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Urteil

20 K 1048/19.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2021:1007.20K1048.19O.00
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Tenor

Das Ruhegehalt des Beklagten wird wegen Dienstvergehens für die Dauer von drei Jahren um 10 % gekürzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Ruhegehalt des Beklagten wird wegen Dienstvergehens für die Dauer von drei Jahren um 10 % gekürzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00. April 0000 geborene Beklagte absolvierte nach dem Besuch der Realschule eine Lehre als Buchdrucker und war anschließend zunächst als Buchdruckergeselle tätig. Am 1. Oktober 1971 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister ernannt und leistete am 25. Mai 1972 seinen Eid. Nach dem Vorbereitungsdienst wurde er am 28. September 1972 zum Polizeioberwachtmeister ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 LBesG eingewiesen. Am 29. September 1975 erfolgte die Beförderung zum Polizeihauptwachtmeister, am 29. September 1977 die Beförderung zum Polizeimeister. Am 15. April 1978 wurde dem Beklagten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Weitere Beförderungen erfolgten am 23. März 1980 zum Polizeiobermeister, am 1. März 1991 zum Polizeihauptmeister und am 3. April 1995 zum Polizeikommissar. Im Jahr 1998 wurde festgestellt, dass der Beklagte an Diabetes mellitus Typ II leidet, was eine dauerhafte Verwendung im Wechseldienst ausschloss. Wegen einer von ihm als ungerecht empfundenen Beförderungsregelung wandte sich der Beklagte im März 1999, im Januar 2000 und erneut im Juni 2000 an den Petitionsausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen. Am 10. Juli 2001 wurde er zum Polizeioberkommissar befördert. In der für den Zeitraum 1. Juni 1999 bis 31. Mai 2002 erstellten Regelbeurteilung vom 13. November 2002 wurde die Beurteilung des Erstbeurteilers „Die Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen" durch den Endbeurteiler auf „Die Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen" herabgesetzt; begründet wurde die Abstufung mit einem Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe. Der Beklagte wandte sich im Klagewege dagegen und verwies auf die von ihm gezeigte Verwendungsbreite und die Wahrnehmung von Führungsaufgaben. Im Mai 2005 erhob er wegen der anstehenden Beförderung zweier Konkurrenten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung beim Verwaltungsgericht Arnsberg; dieser wurde durch Beschluss vom 25. Juli 2005 abgelehnt. Im August 2005 nahm er die Klage gegen die Beurteilung zurück. In der für den Zeitraum 1. Juni 2002 bis 30. September 2005 erstellten Regelbeurteilung vom 9. Januar 2006 erfolgte erneut eine Herabsetzung des Beurteilungsvorschlags des Erstbeurteilers im Quervergleich; das Beurteilungsergebnis lautete unverändert „Die Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen". Seinen Widerspruch vom 17. Februar 2006 begründete der Beklagte mit einer aus seiner Sicht erfolgten Demontage seiner Person und der in der Vergangenheit erbrachten Leistung. Wesentliche Merkmale seien gar nicht oder zu gering bewertet worden, die Wertung sei nicht objektiv, sein Dienstalter, die daraus resultierende Erfahrung und von ihm ergriffene Initiativen seien unberücksichtigt geblieben. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 26. Mai 2006 zurückgewiesen. Am 28. Februar 2007 wurde der Beklagte zum Polizeihauptkommissar befördert. Zuletzt war er im Verkehrsdienst bei der Autobahnpolizeiinspektion Nord in D. eingesetzt. Nachdem die Lebensarbeitszeit auf seinen Antrag hin gemäß § 32 Abs. 1 LBG NRW um ein Jahr verlängert worden war, trat der Beklagte mit Ablauf des 30. April 2014 in den Ruhestand. Der Beklagte ist seit dem 17. September 1982 verheiratet. Aus seiner Ehe sind die Töchter W., geb. am 00. März 0000 und Q., geb. am 00. Februar 0000 hervorgegangen. Bis Oktober 2019 hat der Beklagte mit seiner Ehefrau in SU. gewohnt, mittlerweile erfolgte ein Umzug nach H.. Eine Schwerbehinderung besteht nicht. Seine Versorgungsbezüge belaufen sich ungekürzt nach BesGr. A 11 Erfahrungsstufe 12 LBesG auf monatlich 3.138,04 EUR brutto, entsprechend 2.884,84 EUR netto (Stand: März 2018). Seit Januar 2019 werden 25 % des Ruhegehalts einbehalten. Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Am 23. Januar 2018 verurteilte ihn das Amtsgericht S. wegen des fahrlässigen unerlaubten Besitzes von Munition (Verstoßes gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2b, Abs. 4 WaffG) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 €. Gegenstand des Verfahrens war der Fund von Munition bei einer am 8. Juni 2017 erfolgten Durchsuchung der Wohnung, für die der Beklagte keinen Munitionserwerbsschein besaß. Durch Beschluss des Amtsgerichts S. vom 17. Januar 2019 wurde ein gegen den Beklagten geführtes Strafverfahren wegen des Verdachts des Herstellens einer unechten Urkunde gemäß § 153 a Abs. 2 StPO nach Erfüllung einer Auflage zur Zahlung von 700,00 € eingestellt. Gegenstand des Strafverfahrens war die Anfertigung und Nutzung einer Kopie des ehemaligen Dienstausweises durch den Beklagten. Disziplinarrechtliche Vorbelastungen bestehen nicht. Am 25. Mai 2016 ging auf der Facebook-Seite der Polizei ein Hinweis eines Nutzers ein, dass ein F. A. als Kommentar „Für mich ist das Wahrzeichen der Kölner Dom und kein Gebäude, wo der Quran und Hasspredigten gelehrt werden" gepostet habe. In seinem Facebook-Profil gebe er an, in SU. zu wohnen und als Polizeibeamter beim Land NRW gearbeitet zu haben. Ein weiterer Facebook-Nutzer wandte sich am 13. Juli 2016 per E-Mail an die Poststelle des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW und verwies auf verschiedene, von ihm als rechtspopulistisch bewertete Äußerungen des Nutzers F. A., der sich in seinem Profil als ehemaligen Polizeibeamter bezeichne. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde die Wohnung des Beklagten am 8. Juni 2017 durchsucht und unter anderem Handys, Tablets, ein Laptop, ein PC, verschiedene Speichermedien sowie ein Revolver nebst Munition sichergestellt. Durch Verfügung vom 29. Dezember 2017 leitete der Polizeipräsident T. ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Es bestünden aufgrund von sechs näher dargelegten Teilsachverhalten hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht, der Gruppe der sog. Reichsbürger anzugehören, die sich darauf berufe, dass das Deutsche Reich juristisch nie untergegangen sei. Indem er die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland, des Grundgesetzes und der Verfassungsorgane anzweifle, betätige er sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, was für ihn als Beamten im Ruhestand ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG darstelle. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einleitungsverfügung Bezug genommen. Gleichzeitig beantragte der Kläger bei der Disziplinarkammer den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Anlässlich der am 22. Januar 2018 erfolgten Durchsuchung seiner Wohnung wurde dem Beklagten die Einleitungsverfügung mit Hinweis auf die ihm gemäß § 20 Abs.1 LDG NRW zustehenden Rechte zugestellt. Durch Verfügung vom 31. August 2018 wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 LDG NRW ausgedehnt. Aus acht näher bezeichneten Teilsachverhalten ergäben sich weitere Hinweise darauf, dass sich der Beklagte gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt und damit seine Dienstpflicht verletzt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfügung Bezug genommen. Mit Schreiben 17. Dezember 2018 wurde dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen bekannt gegeben und ihm die Möglichkeit einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt. Gleichzeitig wurde er gemäß § 31 Satz 1 LDG NRW über seine Rechte belehrt. Eine Stellungnahme des Beklagten ist nicht erfolgt. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt, sie hat der Klageerhebung zugestimmt. Mit dem am 15. April 2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 29. März 2019 hat der Kläger Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. Darin wird ihm vorgeworfen, als Ruhestandsbeamter ein vorsätzliches schweres Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BeamtStG begangen zu haben, indem er sich rechtswidrig und schuldhaft entgegen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt habe. Folgende Einzelsachverhalte werden dem Beklagten vorgeworfen:  Der Beklagte habe sich am 18. und 19. August 2017 in verschiedenen E-Mails bei einem Herrn V. L. über Möglichkeiten der Bekämpfung staatlicher Maßnahmen informiert und die ihm erteilten Hinweise als Grundlage für eigene an zahlreiche Behörden verfasste Schreiben benutzt (Ziffer 4.1.1 der Klageschrift). Dabei habe er regelmäßig auf „Gesetze und Verordnungen mit Anweisungen und Instruktionen der Militärregierung Deutschland" und das „Reichsbürgergesetz vom 15.09.1935" verwiesen und teilweise Ausdrucke der Gesetze seinen Schreiben als Anlage beigefügt (Ziffer 4.1.2). Zudem habe er mit der Unterzeichnung verschiedener Urkunden erklärt, dass das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland keine Verfassung sei, dass er die bis heute rechtsgültige Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 annehme, die Staatsangehörigkeit von 1934 besitze und durch die Streichung der Reichsangehörigkeit staatenlos geworden sei. In einem „Schutzantrag" habe er für sich und seine Frau den Schutz der Russischen Föderation vor Grundrechtsverletzungen begehrt. Ein von Herrn U. C. – einer Führungsperson des deutschen Ablegers der nationalen Freiheitsbewegung Russland, die eine Schnittmenge mit der deutschen Reichsbürgerbewegung habe – erstelltes Dokument mit der Bezeichnung „Lebendbekundung unter Eid" habe er mit seinem Fingerabdruck bezeugt und dies in abgeänderter Form für sich selbst gegenüber Behörden benutzt. Zudem habe er ein Schreiben zur Abgabe und Vernichtung seines Personalausweises an den als „Geschäftsführer" bezeichneten Bürgermeister der Stadt SU. erstellt (Ziffer 4.1.3).  Im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung am 22. Januar 2018 habe der Beklagte die Gültigkeit des Durchsuchungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts negiert. Einen vom Amtsgericht T. in einem Strafverfahren ergangenen Beschlagnahmebeschluss habe er durchgestrichen, mit der Aufschrift „Treuhandbetrug" und „nichtig/ungültig" versehen, an der Stelle des Namenszuges des Richters mit der Bemerkung „für O.“ versehen, mit einem Stempel „ex tunc" entwertet und per Fax an das Amtsgericht zurückgeschickt (Ziffer 4.2).  Von Herrn U. C., der eine medial bekannte Führungsperson des deutschen Ablegers der nationalen Freiheitsbewegung Russland sei, die gemeinsam Propaganda mit der deutschen Reichsbürgerbewegung betreibe und der ferner 2. Vorsitzender des Vereins G..info e. V. sei, habe der Beklagte Dokumente erhalten, die ihm als Vorlage für eigene Behördenschreiben gedient hätten. Hierfür habe er ihm zweimal jeweils 20,00 € überwiesen. Die als „G." bekannte Reichsbürgerbewegung werde u. a. im Verfassungsschutzbericht 2016 des Landes Berlin erwähnt (Ziffer 4.3).  