zeit tatsächlich einen privaten Kochkurs besucht sowie den weiteren Vorwurf, der Beklagte habe vom S. C2. -I. e. V. kostenlos Jahreskarten für alle Heimspiele der T1. W. erhalten, ausgedehnt. Im Disziplinarverfahren wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 00.00.0000 unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme das wesentliche Ermittlungsergebnis bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben sowie eine Kürzung der Netto-Dienstbezüge um 20 % ausgesprochen. Den hiergegen erhobenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 14. Februar 2018 ab (20 L 121/18.O); die Beschwerde des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 10. April 2018 zurück (3d A 258/18.O). Mit Verfügung vom 00.00.0000 wurde das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Vorteilsannahme in drei Fällen gemäß § 22 LDG NRW ausgesetzt. Nachdem das Amtsgericht C2. das Strafverfahren durch Beschluss vom 22. August 2018 nach Zahlung einer Geldauflage von 1.000,00 € gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt hatte, setzte die Klägerin das Disziplinarverfahren fort. Auf Antrag des Beklagten wurde der Personalrat beteiligt, er hat der Erhebung der Disziplinarklage am 00.00.0000 zugestimmt. Die Gleichstellungbeauftragte wurde beteiligt und hat der Erhebung der Disziplinarklage ebenfalls zugestimmt. Am 00.00.0000 hat die Klägerin Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. Darin wird ihm vorgeworfen, gegen die Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstoßen zu haben, indem er von dem Teammanager der T1. W. C2. , dem Zeugen T2. , bei dienstlichen Treffen jeweils zwei Jahreskarten für die Spielzeiten 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 gefordert und dabei deutlich gemacht habe, diese nicht bezahlen zu wollen. Dabei habe er den Zeugen angestiftet, ihm im Namen des Vereins Quittungen für die Bezahlung auszustellen, ohne dass er diese geleistet habe. In Bezug auf die Saison 2016/2017 habe der Beklagte gegenüber dem Zeugen T2. deutlich gemacht, dass ihm die einfachen Jahreskarten nicht ausreichen würden, und die Aushändigung zweier nicht käuflicher VIP-Karten verlangt. Der Zeuge T2. sei den Wünschen des Beklagten nachgekommen, weil er aufgrund dessen dienstlicher Stellung befürchtet habe, dass der Verein andernfalls Nachteile bzgl. der Hallennutzungszeiten erleide. Zudem habe der Beklagte gegen die Hingabepflicht und gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 34 BeamtStG verstoßen, indem er in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in sechs näher bezeichneten Fällen bei ganztägigen Außendienstterminen längere Pausenzeiten zuhause verbracht habe, ohne diese im Arbeitszeitsystem zu erfassen, und damit dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben sei, § 62 Abs. 1 LBG NRW. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In formeller Hinsicht rügt er vorsorglich die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats. Im Übrigen habe er die ihm von dem Zeugen T2. übergebenen Jahreskarten bar bezahlt und insofern weder Vorteile gefordert noch angenommen und keine inhaltlich falschen Quittungen verlangt. Die VIP-Karten für die Saison 2016/2017 habe der Zeuge T2. ihm zusammen mit der Jahreskarte freiwillig ausgehändigt, damit er sich außerhalb des Rathauses zwanglos mit den Sportfunktionären unterhalten könne. Sie seien im Übrigen kostenlos und wertneutral, weshalb er die Entgegennahme seinem Dienstherrn auch nicht habe anzeigen müssen. Hinsichtlich der vorgeworfenen Arbeitszeitverstöße bestreitet er vorsorglich, dass die am 00.00.0000 erfolgte Kontrolle mittels eines Handys mit GPS-Überwachung im Kofferraum des Dienstwagens genehmigt gewesen sei. Am 00.00.0000 und am 00.00.0000 habe er nur eine Mittagspause gemacht. Die Arbeitszeitverstöße seien ihm im Übrigen im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung, die in der Zeit von 000000 bis 000000 zu mehrfachen Dienstunfähigkeitszeiten geführt hätten, unterlaufen und seien einer erheblichen Einschränkung der psychischen Belastbarkeit am Arbeitsplatz geschuldet gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T2. . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2021 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Strafakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist im Umfang der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme begründet. I. Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine die gerichtliche Entscheidung hindernden wesentlichen Mängel auf. Insbesondere wurde der Personalrat gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW auf Antrag des Beklagten ordnungsgemäß beteiligt und hat der Erhebung der Disziplinarklage zugestimmt. II. Zu den erhobenen Vorwürfen geht das Gericht von folgenden Feststellungen aus: 1. a) Der Beklagte, dem dienstlich seit Jahren die Verwaltung der Belegung der städtischen Sportstätten für den Schul- und Vereinssport bei der Klägerin übertragen war, erhielt von dem Zeugen T2. , Teammanager der T1. W. – Damen-Volleyballmannschaft des S. C2. -I. e. V. – für die zwölf Heimspiele der Mannschaft in der Saison 2016/2017 unentgeltlich zwei VIP-Karten. Diese ermöglichten ihm und einer Begleitung den Zugang zu einem Bereich, der ansonsten Sponsoren und Ehrengästen vorbehalten ist und in dem die Möglichkeit besteht, vor, während und nach dem Spiel Getränke und kleine Speisen zu sich zu nehmen. Der Beklagte zeigte den Erhalt der Karten seiner Dienstherrin nicht an. b) Der Beklagte verlängerte in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in sechs Fällen seine Mittagspause, indem er an Tagen, an denen er zur Ablesung von Zählern in städtischen Immobilien tätig war, die Pause zuhause verbrachte und dabei die Pausenzeit nicht korrekt erfasste. Insgesamt blieben Pausenzeiten von 415 Minuten unberücksichtigt. Im Einzelnen: Am 00.00.0000 verbrachte der Beklagte in der Zeit von 11.57 h bis 13.53 h eine Pause an seinem Wohnhaus. Eine Erfassung der Pausenzeit erfolgte nicht, so dass über das Zeiterfassungssystem die gesetzlich vorgeschriebene Mindestpause von 30 Minuten in Abzug gebracht wurde. Die weiteren 86 Minuten wurden nicht als Pause erfasst. Am 00.00.0000 verbrachte der Beklagte in der Zeit von 12.23 h bis 14.06 h eine Pause an seinem Wohnhaus, wobei er den städtischen PKW in seiner privaten Garage parkte. Über das Zeiterfassungssystem wurde eine Pausenzeit von 43 Minuten in Abzug gebracht, die weiteren 60 Minuten wurden nicht als Pause erfasst. Am 00.00.0000 verbrachte der Beklagte in der Zeit von 11.55 h bis 13.07 h eine Pause an seinem Wohnhaus, wobei er den städtischen PKW in seiner privaten Garage parkte. Der Beklagte erfasste über das städtische Mitarbeiterportal nachträglich eine Pausenzeit von 13.00 h bis 13.30 h. Die weiteren 42 Minuten wurden nicht als Pause erfasst. Am 00.00.0000 verbrachte der Beklagte in der Zeit von 12.02 h bis 12.58 h eine Pause an seinem Wohnhaus, wobei er den städtischen PKW in seiner privaten Garage parkte. Der Beklagte erfasste nachträglich eine Pausenzeit von 13.00 h bis 13.30 h. Die weiteren 26 Minuten wurden nicht als Pause erfasst. Am 00.00.0000 verbrachte der Beklagte in der Zeit von 11.58 h bis 14.10 h eine Pause an seinem Wohnhaus, wobei er den städtischen PKW in seiner privaten Garage parkte. Während seines dortigen Aufenthalts erfasste er über einen Online-Zugang auf das Mitarbeiterportal eine Pause, indem er um 12.50 h eine Gehen-Buchung und um 13.20 h eine Kommen-Buchung vornahm. Die weiteren 102 Minuten wurden nicht als Pause erfasst. Am 00.00.0000 verbrachte der Beklagte in der Zeit von 11.55 h bis 14.01 h eine Pause an seinem Wohnhaus, wobei er den städtischen PKW in seiner privaten Garage parkte. Während seines dortigen Aufenthalts erfasste er über einen Online-Zugang auf das Mitarbeiterportal eine Pause, indem er um 13.19 h eine Gehen-Buchung und um 13.46 h eine Kommen-Buchung vornahm. Die weiteren 99 Minuten wurden nicht als Pause erfasst. c) Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Beklagten, soweit ihr gefolgt wurde, dem Akteninhalt und der Aussage des Zeugen T2. . Der Beklagte hat eingeräumt, dass ihm seitens des Vereins zu zwei von ihm erworbenen Dauerkarten für die Heimspiele der T1. W. in der Saison 2016/2017 freiwillig zwei VIP-Karten ausgehändigt und schenkweise zugewandt worden sind. Der Zeuge T2. habe ihn aufgefordert, die Karten anzunehmen, damit er sich außerhalb des Rathauses mal zwanglos mit den Sportfunktionären unterhalten könne. Der Zeuge T2. hat die Aushändigung der VIP-Karten an den Beklagten oder entsprechender Bändchen, die den Zugang zum VIP-Bereich ermöglichen, bestätigt. Hinsichtlich der Arbeitszeitverstöße hat der Beklagte eingewandt, dass die am 00.00.0000 erfolgte Kontrolle mittels eines Handys mit GPS-Überwachung im Kofferraum des Dienstwagens nicht genehmigt gewesen sei. Dass er tatsächlich – wie vorgeworfen – an seinem Wohnhaus in C2. -X. in der Zeit von 11.57 h bis 13.53 h eine Pause eingelegt hat, hat er nicht bestritten. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beweiserhebung durch das Deponieren eines Smartphones mit einer App zur GPS-Überwachung im Kofferraum des Dienst-PKW einer vorherigen Zustimmung des Personalrats bedurft hätte. Denn ein Verbot der Beweisverwertung besteht vorliegend selbst bei einer fehlerhaften Beweisermittlung nicht. Ungeachtet dessen wirkt sich in Anbetracht des übrigen Gesamtumfangs der Arbeitszeitverstöße in weiteren fünf Fällen der einzelne Arbeitszeitverstoß am 00.00.0000 nicht in maßnahmerelevanter Weise aus. Die Einlassung des Beklagten, dass er am 00.00.0000 und am 00.00.0000 nur eine Mittagspause gemacht habe, steht der Annahme der dargelegten Arbeitszeitverstöße nicht entgegen. Für den 00.00.0000 wird ihm gar kein Verstoß vorgeworfen. Dass er sich am 00.00.0000 in der Zeit von 12.02 bis 12.58 Uhr zu Hause aufgehalten hat, steht aufgrund der Observation des Wohnhauses des Beklagten durch den Fachbereichsleiter Rechnungsprüfung fest. Dieser hat beobachtet, dass der Beklagte um 12.02 h mit einem städtischen Fahrzeug in die private Garage gefahren ist, diese verschlossen wurde und dass er um 12.58 h wieder herausgefahren ist. Soweit das Zeiterfassungssystem automatisch eine Arbeitszeitunterbrechung von 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr gebucht hat, war dies nicht ausreichend, um die tatsächlich eingelegte Mittagspause zu erfassen. 2. Soweit dem Beklagten mit der Disziplinarklage darüber hinaus vorgeworfen wird, dass er von dem Zeugen T2. bei dienstlichen Treffen jeweils zwei Jahreskarten für die Spielzeiten 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 gefordert und dabei deutlich gemacht habe, diese nicht bezahlen zu wollen, und dass er den Zeugen angestiftet habe, ihm im Namen des Vereins Quittungen für die Bezahlung auszustellen, ohne dass er diese geleistet habe, steht dies nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Gericht hat den in der mündlichen Verhandlung erhobenen Beweis nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgenden Überzeugung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies umfasst die Beurteilung des Erinnerungsvermögens von Zeugen und folglich der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zeugen bereits im behördlichen Verfahren vernommen worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2010 – 2 B 62.09 –, juris, Rn. 11. Bei der Würdigung eines Beweises darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Das bedeutet, dass sich ein Gericht in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 8 B 70.12 –, juris, Rn. 9. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch nach der Zeugenvernehmung weiterhin begründete Zweifel, dass sich der gegenüber dem Beklagten erhobene Vorwurf – Forderung der Jahreskarten für je zwei Personen über drei Spielzeiten ohne Bezahlung – tatsächlich in dieser Weise zugetragen hat. Der Beklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Jahreskarten für die Heimspiele der T1. W. bezahlt habe, und zum Nachweis auf die von dem Zeugen T2. erhaltenen Quittungen verwiesen. Nach diesem Vortrag hat der Beklagte für die Saison 2014/2015 „2 Stk. VIP-Dauerkarten" à 80,00 €, für die Saison 2015/2016 „2 Dauerkarten 15/16" zu einem Preis von insgesamt 100,00 € und für die Saison 2016/2017 „1 Dauerkarte 16/17" zu einem Preis von 50,00 € erworben und den jeweiligen Betrag dem Zeugen T2. bar ausgehändigt. Diese Einlassung ist dem Beklagten nicht in einer Weise zu widerlegen, die jeden vernünftigen Zweifel daran ausschlösse, dass es sich doch in der dem Beklagten vorgeworfenen Weise zugetragen hat. Der Zeuge T2. hat bekundet, dass er von dem Beklagten, mit dem er dienstlich im Rahmen der Buchung der Hallenzeiten für die Bundesligaspiele und für das Training regelmäßig zu tun gehabt habe, angesprochen worden sei, dass er Karten für die Bundesligaspiele haben möchte. Er meine, dass dies erstmals im Jahr 2014 gewesen sei. Er habe dem Beklagten die Karten zukommen lassen, ohne dass dieser bestrebt gewesen sei, sie zu bezahlen. Es habe irgendwann im Raum gestanden, dass der Beklagte die Karten habe haben wollen; das sei vermutlich im September gewesen. Aus der Situation heraus habe sich für ihn auch ergeben, dass der Beklagte die Karten nicht habe bezahlen wollen. Er habe sie auch nicht bezahlt. Im zweiten Jahr habe der Beklagte eine Bescheinigung haben wollen, dass er sie bezahlt hätte; das müsse 2015/2016 gewesen sein, könne jedoch auch schon im Jahr zuvor gewesen sein. Er habe eine Bescheinigung ausgestellt, wonach der Beklagte zwei Dauerkarten erworben und er, der Zeuge, den Betrag bar erhalten habe. In der Saison 2016/2017 habe der Beklagte VIP-Karten haben wollen. Der Zeuge habe ihm klar zu verstehen gegeben, dass diese nur für Sponsoren und Ehrengäste vorbehalten seien; der Beklagte habe sie ausdrücklich trotzdem haben wollen. Der Zeuge habe ihm die VIP-Karten oder die dazugehörigen Bändchen, die den Zutritt zum VIP-Bereich ermöglichen, ausgehändigt. Die Quittungen habe der Beklagte haben wollen, um den Kauf der Karten belegen zu können. Der Ablauf habe sich jedes Jahr so wiederholt. Die Belege über die Zahlungen habe er bei der Übergabe der Saisonkarten nicht bereits dabei gehabt. Das Gericht ist der Aussage des Zeugen nicht gefolgt. Der Zeuge hat sich auch auf wiederholte Nachfragen während der Vernehmung weder an die Zeitpunkte noch an den Inhalt der Gespräche mit dem Beklagten konkret erinnert. Gleiches gilt für Situationen, in denen er die Karten und die Quittungen an den Beklagten übergeben hat. Seine sämtlichen Schilderungen waren auch in Anbetracht des mittlerweile verstrichenen Zeitraums frei von individuellen Details. So hat der Zeuge trotz mehrfachen Nachfragens die Vorgänge im Büro des Beklagten, in welchem es zu der Übergabe der Karten und der Quittungen gekommen sein soll, nicht näher veranschaulichen können. Seine Bekundungen stehen im Übrigen im Widerspruch zu den von ihm erstellten und dem Beklagten ausgehändigten Quittungen. Soweit der Zeuge bekundet hat, dass der Beklagte die Quittungen als Beleg für den Erwerb der ihm unentgeltlich zugewandten Saisonkarten gefordert und erhalten habe, erklärt dies nicht, warum der Zeuge einerseits für die Saison 2014/2015 eine Quittung über 2 VIP-Dauerkarten à 80,00 € erstellt, andererseits aber für die Saison 2016/2017 nur den Kauf einer Dauerkarte zu einem Preis von 50,00 € quittiert hat. Diese Widersprüche zwischen dem Vortrag des Zeugen – auch hinsichtlich des Zustandekommens der Quittungen – und den Quittungen selbst, hat dieser auch auf Nachfrage nicht erklären können. In diesen Gesamtkontext fügt sich die ursprüngliche Aussage des Zeugen T2. anlässlich seiner Vernehmung durch die Polizei auch in einem entscheidenden Detail nicht ein. Der Zeuge hat dort – wie auch in der mündlichen Verhandlung – ausgesagt, dass der Beklagte ihm gegenüber zunächst nur Dauerkarten, nach zwei Saisons aber zusätzlich noch VIP-Karten gefordert habe. Mit den Quittungen, die der Zeuge auf deren Vorhalt nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung selbst ausgestellt haben will, lässt sich dies allerdings nicht vereinbaren. Hiernach ist dem Beklagten in der ersten (und nicht der dritten) Saison der Bezug von VIP-Karten gegen Barzahlung quittiert worden. Mangels konkreter Erinnerung des Zeugen T2. ist auch die Einlassung des Beklagten, der Zeuge habe ihm die VIP-Karten zusätzlich zu den von ihm erworbenen Dauerkarten angeboten, damit er sich mal außerhalb des Rathauses mit den Sportfunktionären unterhalten könne, nicht widerlegt. III. Die disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass der Beklagte sich eines schweren, einheitlichen Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schuldig gemacht hat. Indem er die ihm von dem Zeugen T2. unentgeltlich zur Verfügung gestellten VIP-Karten für die Heimspiele der T1. W. angenommen hat, hat er sich der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Gleichzeitig hat er gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG), die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) vorsätzlich und schuldhaft verstoßen. Zudem hat er durch die mangelnde Erfassung von Pausenzeiten in mindestens fünf Fällen vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Anwesenheitspflicht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW verstoßen und damit die Hingabepflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt. 1. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. a) Nach § 331 Abs. 1 StGB wird ein Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Beklagte als Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat durch die Annahme der beiden VIP-Karten für die Saison 2016/2017 einen Vorteil erlangt, der ihm in Bezug auf seine Dienstausübung gewährt wurde. Vorteil im Sinne von § 331 StGB ist jede Leistung des Zuwendenden, welche den Amtsträger oder einen Dritten materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage objektiv besser stellt. Der Begriff geht über den des „Vermögensvorteils" etwa im Sinne von § 263 StGB hinaus. Das Vermögen des Vorteilgebers braucht nicht vermindert zu werden; der Begriff des Vorteils setzt auch keine Bereicherung des Empfängers voraus. Vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 331 Rn. 11, 11a. Eine im Sinne dieses Straftatbestandes ausreichende Unrechtsvereinbarung zwischen Beamten und Vorteilsgeber liegt auch dann vor, wenn durch die Zuwendungen das allgemeine Wohlwollen des Beamten bei seiner dienstlichen Tätigkeit gesichert werden soll. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Unrechtsvereinbarung auf eine konkrete Diensthandlung bezieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2006 – 1 D 1.06 –, juris, Rn. 25 mit Verweis auf BTDrucks 13/8079 S. 15. Allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme der bei den Heimspielen der Damen-Volleyballmannschaft im VIP-Bereich angebotenen Verpflegung stellt eine objektive Verbesserung der Lage des Beklagten dar, die ihm als zuständigem Mitarbeiter für die Verwaltung der städtischen Sportstätten von dem Verein gewährt wurde. b) Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG darf ein Beamter keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf sein Amt annehmen. In Bezug auf sein Amt bedeutet so viel wie „in Bezug auf seine (jetzige oder frühere) Tätigkeit und Stellung". Der Zusammenhang ist gegeben, wenn sich für die Zuwendung ein vernünftiger anderer innerer Grund nicht finden lässt als der, dass der Beamte seine bestimmte dienstliche Tätigkeit ausübt, seine dienstliche Stellung innehat. Selbst beim Vorliegen eines anderen oder mehrerer anderer Gründe ist der Amtsbezug zu bejahen, wenn nach den erkennbaren Vorstellungen und Motiven des Gebers der Gesichtspunkt der dienstlichen Tätigkeit zumindest mitkausal ist. Der Amtsbezug kann sich auch – insbesondere bei Entscheidungsträgern – aus Zuwendungen zur „allgemeinen Pflege des Klimas“ ergeben. Vgl. Kathke in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, 30. UPD Mai 2021, 6 Amtsbezug, Rn. 47, 49 f m. w. N. Bei den VIP-Karten, die der Beklagte angenommen hat, handelte es sich um ein Geschenk des Vereins S. C2. -I. e. V. an ihn, das ihm in Bezug auf sein Amt gewährt wurde. Denn der Zeuge T2. als Teammanager der Damen-Volleyballmannschaft hat ihm die VIP-Karten ohne Bezahlung im Büro des Beklagten, mit dem er aufgrund dessen dienstlicher Stellung regelmäßig zu tun hatte, ausgehändigt. Ein anderer vernünftiger innerer Grund als die Pflege des Klimas zu dem Beklagten, der bei der Stadtverwaltung seit Jahren für die Verwaltung und Belegung der städtischen Sportstätten zuständig war, lässt sich nicht finden. c) Damit einher geht die Verletzung des Verbots der uneigennützigen Amtsführung gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG durch den Beklagten. Die Verpflichtung des Beamten, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, ergänzt die Pflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, die Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und das Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Das Spektrum denkbaren Fehlverhaltens reicht von einer nicht an sachlichen Gesichtspunkten, sondern an individuellen Interessen des Beamten ausgerichteten Art der Erledigung öffentlicher Aufgaben bis hin zum schwerwiegendsten Fall der Eigennützigkeit: der verbotenen Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Vgl. Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, 30. UPD Mai 2021, 3. Uneigennützigkeit, Rn. 9. d) Die Annahme der VIP-Karten stellt zudem einen Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG dar, wonach das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Der Regelung liegt allgemein der Gedanke zugrunde, dass eine in jeder Hinsicht den Anforderungen gerecht werdende Aufgabenerfüllung nur von einem Beamten erwartet werden kann, dem sowohl in der öffentlichen Meinung als auch aus der Sicht des Dienstherrn infolge eines der dienstlichen Position und dem Dienstrang entsprechenden integren Verhaltens die nötige Achtung und das Vertrauen entgegengebracht wird, er werde seine dienstlichen Aufgaben stets ordnungs- und pflichtgemäß erfüllen. Das in § 34 Satz 3 BeamtStG angesprochene „Vertrauen“ bezieht sich in erster Linie auf die integre Stellung der Beamten im innerdienstlichen Verhältnis zum Dienstherrn. Gemeint ist die persönliche Vertrauenswürdigkeit, die dem Dienstherrn die Gewähr über die dienstliche Zuverlässigkeit des Beamten vermittelt. In diesem Sinne müssen Beamte durch ihr gesamtes Verhalten einen Grad an persönlicher Vertrauenswürdigkeit an den Tag legen, dass der Dienstherr sich hinreichend sicher sein kann, dass sie ihre Dienstpflichten loyal, verantwortungsvoll und zuverlässig erfüllen werden. Im außerdienstlichen Bereich besteht die Verpflichtung zu einem Verhalten, das in der Öffentlichkeit weder Zweifel in die Qualität und Integrität der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen aufkommen lässt, noch die Besorgnis, der Beamte werde wegen zu befürchtender charakterlicher oder sonstiger persönlicher Mängel seine Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß in einer der Erwartung der Allgemeinheit entsprechenden Weise wahrnehmen. Vgl. Meister in v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update Juli 2021, § 34 IV. Achtungs – und vertrauenswürdiges Verhalten (S. 3) 1. Allgemeines, Rn. 37, 39 m. w. N. Durch die Annahme der Karten und die hierdurch eingeräumte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungen im VIP-Bereich, der an sich Sponsoren und