Für eine Bekannte namens J. X. habe der Beklagte diese Dokumente bearbeitet und zur Übersendung an zahlreiche Adressaten zur Verfügung gestellt. Seine Tochter Q. und eine unbekannte B. habe er bei der Erstellung von Schreiben gegen die Zurückweisung von Rundfunkgebühren unterstützt und dabei ausgeführt, man müsse ggfls. auf die Schiene „natürliche Person-Mensch q." ausweichen und die „juristische Person FF. UO." ablehnen, was in diesem Regime gefährlich sei (Ziffer 4.4).  Auf einer Kopie eines Anhörungsschreibens des Landrates R. zum Entzug der Waffenbesitzkarte vom 3. November 2017 habe er beide Seiten durchgestrichen und mit „Treuhandbetrug" überschrieben, unten handschriftlich „nichtig/ungültig" verzeichnet, die erste Seite mit der Aufschrift „Zurückweisung des Handelsangebots erfolgt durch" mit anschließendem Barcode versehen und dieses am 9. November 2017 und erneut am 14. November 2017 an eine Faxnummer der Kreispolizeibehörde R. übersandt. Ein Dokument in deutscher und russischer Sprache mit dem Titel „Anklage", dessen Verfasser ein von dem Beklagten bevollmächtigter K. Y. gewesen sei, habe er per Fax an den Landrat des Kreises R. sowie zahlreiche Behörden übersandt. Darin habe er das „Handelsangebot" zurückgewiesen, auf das Kontrollratsgesetz Nr. 1 (Gesetz zur Aufhebung von NS-Recht vom 20.09.1945) verwiesen und die Erhebung einer Anklage bei der Volksgerichtskammer in Kaliningrad angekündigt (Ziffer 4.5).  Die von dem Beklagten vorgenommenen zahlreichen eigenständigen Änderungen von Schreiben und der von ihm selbst vollzogene Faxversand sprächen dafür, dass die angebliche Bevollmächtigung des Herrn Y., von dem man nicht wisse, ob es ihn tatsächlich gebe, dazu diene, Verantwortlichkeiten auf Dritte abzuwälzen. So sei in einem Schreiben ausgeführt worden, dass der Bevollmächtigte die Waffenbesitzkarte des Beklagten in Verwahrung genommen habe; tatsächlich habe man diese bei der Durchsuchung versteckt in einem Buch im Flurschrank des Beklagten aufgefunden. Mit der Ankündigung der Anrufung der Volksgerichtskammer in Kaliningrad – eines unzuständigen und außerhalb der Grenzen der BRD ansässigen Gerichts – verdeutliche der Beklagte, die Unabhängigkeit der Gerichte in Deutschland nicht anzuerkennen und erkenne ihnen die Legitimität zur Rechtsprechung ab (Ziffer 4.6).  Ein weiteres, dem Schreiben an den Landrat des Kreises R. in Aufbau und Inhalt ähnelndes Schreiben mit dem Titel „Anklage" habe der Beklagte nach der am 8. Juni 2017 erfolgten Durchsuchung dem Polizeipräsidium T. und zahlreichen Behörden, insbesondere Botschaften übersandt. Darin habe er das „Handelsangebot" sowie das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll zurückgewiesen und ausgeführt, dass bei der „widerrechtlich durchgeführten Wohnungsdurchsuchung" Gegenstände im Wert von 3.033,00 Euro „entwendet" worden seien. Er habe die Zahlung dieser Summe auf sein Konto, alternativ die Rückgabe der Geräte binnen zwei Wochen gefordert und bei Nichtbefolgung Rechtsfolgen angedroht (Ziffer 4.7).  In ähnlicher Form habe er ausstehende Zahlungen des Beitragsservices der Rundfunkanstalten durch Schreiben vom 16. Oktober 2017 als „Handelsangebot" zurückgewiesen und in weiteren Schreiben vom 15. September 2017 und 9. Oktober 2017 selbst Mahnungen an die „Firma ARD / ZDF" gerichtet (Ziffer 4.8). Mit der Erstellung der Dokumente, ihrer Übersendung an verschiedene Adressaten und der Bevollmächtigung des Y., der sich als „Hoher Kommissar für Menschenrechte" bezeichne, habe sich der Beklagte aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt. Soweit der Beklagte behaupte, von den zahlreichen in seinem Namen an verschiedene Behörden übersandten Schreiben keine Kenntnis gehabt zu haben, entbehre dies jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, zumal er, als er im November 2017 eine Kopie des angeblich von Herrn C. an das Polizeipräsidium T. übersandten Schreibens erhalten habe, keine Richtigstellung herbeigeführt und sich die Inhalte dadurch zu eigen gemacht habe. Zudem habe er bereits 2015 auf der Website contra-magazin.com von den „Finanzspritzen der Finanz- und Wirtschafts-GmbH BRD" gesprochen und zugleich angeführt, dass die BRD nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs von 1871 sei und auch am 27. April 2016 von der BRiD gesprochen. Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für einen Schuldausschließungsgrund bestünden nicht. Insbesondere habe der Beklagte sich im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme am 22. Januar 2018 kooperativ, strukturiert denkend und besonnen dargestellt und auch in der Verhandlung vor dem Amtsgericht S. am 23. Januar 2018 kein Verhalten gezeigt, das eine psychologische Untersuchung im Ermittlungsverfahren aufgedrängt habe. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sei endgültig zerstört. Der Kläger beantragt, dem Beklagten gemäß § 12 LDG NRW das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Aberkennung des Ruhegehaltes zu entscheiden. Der Beklagte führt aus, er sei politisch sehr interessiert und habe die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 130 StGB im Widerspruch zu einer UN-Menschenrechtskonvention stehe. Nachdem aufgrund einer sinnentstellenden Verkürzung eines von ihm dazu bei Facebook verfassten Kommentars seine Wohnung am 8. Juni 2017 von etwa acht bis an die Zähne bewaffneten ehemaligen Kollegen durchsucht und verschiedene Gegenstände sichergestellt worden seien, sei er über die Art und Weise der Durchsuchung und des Umgangs mit ihm zutiefst erschüttert gewesen. Durch Schreiben vom 13. Juli 2017, 25. Juli 2017 und 3. August 2017 habe er bei der Staatsanwaltschaft sowie durch Untätigkeitsklage vom 15. August 2017 und Feststellungsklage vom 31. August 2017 gerichtlich erfolglos um die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände ersucht und danach Hilfe bei der EU-Menschenrechtskonvention erlangen wollen. Über eine Internetrecherche im September 2017 habe er eine Telefonnummer in Düsseldorf erhalten; der Anschluss habe U. C. gehört, der sich als Mitarbeiter des „Bevollmächtigten Hohen Kommissars für Menschenrechte" K. N. Y. vorgestellt habe. Dieser habe ihn nach seiner Schilderung der Sachlage gebeten, alle vorhandenen Unterlagen zu übermitteln. Kurze Zeit später habe er Unterlagen – Lebenderklärung, Lebensbekundung, Loyalitätserklärung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Generalvollmacht für Herrn Y. – per E-Mail erhalten mit der Aufforderung, sie auszufüllen und zurückzusenden. Er habe sich gewundert, telefonisch sei ihm indes von Herrn C. versichert worden, dass die Vertretung an eine gewisse Form gebunden sei, er die Dokumente unterschreiben und mit einem Daumenabdruck auf jeder Seite versehen müsse. Ohne sein Wissen habe Herr Y. dann ein Schreiben an das Polizeipräsidium T., PHK M. versandt; eine Kopie davon habe er im November 2017 erhalten. Das Schreiben des Polizeipräsidiums T. vom 15. November 2017 habe er an Herrn C. gemailt. Entweder Herr C. oder Herr Y. hätten dies mit Zusätzen versehen und am 17. November 2017 an das Polizeipräsidium T. gesandt. Die Klage gegen PHK M. beim Internationalen Gerichtshof vom 17. November 2017 sei ohne sein Wissen versandt worden. Auch die Aufforderung zur Abgabe der Waffenbesitzkarte habe er per E-Mail an Herrn C. gesandt. Er sei in der Zeit von September bis Dezember 2017 wie in einem Tunnel völlig auf diese Verfahren fixiert gewesen. Dazu könne eine bei ihm vorhandene leichte Demenz und der schwer einzustellende Diabetes mellitus mit zeitweisen Wahrnehmungsstörungen, psychischen Beeinträchtigungen und kognitiven Defiziten beigetragen haben. Nachdem er im Januar 2018 festgestellt habe, dass er von Herrn C. und Herrn Y. instrumentalisiert worden sei, habe er etwa Mitte Januar 2018, jedenfalls vor der zweiten Durchsuchung, die Vollmacht entzogen und dies am 25. Januar 2018 der Kreispolizeibehörde R. mitgeteilt. Zu den Vorwürfen im Einzelnen führt er aus:  Ziffer 4.1.1 bis 4.1.3 der Klageschrift: Der E-Mail-Verkehr zu Herrn L. habe sporadisch bestanden, um gewisse Themen zu diskutieren. Dass er die Auffassung des Herrn L. zum Umgang mit Hoheitsträgern als für sich richtig übernommen habe, gehe aus den E-Mails nicht hervor. Die Gesetz- und Verordnungsausdrucke habe er zu seiner Information besessen und nicht mit irgendwelchen Schreiben versandt. Die Unterlagen „Umsetzung Art. 146 GG – die Macht geht vom Volke aus – Urkunde zur Entnazifizierung", die Urkunde „Kommission 146 Deutschland" und den „Schutzantrag Hauptmilitärstaatsanwaltschaft in Moskau" habe er von Herrn C. erhalten, ausgefüllt und unterschrieben, indes nicht nach außen gebraucht. Die „Lebendbekundung unter Eid" habe er nach einem Muster des Herrn C. erstellt und mit einem Fingerabdruck durch rotes Stempelkissen versehen, weil dies verlangt worden sei, um für ihn tätig werden zu können. Das Schreiben zur Abgabe des Personalausweises habe er als Muster erhalten, seinen Namen eingesetzt und es abgespeichert, indes weder ausgedruckt noch versandt.  Ziffer 4.2: Soweit er während der Durchsuchung geäußert habe, dass der gerichtliche Beschluss keine Gültigkeit habe, habe er irrtümlich angenommen, dass ihm ein unterschriebenes Schreiben oder zumindest eine beglaubigte Abschrift vorgelegt werden müsse. Mit der Reichsbürgerideologie oder einem fehlenden Anerkenntnis der Bundesrepublik Deutschland und deren Organe habe dies nichts zu tun gehabt. Er habe das Dokument Herrn C. in einem unveränderten Zustand übersandt. Die Aufschriften „Kopie vom Original", „nichtig/ungültig", „Treuhandbetrug" und „für PL." stammten nicht von ihm. Er habe das Schriftstück nicht an das Amtsgericht T. gefaxt; er habe kein Faxgerät und wisse nicht, ob man vom Computer seiner Ehefrau Faxe versenden könne. Vielmehr habe er das Schreiben mit dem entsprechenden Faxaufdruck per E-Mail von Herrn C. erhalten und die Anlage auf seinem PC gespeichert.  Ziffer 4.3: Soweit er Herrn C. Geld überwiesen habe, sei dies von ihm als Ersatz für seine Aufwendungen verlangt worden.  Ziffer 4.4: Richtig sei, dass er einer Bekannten, die wirtschaftliche Probleme gehabt habe, die Hilfe von Herrn C. und Herrn Y. empfohlen habe. Die Unterlagen, die sie von dort erhalten habe, habe sie nicht verstanden und Hilfe beim Ausfüllen erwartet. Insoweit habe er Korrektur gelesen, teilweise Anmerkungen gemacht und ihr ein Muster gemailt. Seiner Tochter habe er zunächst bei der Formulierung ihres Widerspruchs gegen die Erhebung der Rundfunkgebühren geholfen und sie später darauf hingewiesen, dass die Forderung rechtmäßig sei.  Ziffer 4.5: Das Anhörungsschreiben der Kreispolizeibehörde R. vom 3. November 2017 habe er nicht verändert und nicht per Fax versandt.  Ziffer 4.6: Die Waffenbesitzkarte sei in seinem Besitz gewesen. Soweit er Gegenteiliges behauptet habe, habe dies der Verzögerung gedient. Veränderungen an Schreiben habe er nicht vorgenommen und diese auch nicht als Fax versandt. Ob es Herrn Y. überhaupt gebe oder dieser eine Erfindung des Herrn C. sei, wisse er nicht.  Ziffer 4.7: Das Schreiben an das Polizeipräsidium T. „Klageerhebung vor Gericht vom 14.11.2017“ und das Schreiben an den Landrat des Kreises R. habe er nicht versandt.  