Ehrengästen vorbehalten ist, hat der Beklagte das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der öffentlichen Verwaltung beschädigt. e) Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW darf ein Beamter dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben (Anwesenheitspflicht). Das Gebot, persönlich zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wäre die Verwaltung außer Stande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die ordnungsgemäße Erbringung der einem Beamten obliegenden Dienstleistung, der die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenübersteht, gehört aufgrund der Angewiesenheit des Dienstherrn auf die Dienstleistung seiner Beamten zu den unabdingbaren Kernpflichten eines jeden Beamten. Diese zentrale Verpflichtung jedes Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Sie zu beachten ist mithin eine nicht nur einfachgesetzliche, sondern auch verfassungsrechtlich verankerte Pflicht. Der gesetzliche Begriff des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW erfasst Verstöße gegen die formale Dienstleistungspflicht. Diese Pflicht verlangt von Beamten, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten, um die dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Der dienstfähige Beamte bleibt dem Dienst unerlaubt fern, wenn er die zeitlich und örtlich konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung nicht erfüllt, d. h. nicht (rechtzeitig) zum Dienst erscheint oder sich vor der Zeit entfernt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O –, juris, Rn. 51 – 56 m. w. N. Nach § 34 Satz 1 BeamtStG hat sich der Beamte mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Die Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz bedeutet zunächst, dass Beamte ihre gesamte Arbeitskraft im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit einzusetzen haben. Dies gilt in zeitlicher Hinsicht für die gesamte Dauer der regulären Dienstzeit bzw. des jeweiligen individuellen Arbeitszeitmodels und darüber hinaus in dem Umfang, in dem ggf. Mehrarbeit zu leisten ist. Beamte haben hiernach der in zeitlicher und räumlicher Hinsicht konkretisierten Dienstleistungspflicht umfassend Genüge zu tun. Dies umfasst unter anderem die Pflichten zur Anwesenheit am zugewiesenen Arbeitsplatz, zur Einhaltung der Arbeitszeit und zum pünktlichen Dienstantritt und Verbleib im Dienst bis zum Dienstzeitende bzw. – sofern keine ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung vorliegt – zur Einholung einer Genehmigung für eine vorübergehende Abwesenheit vom Dienst. Während der Dienstzeit besteht die Pflicht, sich den dienstlichen Aufgaben grundsätzlich ungestört und mit voller Konzentration zu widmen, insbesondere dem privaten Bereich zuzuordnende Tätigkeiten – weitestgehend – zu unterlassen oder auf die vorgesehenen Pausen zu beschränken. Vgl. Meister in v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update Juli 2021, § 34 II. Einsatzpflicht (S. 1) 1. Einsatz der Arbeitskraft, Rn. 5 m. w. N. Gegen diese Pflichten hat der Beklagte durch die fehlerhafte und unzureichende Erfassung der Mittagspausen im Zeiterfassungssystem in mindestens fünf Fällen verstoßen und ist dem Dienst ohne Genehmigung im Umfang der nicht erfassten Pausenzeiten – insgesamt mindestens 329 Minuten – fern geblieben. 2. Das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten stellt sich als innerdienstliches Dienstvergehen dar, da es in sein Amt und die damit verbundene Tätigkeit eingebunden war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 14. 3. Der Beklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Soweit er hinsichtlich der Verlängerung der Mittagspausen und ihrer unzureichenden Erfassung im Zeiterfassungssystem eingewandt hat, dass ihm diese im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung unterlaufen seien, entlastet ihn dies nicht. Zwar trifft es zu, dass in der Zeit von 00000 bis zur – letztlich abgebrochenen – Wiedereingliederung im 00000 erhebliche Zeiten der Dienstunfähigkeit bestanden. Dies entpflichtete den Beklagten in der Zeit der Dienstfähigkeit indes nicht davon, seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Der Beklagte hat die angeblichen Auswirkungen seiner psychischen Erkrankung auf die Fähigkeit, pflichtgemäß die Zeiten der von ihm eingelegten Mittagspause zu erfassen, nicht dargelegt. Es ist bereits nach dem Vortrag des Beklagten völlig unklar, ob eine angebliche psychische Störung an den Tagen, an denen er die Zählerablesungen in den städtischen Immobilien vorgenommen hat, gerade in der jeweiligen Mittagszeit zu einer zeitweiligen Unfähigkeit, den Dienst wieder aufzunehmen, geführt oder ob die Störung nur die Fähigkeit, die Pausenzeiten