Ziffer 4.8: Das Schreiben an den Beitragsservice zur Zurückweisung der Gebührenerhebung habe er versandt. Nach der Kündigung der Bevollmächtigung im Januar 2018 habe er sämtliche Eingaben an die GEZ zurückgenommen und die Forderungen als rechtmäßig anerkannt. Aus den in der Akte befindlichen Schreiben, die er selbst gefertigt habe und die in sprachlicher und inhaltlicher Hinsicht völlig anders seien als die Schreiben, die von der Art und Weise her ggfls. Reichsbürgern zuzuordnen seien, ergebe sich, dass er selbst diesem Gedankengut nicht gefolgt sei. Im Übrigen sei er in dem fraglichen Zeitraum von September 2017 bis Januar 2018 krankheitsbedingt schuldunfähig gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, das Sachverständigengutachten vom 6. Juli 2020, das Protokoll der Sitzung vom 7. Oktober 2021 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang nebst Beiakten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist im Umfang der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme begründet. Das Ruhegehalt des Beklagten ist gemäß §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 11 Satz 1 LDG NRW zu kürzen, da er sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. I. Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine die gerichtliche Entscheidung hindernden wesentlichen Mängel auf. II. Zu den erhobenen Vorwürfen geht das Gericht von folgenden Feststellungen aus: 1. a) Der Beklagte hat sich etwa beginnend im Jahr 2015/2016 kritisch mit der Frage der Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und des Handelns staatlicher Organe auseinandergesetzt. Nachdem am 8. Juni 2017 aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts T. seine Wohnung durchsucht und verschiedene Gegenstände – u. a. ein Mobiltelefon, Tablets, Laptops sowie ein Revolver nebst Munition – beschlagnahmt worden und hiergegen eingelegte Rechtsbehelfe des Beklagten erfolglos geblieben waren, wandte er sich an einen Herrn U. C., der eine Führungsperson des deutschen Ablegers der nationalen Freiheitsbewegung Russlands und zweiter Vorsitzender des Vereins G..info e. V. ist. Von diesem erhielt er per E-Mail umfangreiche Dokumente, die ihm als Muster für Behördenschreiben dienten. Er überwies ihm am 9. Oktober 2017 und am 17. Oktober 2017 hierfür jeweils 20,00 €. b) Mithilfe der erhaltenen Dokumentvorlagen wandte sich der Beklagte mit einem als „Anklage“ bezeichneten Schreiben vom 15. September 2017 an den Beitragsservice der Rundfunkanstalten, namentlich dessen Verwaltungsratsvorsitzende P. Z.. Hierin stellte er die Legitimität der Rundfunkgebühren in Frage und drohte an, die Organisation und die zuständigen Mitarbeiter auf die Liste der internationalen Verbrecher zu setzen sowie eine Anklage an die Volksgerichtskammer Kaliningrad zu senden. Ferner stellte er der „Firma ARD, ZDF, Deutschlandradio“ wegen angeblicher Verstöße gegen seine „Allgemeinen Handels- und Geschäftsbedingungen“ einen Betrag von 7.700,00 Euro in Rechnung, mahnte die Zahlung durch Schreiben vom 9. Oktober 2017 an und wies durch Schreiben vom 16. Oktober 2017 das „Handelsangebot“ zurück. c) Die von Herrn C. erhaltenen Dokumentvorlagen leitete der Beklagte im November und Dezember 2017 an seine Tochter Q. weiter, damit sie und eine nicht näher bekannte B. sie ihrerseits verwenden, um den Forderungen des Beitragsservices der Rundfunkanstalten entgegenzutreten, obwohl dem Beklagten bekannt war, dass die Forderungen berechtigt sind. d) Zudem empfahl er einer Facebook-Bekannten namens J. X. die Hilfe des Herrn U. C. und half ihr im Dezember 2017 beim Ausfüllen der Dokumentvorlagen, die diese zur Abwehr berechtigter behördlicher Ansprüche verwendete. e) Am 5. September 2017 erteilte der Beklagte eine Generalvollmacht an einen ihm nicht bekannten Herrn K. N. Y., der sich als „Bevollmächtigter Hoher Kommissar für Menschenrechte“ bezeichnete. Er erhoffte sich dessen Hilfe in Bezug auf die von ihm als ungerechtfertigt empfundene Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme und wegen des drohenden Entzugs der Waffenbesitzkarte. Die entsprechenden gerichtlichen Beschlüsse und behördlichen Schreiben der Kreispolizeibehörde R. leitete der Beklagte per E-Mail an Herrn U. C. weiter. Vermutlich seitens des Herrn C. oder des Bevollmächtigten Y. wurde der Beschluss des Amtsgerichts T. vom 17. Oktober 2017 zur Bestätigung der Beschlagnahme durchgestrichen, mit „Kopie vom Original“ überschrieben, mit den Bemerkungen „Treuhandbetrug“ und „nichtig/ungültig“ und einem Stempel „Entwertung ex tunc“ sowie einem QR-Code versehen und am 19. Oktober 2017 von einem Faxgerät mit der Nummer +49 N01 an das Amtsgericht T. gefaxt. f) Am 13. November 2017 wurde ein von dem Bevollmächtigten Y. erstelltes Dokument mit dem Titel „Anklage“ von derselben Faxnummer an den Landrat des Kreises R. geschickt. Darin bezeichnete sich dieser als „Hoher Kommissar für Menschenrechte“ und erklärte unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben zum Entzug der Waffenbesitzkarte u. a., F.-E.-I.:A.© habe keinen Handelsvertrag mit dem Landrat geschlossen und weise dessen Handelsangebot ausdrücklich zurück. Der lebend geborene und beseelte Mensch-Mann F.-E.-I.:A.