korrekt zu erfassen, betroffen haben soll. Das planvolle Vorgehen des Beklagten – insbesondere das Parken des städtischen PKW in der privaten Garage während der Dauer der Mittagspause und die Gehen- und Kommen-Buchungen durch den Online-Zugriff auf das Mitarbeiterportal während der Mittagspausen am 00000 und 00.00.0000 – spricht gegen eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Hinblick auf seine psychische Disposition. Vor diesem Hintergrund ist der Verweis auf die psychische Erkrankung als reine Schutzbehauptung zu verstehen. IV. Das Gericht hält als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge um 5 % für die Dauer von drei Jahren für hinreichend und geboten, §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 LDG NRW. 1. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung. Danach ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 –, juris, Rn. 39 (zu § 5 BDG); OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2019 – 3d A 2175/18.O –, juris, Rn. 115. Die gegen den Beamten ausgesprochene Maßnahme muss unter Beachtung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 LDG NRW im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rn. 13 – 18. a) Setzt sich ein Dienstvergehen aus verschiedenen Pflichtverletzungen zusammen, so bemisst sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach dem schwerwiegendsten Pflichtenverstoß, das ist vorliegend die Vorteilsannahme. Die Verletzung des Annahmeverbots gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG stellt beamtenrechtlich ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, und zwar unabhängig von einer eventuellen strafrechtlichen Verfolgung. Vgl. Kathke in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, 30. UPD Mai 2021, 12.1.1 Straf- und disziplinarrechtliche Folgen, Rn. 85. Bei der unerlaubten Annahme von Belohnungen und Geschenken in Bezug auf das Amt (§ 42 BeamtStG) als Fall der mangelnden Uneigennützigkeit hat die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sich daran zu orientieren, dass es sich bei Verstößen gegen § 42 BeamtStG grundsätzlich um sehr schwerwiegende Pflichtverletzungen handelt. Denn die uneigennützige, auf keinen privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Daher ist es Zweck der Vorschrift, bereits den Anschein zu vermeiden, ein Beamter könne sich bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aus Eigennutz durch sachwidrige Erwägungen beeinflussen lassen und für Amtshandlungen allgemein käuflich sein. Einen solchen Eindruck erweckt ein Beamter, der in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit Vorteile annimmt, auch dann, wenn er hierfür nicht pflichtwidrig handelt. Vgl. Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, 30. UPD Mai 2021, 3. Uneigennützigkeit, Rn. 10 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 23. November 2006 – 1 D 1.06 –, juris, Rn. 29. b) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten, weil auch bei diesen Dienstvergehen die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 19, 20. Der Strafrahmen der Vorteilsannahme nach § 331 StGB liegt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, womit grundsätzlich die Ahndung bis zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet ist. c) Die Einstellung des Strafverfahrens durch das Amtsgericht C2. gemäß § 153a Abs. 2 StPO nach Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung steht der Ausschöpfung dieses Rahmens nicht entgegen. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme schon deswegen keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zu, weil der Beamte nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 15 m. w. N. d) Indes kommt die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Delikte mit einer möglichen Variationsbreite der Begehungsformen bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Schuldprinzip folgt, dass es im Einzelfall stets möglich sein muss, die von einer Regeleinstufung ausgehende Indizwirkung zu entkräften. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2019 – 2 B 32.18 –, juris, Rn. 17, und vom 20. Dezember 2013 – 2 B 44.12 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2019 – 3d A 2395/17.O –, juris, Rn. 162. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist bei strafbarem Verhalten nach § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsannahme im strafrechtlichen Sinne) im Regelfall angezeigt, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 –, juris, Rn. 31 – 33. Der Beklagte hat weder ein hervorgehobenes Amt bekleidet noch eine dienstliche Vertrauensstellung innegehabt, so dass vorliegend nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern die Zurückstufung gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 9 LDG NRW den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet. e) Davon ausgehend liegen weitere Umstände vor, die einer Ausschöpfung des Orientierungsrahmens entgegenstehen. In Bezug auf bemessungsrelevante Gesichtspunkte, die nach erschöpfender gerichtlicher Sachaufklärung im Ungewissen bleiben, findet der Grundsatz Anwendung, dass im Zweifel zugunsten des Beamten zu entscheiden ist („in dubio pro reo“). Dieser Grundsatz, der im Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 und 3 GG und im Gebot freier richterlicher Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankert ist, fordert, dass nur solche den Beamten belastenden Umstände bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, an denen nach der gerichtlichen Überzeugung kein vernünftiger Zweifel besteht. Dies bedeutet, dass ein bemessungsrelevanter Gesichtspunkt, der den Beamten belastet, mit dem für ihn günstigsten Sachverhalt in die Gesamtwürdigung einzustellen ist, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Zum einen muss das Verwaltungsgericht die Möglichkeiten der Sachaufklärung erschöpft haben, ohne zu der Überzeugung zu gelangen, dass eine Sachverhaltsvariante zutrifft. Zum anderen müssen für die dem Beamten günstigste Variante hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte sprechen. Ein solcher mildernder Gesichtspunkt kann vorliegen, wenn dem Beamten lediglich ein einmaliger Pflichtenverstoß zur Last fällt, der aufgrund der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles eine großzügigere Bewertung rechtfertigt, z. B., wenn der Vorteil dem Beamten aufgedrängt wird. Dagegen ist die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung selbst bei überdurchschnittlicher Leistung für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 22, 33, 43. Insoweit geht die Kammer zu Gunsten des Beklagten davon aus, dass der Zeuge T2. ihm die VIP-Karten angeboten hat, damit er sich einmal außerhalb des Rathauses mit den Sportfunktionären unterhalten kann. Die entsprechende Einlassung des Beklagten ist nach dem Ergebnis der Vernehmung des Zeugen, der sich an die Gespräche mit dem Beklagten nicht im Einzelnen erinnert hat, nicht widerlegt. Den Wert des angenommenen Vorteils bemisst das Gericht aufgrund der Angaben des Zeugen T2. nach kritischer Prüfung im Wege der Schätzung auf 15,00 € je VIP-Karte je Heimspiel, mithin für die Saison bei 12 Heimspielen und zwei Karten auf 360,00 €. Dabei legt es die Angaben des Zeugen zu den angebotenen Speisen (auf private Initiative hergestelltes Fingerfood) und Getränken (Soft- und alkoholische Getränke, Kaffee, Wein, keine Cocktails) zugrunde. Der Zeuge hat den Wert der VIP-Karte mit geschätzt 20,00 € bis 30,00 € je Heimspiel angegeben, wobei zu Gunsten des Beklagten der Wert von 20,00 € zugrunde gelegt und davon ausgegangen wird, dass er das eigentliche Eintrittsgeld – 5,00 € je Spiel – mit dem Erwerb der Saisonkarten beglichen hat und sich der angenommene Vorteil lediglich auf die Möglichkeit der Nutzung des VIP-Bereichs beschränkt. f) Weiterhin ist mildernd zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren erheblichen weiteren Vorwürfen – nämlich dem Vorwurf, während der Dienstzeit einen privaten Kochkurs besucht zu haben, dem Vorwurf, in drei Fällen Saisonkarten ohne Bezahlung gefordert und angenommen zu haben sowie den Zeugen T2. zur Erstellung falscher Quittungen aufgefordert zu haben – ausgesetzt sah, die im Ergebnis nicht bewiesen sind. Auch die lange Verfahrensdauer stellt einen Milderungsgrund dar. g) Demgegenüber sind erschwerend die Abwesenheit des Beklagten vom Dienst in mindestens fünf Fällen und die Manipulationen der Zeiterfassung durch unzutreffende Buchungen zu berücksichtigen, die im Ergebnis in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 eine Verlängerung der Pausenzeit in erheblichem Umfang betrafen. 2. Aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzung und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände hält das Gericht die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW zulässige Höchstdauer der Kürzung von drei Jahren für erforderlich und angemessen. Bei der Bestimmung des Bruchteils der Verminderung der Dienstbezüge ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 LDG NRW die finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Kürzung um 5 % entspricht dem Regelfall bei dem Beamten des mittleren Dienstes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 – 1 D 29.00 –, juris, Rn. 20. Anhaltspunkte dafür, dass die wirtschaftliche Situation des Beklagten ein Abweichen von dem pauschalen Kürzungssatz gebietet, sind nicht ersichtlich. Besondere finanzielle Belastungen hat er nicht vorgetragen.