© sei nicht die fiktive JURISTISCHE PERSON HERR DF. UO. und auch nicht dessen Treuhänder. Der Beklagte stehe unter dem Schutz des Bevollmächtigten, er habe ihm die Waffenbesitzkarte überlassen, da er Angst habe, wieder von der Polizei überfallen und ausgeraubt zu werden. Der Beklagte könne mittels beweiskräftiger Dokumente belegen, dass er zu keinem Zeitpunkt die [„Deutsche Staatsangehörigkeit“] bzw. die Vermutung/Glaubhaft-machung [„DEUTSCH"] besessen bzw. erworben habe. Der Beklagte erhielt die Anklage im November 2017 per E-Mail von C., druckte sie aus und versah sie auf der ersten Seite mit der Bemerkung „Frist: 15.12.17“. g) Am 14. November 2017 wurde der Kreispolizeibehörde R. von der gleichen Faxnummer ein Fax übersandt, in dem die von dort erfolgte Anhörung des Beklagten zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarte durchgestrichen, mit den Aufschriften „Kopie vom Original“, „Treuhandbetrug“, „nichtig/ungültig“ sowie „Zurückweisung des Handelsangebots erfolgt durch“ und einem nicht einlesbaren Barcode versehen war. h) Am 17. November 2017 erhielt das Polizeipräsidium T. von der gleichen Faxnummer ein Dokument des Bevollmächtigten Y. mit dem Titel „Klageerhebung vor Gericht“, datiert auf den 14. November 2017. Darin wies der Bevollmächtigte im Namen des Beklagten das „Handelsangebot“ des Polizeipräsidiums T. oder des Herrn PHK M. zurück, führte aus, dass bei der „widerrechtlich durchgeführten Wohnungsdurchsuchung“ Gegenstände im Wert von 3.033,00 Euro „entwendet“ worden seien und forderte die Zahlung des Betrags auf das Konto des Beklagten, alternativ die Rückgabe binnen zwei Wochen, sonst werde automatisch eine Anklage mit Anklageschrift an die Volksgerichtskammer in Kaliningrad abgegeben. Beigefügt waren ein von dem Beklagten am 2. Oktober 2017 in Kleinbuchstaben und mit Fingerabdruck signiertes Bekenntnis des Beklagten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Kopie des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935. Der Beklagte erhielt im November 2017 Kenntnis von der Übersendung der Schriftstücke durch E-Mail des U. C.; die von ihm erhaltenen Anlagen speicherte er auf seinem PC ab. Der Beklagte entzog dem Bevollmächtigten Y. die erteilte Generalvollmacht im Januar 2018. 2. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere der Inaugenscheinnahme der Unterlagen, die in seinem Besitz waren und bei ihm sichergestellt wurden. 3. Soweit der Kläger dem Beklagten vorwirft, die zu Ziffer 1. e) und g) genannten Dokumente eigenhändig durchgestrichen, mit den Bemerkungen „Treuhandbetrug", „nichtig/ungültig", „Zurückweisung des Handelsangebots erfolgt durch" und einem nicht einlesbaren Barcode versehen zu haben, konnte dies dem Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Der Beklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Schriftstücke dem U. C. unverändert übersandt habe und die handschriftlichen Ergänzungen sowie der Faxversand nicht durch ihn erfolgt seien. Dieses Vorbringen war nicht zu widerlegen. Denn zum einen befinden sich die Originale der Schreiben unverändert in den beschlagnahmten Unterlagen, zum anderen kann dem Beklagten die Handschrift nicht sicher zugeordnet werden. Zudem erfolgte der Versand von der Faxnummer +49 N01; das ist lt. Telefonauskunft eine ortsunabhängige Faxnummer, die im Rahmen von VOIP-Anwendungen benutzt wird und die einen Rückschluss auf einen Faxanschluss des Beklagten nicht ermöglicht. III. Die disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass der Beklagte sich eines schweren, einheitlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat. 1. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Bei Ruhestandsbeamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen, § 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BeamtStG. Da mit dem Eintritt in den Ruhestand das Beamtenverhältnis endet, also kein Dienstverhältnis mehr besteht, können auch keine Dienstpflichten im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG mehr verletzt werden. Abs. 2 Satz 1 enthält deshalb eine gesetzliche Fiktion, indem für Ruhestandsbeamte bestimmte aus dem früheren Beamtenverhältnis fortdauernde Pflichten als Dienstpflichten behandelt werden, deren schuldhafte Verletzung einem Dienstvergehen gleichgestellt wird. Die Pflicht zur Verfassungstreue ist die Grundpflicht der Beamten gegenüber dem Staat. Sie bildet auch einen Kernbestandteil des Diensteids. Wegen ihrer grundlegenden Bedeutung wirkt die Pflicht zur Verfassungstreue auch über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus, wenn und solange der (frühere) Beamte aufgrund seines früheren Beamtenverhältnisses finanzielle Leistungen erhält. Während für die aktiven Beamten ein Gebot zum Bekennen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und eine Verpflichtung besteht, für sie einzutreten, beschränkt sich § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG auf das Verbot der Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Als Dienstvergehen gilt deshalb erst, wenn sich der Ruhestandsbeamte selbst aktiv verfassungsfeindlich betätigt. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 6. November 2019 – 13b D 18.00529 –, juris, Rn. 256 - 259 mit Verweis auf Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand 9/2018, § 47 BeamtStG Rn. 29. Agitationen, die die freiheitlich demokratische Grundordnung herabsetzen, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen diffamieren und zum Bruch geltender Gesetze auffordern, stellen Betätigungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar. Vgl. VG Ansbach, a. a. O. Rn. 260 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 ff, Rn. 46. 2. a) Durch die eigenhändige Versendung der Schreiben an den Beitragsservice der Rundfunkanstalten, die Weitergabe der Dokumentvorlagen des Herrn U. C. und die Unterstützung Dritter bei der Abwehr berechtigter staatlicher Forderungen hat sich der Beklagte aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt und gegen die ihm als Ruhestandbeamten obliegende Pflicht zur Verfassungstreue nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Er hat nicht nur die Zahlung des Rundfunkbeitrags abgelehnt, sondern die Legitimität der Beitragserhebung infrage gestellt und durch die „Zurückweisung des Handelsangebots“ deutlich gemacht, die Befugnis zur Gebührenerhebung als staatlichen Akt nicht anzuerkennen. Zudem ist dem Beklagten die Versendung der Schreiben durch den Bevollmächtigten Y. auf der Grundlage der erteilten Generalvollmacht vom 5. September 2017 zuzurechnen. In den von ihm und von seinem Bevollmächtigten versandten Schreiben werden die freiheitliche demokratische Grundordnung, das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland und die Existenz der staatlichen Strukturen und Ordnungen nach dem Grundgesetz infrage gestellt. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird abgestritten. Sowohl der Exekutive als auch den Gerichten wird in „reichsbürger“typischer Art und Weise die Legitimität abgesprochen. Staatliches Handeln wird als „Handelsangebot“, die Sicherstellung von Gegenständen bei der Durchsuchung als „Entwendung“ bezeichnet, handelnde Personen werden bei der Volksgerichtskammer in Kaliningrad „angeklagt“. Indem der Beklagte das in den Schreiben geäußerte Gedankengut selbst verbreitet hat und der Verbreitung durch seinen Bevollmächtigten nicht umgehend entgegen getreten ist, hat er sich selbst außerhalb des Grundkonsenses über das Bestehen des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates gestellt. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Beklagte als sog. Reichsbürger versteht oder als solcher anzusehen ist. Denn jedenfalls hat er sich mit der Bezeichnung als "lebend geborener und beseelter Mensch-Mann F.-E.-I.:A.©" die von den sog. Reichsbürgern gebrauchte Terminologie und deren These von der Nichtexistenz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und des fehlenden Bestehens der staatlichen Ordnung unter der Geltung des Grundgesetzes zu eigen gemacht. Vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 10 M 4/15 –, juris, Rn. 21 ff. Mit der zweifachen Zahlung von je 20,00 Euro an den U. C. hat der Beklagte zudem dessen Handeln gegen die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland aktiv unterstützt. b) Soweit der Kläger dem Beklagten weitere Handlungen vorwirft, erreichen diese den Grad der aktiven Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht: (1) In dem E-Mail-Verkehr mit V. L. vom 18./19. August 2017 diskutierte der Beklagte mit ihm über Freihandelsabkommen und UCC-Register und bezweifelte deren Sinnhaftigkeit. Insoweit tat er eine Meinung kund, ohne sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu betätigen. (2) Indem der Beklagte Ausdrucke der „Gesetze und Verordnungen mit Anweisungen und Instruktionen der Militärregierung Deutschland" und des „Reichsbürgergesetzes vom 15.09.1935" sowie verschiedene Urkunden, aus denen hervorgehen soll, dass das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland keine Verfassung sei, er die Staatsangehörigkeit von 1934 besitze, er mit einem „Schutzantrag" den Schutz der Russischen Föderation vor Grundrechtsverletzungen begehre, sowie eine „Lebendbekundung unter Eid" unterschrieb, mit Fingerabdruck signierte und aufbewahrte, wurde mangels Verwendung nach außen die Grenze zur aktiven Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht überschritten. (3) Das Schreiben zur Abgabe und Vernichtung seines Personalausweises an den als „Geschäftsführer" bezeichneten Bürgermeister der Stadt SU. hat der Beklagte mit Datum vom 12. November 2017 erstellt und auf seinem PC gespeichert, aber nicht abgesandt, weshalb eine aktive Betätigung nicht vorliegt. (4) Dass der Beklagten im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung am 22. Januar 2018 die Gültigkeit des Durchsuchungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts bezweifelte, stellte ebenfalls keine aktive Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar. Insoweit hat er sich dahingehend eingelassen, dass er mangels Unterschrift die Gültigkeit für fraglich gehalten habe. Im Übrigen hat er während der Durchsuchung kooperiert. IV. Als Disziplinarmaßnahme hält das Gericht die Kürzung des Ruhegehalts um 10 % für die Dauer von drei Jahren für erforderlich und ausreichend. 1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die gegen den Beamten ausgesprochene Maßnahme muss unter Beachtung aller be- und entlastenden Umstände in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rn. 13. Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum Einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum Anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten entspricht oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 – 2 C 25.06 –, juris, Rn. 12, 13. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rn. 18 m. w. N. 2. Der Beklagte hat durch die mehrfache aktive Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ein schweres Dienstvergehen begangen. Denn er hat gegen die Pflicht zur Verfassungstreue und somit gegen eine nachwirkende Kernpflicht aus dem Beamtenverhältnis verstoßen. Die Auswirkungen des Handelns waren aufgrund der Anzahl und Verbreitung der Dokumente, wegen der Weitergabe der „reichsbürger“typischen Dokumentvorlagen an seine Tochter und der Unterstützung der Facebook-Bekannten J. X. in deren eigenem Vorgehen gegen rechtmäßiges staatliches Handeln erheblich. Damit hat er ein solch schweres Dienstvergehen begangen, dass für einen aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst und für den Beklagten als Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehaltes gemäß §§ 5 Abs. 2 Ziffer 2, 12 LDG NRW den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet. 3. Das Gericht hält unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten die Ausschöpfung des Maßnahmenrahmens nicht für erforderlich und geboten. Zwar ist nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens eine Milderung der Disziplinarmaßnahme aufgrund einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB nicht angezeigt; indes kommt dem Beklagten der Milderungsgrund der überwundenen „negativen Lebensphase“ zugute. a) Nach § 21 StGB ist die Strafe zu mildern, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 2 B 84.14 –, juris, Rn. 21; Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 –, juris, Rn. 34. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. JO. HP. litt der Beklagte nach der am 8. Juni 2017 erfolgten Durchsuchung der Wohnung, die er als traumatisch erlebt hat, an einer schweren Anpassungsstörung bei Persönlichkeitsakzentuierung sowie einer depressiven Episode, die zum Zeitpunkt der Untersuchung im Juni 2020 im mittleren Ausmaß weiter vorhanden war. Demnach habe die infolge der Durchsuchung eingetretene Einengung des Denkens und die hohe emotionale Anspannung zu einer Verminderung der Kritik- und Urteilsfähigkeit geführt, die so ausgeprägt gewesen sei, dass eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit wahrscheinlich gewesen sei, zumindest aber nicht ausgeschlossen werden könne. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass der Beklagte nach der Pensionierung eine leichte depressive Symptomatik entwickelt habe. Er sei auf Facebook aktiv geworden und habe sich auf rechtspopulistischen Seiten bewegt, wobei es schleichend zu Überschreitungen gekommen sei. Der Bruch sei mit der ersten Durchsuchung der Wohnung gekommen, die der Beklagte als erheblichen Eingriff empfunden habe. Er habe – vor dem Hintergrund einer verdeckt narzisstischen Persönlichkeit als Risikofaktor – eine Anpassungsstörung entwickelt, die mit einer Einengung des Denkens, offener Aggressivität, schlechter Stimmung und Reizbarkeit verbunden gewesen sei. Er habe nicht mehr klar denken und zu sinnvollen Entscheidungen gelangen können. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 2 B 84.14 –, juris, Rn. 20. Nach diesem Maßstab hält das Gericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht für gegeben. Insoweit kann dahinstehen, ob die gutachterlich festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung und die depressive Störung als krankhafte seelische Störung i. S. d. § 20 StGB einzuordnen sind. Denn jedenfalls war für den Beklagten die Kernpflicht, sich auch als Ruhestandsbeamter nicht durch Versendung „reichsbürger“typischer Schreiben, in denen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negiert und jeglichen staatlichen Handelns die Legitimität abgesprochen wird, aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen zu dürfen, auch unter Berücksichtigung der sachverständig festgestellten Störung der Kritik- und Urteilsfähigkeit noch einsehbar. b) Dem Beklagten ist indes der Milderungsgrund der überwundenen „negativen Lebensphase" zugute zu halten. Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden. Dies liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin aus der Bahn geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2014 – 2 B 60.14 –, juris, Rn. 32 m. w. N. So liegt der Fall hier. Das Gericht hat aufgrund der Einlassung des Beklagten sowie der plausiblen Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und seiner Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass Auslöser des pflichtwidrigen Handelns des Beklagten die von ihm als nahezu traumatisch empfundene Wohnungsdurchsuchung am 8. Juni 2017 war. Zwar hatte sich der Beklagte bereits vor diesem Zeitpunkt kritisch mit Fragen der Legitimität staatlichen Handelns auseinandergesetzt, was sowohl verschiedene Äußerungen im Internet als auch der Umstand, dass er bereits seit 2016 die Zahlung des Rundfunkbeitrags eingestellt hatte, zeigen. Indes hat sein Verhalten erst nach der Durchsuchung die Grenze der aktiven Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung überschritten. Die seinerzeit entwickelte schwere Anpassungsstörung ging etwa im Januar 2018 in eine Depression über. Der Beklagte widerrief die Generalvollmacht, zahlte die Rundfunkbeiträge, entschuldigte sich bei den Adressaten seiner Briefe und begab sich in psychotherapeutische Behandlung, die mittlerweile erfolgreich abgeschlossen ist. Die Stabilisierung der Lebensverhältnisse und die gezeigte Reue lassen die Erwartung zu, dass weitere Verstöße des Beklagten gegen das Verbot der aktiven Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht zu erwarten sind. 4. Die Kürzung des Ruhegehaltes um 10 % entspricht dem Regelfall bei dem Beamten des gehobenen Dienstes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 – 1 D 29.00 –, juris, Rn. 20. Anhaltspunkte dafür, dass die wirtschaftliche Situation des Beklagten ein Abweichen von dem pauschalen Kürzungssatz gebietet, sind nicht ersichtlich. Besondere finanzielle Belastungen hat er auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzung, der Anzahl der Tathandlungen und ihrer Auswirkungen erachtet das Gericht die nach § 11 Satz 1 LDG NRW zulässige Höchstdauer der Kürzung von drei Jahren für erforderlich und angemessen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.